L 16 B 1058/07 AS PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 760/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 1058/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In dem Klageverfahren des Sozialgerichts Augsburg, Az. S 16 AS 760/07 waren die Anrechnung von Arbeitsentgelt des Beschwerdeführers (Bf) auf die Leistungen der Beschwerdegegnerin (Bg) zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von November bis Dezember 2007 und die Rückforderung des überzahlten Betrages in Höhe von EUR 706,55 streitig.

Die Bg hatte dem Bf mit Bescheid vom 13.10.2006 für die Zeit von September 2006 bis Januar 2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich EUR 592,- bewilligt. Der Bf hatte am 04.10.2006 einen Arbeitsvertrag über eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 h ab dem 09.10.2006 mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von EUR 624,02 brutto, die bis zum 15. Banktag des Folgemonats ausgezahlt werden sollte, abgeschlossen. Diesen Arbeitsvertrag legte er unverzüglich der Bg - Eingangsdatum 05.10.2006 - vor; die Gehaltsabrechnung ging am 20.11.2006 bei der Bg ein.

In seiner Gegenäußerung im Rahmen des Anhörungsverfahrens der Bg zur beabsichtigten Anrechnung des Arbeitsentgeltes auf das Arbeitslosengeld II für die Zeit ab November 2006 und zur beabsichtigten Rückforderung des überzahlten Betrages wandte sich der Bf gegen den Vorwurf der verspäteten Anzeige seines Beschäftigungsverhältnisses. Die Bg hob daraufhin mit Bescheid vom 18.01.2007 die vorausgehende Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 01.11.2006 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB X insoweit auf, als für November 2006 ein Einkommen des Bf in Höhe von EUR 244,77, für Dezember 2006 ein Einkommen in Höhe von EUR 461,78 und für Januar 2007 ein Einkommen in Höhe von EUR 362,53 zu berücksichtigen sei. Mit weiterem Bescheid vom 18.01.2007 forderte sie den für November und Dezember 2006 überzahlten Betrag in Höhe von EUR 706,55 gemäß § 50 SGB X zurück.

Der dagegen erhobene Widerspruch, mit dem der Bf erneut auf die rechtzeitige Erfüllung aller ihm obliegender Mitteilungspflichten und den Verbrauch der überzahlten Leistungen hinwies, wurde von der Bg mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg begehrte der Bf die Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2007, weil die Höhe des Rückforderungsanspruchs unzutreffend sei. Da die Bg am 29.12.2006 nur EUR 130,22 an ihn gezahlt habe, sei die Höhe des Erstattungsbetrages für Dezember 2006 unzutreffend.

Die Bg wies darauf hin, dass im Dezember 2006 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von EUR 461,78 - Gehalt für November, das erst im Dezember gezahlt wurde - angerechnet worden sei. Da das Beschäftigungsverhältnis des Bf zum 19.12.2006 gekündigt worden sei, sie aber für Januar 2007 das zu berücksichtigende Einkommen vom Vormonat angerechnet habe, weil die Höhe des tatsächlichen Einkommens noch nicht bekannt gewesen sei, sei für Januar 2007 am 29.12.2006 ein Betrag von EUR 130,22 ausgezahlt worden. Als der Einkommensnachweis für Dezember 2006 durch den Bf nachgereicht worden sei, sei eine Neuberechnung der Leistungen durchgeführt worden; unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens von EUR 362,43 seien für den Januar 2007 Leistungen in Höhe von EUR 229,57 bewilligt und am 12.01.2007 in Höhe von EUR 99,35 nachgezahlt worden.

Gleichzeitig beantragte der Bf mit Schriftsatz vom 02.08.2007, eingegangen am gleichen Tag beim Sozialgericht Augsburg, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab. Die Bg habe ihren Änderungsbescheid zu Recht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt; dabei komme es nicht darauf an, ob dem Bf ein Vorwurf zu machen sei oder nicht. Allein die Tatsache, dass er in diesen Monaten Einkommen erzielt habe, das auf seinen Bedarf anzurechnen sei, reiche als Voraussetzung für die Bescheidkorrektur aus. Die Erstattungspflicht des Bf ergebe sich aus § 50 SGB X.

Dagegen hat der Bf Beschwerde eingelegt, weil erst im Laufe des Klageverfahrens, nämlich durch den Schriftsatz der Bg vom 17.08.2007, die Unstimmigkeit hinsichtlich der Leistungen für die verschiedenen Zeiträume aufgeklärt worden sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung sei er davon ausgegangen, dass ungerechtfertigt zur Auszahlung gelangte Leistungen durch Einbehalt der Leistungen für den Januar 2007 berücksichtigt worden seien. Gleichzeitig hat er die Klage zurückgenommen.

Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde des Bf ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag des Bf auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 f. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klage des Bf hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe, das heißt hier bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, nach Auffassung des Senats keine hinreichende Erfolgsaussicht. Streitgegenstand der Klage waren nach dem Vortrag und dem Antrag des Bf allein die Änderungsbefugnis der Bg und die Erstattungspflicht des Bf hinsichtlich des für November und Dezember 2006 überzahlten Arbeitslosengeldes II. Der Änderungsbescheid vom 18.01.2007, gestützt auf § 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, sowie der Erstattungsbescheid vom gleichen Tag nach § 50 Abs. 1 SGB X sind nicht zu beanstanden. Es war im Hinblick auf diesen Streitgegenstand unerheblich, dass die Bg am 29.12.2006 - so üblicherweise zum Ende des Vormonats - lediglich EUR 130,22 für den Januar 2007 an den Bf gezahlt hatte, weil diese von einem unveränderten Einkommen des Bf im Dezember 2006 ausgegangen war. Die dadurch bedingten mehreren Teilzahlungen allein für Januar 2007 waren nämlich nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens. Im übrigen hätte sich der Bf darüber durch entsprechende Nachfragen bei der Bg Klarheit verschaffen können.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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