Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 1349/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 3621/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, an den Rentenversicherungsträger eine Meldung über das Bestehen von Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 24. September 2006 zu erstatten.
Der am 1946 geborene Kläger war bei der D. T. AG beschäftigt, wo er aufgrund Auflösungsvertrags vom Juli 2000 zum 30. Dezember 2001 ausschied. Der Kläger meldete sich sodann zum 1. Januar 2002 arbeitslos.
Mit Bescheid vom 23. April 2002 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 25. März 2002. Mit weiterem Bescheid vom 23. April 2002 stellte die Beklagte fest, dass der Alg-Anspruch des Klägers ruht wegen einer mit der letzten Arbeitgeberin vereinbarten Entlassungsentschädigung. Mit Änderungsbescheid vom 29. April 2002 stellte die Beklagte fest, dass der Leistungsanspruch des Klägers wegen der Entlassungsentschädigung (lediglich) bis zum 30. Januar 2002 ruht. Die beiden letztgenannten Bescheide enthalten am Ende - nach der Rechtsbehelfsbelehrung - den Hinweis, dass das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III an den Rentenversicherungsträger meldet. Dies sei jedoch nur möglich, wenn der Betreffende ein Vermittlungsgesuch abgebe bzw. abgegeben habe, dieses jeweils in Abständen von drei Monaten persönlich, schriftlich oder telefonisch erneuere und alle Bemühungen des Arbeitsamtes zu seiner beruflichen Wiedereingliederung unterstütze. Ferner sei erforderlich, dass er während dieser Zeit eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen habe. Der Anspruch auf eine Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit könne davon abhängen, dass bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit zurückgelegt worden seien. Auf das Merkblatt für Arbeitslose (Abschnitt 5) werde verwiesen.
Am 29. September 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach Auslaufen des Alg-Anspruchs zum 30. Oktober 2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 unter Hinweis auf die mangelnde Bedürftigkeit des Klägers ab.
Ausweislich eines gefertigten Aktenvermerks des Sachbearbeiters bei der Beklagten sprach der Kläger dort am 25. September 2006 persönlich vor und beantragte eine Bestätigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit, was mündlich abgelehnt wurde.
Am 17. November 2006 beantragte der Kläger schriftlich unter Vorlage einer von der Beklagten am 26. Juni 2006 ausgestellten Bescheinigung über Zeiten des Leistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit vom 25. März 2002 bis 30. Oktober 2003 ("Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung") eine Überprüfung der gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unter Hinweis darauf, dass der Rentenversicherungsträger eine vorzeitige Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres wegen fehlender Versicherungszeiten abzulehnen beabsichtige. Des Weiteren legte der Kläger einen Auszug aus seinem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie eine Bescheinigung eines Mitarbeiters der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Rastatt vom 14. November 2006 vor, wonach er sich am 25. September 2006 dort gemeldet und nach den rentenrechtlichen Voraussetzungen erkundigt habe. Dieses Datum könne als Arbeitsuchendmeldung anerkannt werden. Er sei bis 31. Dezember 2006 arbeitsuchend und stelle zum 1. Januar 2007 einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 28. November 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, der gesetzlichen Rentenversicherung die noch fehlenden Zeiten seiner Arbeitslosigkeit als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu melden. Zur Begründung führte er aus, er sei nach Ablehnung der Alhi nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich trotz des Bezugs von Überbrückungsgeld des Arbeitgebers weiterhin beim Arbeitsamt melden müsse. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2006 sei sein Antrag vom 28. August 2006 auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) abgelehnt worden mit der Begründung, er sei nur bis 31. Dezember 2003 arbeitslos gemeldet gewesen. Weiter legte er ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers vom 28. November 2006 vor, wonach er mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aus dem Bezug von Überbrückungsgeld ausscheide.
Mit Bescheid vom 27. November 2006 lehnte die Beklagte (sinngemäß) die mit Schreiben vom 17. November 2006 beantragte Änderung des Bescheids vom 2. Oktober 2003 sowie die beantragte Bestätigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, der Kläger sei im Bescheid vom 2. Oktober 2003 nicht darauf hingewiesen worden, sich arbeitslos zu melden, um die Zeiten ohne Leistungsbezug als rentenrechtliche Anrechnungszeit berücksichtigen zu können. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2007 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der mangels Widerspruch bindend gewordene Bescheid vom 2. Oktober 2003 sei nicht zu beanstanden.
Am 15. März 2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er habe sich im Anschluss an die Erschöpfung des Alg-Anspruchs und der Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr arbeitslos gemeldet, weil er im Bescheid vom 2. Oktober 2003 nicht hierauf hingewiesen worden sei. Bei entsprechendem Hinweis hätte er dies zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile getan. Er sei auch arbeitsfähig und arbeitsbereit gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass er in der Zeit von Januar 2004 bis September 2006 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe.
Mit Urteil vom 26. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die sinngemäß auf die Meldung der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 24. September 2006 an den Rentenversicherungsträger als Zeiten des Bestehens von Arbeitslosigkeit gerichtete Klage sei unbegründet. Die in den angegriffenen Entscheidungen der Beklagten zu sehende Ablehnung, Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Oktober 2003 als rentenversicherungsrechtlich relevante Zeiten festzustellen, sei nicht zu beanstanden. Nach der Bestimmung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI seien solche Zeiten Anrechnungszeiten, in denen der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nach Beendigung des Bezuges von Alg zum 30. Oktober 2003 nicht. Denn eine letzte persönliche Meldung, die als Arbeitslosmeldung ausgelegt werden könnte, sei sein Antrag auf Alhi vom 29. September 2003. Die Arbeitslosmeldung vom 29. September 2003 wirkte auch nicht bis zum 1. Januar 2004 fort. Denn nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III seien die Vermittlungsbemühungen nach drei Monaten einzustellen, wenn keine Leistungen mehr bezogen würden und das Vermittlungsgesuch nicht erneuert werde. Dass der Kläger also tatsächlich arbeitsbereit und arbeitsfähig gewesen sei, sei für eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI nicht von Belang.
Der Kläger sei auch nicht aufgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten so zu stellen, als ob er tatsächlich arbeitslos gemeldet gewesen wäre. Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung könne zwar ausnahmsweise im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, wenn eine - hier nicht nachweisbare - persönliche Arbeitsuchendmeldung vorliege. Dies setze jedoch weiter voraus, dass die fehlende Arbeitslosmeldung des Klägers in der Zeit ab 1. Januar 2004 auf einem Beratungsfehler der Beklagten beruhe, was vorliegend nicht gegeben sei. Dabei könne offen bleiben, ob für die Beklagte überhaupt ein konkreter Beratungsbedarf des Klägers erkennbar gewesen sei, der eine Beratungspflicht ausgelöst hätte. Denn sie habe ihrer Beratungspflicht jedenfalls durch den Hinweis im Bescheid vom 23. April 2002 genügt. Dort habe sie unter der deutlich abgerückten Überschrift "Wichtiger Hinweis" darauf hingewiesen, dass das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Engeltersatzleistungen an den Rentenversicherungsträger meldet und u.a. klargestellt, dass der Kläger in Abständen von drei Monaten sein Vermittlungsgesuch erneuern müsse. Dieser Hinweis habe genügt, um den Kläger darüber zu informieren, dass die Meldung von rentenrechtlichen Zeiten wegen Arbeitslosigkeit an die Aufrechterhaltung seiner Arbeitslosmeldung geknüpft sei. Im Übrigen werde ausdrücklich auf das Merkblatt für Arbeitslose verwiesen. Die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus dem Merkblatt mit Stand April 2002 wiederholten inhaltsgleich den Hinweis der Beklagten im Bescheid vom 23. April 2002. Insbesondere werde darin darauf hingewiesen, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug unter bestimmten, im Rentenversicherungsrecht geregelten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt würden und dass insbesondere dann keine Anrechnungszeiten entstünden, wenn ein Arbeitsloser den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stehe oder sein Vermittlungsversuch nicht rechtzeitig erneuere. Der Kläger hätte sich daher nach der Lektüre des Merkblattes im Zweifel an den Rentenversicherungsträger oder eine sonstige Auskunftsstelle wenden müssen, wie im Merkblatt empfohlen.
Gegen den seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. Juli 2008 eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG), mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu ausgeführt hat, er habe nach dem Bezug von Alg wegen des Überbrückungsgeldes keinen Anspruch auf anschließende Leistungen, etwa Alhi gehabt. In seinem Falle habe daher ein Beratungsbedarf bestanden, dem die Beklagte nicht nachgekommen sei. Diese hätte den Kläger darüber belehren müssen, dass er sich zur Erhaltung des Versicherungsschutzes regelmäßig bei ihr vorstellen müsse. Die vorformulierten abstrakten Hinweise in den genannten Bescheiden hätten der speziellen Situation des Klägers nicht genügt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2007 zu verurteilen, der Deutschen Rentenversicherung Bund den Zeitraum 1. Januar 2004 - 24. September 2006 als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu melden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die ergangene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Berichterstatter macht von der ihm durch die genannten Vorschriften eingeräumten Befugnis, als sog. konsentierter Einzelrichter und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch; eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG - als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - liegt nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2007, B 9/9a SB 3/06 R (juris)).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG und auch sonst zulässigerweise eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht zur Meldung der streitbefangenen Zeiten als Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger verpflichtet.
Nach § 193 SGB VI sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder durch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Aus dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung folgt, dass die Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur arbeitsuchenden (Renten-) Versicherten zukommen soll, die nicht nur arbeitslos und arbeitsfähig, sondern auch und gerade aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung um die Wiedererlangung einer Beschäftigung bemüht sind.
Nach der Legaldefinition des § 16 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) sind Arbeitslose Personen, die 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen und 3. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Nach § 118 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung), wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Das ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) der Fall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig und arbeitsbereit ist der Arbeitslose, wenn er bereit oder in der Lage ist, für ihn zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben (vgl. § 119 Abs. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
Hiervon ausgehend war der Kläger bereits am 30. Dezember 2003 - und bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums - nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III, da er seitdem der Arbeitsvermittlung der Beklagten wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr zur Verfügung stand. Dies folgt - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - aus dem Regelungsgehalt der Bestimmung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III.
Die Beschäftigungssuche (§ 119 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) setzt voraus, dass der Kläger sich arbeitslos meldet (§ 122 SGB III) und nach § 38 SGB III bei der Vermittlung durch das Arbeitsamt mitwirkt. Wirkt ein Arbeitsuchender nicht nach § 38 SGB III bei der Vermittlung mit, kann das Arbeitsamt die Vermittlung einstellen (§ 38 Abs. 2 SGB III). Wenn - wie im Streitfall - keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht bzw. bezogen werden, ist nach § 38 Abs. 4 SGB III - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - die Vermittlung nach drei Monaten einzustellen. Zwar spricht § 119 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) nur davon, dass den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, wer arbeitsfähig und entsprechend arbeitsbereit ist. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht abschließend. Denn das Arbeitsamt kann nur dann vermitteln, wenn es von der Arbeitsuche Kenntnis hat (§ 122 SGB III) und die Vermittlung nicht mangels Mitwirkung (§ 38 SGB III) einstellen muss. Einstellen der Arbeitsvermittlung bedeutet, dass die Vermittlungsbemühungen nicht mehr fortgeführt werden. Die Vermittlungsbemühungen enden bei fehlender Mitwirkung von Nichtleistungsempfängern nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III kraft Gesetzes (automatisch) nach drei Monaten. Es bedarf hierzu keines Bescheides (Verwaltungsaktes) des Arbeitsamtes (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Mai 2005 - L 3 AL 97/04 - (juris)). Die Beratungspflicht des Arbeitsamtes nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gebietet es jedoch, dass es den Nichtleistungsbezieher darüber aufklärt, dass die Vermittlungsbemühungen nach drei Monaten bei fehlender Erneuerung des Vermittlungsgesuchs eingestellt werden und welche rechtlichen Folgen sich aus der Einstellung der Arbeitsvermittlung für den Betroffenen ergeben können (Rademacher, in GK-SGB III, Stand: Juli 1998, § 38 Rz. 42; Kruse, in Gagel, SGB III, Stand: Oktober 2002, § 38 Rz. 14). Erneuert der Arbeitsuchende sein Vermittlungsgesuch spätestens nach drei Monaten nicht und bezieht er auch keine Entgeltersatzleistungen, so ist er nicht mehr "wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet" und erfüllt damit z.B. auch nicht mehr die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Anerkennung einer rentenrechtlichen Anrechnungszeit (Kruse, a.a.O., § 38 Rz. 14; Brand, in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 38 Rz. 10; Mutschler, in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl., § 38 Rz. 29).
Vorliegend stand der Kläger den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes ab 30. Dezember 2003 nicht mehr zur Verfügung, weil die Vermittlungsbemühungen nach der Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III ab diesem Zeitpunkt (kraft Gesetzes) einzustellen waren, denn der Kläger hat sein Arbeitsgesuch seit dem 29. September 2003 (letzte persönliche Vorsprache im Rahmen der Stellung des Alhi-Antrages) nicht mehr erneuert.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Unkenntnis seiner Mitwirkungsverpflichtungen berufen. Wie vom SG zutreffend dargestellt, war den Bescheiden vom 23. und 29. April 2002 der Hinweis angeschlossen, dass ein Vermittlungsgesuch abgegeben bzw. alle drei Monate erneuert werden muss. Zudem hat der Kläger am 14. Januar 2002 durch seine Unterschrift unter den Alg-Antrag bestätigt, vom Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" (Stand: April 2001) Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt für Arbeitslose enthält auf S. 39 unter der Überschrift "Rentenversicherung - Altersversorgung" den Hinweis, dass das Arbeitsamt dem Rentenversicherungsträger auch Zeiten der Arbeitslosigkeit von Arbeitslosen ohne Leistungsbezug meldet, "wenn sie eine Beschäftigung suchen und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und ihr Vermittlungsgesuch im Abstand von drei Monaten persönlich, schriftlich oder fernmündlich erneuert haben und Sozialhilfe bezogen oder Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe wegen mangelnder Bedürftigkeit nicht bezogen haben". Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug unter bestimmten, im Rentenversicherungsrecht geregelten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann.
Der Kläger war daher auch der nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts hinreichend informiert über das Erfordernis der Arbeitslosmeldung bzw. deren Erneuerung und über die rentenrechtliche Relevanz einer solchen Arbeitslosmeldung. Ob eine (nochmalige) Belehrung bzw. Beratung des Klägers im Zusammenhang mit der Beantragung von Alhi bzw. deren Ablehnung durch Bescheid vom 2. Oktober 2003 rechtlich geboten war, erscheint unter diesen Umständen als zweifelhaft. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, denn das Fehlen der Meldung als arbeitslos kann nicht über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt bzw. fingiert werden.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) verletzt hat, dass des Weiteren zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und darüber hinaus der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4300 § 137 Nr. 1). Denn mit Hilfe des Herstellungsanspruchs kann ein Fehlverhalten des Leistungsträgers nur insoweit berichtigt werden, als die Korrektur mit dem Gesetzeszweck in Einklang steht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4; BSG SozR 4-4300 § 137 Nr. 1; BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 15/05 R - (juris)). Rein tatsächliche Gegebenheiten (z.B. fehlende Arbeitslosmeldung (BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2), fehlende Anwartschaftszeit (BSG SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 52), fehlende Eingliederungschancen (BSG SozR 4100 § 56 Nr. 18)) - können über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden (ebenso Hassel in Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 2. Aufl. 2008, S. 341); Entsprechendes gilt für die Verfügbarkeit (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 36) eines Arbeitslosen und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder deren Beginn (Urteil des Senats vom 13. März 2008 - L 7 AL 4158/07 -).
Hat somit die Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als Arbeitsuchender i.S. des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen und ist dies nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 2, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2), so kommt es für den sozialrechtlichen Herstellunganspruchs auf eventuelle Beratungsfehler von Mitarbeitern der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Ablehnung des Alhi-Antrags des Klägers nicht an. Ein etwaiges pflichtwidriges und kausales (Fehl-) Verhalten kann allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs eine Rolle spielen (Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches), über den jedoch nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Art 34 Satz 3 GG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, an den Rentenversicherungsträger eine Meldung über das Bestehen von Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 24. September 2006 zu erstatten.
Der am 1946 geborene Kläger war bei der D. T. AG beschäftigt, wo er aufgrund Auflösungsvertrags vom Juli 2000 zum 30. Dezember 2001 ausschied. Der Kläger meldete sich sodann zum 1. Januar 2002 arbeitslos.
Mit Bescheid vom 23. April 2002 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 25. März 2002. Mit weiterem Bescheid vom 23. April 2002 stellte die Beklagte fest, dass der Alg-Anspruch des Klägers ruht wegen einer mit der letzten Arbeitgeberin vereinbarten Entlassungsentschädigung. Mit Änderungsbescheid vom 29. April 2002 stellte die Beklagte fest, dass der Leistungsanspruch des Klägers wegen der Entlassungsentschädigung (lediglich) bis zum 30. Januar 2002 ruht. Die beiden letztgenannten Bescheide enthalten am Ende - nach der Rechtsbehelfsbelehrung - den Hinweis, dass das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III an den Rentenversicherungsträger meldet. Dies sei jedoch nur möglich, wenn der Betreffende ein Vermittlungsgesuch abgebe bzw. abgegeben habe, dieses jeweils in Abständen von drei Monaten persönlich, schriftlich oder telefonisch erneuere und alle Bemühungen des Arbeitsamtes zu seiner beruflichen Wiedereingliederung unterstütze. Ferner sei erforderlich, dass er während dieser Zeit eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen habe. Der Anspruch auf eine Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit könne davon abhängen, dass bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit zurückgelegt worden seien. Auf das Merkblatt für Arbeitslose (Abschnitt 5) werde verwiesen.
Am 29. September 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) nach Auslaufen des Alg-Anspruchs zum 30. Oktober 2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 unter Hinweis auf die mangelnde Bedürftigkeit des Klägers ab.
Ausweislich eines gefertigten Aktenvermerks des Sachbearbeiters bei der Beklagten sprach der Kläger dort am 25. September 2006 persönlich vor und beantragte eine Bestätigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit, was mündlich abgelehnt wurde.
Am 17. November 2006 beantragte der Kläger schriftlich unter Vorlage einer von der Beklagten am 26. Juni 2006 ausgestellten Bescheinigung über Zeiten des Leistungsbezuges wegen Arbeitslosigkeit vom 25. März 2002 bis 30. Oktober 2003 ("Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung") eine Überprüfung der gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) unter Hinweis darauf, dass der Rentenversicherungsträger eine vorzeitige Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres wegen fehlender Versicherungszeiten abzulehnen beabsichtige. Des Weiteren legte der Kläger einen Auszug aus seinem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sowie eine Bescheinigung eines Mitarbeiters der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung Rastatt vom 14. November 2006 vor, wonach er sich am 25. September 2006 dort gemeldet und nach den rentenrechtlichen Voraussetzungen erkundigt habe. Dieses Datum könne als Arbeitsuchendmeldung anerkannt werden. Er sei bis 31. Dezember 2006 arbeitsuchend und stelle zum 1. Januar 2007 einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Mit Schreiben vom 28. November 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten, der gesetzlichen Rentenversicherung die noch fehlenden Zeiten seiner Arbeitslosigkeit als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu melden. Zur Begründung führte er aus, er sei nach Ablehnung der Alhi nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich trotz des Bezugs von Überbrückungsgeld des Arbeitgebers weiterhin beim Arbeitsamt melden müsse. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2006 sei sein Antrag vom 28. August 2006 auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) abgelehnt worden mit der Begründung, er sei nur bis 31. Dezember 2003 arbeitslos gemeldet gewesen. Weiter legte er ein Schreiben seines ehemaligen Arbeitgebers vom 28. November 2006 vor, wonach er mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aus dem Bezug von Überbrückungsgeld ausscheide.
Mit Bescheid vom 27. November 2006 lehnte die Beklagte (sinngemäß) die mit Schreiben vom 17. November 2006 beantragte Änderung des Bescheids vom 2. Oktober 2003 sowie die beantragte Bestätigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde im Wesentlichen damit begründet, der Kläger sei im Bescheid vom 2. Oktober 2003 nicht darauf hingewiesen worden, sich arbeitslos zu melden, um die Zeiten ohne Leistungsbezug als rentenrechtliche Anrechnungszeit berücksichtigen zu können. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2007 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, der mangels Widerspruch bindend gewordene Bescheid vom 2. Oktober 2003 sei nicht zu beanstanden.
Am 15. März 2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er habe sich im Anschluss an die Erschöpfung des Alg-Anspruchs und der Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr arbeitslos gemeldet, weil er im Bescheid vom 2. Oktober 2003 nicht hierauf hingewiesen worden sei. Bei entsprechendem Hinweis hätte er dies zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile getan. Er sei auch arbeitsfähig und arbeitsbereit gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass er in der Zeit von Januar 2004 bis September 2006 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe.
Mit Urteil vom 26. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die sinngemäß auf die Meldung der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 24. September 2006 an den Rentenversicherungsträger als Zeiten des Bestehens von Arbeitslosigkeit gerichtete Klage sei unbegründet. Die in den angegriffenen Entscheidungen der Beklagten zu sehende Ablehnung, Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30. Oktober 2003 als rentenversicherungsrechtlich relevante Zeiten festzustellen, sei nicht zu beanstanden. Nach der Bestimmung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI seien solche Zeiten Anrechnungszeiten, in denen der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen habe. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nach Beendigung des Bezuges von Alg zum 30. Oktober 2003 nicht. Denn eine letzte persönliche Meldung, die als Arbeitslosmeldung ausgelegt werden könnte, sei sein Antrag auf Alhi vom 29. September 2003. Die Arbeitslosmeldung vom 29. September 2003 wirkte auch nicht bis zum 1. Januar 2004 fort. Denn nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III seien die Vermittlungsbemühungen nach drei Monaten einzustellen, wenn keine Leistungen mehr bezogen würden und das Vermittlungsgesuch nicht erneuert werde. Dass der Kläger also tatsächlich arbeitsbereit und arbeitsfähig gewesen sei, sei für eine Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI nicht von Belang.
Der Kläger sei auch nicht aufgrund eines Beratungsfehlers der Beklagten so zu stellen, als ob er tatsächlich arbeitslos gemeldet gewesen wäre. Eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung könne zwar ausnahmsweise im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt werden, wenn eine - hier nicht nachweisbare - persönliche Arbeitsuchendmeldung vorliege. Dies setze jedoch weiter voraus, dass die fehlende Arbeitslosmeldung des Klägers in der Zeit ab 1. Januar 2004 auf einem Beratungsfehler der Beklagten beruhe, was vorliegend nicht gegeben sei. Dabei könne offen bleiben, ob für die Beklagte überhaupt ein konkreter Beratungsbedarf des Klägers erkennbar gewesen sei, der eine Beratungspflicht ausgelöst hätte. Denn sie habe ihrer Beratungspflicht jedenfalls durch den Hinweis im Bescheid vom 23. April 2002 genügt. Dort habe sie unter der deutlich abgerückten Überschrift "Wichtiger Hinweis" darauf hingewiesen, dass das Arbeitsamt unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Engeltersatzleistungen an den Rentenversicherungsträger meldet und u.a. klargestellt, dass der Kläger in Abständen von drei Monaten sein Vermittlungsgesuch erneuern müsse. Dieser Hinweis habe genügt, um den Kläger darüber zu informieren, dass die Meldung von rentenrechtlichen Zeiten wegen Arbeitslosigkeit an die Aufrechterhaltung seiner Arbeitslosmeldung geknüpft sei. Im Übrigen werde ausdrücklich auf das Merkblatt für Arbeitslose verwiesen. Die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus dem Merkblatt mit Stand April 2002 wiederholten inhaltsgleich den Hinweis der Beklagten im Bescheid vom 23. April 2002. Insbesondere werde darin darauf hingewiesen, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug unter bestimmten, im Rentenversicherungsrecht geregelten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt würden und dass insbesondere dann keine Anrechnungszeiten entstünden, wenn ein Arbeitsloser den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stehe oder sein Vermittlungsversuch nicht rechtzeitig erneuere. Der Kläger hätte sich daher nach der Lektüre des Merkblattes im Zweifel an den Rentenversicherungsträger oder eine sonstige Auskunftsstelle wenden müssen, wie im Merkblatt empfohlen.
Gegen den seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 30. Juli 2008 eingelegte Berufung zum Landessozialgericht (LSG), mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und dazu ausgeführt hat, er habe nach dem Bezug von Alg wegen des Überbrückungsgeldes keinen Anspruch auf anschließende Leistungen, etwa Alhi gehabt. In seinem Falle habe daher ein Beratungsbedarf bestanden, dem die Beklagte nicht nachgekommen sei. Diese hätte den Kläger darüber belehren müssen, dass er sich zur Erhaltung des Versicherungsschutzes regelmäßig bei ihr vorstellen müsse. Die vorformulierten abstrakten Hinweise in den genannten Bescheiden hätten der speziellen Situation des Klägers nicht genügt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2007 zu verurteilen, der Deutschen Rentenversicherung Bund den Zeitraum 1. Januar 2004 - 24. September 2006 als Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug zu melden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die ergangene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 155 Abs. 3 und Abs. 4, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Berichterstatter macht von der ihm durch die genannten Vorschriften eingeräumten Befugnis, als sog. konsentierter Einzelrichter und im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens Gebrauch; eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG - als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - liegt nicht vor (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2007, B 9/9a SB 3/06 R (juris)).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 SGG und auch sonst zulässigerweise eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht zur Meldung der streitbefangenen Zeiten als Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger verpflichtet.
Nach § 193 SGB VI sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse oder durch die Bundesanstalt für Arbeit zu melden.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Aus dem Regelungsgehalt dieser Bestimmung folgt, dass die Berücksichtigung als Anrechnungszeit nur arbeitsuchenden (Renten-) Versicherten zukommen soll, die nicht nur arbeitslos und arbeitsfähig, sondern auch und gerade aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung um die Wiedererlangung einer Beschäftigung bemüht sind.
Nach der Legaldefinition des § 16 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) sind Arbeitslose Personen, die 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen und 3. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Nach § 118 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche). Eine Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung), wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Das ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) der Fall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig und arbeitsbereit ist der Arbeitslose, wenn er bereit oder in der Lage ist, für ihn zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben (vgl. § 119 Abs. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
Hiervon ausgehend war der Kläger bereits am 30. Dezember 2003 - und bis zum Ende des streitbefangenen Zeitraums - nicht mehr arbeitslos im Sinne des SGB III, da er seitdem der Arbeitsvermittlung der Beklagten wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr zur Verfügung stand. Dies folgt - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - aus dem Regelungsgehalt der Bestimmung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III.
Die Beschäftigungssuche (§ 119 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) setzt voraus, dass der Kläger sich arbeitslos meldet (§ 122 SGB III) und nach § 38 SGB III bei der Vermittlung durch das Arbeitsamt mitwirkt. Wirkt ein Arbeitsuchender nicht nach § 38 SGB III bei der Vermittlung mit, kann das Arbeitsamt die Vermittlung einstellen (§ 38 Abs. 2 SGB III). Wenn - wie im Streitfall - keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht bzw. bezogen werden, ist nach § 38 Abs. 4 SGB III - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - die Vermittlung nach drei Monaten einzustellen. Zwar spricht § 119 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) nur davon, dass den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht, wer arbeitsfähig und entsprechend arbeitsbereit ist. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht abschließend. Denn das Arbeitsamt kann nur dann vermitteln, wenn es von der Arbeitsuche Kenntnis hat (§ 122 SGB III) und die Vermittlung nicht mangels Mitwirkung (§ 38 SGB III) einstellen muss. Einstellen der Arbeitsvermittlung bedeutet, dass die Vermittlungsbemühungen nicht mehr fortgeführt werden. Die Vermittlungsbemühungen enden bei fehlender Mitwirkung von Nichtleistungsempfängern nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III kraft Gesetzes (automatisch) nach drei Monaten. Es bedarf hierzu keines Bescheides (Verwaltungsaktes) des Arbeitsamtes (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Mai 2005 - L 3 AL 97/04 - (juris)). Die Beratungspflicht des Arbeitsamtes nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gebietet es jedoch, dass es den Nichtleistungsbezieher darüber aufklärt, dass die Vermittlungsbemühungen nach drei Monaten bei fehlender Erneuerung des Vermittlungsgesuchs eingestellt werden und welche rechtlichen Folgen sich aus der Einstellung der Arbeitsvermittlung für den Betroffenen ergeben können (Rademacher, in GK-SGB III, Stand: Juli 1998, § 38 Rz. 42; Kruse, in Gagel, SGB III, Stand: Oktober 2002, § 38 Rz. 14). Erneuert der Arbeitsuchende sein Vermittlungsgesuch spätestens nach drei Monaten nicht und bezieht er auch keine Entgeltersatzleistungen, so ist er nicht mehr "wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldet" und erfüllt damit z.B. auch nicht mehr die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Anerkennung einer rentenrechtlichen Anrechnungszeit (Kruse, a.a.O., § 38 Rz. 14; Brand, in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 38 Rz. 10; Mutschler, in SGB III, Praxiskommentar, 2. Aufl., § 38 Rz. 29).
Vorliegend stand der Kläger den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes ab 30. Dezember 2003 nicht mehr zur Verfügung, weil die Vermittlungsbemühungen nach der Regelung des § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III ab diesem Zeitpunkt (kraft Gesetzes) einzustellen waren, denn der Kläger hat sein Arbeitsgesuch seit dem 29. September 2003 (letzte persönliche Vorsprache im Rahmen der Stellung des Alhi-Antrages) nicht mehr erneuert.
Der Kläger kann sich auch nicht auf die Unkenntnis seiner Mitwirkungsverpflichtungen berufen. Wie vom SG zutreffend dargestellt, war den Bescheiden vom 23. und 29. April 2002 der Hinweis angeschlossen, dass ein Vermittlungsgesuch abgegeben bzw. alle drei Monate erneuert werden muss. Zudem hat der Kläger am 14. Januar 2002 durch seine Unterschrift unter den Alg-Antrag bestätigt, vom Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" (Stand: April 2001) Kenntnis genommen zu haben. Dieses Merkblatt für Arbeitslose enthält auf S. 39 unter der Überschrift "Rentenversicherung - Altersversorgung" den Hinweis, dass das Arbeitsamt dem Rentenversicherungsträger auch Zeiten der Arbeitslosigkeit von Arbeitslosen ohne Leistungsbezug meldet, "wenn sie eine Beschäftigung suchen und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und ihr Vermittlungsgesuch im Abstand von drei Monaten persönlich, schriftlich oder fernmündlich erneuert haben und Sozialhilfe bezogen oder Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe wegen mangelnder Bedürftigkeit nicht bezogen haben". Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug unter bestimmten, im Rentenversicherungsrecht geregelten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt werden kann.
Der Kläger war daher auch der nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts hinreichend informiert über das Erfordernis der Arbeitslosmeldung bzw. deren Erneuerung und über die rentenrechtliche Relevanz einer solchen Arbeitslosmeldung. Ob eine (nochmalige) Belehrung bzw. Beratung des Klägers im Zusammenhang mit der Beantragung von Alhi bzw. deren Ablehnung durch Bescheid vom 2. Oktober 2003 rechtlich geboten war, erscheint unter diesen Umständen als zweifelhaft. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, denn das Fehlen der Meldung als arbeitslos kann nicht über das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzt bzw. fingiert werden.
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) verletzt hat, dass des Weiteren zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht und darüber hinaus der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4300 § 137 Nr. 1). Denn mit Hilfe des Herstellungsanspruchs kann ein Fehlverhalten des Leistungsträgers nur insoweit berichtigt werden, als die Korrektur mit dem Gesetzeszweck in Einklang steht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4; BSG SozR 4-4300 § 137 Nr. 1; BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 - B 11a AL 15/05 R - (juris)). Rein tatsächliche Gegebenheiten (z.B. fehlende Arbeitslosmeldung (BSG SozR 4100 § 105 Nr. 2), fehlende Anwartschaftszeit (BSG SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 52), fehlende Eingliederungschancen (BSG SozR 4100 § 56 Nr. 18)) - können über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht ersetzt werden (ebenso Hassel in Handbuch des Fachanwalts Sozialrecht, 2. Aufl. 2008, S. 341); Entsprechendes gilt für die Verfügbarkeit (BSG SozR 4100 § 103 Nr. 36) eines Arbeitslosen und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder deren Beginn (Urteil des Senats vom 13. März 2008 - L 7 AL 4158/07 -).
Hat somit die Meldung wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) als Arbeitsuchender i.S. des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI durch den Arbeitslosen selbst zu erfolgen und ist dies nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln zugänglich (vgl. auch BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 2, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2), so kommt es für den sozialrechtlichen Herstellunganspruchs auf eventuelle Beratungsfehler von Mitarbeitern der Beklagten im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Ablehnung des Alhi-Antrags des Klägers nicht an. Ein etwaiges pflichtwidriges und kausales (Fehl-) Verhalten kann allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs eine Rolle spielen (Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches), über den jedoch nicht die Sozialgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Art 34 Satz 3 GG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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