Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1200/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1881/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 10 B 1886/08 AS PKH
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juli 2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab Zustellung des Beschlusses bis zum 31. Dezember 2008 die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 351,- EUR als Zuschuss zu gewähren. Für den Monat Oktober hat die Zahlung anteilig ab dem Tage des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax bei der Antragsgegnerin zu erfolgen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Ihrem Antrag war - soweit es nicht um die Entziehung bewilligter Leistungen geht, dazu unten 3. - in Anwendung des § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein deshalb teilweise stattzugeben, weil der Senat die Tatsachenlage im einstweiligen Verfahren nicht vollständig durchdringen kann und eine Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) zugunsten der Ast zu treffen ist. Die folgende Begründung ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Beschluss vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05 - 3. Kammer des Ersten Senats – info also 2005, 166) entwickelt hat.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung ((vorläufige und möglicherweise teilweise) Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative – gestützt werden, wobei Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je konkret absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende) ist eine grund¬gesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne, da die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip folgt.
Davon ausgehend ist der Senat gehalten, entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) den erhobenen Anspruch vorläufig und teilweise zuzusprechen. Dies beruht darauf, dass derzeit nicht mit der Gewissheit, die für eine Entscheidung in der Hauptsache notwendig ist, festgestellt werden kann, dass die Ast und Herr K-D H (H) eine eheähnliche Gemeinschaft bilden mit der Folge, dass sein Einkommen und Vermögen auf ihren Bedarf anzurechnen ist (dazu 1.). Zwar spricht für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit H insbesondere die unstreitige Tatsache, dass beide seit April 2005 in dem im gemeinschaftlichen Eigentum von H und seinen beiden volljährigen (nicht dort wohnenden) Töchtern (in Form der Erbengemeinschaft) stehenden Haus Z in J unter einem Dach leben. Die Tatsachenlage ist jedoch nicht so, dass mit hinreichender Gewissheit das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft angenommen werden könnte. Bei dieser Sachlage ist die Folgenabwägung vorzunehmen, die zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis führt (dazu 2.).
1. Die Ast, die die in § 7 Abs 1 Nrn 1, 2 und 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmten Voraussetzungen erfüllt, hat einen Leistungsanspruch, wenn sie hilfebedürftig ist, §§ 7 Abs 1 Nr 3, 9 SGB II. Da sie soweit ersichtlich ohne Einkommen und Vermögen ist, hängt ihre Hilfebedürftigkeit davon ab, ob sie mit H eine Bedarfsgemeinschaft bildet, denn für diesen Fall sind sein Vermögen und sein Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II), die – Einzelheiten hierzu sind nicht bekannt, allerdings steht H offenbar seit Mai 2007 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II (vgl Bl 197 der Leistungsakte (LA)) - ihre Hilfebedürftigkeit jedenfalls teilweise ausschließen dürften. Nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S 1706) gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille wird ua dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, § 7 Abs 3a 1. Alt SGB II. Diese Vermutung zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II, deren Tragweite zweifelhaft und deren Anwendung problematisch ist (vgl Spellbrink, NZS 2007, 121, 125ff; Wenner, Soziale Sicherheit 2006, 146, 147ff), kommt vorliegend jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, da sie die Qualität der persönlichen Bindung betrifft, nicht aber das "vorgelagerte" Erfordernis des Zusammenlebens als Partner in einem gemeinsamen Haushalt. Dies muss als Anknüpfungspunkt der Vermutung zunächst (und zwar ohne dass insoweit eine Vermutung wirkt) festgestellt werden. Zum Maßstab der Würdigung, wie ihn die verfassungsrechtliche Rechtsprechung vorgibt (s.o.), ist dabei festzuhalten, dass die Belastung der im Ergebnis regelmäßig leistungsausschließenden Vermutungswirkung dem jeweiligen Ast nur dann überbürdet werden darf, wenn der Sachstand eine klare Überzeugungsbildung dahingehend ermöglicht, dass die Betroffenen als Partner zusammenleben (in einem gemeinsamen Haushalt bei Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, vgl Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl, § 7 Rdnr 63, 67; BT-Drucks 15/1516 S 53). Dies ist hier nicht der Fall. Die in diesem Eilverfahren eingereichten Skizzen über die Hausnutzung (Bl 42 f der Gerichtsakten (GA)) weisen zwei etagenmäßig abgetrennte, umfassend eingerichtete (jeweils ua mit Schlafgelegenheit, Tisch, Schrankwand und Fernseher) Wohnbereiche der Ast (1,5 Zimmer) und des H (1 Zimmer) auf. Von dem nach den Skizzen auf der "Etage der Ast" liegenden (einzigen) Badezimmer und der auf der "Etage des H" liegenden Küche ist gesagt (und im Mietvertrag der Ast vereinbart), dass (nur) sie von beiden gemeinschaftlich genutzt werden, wobei auf der eingereichten Küchenskizze eine getrennte Geschirraufbewahrung und getrennte Kühlschrankbenutzung (oben/unten) verzeichnet sind. Ferner ist geltend gemacht, dass getrennte Konten geführt werden. Diese nicht ohne weiteres unglaubhaft erscheinenden Angaben der Ast sprechen für eine bloße Wohngemeinschaft, die nicht durch gemeinschaftliches (partnerschaftliches) Wirtschaften gekennzeichnet ist. Anderes erscheint jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Umstand, dass die Ast (zusammen mit H) am 5. März 2008 die Überprüfung der Wohnverhältnisse dadurch vereitelt hat, dass sie dem Prüfdienst der Antragsgegnerin den Zutritt zum Haus verweigert hat, rechtfertigt es nicht, das Voraussetzungen für die Vermutungsregel in § 7 Abs 3a SGB II zu ihren Lasten zu unterstellen (zu den Folgen der Weigerung eines Hilfebedürftigen, das Betreten seiner Wohnung zu dulden, ausführlich Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, Vor §§ 56-62 Rdnr 22 ff), zumal nicht ersichtlich ist, dass eine dauerhafte Überprüfungsverweigerung vorliegt, sich die Ast insofern vielmehr auf ihren damaligen psychischen Zustand berufen hat (vgl Bl 233 LA), aufgrund dessen sie ua kurze Zeit vorher (vom 02. Januar bis zum 06. Februar 2008) zur stationären Behandlung in einer Tagesklinik gewesen war (vgl die Bescheinigung Bl 12 GA).
Soweit mit der Neuregelung der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3b SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) entfallen ist, ist dies geschehen, um Partner nicht eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften zu erfassen, nicht aber (dies zeigt sich gerade auch in der (teilweisen) Übernahme der Begriffsbildung durch die Rechtsprechung in das Gesetz), um die Voraussetzungen zu ändern, die gegeben sein müssen, um Personen als so eng verbunden anzusehen, dass sie – als eheähnliche oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft – eine Bedarfsgemeinschaft bilden (vgl BT-Drucks 16/1410 S 19). Im Ergebnis bleibt es damit bei der Begriffsbildung des BVerfG (BVerfGE 87, 234 sowie Beschluss vom 02. September 2004 – 1 BvR 1962/04 - info also 2004, 260f), die sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und das Bundessozialgericht (BSG) zu eigen gemacht haben (BVerwGE 98, 195ff; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 26). Danach ist als eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Da anders als bei einer Ehe zwischen unverheirateten Partnern keine zivilrechtlichen Unterhaltspflichten im Sinne von § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehen, kann der mit einem Hilfebedürftigen nicht verheiratete Partner – auch wenn "aus einem Topf" gewirtschaftet wird – sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Daher sind nur solche Gemeinschaften als eheähnlich zu erfassen, "in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten. vergleichbar" (BVerfGE 87, 234, 264). Das Bestehen einer über die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist im Streitfall durch die Gesamtwürdigung der den Einzelfall kennzeichnenden Hinweistatsachen bzw Indizien festzustellen, wobei das Gesamtbild entscheidend ist. Von der Rechtsprechung werden regelmäßig als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, die Dauer des Zusammenlebens und die konkrete Lebenssituation der Partner, dh "die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft" (BVerfG aaO, BVerwG aaO, BSG aaO), herangezogen.
Hier gibt es zwar, wie schon erwähnt, Anhaltspunkte dafür, dass die Ast mit H in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Eine von wesentlichen Zweifeln freie Überzeugungsbildung dahingehend, dass die eine solche Gemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II begründenden Tatsachen positiv vorliegen, ist dagegen derzeit nicht möglich. Von dem mehrjährigen Zusammenleben unter einem Dach kann schon nicht ohne weiteres auf das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und schon gar nicht darüber hinaus auf die (innere) Bereitschaft geschlossen werden, wie Eheleute füreinander einzustehen. Um das feststellen zu können, bedarf es weiterer – im vorliegenden Eilverfahren nicht gebotener – Sachverhaltsaufklärung. Insofern erscheint im Hauptsacheverfahren in erster Linie eine eingehende Befragung der Ast und des H als Zeugen zu den Umständen und der Ausgestaltung ihres Lebens unter einem Dach angezeigt. Diese sollte auch die Frage beinhalten, wie die Ast seit Einstellung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zum 01. Januar 2008 bzw vollständiger Leistungseinstellung zum 01. April 2008 ihren Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten hat bestreiten können. Ggfs kann von der Ast als Nachweis die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werden (vgl den Terminbericht Nr 46/08 des Bundessozialgerichts zum Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R – unter www. bundessozialgericht.de). Möglicherweise können zu alledem auch die volljährigen Kinder beider oder die Mutter der Ast, die sie nach der Angabe in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Mai 2008 mit 200,- EUR unterstützt hat (im anwaltlichen Schreiben vom 19. Juni 2008 wird diese Unterstützungsleistung – womöglich versehentlich – der Schwester zugeschrieben, vgl Bl 35 GA) weiterführende Angaben machen. Angesichts der von der Ast als Begründung für die Zutrittsverweigerung genannten damaligen besonderen Umstände erscheint auch ein erneuter Versuch einer Inaugenscheinnahme ihrer Wohnung nicht abwegig, auch wenn ein dabei gewonnener Eindruck geringere Aussagekraft hätte als Feststellungen, die bei einem überraschenden Hausbesuch hätten getroffen werden können.
2. Ob Leistungen vorläufig zu gewähren sind, hängt damit von der Folgenabwägung (dazu oben, 1. Alternative) ab, die zugunsten der Ast zu treffen ist, der derzeit soweit ersichtlich kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, um elementare Bedürfnisse zu befriedigen. Einer möglichen Rechtsverletzung der Ast (gegeben für den Fall, dass ihr ein Leistungsanspruch zusteht, was der Senat ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden kann) für die Dauer des Verfahrens stehen, abgesehen vom Ausfallrisiko im Rückforderungsfalle, keine darstellbaren Interessen der Antragsgegnerin gegenüber. Allein der fiskalische Gesichtspunkt überwiegt die grundrechtlich gestützte Position der Ast nicht.
Da hier - wie dargelegt – die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II im Hauptsacheverfahren offen erscheint, hat der Senat der Ast die Regelleistung für einen Alleinstehenden von (inzwischen) 351,- EUR zugesprochen. Einstweilige Leistungen für Unterkunft und Heizung sind der Ast versagt worden, da Zweifel an regelmäßigen Mietzahlungen an H bzw sämtliche Hauseigentümer bestehen – Belege hierfür gibt es nicht - und nach den Umständen nicht davon auszugehen ist, dass H bzw die Erbengemeinschaft die Ast "nur" wegen rückständiger Miete aus der Wohnung verweist, solange ihr Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung läuft. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Ast gegen die mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 für die Zeit ab 01. Januar 2008 erfolgte Entziehung der (bis einschließlich März 2008 bewilligten) Unterkunftsleistungen ausweislich der LA keinen Widerspruch eingelegt hat. Der Betrag von 351,- EUR ist ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax bei der Antragsgegnerin - für Oktober 2008 also anteilig - zu gewähren, da nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben ist. Der Senat begrenzt die Verpflichtung im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2008. Soweit die Beschwerde mehr als die zugesprochene Leistung zum Gegenstand hatte, war sie daher zurückzuweisen.
3. Soweit sich die Ast dagegen gewandt hat, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2008 die mit Bescheid vom 03. Januar 2008 (Bl 210 LA) für die Zeit von Januar bis Juni 2008 (vorläufig, vgl das Schreiben an die Ast vom selben Tag, Bl 211 LA) bewilligte Regelleistung für einen Alleinstehenden von seinerzeit monatlich 347,- EUR ab dem 01. April 2008 wegen mangelnder Mitwirkung entzogen worden ist, war ihr Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG auszulegen. Da die Erfolgsaussichten auch insofern offen sind (vgl zur Möglichkeit der formellen Leistungsversagung/-entziehung gemäß § 66 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) im Fall der Weigerung, eine Wohnungsbesichtigung zu dulden, Blüggel aaO Rdnr 26 ff), waren auch insofern die beiderseitigen Interessen abzuwägen, was hier zur Erfolglosigkeit des Antrags der Ast führte, weil ein lange zurückliegender Zeitraum in Rede steht und für einen kurzfristigen Nachholbedarf nichts ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtschutzverfahren insgesamt folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H kann keinen Erfolg mehr haben, nachdem eine der Ast günstige Kostengrundentscheidung (auch) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren im ersten Rechtszug ergangen ist, aufgrund derer sie in der Lage ist, auch insoweit die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Zivilprozessordnung iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG)
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Ihrem Antrag war - soweit es nicht um die Entziehung bewilligter Leistungen geht, dazu unten 3. - in Anwendung des § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) allein deshalb teilweise stattzugeben, weil der Senat die Tatsachenlage im einstweiligen Verfahren nicht vollständig durchdringen kann und eine Folgenabwägung (Leistung/Nichtleistung) zugunsten der Ast zu treffen ist. Die folgende Begründung ist an den Maßstäben ausgerichtet, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem Beschluss vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05 - 3. Kammer des Ersten Senats – info also 2005, 166) entwickelt hat.
Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die danach zu treffende Entscheidung kann sowohl auf eine Folgenabwägung ((vorläufige und möglicherweise teilweise) Zuerkennung/aktuelle Versagung des Anspruchs) – 1. Alternative - als auch auf eine Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - 2. Alternative – gestützt werden, wobei Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt. Soll die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert werden, ist das erkennende Gericht verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen, insbesondere dann, wenn das einstweilige Verfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht, wie dies im Streit um laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose regelmäßig der Fall ist, da der elementare Lebensbedarf für die kaum je konkret absehbare Dauer des Hauptsacheverfahrens bei ablehnender Entscheidung nicht gedeckt ist. Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden, die daran ausgerichtet ist, eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen zu verhindern, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert. Die Sicherung des Existenzminimums (verwirklicht durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende) ist eine grund¬gesetzliche Gewährleistung in diesem Sinne, da die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates ist, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip folgt.
Davon ausgehend ist der Senat gehalten, entgegen der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) den erhobenen Anspruch vorläufig und teilweise zuzusprechen. Dies beruht darauf, dass derzeit nicht mit der Gewissheit, die für eine Entscheidung in der Hauptsache notwendig ist, festgestellt werden kann, dass die Ast und Herr K-D H (H) eine eheähnliche Gemeinschaft bilden mit der Folge, dass sein Einkommen und Vermögen auf ihren Bedarf anzurechnen ist (dazu 1.). Zwar spricht für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit H insbesondere die unstreitige Tatsache, dass beide seit April 2005 in dem im gemeinschaftlichen Eigentum von H und seinen beiden volljährigen (nicht dort wohnenden) Töchtern (in Form der Erbengemeinschaft) stehenden Haus Z in J unter einem Dach leben. Die Tatsachenlage ist jedoch nicht so, dass mit hinreichender Gewissheit das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft angenommen werden könnte. Bei dieser Sachlage ist die Folgenabwägung vorzunehmen, die zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Ergebnis führt (dazu 2.).
1. Die Ast, die die in § 7 Abs 1 Nrn 1, 2 und 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bestimmten Voraussetzungen erfüllt, hat einen Leistungsanspruch, wenn sie hilfebedürftig ist, §§ 7 Abs 1 Nr 3, 9 SGB II. Da sie soweit ersichtlich ohne Einkommen und Vermögen ist, hängt ihre Hilfebedürftigkeit davon ab, ob sie mit H eine Bedarfsgemeinschaft bildet, denn für diesen Fall sind sein Vermögen und sein Einkommen zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II), die – Einzelheiten hierzu sind nicht bekannt, allerdings steht H offenbar seit Mai 2007 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II (vgl Bl 197 der Leistungsakte (LA)) - ihre Hilfebedürftigkeit jedenfalls teilweise ausschließen dürften. Nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S 1706) gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille wird ua dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, § 7 Abs 3a 1. Alt SGB II. Diese Vermutung zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II, deren Tragweite zweifelhaft und deren Anwendung problematisch ist (vgl Spellbrink, NZS 2007, 121, 125ff; Wenner, Soziale Sicherheit 2006, 146, 147ff), kommt vorliegend jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, da sie die Qualität der persönlichen Bindung betrifft, nicht aber das "vorgelagerte" Erfordernis des Zusammenlebens als Partner in einem gemeinsamen Haushalt. Dies muss als Anknüpfungspunkt der Vermutung zunächst (und zwar ohne dass insoweit eine Vermutung wirkt) festgestellt werden. Zum Maßstab der Würdigung, wie ihn die verfassungsrechtliche Rechtsprechung vorgibt (s.o.), ist dabei festzuhalten, dass die Belastung der im Ergebnis regelmäßig leistungsausschließenden Vermutungswirkung dem jeweiligen Ast nur dann überbürdet werden darf, wenn der Sachstand eine klare Überzeugungsbildung dahingehend ermöglicht, dass die Betroffenen als Partner zusammenleben (in einem gemeinsamen Haushalt bei Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, vgl Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl, § 7 Rdnr 63, 67; BT-Drucks 15/1516 S 53). Dies ist hier nicht der Fall. Die in diesem Eilverfahren eingereichten Skizzen über die Hausnutzung (Bl 42 f der Gerichtsakten (GA)) weisen zwei etagenmäßig abgetrennte, umfassend eingerichtete (jeweils ua mit Schlafgelegenheit, Tisch, Schrankwand und Fernseher) Wohnbereiche der Ast (1,5 Zimmer) und des H (1 Zimmer) auf. Von dem nach den Skizzen auf der "Etage der Ast" liegenden (einzigen) Badezimmer und der auf der "Etage des H" liegenden Küche ist gesagt (und im Mietvertrag der Ast vereinbart), dass (nur) sie von beiden gemeinschaftlich genutzt werden, wobei auf der eingereichten Küchenskizze eine getrennte Geschirraufbewahrung und getrennte Kühlschrankbenutzung (oben/unten) verzeichnet sind. Ferner ist geltend gemacht, dass getrennte Konten geführt werden. Diese nicht ohne weiteres unglaubhaft erscheinenden Angaben der Ast sprechen für eine bloße Wohngemeinschaft, die nicht durch gemeinschaftliches (partnerschaftliches) Wirtschaften gekennzeichnet ist. Anderes erscheint jedenfalls nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Umstand, dass die Ast (zusammen mit H) am 5. März 2008 die Überprüfung der Wohnverhältnisse dadurch vereitelt hat, dass sie dem Prüfdienst der Antragsgegnerin den Zutritt zum Haus verweigert hat, rechtfertigt es nicht, das Voraussetzungen für die Vermutungsregel in § 7 Abs 3a SGB II zu ihren Lasten zu unterstellen (zu den Folgen der Weigerung eines Hilfebedürftigen, das Betreten seiner Wohnung zu dulden, ausführlich Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, Vor §§ 56-62 Rdnr 22 ff), zumal nicht ersichtlich ist, dass eine dauerhafte Überprüfungsverweigerung vorliegt, sich die Ast insofern vielmehr auf ihren damaligen psychischen Zustand berufen hat (vgl Bl 233 LA), aufgrund dessen sie ua kurze Zeit vorher (vom 02. Januar bis zum 06. Februar 2008) zur stationären Behandlung in einer Tagesklinik gewesen war (vgl die Bescheinigung Bl 12 GA).
Soweit mit der Neuregelung der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3b SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) entfallen ist, ist dies geschehen, um Partner nicht eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften zu erfassen, nicht aber (dies zeigt sich gerade auch in der (teilweisen) Übernahme der Begriffsbildung durch die Rechtsprechung in das Gesetz), um die Voraussetzungen zu ändern, die gegeben sein müssen, um Personen als so eng verbunden anzusehen, dass sie – als eheähnliche oder partnerschaftsähnliche Gemeinschaft – eine Bedarfsgemeinschaft bilden (vgl BT-Drucks 16/1410 S 19). Im Ergebnis bleibt es damit bei der Begriffsbildung des BVerfG (BVerfGE 87, 234 sowie Beschluss vom 02. September 2004 – 1 BvR 1962/04 - info also 2004, 260f), die sich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und das Bundessozialgericht (BSG) zu eigen gemacht haben (BVerwGE 98, 195ff; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 26). Danach ist als eheähnliche Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau anzusehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Da anders als bei einer Ehe zwischen unverheirateten Partnern keine zivilrechtlichen Unterhaltspflichten im Sinne von § 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehen, kann der mit einem Hilfebedürftigen nicht verheiratete Partner – auch wenn "aus einem Topf" gewirtschaftet wird – sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Daher sind nur solche Gemeinschaften als eheähnlich zu erfassen, "in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten. vergleichbar" (BVerfGE 87, 234, 264). Das Bestehen einer über die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist im Streitfall durch die Gesamtwürdigung der den Einzelfall kennzeichnenden Hinweistatsachen bzw Indizien festzustellen, wobei das Gesamtbild entscheidend ist. Von der Rechtsprechung werden regelmäßig als Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Beziehung im vorbezeichneten Sinne deren Dauerhaftigkeit und Kontinuität, die Dauer des Zusammenlebens und die konkrete Lebenssituation der Partner, dh "die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft" (BVerfG aaO, BVerwG aaO, BSG aaO), herangezogen.
Hier gibt es zwar, wie schon erwähnt, Anhaltspunkte dafür, dass die Ast mit H in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Eine von wesentlichen Zweifeln freie Überzeugungsbildung dahingehend, dass die eine solche Gemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II begründenden Tatsachen positiv vorliegen, ist dagegen derzeit nicht möglich. Von dem mehrjährigen Zusammenleben unter einem Dach kann schon nicht ohne weiteres auf das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft und schon gar nicht darüber hinaus auf die (innere) Bereitschaft geschlossen werden, wie Eheleute füreinander einzustehen. Um das feststellen zu können, bedarf es weiterer – im vorliegenden Eilverfahren nicht gebotener – Sachverhaltsaufklärung. Insofern erscheint im Hauptsacheverfahren in erster Linie eine eingehende Befragung der Ast und des H als Zeugen zu den Umständen und der Ausgestaltung ihres Lebens unter einem Dach angezeigt. Diese sollte auch die Frage beinhalten, wie die Ast seit Einstellung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zum 01. Januar 2008 bzw vollständiger Leistungseinstellung zum 01. April 2008 ihren Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten hat bestreiten können. Ggfs kann von der Ast als Nachweis die Vorlage von Kontoauszügen verlangt werden (vgl den Terminbericht Nr 46/08 des Bundessozialgerichts zum Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R – unter www. bundessozialgericht.de). Möglicherweise können zu alledem auch die volljährigen Kinder beider oder die Mutter der Ast, die sie nach der Angabe in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Mai 2008 mit 200,- EUR unterstützt hat (im anwaltlichen Schreiben vom 19. Juni 2008 wird diese Unterstützungsleistung – womöglich versehentlich – der Schwester zugeschrieben, vgl Bl 35 GA) weiterführende Angaben machen. Angesichts der von der Ast als Begründung für die Zutrittsverweigerung genannten damaligen besonderen Umstände erscheint auch ein erneuter Versuch einer Inaugenscheinnahme ihrer Wohnung nicht abwegig, auch wenn ein dabei gewonnener Eindruck geringere Aussagekraft hätte als Feststellungen, die bei einem überraschenden Hausbesuch hätten getroffen werden können.
2. Ob Leistungen vorläufig zu gewähren sind, hängt damit von der Folgenabwägung (dazu oben, 1. Alternative) ab, die zugunsten der Ast zu treffen ist, der derzeit soweit ersichtlich kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, um elementare Bedürfnisse zu befriedigen. Einer möglichen Rechtsverletzung der Ast (gegeben für den Fall, dass ihr ein Leistungsanspruch zusteht, was der Senat ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden kann) für die Dauer des Verfahrens stehen, abgesehen vom Ausfallrisiko im Rückforderungsfalle, keine darstellbaren Interessen der Antragsgegnerin gegenüber. Allein der fiskalische Gesichtspunkt überwiegt die grundrechtlich gestützte Position der Ast nicht.
Da hier - wie dargelegt – die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II im Hauptsacheverfahren offen erscheint, hat der Senat der Ast die Regelleistung für einen Alleinstehenden von (inzwischen) 351,- EUR zugesprochen. Einstweilige Leistungen für Unterkunft und Heizung sind der Ast versagt worden, da Zweifel an regelmäßigen Mietzahlungen an H bzw sämtliche Hauseigentümer bestehen – Belege hierfür gibt es nicht - und nach den Umständen nicht davon auszugehen ist, dass H bzw die Erbengemeinschaft die Ast "nur" wegen rückständiger Miete aus der Wohnung verweist, solange ihr Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung läuft. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Ast gegen die mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 für die Zeit ab 01. Januar 2008 erfolgte Entziehung der (bis einschließlich März 2008 bewilligten) Unterkunftsleistungen ausweislich der LA keinen Widerspruch eingelegt hat. Der Betrag von 351,- EUR ist ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieses Beschlusses als Telefax bei der Antragsgegnerin - für Oktober 2008 also anteilig - zu gewähren, da nur für die Befriedigung des gegenwärtigen und zukünftigen Bedarfs die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung gegeben ist. Der Senat begrenzt die Verpflichtung im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens bis zum 31. Dezember 2008. Soweit die Beschwerde mehr als die zugesprochene Leistung zum Gegenstand hatte, war sie daher zurückzuweisen.
3. Soweit sich die Ast dagegen gewandt hat, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2008 die mit Bescheid vom 03. Januar 2008 (Bl 210 LA) für die Zeit von Januar bis Juni 2008 (vorläufig, vgl das Schreiben an die Ast vom selben Tag, Bl 211 LA) bewilligte Regelleistung für einen Alleinstehenden von seinerzeit monatlich 347,- EUR ab dem 01. April 2008 wegen mangelnder Mitwirkung entzogen worden ist, war ihr Eilantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG auszulegen. Da die Erfolgsaussichten auch insofern offen sind (vgl zur Möglichkeit der formellen Leistungsversagung/-entziehung gemäß § 66 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) im Fall der Weigerung, eine Wohnungsbesichtigung zu dulden, Blüggel aaO Rdnr 26 ff), waren auch insofern die beiderseitigen Interessen abzuwägen, was hier zur Erfolglosigkeit des Antrags der Ast führte, weil ein lange zurückliegender Zeitraum in Rede steht und für einen kurzfristigen Nachholbedarf nichts ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtschutzverfahren insgesamt folgt aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H kann keinen Erfolg mehr haben, nachdem eine der Ast günstige Kostengrundentscheidung (auch) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren im ersten Rechtszug ergangen ist, aufgrund derer sie in der Lage ist, auch insoweit die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Zivilprozessordnung iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG)
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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