Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3759/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3505/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Dies verneint der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht.
Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente begehrt, lassen die von der Beklagten eingeholten Gutachten (Prof. Dr. W. , Prof. Dr. St. , Prof. Dr. Z. ) keine der Klägerin günstige Entscheidung zu. Keines dieser Gutachten ist zu einer rentenberechtigenden MdE von wenigstens 20 v.H. gelangt. Der von der Klägerin vorgelegte Bericht des Dr. H. rechtfertigt keine andere Beurteilung. So fehlt schon eine Begründung für die dort angenommenen Unfallfolgen und auch jegliche Abgrenzung zu unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (s. hierzu das Gutachten von Prof. Dr. W. ). Die Ausführungen von Dr. H. vermögen daher die von der Beklagten eingeholten Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Zu Unrecht meint die Klägerin in Bezug auf die eingeholten Gutachten, es handle sich um Parteivortrag. Tatsächlich sind diese Gutachten i.S. des Urkundenbeweises verwertbar (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.1998, B 2 U 222/98 B).
Soweit die Klägerin im Wege der Klageerweiterung (Schriftsatz vom 01.07.2008) die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe und von Fahrtkosten begehrt, vermag der Senat die Zulässigkeit dieser Klage(änderung) nicht zu bejahen. Sollten - wovon die Klägerin offenbar ausgeht - die Ausführungen der Beklagten in der Begründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich als Verfügungssatz, also als Entscheidung über eine solche Leistung aufzufassen sein, wäre die einmonatige Klagefrist bei Zugang des Widerspruchsbescheides am 24.05.2008 im Zeitpunkt der Klageerweiterung längst abgelaufen gewesen, der Bescheid vom 20.02.2008 insoweit bestandskräftig geworden. In der Klageschrift jedenfalls ist der Bescheid vom 20.02.2008 nur hinsichtlich der abgelehnten Verletztenrente angefochten worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt. Dies verneint der Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht.
Soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztenrente begehrt, lassen die von der Beklagten eingeholten Gutachten (Prof. Dr. W. , Prof. Dr. St. , Prof. Dr. Z. ) keine der Klägerin günstige Entscheidung zu. Keines dieser Gutachten ist zu einer rentenberechtigenden MdE von wenigstens 20 v.H. gelangt. Der von der Klägerin vorgelegte Bericht des Dr. H. rechtfertigt keine andere Beurteilung. So fehlt schon eine Begründung für die dort angenommenen Unfallfolgen und auch jegliche Abgrenzung zu unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (s. hierzu das Gutachten von Prof. Dr. W. ). Die Ausführungen von Dr. H. vermögen daher die von der Beklagten eingeholten Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Zu Unrecht meint die Klägerin in Bezug auf die eingeholten Gutachten, es handle sich um Parteivortrag. Tatsächlich sind diese Gutachten i.S. des Urkundenbeweises verwertbar (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.1998, B 2 U 222/98 B).
Soweit die Klägerin im Wege der Klageerweiterung (Schriftsatz vom 01.07.2008) die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Kosten für eine Haushaltshilfe und von Fahrtkosten begehrt, vermag der Senat die Zulässigkeit dieser Klage(änderung) nicht zu bejahen. Sollten - wovon die Klägerin offenbar ausgeht - die Ausführungen der Beklagten in der Begründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich als Verfügungssatz, also als Entscheidung über eine solche Leistung aufzufassen sein, wäre die einmonatige Klagefrist bei Zugang des Widerspruchsbescheides am 24.05.2008 im Zeitpunkt der Klageerweiterung längst abgelaufen gewesen, der Bescheid vom 20.02.2008 insoweit bestandskräftig geworden. In der Klageschrift jedenfalls ist der Bescheid vom 20.02.2008 nur hinsichtlich der abgelehnten Verletztenrente angefochten worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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