S 4 RA 152/03

Land
Mecklenburg-Vorpommern
Sozialgericht
SG Neubrandenburg (MVP)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Neubrandenburg (MVP)
Aktenzeichen
S 4 RA 152/03
Datum
2. Instanz
LSG Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b zum SGB VI ist verfassungswidrig, weil die Begrenzungs-Regelung gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Die Erwägungen des BVerfG (BVerfGE 94, 241) gelten vollumfänglich auch für die aktuelle Gesetzeslage.
Bemerkung
BVerfG 1 BvL 9/08
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Der Rechtsstreit wird gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, um zu prüfen, ob § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.1997 gegen das Grundgesetz verstößt.

- BVerfG 1 BvL 9/08 -

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Höhe des der Klägerin zustehenden Altersrentenanspruchs, konkret um die Bewertung von Kindererziehungszeiten bei gleichzeitgen Pflichtbeitragszeiten wegen abhängiger Beschäftigung.

Die im Februar 1938 geborene Klägerin bezieht auf ihren Antrag vom 26.11.2002 aufgrund Bescheides der Beklagten vom 9. Januar 2003 seit dem 1. März 2003 eine Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Rentenzahlbetrag betrug anfänglich 1.436,26 EUR (Monatsrente in Höhe von 1.592,22 EUR abzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Der Rentenberechnung hat die Beklagte 70,1420 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrundegelegt.

Im Versicherungsverlauf der Klägerin hat die Beklagte für die Erziehung der beiden Söhne der Klägerin, J, geboren am 28.03.1970, und R, geboren am 09.01.1972, gemäß § 249 SGB VI die der Klägerin zugeordneten Kindererziehungszeiten im Sinne von § 56 SGB VI jeweils für die zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt berücksichtigt (April 1970 bis März 1971 und Februar 1972 bis Januar 1973).

Bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Klägerin für die vorgenannten Kindererziehungszeiten hat die Beklagte berücksichtigt, dass die Klägerin zugleich versicherungspflichtige Entgelte aus abhängiger Beschäftigung als Ärztin (beitragspflichtige Entgelte und vom Versorgungsträger mitgeteilte Entgelte nach dem AAÜG) erzielt hat, welche bereits zu 1,3260 persönlichen Entgeltpunkten für den Zeitraum April 1970 bis März 1971 und zu 1,2627 persönlichen Entgeltpunkten für den Zeitraum Februar 1972 bis Januar 1973 führen.

Anstelle von weiteren 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten für jeden Monat der Kindererziehungszeiten, die sich aus der Anwendung des ersten Teils von § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI ergeben hätten, wurden die persönlichen Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. den sich aus der Anlage 2b zum SGB VI ergebenden Höchstwerten (Jahres-Höchstwert für 1970: 1,6188; für 1971: 1,5270; für 1972: 1,5427 und für 1973: 1,5086) begrenzt.

Diese Begrenzung wirkte sich in den Zeiträumen Juni 1970 bis März 1971 und März 1972 bis Januar 1973 (mithin in 21 Monaten) derart aus, dass anstelle von möglichen 1,7493 persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten lediglich 0,1847 persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt wurden. In den Monaten Juli bis Dezember 1970 wurden effektiv keine persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt, da im Versicherungskonto bereits für Entgeltpunkte aus Pflichtbeiträgen aus abhängiger Beschäftigung der (monatliche) Höchstwert der Anlage 2b des SGB VI ausgeschöpft war. Für die Monate April und Mai 1970 sowie Februar 1972, für welche mangels Entgelt aus Beschäftigung keine Entgeltpunkte für andere Beitragszeiten gespeichert sind, wurden die Kindererziehungszeiten hingegen voll mit monatlich 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt.

Durch die Begrenzungsregelung sind der Klägerin im Ergebnis 1,5646 persönliche Entgeltpunkte "entgangen". Ihre Kindererziehungszeiten wurden im Ergebnis mit lediglich 0,4346 statt mit 1,9992 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entgeltpunkt-Ermittlung wird auf Blatt 29 Rückseite und 30 der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Mit ihrem am 3. Februar 2003 gegen den Rentenbescheid erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die gewährte Rente entspreche ihrer Lebensleistung nicht hinreichend, zumal sie während ihrer beruflichen Tätigkeit als Ärztin auch noch zwei Kinder großgezogen habe. Sie rügt eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einer kinderlosen Ärztin. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30. April 2003, welchen die Beklagte dahingehend begründete, dass bei der Rentenberechnung alle nachgewiesenen und unwidersprochenen rentenrechtlichen Zeiten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt worden seien, hat die Klägerin am 19. Mai 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit welcher sie ihr Anliegen weiterverfolgt.

Nachfolgende Änderungsbescheide, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden sind, berühren aufgrund Änderung des aktuellen Rentenwertes bzw. des Beitragssatzes zur Krankenversicherung lediglich den Rentenzahlbetrag, nicht jedoch die persönlichen Entgeltpunkte.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2003 sowie der Änderungsbescheid vom 13.05.2004 werden dahingehend abgeändert, dass bei der Rentenberechnung Kindererziehungszeiten für die Erziehung des am 28.03.1970 geborenen Sohnes J und des am 09.01.1972 geborenen Sohnes R ohne Beachtung der Begrenzungsregelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI berücksichtigt werden.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie beruft sich auf die zutreffende Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

II.

Die Kammer setzt das Verfahren gem. Art. 100 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 70 Abs 2 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist.

Die Entscheidung der Beklagten beruht hinsichtlich der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auf § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des Art 1 des Gesetzes zur Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998 (3003).

Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift hat die Beklagte zutreffend die Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung nur so weit erhöht, bis die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI erreicht wurden, was zu der oben dargelegten Begrenzung der an sich möglichen insgesamt 1,9992 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf 0,4346 Entgeltpunkte und für Teilzeiträume dazu führt, dass der Klägerin keinerlei Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei gleichzeitiger Beschäftigung angerechnet werden (Juli bis Dezember 1970) bzw. nur in so geringer Höhe, dass sie faktisch keine Wirksamkeit entfalten (0,0001 Entgeltpunkte für den Zeitraum Januar bis März 1971).

Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut von § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI sieht die Kammer keine Möglichkeit, die Regelung anders als in der von der Beklagten praktizierten Weise auszulegen. § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998 (3003) hat folgenden Wortlaut:

Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

Durch den letzten Satzteil (höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b) verbietet sich eine Erhöhung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um volle 0,0833, wenn hierdurch die Höchstwerte nach Anlage 2b überschritten werden. Neben dem Wortlaut steht der vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Wille einer Erhöhung über die Höchstwerte der durch Art 1 Nr 131 RRG 1999 eingeführten Anlage 2b entgegen. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P., BT-Drucks 13/8011 vom 24.06.1997, heißt es insoweit auf S 67:

Die Anlage stellt sicher, daß die zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf die Zahl an Entgeltpunkten begrenzt werden, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist.

Es lässt sich danach festhalten, dass das Begehren der Klägerin, die Tatsache ihrer Kindererziehungsleistung bei der Rentenberechnung in größerem Maße zu berücksichtigen, nur Erfolg haben kann, wenn die Begrenzungs-Regelung des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b zum SGB VI verfassungswidrig und deshalb nicht anzuwenden ist. Ohne die Annahme der Verfassungswidrigkeit wäre die ansonsten zulässige Klage mangels Begründetheit abzuweisen, zumal abgesehen von dem hier problematisierten Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung Unrichtigkeiten oder "Ungerechtigkeiten" bei der Rentenberechnung weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b zum SGB VI verfassungswidrig ist, weil die Begrenzungs-Regelung gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt. Die zutreffenden Erwägungen, die das BVerfG in seiner Entscheidung vom 12.03.1996, 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 (BVerfGE 94, 241) angestellt hat, gelten vollumfänglich auch für die hier anzuwendende Gesetzeslage.

Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will aber ausschließen, daß eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, BVerfGE 55, 72, seither ständige Rechtsprechung. In gleicher Weise kann der Gleichheitssatz verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226).

§ 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b zum SGB VI führt zu einer ungleichen Behandlung verschiedener Personengruppen insoweit, als sich Kindererziehungszeiten nicht bei allen Versicherten gleich günstig auf die Rente auswirken. Sie benachteiligt diejenigen Versicherten, die während des ersten Lebensjahres (bei ab 1992 geborenen Kindern während der ersten drei Lebensjahre) ihres Kindes die Solidargemeinschaft durch die Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung unterstützt, die auf versicherungspflichtige Entgelte entfallen, welche (abhängig vom anzuwenden Jahreshöchstwert) in den Jahren von 1970 und 1995 oberhalb von ca. 50 % und ca. 85 % des Durchschnittsentgelts (Bezugsgröße) liegen. Sobald ein Versicherter während der Kindererziehungszeit ein beitragspflichtiges Entgelt erzielt, das zu Entgeltpunkten oberhalb des Wertes der Differenz aus dem jeweiligen (monatlichen) Höchstwert und 0,0833 führt, werden seine Kindererziehungszeiten nicht mehr in gleicher Weise berücksichtigt wie bei einem Versicherten mit geringerem oder ohne beitragspflichtigem Entgelt. Erreicht sein Einkommen gar die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze, findet seine Kindererziehungsleistung im Rahmen der Rentenbemessung überhaupt keine Würdigung mehr. Hier lässt sich dann zudem eine Gleichbehandlung mit Versicherten mit gleichem Verdienst feststellen, die daneben keine Kinder erziehen.

Der Wert der Kindererziehung für den Bestand und die Funktion des gesetzlichen Rentenversicherungssystems "wird aber nicht dadurch geschmälert oder gar aufgehoben, daß die Erziehungsperson während der Zeit der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist oder nachgeht", BVerfG, E 94, 241.

Die Kindererziehung ist neben der Zahlung von Beiträgen eine der beiden unabdingbaren Säulen für das umlagefinanzierte Rentenversicherungssystem, BVerfGE 87, 1. Ohne "nachwachsende" Beitragszahler könnte das System auf Dauer nicht existieren. Die von den aktuellen Beitragszahlern erworbenen Rentenanwartschaften ("Vorleistungen" im Sinne der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG) könnten nicht mehr vergolten werden. Die in der Kindererziehung liegende Leistung eines Versicherten stellt daher im Rahmen der Gleichheitsbetrachtung einen Faktor von erheblicher Bedeutung dar. Ihre Entwertung durch Berechnungsvorschriften bedarf nach Auffassung der Kammer einen sachlichen Grund von erheblichem eigenen Gewicht. Sie kann nicht allein aus systemimmanenten, quasi berechnungstechnischen Erwägungen heraus rechtfertigt werden. Der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (B 4 RA 46/01 R vom 7.12.2002, B 4 RA 47/02 R vom 30.01.2003 und B 4 RA 36/05 R vom 18.05.2006) vermag die Kammer daher mit Lenze, jurisPR-SozR 22/2006 Anm. 3, nicht zu folgen.

In allen drei genannten Entscheidungen begründet der 4. Senat seine Auffassung, die Höchstwertbegrenzung stelle keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, in erster Linie damit, dass systemimmanente Zwänge dem Gesetzgeber gar keine andere Möglichkeit ließen, ohne das Gesamtsystem der gesetzlichen Rentenversicherung zu sprenge:

"Die gegebene Ungleichbehandlung ist in der gesetzlichen Rentenversicherung unvermeidbar und daher gerechtfertigt."

Dabei setzt der Senat die für die Beitragsbelastung der Versicherungspflichtigen ebenso wie für beitragsabhängige Rentenanwartschaften maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) mit den Höchstwerten der Anlage 2b gleich.

"Der Höchstwert aus der - gebotenen - Addition der erlangten Rangstellenwerte ist wegen der (in der Anlage 2b SGB VI ausgestellten) Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze stets durch Gesetz vorgegeben. ( ...) Die Maßgeblichkeit der BBG, die in den jährlichen Höchstwerten an EP der Anl 2b zum SGB VI ausgestaltet ist, ist nicht verfassungswidrig."

§ 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI enthalte daher bereits "keine justiziable Norm des Außenrechts" im Verhältnis zwischen Versicherten und Rentenversicherer sondern sei bloße Verwaltungsvorschrift, die die Maßgeblichkeit der Beitragsbemessungsgrenze auch beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit anderen Beitragszeiten klarstelle. Ansprüche der Versicherten könnten daher von vornherein nur in den Grenzen der Beitragsbemessungsgrenze be- und entstehen. Ein Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sei schlechthin versicherungsrechtlich nicht relevant; er könne nach Belieben zu einer zusätzlichen Vorsorge in anderer Form verwandt werden.

Nach Auffassung der Kammer verkennt der 4. Senat bei dieser Argumentation, dass den Höchstwerten der Anlage 2b zwar im rechnerischen Ergebnis die gleiche Funktion wie die Beitragsbemessungsgrenze bei der Begrenzung der in einem bestimmten Zeitrahmen maximal erzielbaren Entgeltpunkte ("Gesamt-Rangstellenwerte") zukommt, ohne jedoch auch die Beitragsbelastung im gleichen Maße einzuschränken. Der Senat arbeitet in seiner Entscheidung selbst die einzelnen Funktionen der Beitragsbemessungsgrenze (Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze) heraus, stellt bei der Prüfung eines möglichen Verfassunsverstoßes dann jedoch einzig auf die Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze ab.

Da jedoch auch bei gleichzeitigen Kindererziehungszeiten das erzielte Entgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) der Beitragspflicht unterliegt, beschränkt sich die Wirkung der Höchstwerte der Anlage 2b auf die Leistungsseite, läßt die Beitragsseite indes anders als die Beitragsbemessungsgrenze völlig unberührt. Es handelt sich daher keineswegs um bloße, für das wirtschaftliche und rechtliche Ergebnis irrelevante "Rechnerei", ob die Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten zum "Sockelbetrag" erklärt und die Entgeltpunkte aus Pflichtbeiträgen aus beitragspflichtigem Einkommen sodann (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) hinzuaddiert werden, oder ob - wie vom Gesetz tatsächlich angeordnet und von der Kammer zu prüfen - zu den Entgeltpunkten aus abhängiger Beschäftigung Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten (bis zu den Höchstwerten der Anlage 2b) hinzuaddiert werden. Im ersteren Falle wären die auf das Entgelt entrichteten Pflichtbeiträge konsequenterweise als zu Unrecht entrichtet anzusehen und gemäß § 26 SGB IV zu erstatten, soweit sie einem über der Beitragsbemessungsgrenze (unter Berücksichtigung eines Einkommensäquivalents für die Kindererziehung in Höhe der Bezugsgröße) liegenden Einkommen entsprechen. Die Tatsache der Kindererziehung erführe eine Kompensation durch eine Entlastung der erziehenden Versicherten auf der Beitragsseite. Die vom Gesetzgeber hingegen gewählte Methode verweigert einerseits diese Kompensation, gewährt andererseits aber keinerlei Vorteile auf der Leistungsseite. Richtig an der Argumentation des 4. Senats ist in diesem Zusammenhang allein, dass die soeben erörterte, mit einer Beitragsentlastung einhergehende Gesetzeskonstellation im Rahmen von Art 100 GG nicht entscheidungserheblich weil nicht Verfahrensgegenstand ist.

Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zur Höchswertbegrenzung nach Anlage 2b wird umso deutlicher durch die vom 4. Senat herausgestellte Funktion der Beitragsbemessungsgrenze dahingehend, dass der sie übersteigende Einkommensteil "nach Belieben zu einer zusätzlichen Vorsorge in anderer Form verwandt werden" könne. Es erschließt sich der Kammer daher in keiner Weise, aus welchen Gründen der Senat der Tatsache keine verfassungsrechtliche Bedeutung zumessen möchte, dass den von § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. Anlage 2b zum SGB VI betroffenen Versicherten, deren Einkommen voll verbeitragt wurde, diese anderweitige Verwendung für eine zusätzliche Vorsorge gerade nicht offensteht.

Nicht nur aus diesem Grund ist es keineswegs richtig, dass § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI eine lediglich klarstellende Funktion hätte. Ohne die hier ausdrücklich normierte Begrenzung könnten die weiteren Vorschriften des SGB VI, die die Beitragsbemessungsgrenze regeln, die volle Addition von Entgeltpunkten aus Beiträgen und Entgeltpunkten wegen Kindererziehungszeiten keineswegs beschränken. Jene Vorschriften beziehen sich von vornherein ausschließlich auf die für die Beitragsentrichtung maßgebliche Bemessungsgrundlage (§§ 157, 159, 161, 163 ff, 181 f, 209 SGB VI).

Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist daher die konkrete Begrenzungsvorschrift des § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. der Anlage 2b, nicht etwa ein abstraktes Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, welches die Zuordnung von (jeglichen) Entgeltpunkten zu einem konkreten Versicherungszeitraum oberhalb einer der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Grenze generell ausschlösse. Es kann daher dahinstehen, ob die ausnahmslose Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze, wie der 4. Senat unter Hinweis auf BVerfGE 100,1 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95) ausführt, bereits vom BVerfG als sachlicher Grund für (jegliche) Ungleichbehandlung anerkannt worden ist, oder ob dies vielmehr nur im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung und unter Berücksichtigung der zugleich gewährleisteten Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages gilt.

Auch die weitere Argumentation des 4. Senats, die Beitragsbemessungsgrenze ermögliche überhaupt erst Gleichheit vor dem Gesetz, ist hiernach für die verfassungsrechtliche Beurteilung von § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI ohne Bedeutung, sei sie in anderen Anwendungsbereichen zutreffend oder nicht. Ebensowenig kann nach dem o.g. der Auffassung gefolgt werden, § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI sei bloßes, nicht justiziables Binnenrecht. Erst diese Norm verhindert die ansonsten mögliche und von Verfassungs wegen gebotene volle Addition der Entgeltpunkte.

Einen verfassungswidrigen Gleichheitsverstoß hat allerdings auch der 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung B 13 RJ 22/05 R vom 12.12.2006 verneint. Anders als der 4 Senat begründet der 13. Senat seine Entscheidung nicht in erster Linie damit, die in der Höchstwertbegrenzung liegende Ungleichbehandlung sei im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung unvermeidbar und damit gerechtfertigt, auch wenn diese Argumentation im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen Art 14 GG anklingt. Vielmehr argumentiert der 13. Senat dahingehend, dass die geltende Regelung zum einen eine bedeutende Verbesserung im Vergleich zur vorangegangenen (vom BVerfG verworfenen) darstelle, womit sie sachgerecht sei, zum anderen damit, dass sich der Gesetzgeber damit habe begnügen können, "die Betroffenen in dem Maße zu begünstigen, wie sie nicht bereits zuvor aus eigenen Kräften (sei es mit freiwilligen Beiträgen oder mit Pflichtbeiträgen aufgrund Beschäftigung) die Beitragsbemessungsgrenze ausgeschöpft hatten." Von der in seinem Urteil zur Pflegeversicherung (BVerfGE 103, 242, 1 BvR 1629/94 vom 03.04.2001) aufgestellten Forderung nach der Berücksichtigung des "generativen Beitrags" der Kindererziehung auch in den anderen Zweigen des Sozialversicherungssystems sei das BVerfG wieder abgerückt, was durch Verweis auf BVerfGE 109, 96 (1 BvR 558/99 vom 09.12.2003) begründet wird.

Auch dieser Argumentation vermag die Kammer nicht zu folgen.

Zunächst ist es für die Frage der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch die aktuelle gesetzliche Regelung ohne Bedeutung, ob eine nicht mehr anwendbare gesetzliche Regelung für eine noch größere Versichertengruppe zu verfassungswidrig ungleichen Ergebnissen geführt hat. Auch kann aus der Tatsache einer Verbesserung nicht auf die Sachgerechtheit des Ergebnisses geschlossen werden. Schließlich ist nach den wiederholten und zutreffenden Ausführungen des BVerfG die Begründung für das Gebot der rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht in "sozialfürsorgerischen" Erwägungen zu suchen, wie sie in der Entscheidung des 13. Senats als (nicht ausreichend) anklingen. Vielmehr ist es die "bestandssichernde Bedeutung der Erziehungsleistung" für das umlagefinanzierte Rentenversicherungssystem, die "die Bewertung von Kindererziehungszeiten grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Versicherungsverlauf des Erziehenden" rechtfertigt (BVerfG vom 09.01.2006, 1 BvR 756/96) und nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlich gebietet. Im Übrigen kann eine fehlende "sozialfürsorgerische" Notwendigkeit der Bewertung von Kindererziehungszeiten mit dem Durchschnittseinkommen im Falle der Einführung einer solchen Bewertung nicht deren gleichheitswidrige Ausgestaltung rechtfertigen.

Das Vorliegen eines Sicherungsdefizits ist jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG gerade nicht der gesetzgeberische Grund für die Einführung der Kindererziehungszeiten, in welcher näheren Ausgestaltung auch immer. Die von der Kammer geteilte Auffassung des BVerfG kommt - ohne dass ein Abrücken in der späteren Rechtsprechung erkennbar ist - in der bereits zitierten Entscheidung aus 1996 (BVerfGE 94, 241) klar zum Ausdruck:

"Der Gesetzgeber hat ( ...) nicht hinreichend berücksichtigt, daß der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit und für die Rentenversicherung nicht davon abhängt, ob der erziehende Elternteil auf eine entsprechende Bewertung seiner Kindererziehungszeit angewiesen ist oder in dieser Zeit auf Seiten der Erziehungsperson ein Sicherungsdefizit bestimmten Umfangs wegen der Entrichtung eigener Beiträge nicht vorliegt. Der Wert der Kindererziehung für die Rentenversicherung wird nicht dadurch geschmälert oder gar aufgehoben, daß die Erziehungsperson während der Zeit der ersten Lebensphase des Kindes einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist oder nachgeht."

Noch im Nichtannahmebeschluss vom 09.01.2006, 1 BvR 756/96, heißt es in aller Klarheit:

"Der in der Kindererziehung liegende Wert für die Allgemeinheit und für die Rentenversicherung hängt nicht davon ab, in welchem Umfang auf Seiten der Erziehungsperson ein Sicherungsdefizit eingetreten ist".

Eine Änderung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist - für die allgemeine Rentenversicherung - demnach keineswegs erkennbar. Die vom 13. Senat des BSG herangezogene Entscheidung zur landwirtschaftlichen Alterssicherung (BVerfGE 109, 96) stellt gerade keine Abkehr von dieser Rechtsprechung dar, was daran deutlich wird, dass das BVerfG ausdrücklich auf die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung abstellt. Im Rahmen der Prüfung von Art 3 GG verweist das BVerfG vorrangig auf die im Vergleich zur Pflegeversicherung (und zur gesetzlichen Rentenversicherung) bereits fehlende "Mindestgeschlossenheit des Systems". Wegen der zurückgehenden Versichertenzahlen sei die Kindererziehung kein konstitutives Element für die bereits heute weitgehend steuerfinanzierte landwirtschaftliche Alterssicherung. Weil zudem Zeiten der Kindererziehung dem Ehegatten des Landwirts Zugang zur gesetzlichen Rente verschafften und überdies auch im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterssicherung auf die Wartezeit angerechnet würden, bleibe die Erziehungsleistung des Landwirtsehegatten bei dessen Alterssicherung im Egebnis nicht unberücksichtigt; seltene Ausnahmefälle seien im Rahmen einer generalisierenden Regelung hinzunehmen.

Im Ergebnis vermag die Kammer als einzigen Grund für die auch von den beiden Senaten des BSG festgestellte Ungleichbehandlung die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze auch auf die hier streitigen Fälle des vom Gesetzgeber grundsätzlich additiv ausgestalteten Zusammentreffens von Entgeltpunkten aus sonstigen Beitragszeiten und aus Kindererziehungszeiten zu erkennen, kann diesem Grund jedoch kein solches Gewicht beimessen, dass er die Ungleichbehandlung im Lichte von Art 3 Abs 1 GG rechtfertigen würde. Ohne die in § 70 Abs 2 Satz 2 SGB VI angeordnete Begrenzung auf die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI bedürfte es zur vollen (additiven) Berücksichtigung beider Arten von Entgeltpunkten lediglich einer EDV-technischen Umsetzung im Rahmen der Berechnungsprogramme der Rentenversicherer. Dass hiermit quasi ein Einfallstor für eine generelle Aufweichung der Beitragsbemessungsgrenze für weitere Fallgruppen des Zusammentreffens unterschiedlicher rentenrechtlicher Zeiten geöffnett würde, womit das System der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt drohte, gesprengt zu werden, ist nicht ersichtlich. Neben den durch eigene Beitragsleistungen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) erworbenen Anwartschaften und denjenigen aufgrund von Kindererziehungszeiten sind keine Tatbestände von renten- und verfassungsrechtlich vergleichbarem, weil für die Rentenversicherung konstitutivem Gewicht erkennbar, die für eine derartige Fallgruppe in Betracht kämen. Hierzu sei lediglich auf den bereits zitierten Nichtannahmebeschluss des BVerfG bezüglich anderweitiger beitragsfreier bzw. beitragsgeminderter Zeiten (1 BvR 756/96) verwiesen.
Rechtskraft
Aus
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