Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 3460/08 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4172/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des sachverständigen Zeugen Dr. J. gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11.07.2008 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht dem trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin am 11.07.2008 nicht erschienenen sachverständigen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 100,00, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft festgesetzt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. den §§ 380 Abs. 1, 381 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch [EGStGB]).
Zwar sind die im Falle des Ausbleibens eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen von Gesetzes wegen zwingenden Maßnahmen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 380 Abs. 1 ZPO dann nicht zulässig und gegebenenfalls aufzuheben, wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt wird und darüber hinaus die Entschuldigung entweder rechtzeitig - vor dem Termin - erfolgt oder aber glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 381 Abs. 1 ZPO). Indes ist vorliegend eine solche genügende Entschuldigung des sachverständigen Zeugen nicht erfolgt. Denn das Erscheinen zum Termin war ihm bei Würdigung aller Umstände nicht aus beruflichen Gründen unzumutbar (vgl. zum Gesichtspunkt der mangelnden Zumutbarkeit Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, Rdnr. 2 zu § 381).
Dabei ist zu zunächst berücksichtigen, dass die Zeugnispflicht privaten und beruflichen Pflichten grundsätzlich vorgeht (vgl. hierzu Thomas/Putzo, a. a. O.), so dass sich eine Unzumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht regelmäßig nicht mit kollidierenden privaten und beruflichen Terminen begründen lässt.
Soweit dringende berufliche Hinderungsgründe insbesondere bei kurzfristig erfolgter Ladung eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu rechtfertigen vermögen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.09.2001 - 2 BvR 911/00 - NJW 2002, 955; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2002 - L 13 R 293/07 B - veröffentlicht in juris) gilt mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles im Ergebnis nichts anderes. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge in der Zeit zwischen der Zustellung der Ladung am 02.07.2008 und dem Termin am 11.07.2008 auch unter ihm anzusinnender Anspannung seiner Praxisressourcen nicht in der Lage war, eine genügende Zahl seiner auf den Terminstag bestellten Patienten zu erreichen und dadurch berufliche Hinderungsgründe ganz auszuschließen oder doch die Wartezeiten für nicht erreichbare Patienten auf ein für diese - ausweislich der mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2008 vorgelegten Behandlungsliste - nicht unübliches Maß (drei bis vier Stunden und in Einzelfällen sogar weitaus mehr) zu beschränken. Für sein Vorbringen, die Vergabe von Ersatzterminen wäre wegen seines bevorstehenden Urlaubes nicht möglich gewesen, spricht angesichts des mitgeteilten Urlaubsbeginns am 08.08.2008 und des nach Eingang der Ladung am 02.07.2008 mithin verbleibenden Zeitraums von bis zu sechsunddreißig für die Behandlung von Patienten zur Verfügung stehenden Tagen nichts.
Schließlich sind die Festsetzung des Ordnungsgeldes und der Ersatzordnungshaft vor Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EGStGB auch der Höhe nach jedenfalls nicht zu Lasten des Zeugen ermessensfehlerhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Kostenverzeichnis-Nr.: 7504 und beträgt pauschal EUR 50,00.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht dem trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin am 11.07.2008 nicht erschienenen sachverständigen Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 100,00, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft festgesetzt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. den §§ 380 Abs. 1, 381 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO], Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch [EGStGB]).
Zwar sind die im Falle des Ausbleibens eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen von Gesetzes wegen zwingenden Maßnahmen nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 380 Abs. 1 ZPO dann nicht zulässig und gegebenenfalls aufzuheben, wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt wird und darüber hinaus die Entschuldigung entweder rechtzeitig - vor dem Termin - erfolgt oder aber glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 381 Abs. 1 ZPO). Indes ist vorliegend eine solche genügende Entschuldigung des sachverständigen Zeugen nicht erfolgt. Denn das Erscheinen zum Termin war ihm bei Würdigung aller Umstände nicht aus beruflichen Gründen unzumutbar (vgl. zum Gesichtspunkt der mangelnden Zumutbarkeit Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, Rdnr. 2 zu § 381).
Dabei ist zu zunächst berücksichtigen, dass die Zeugnispflicht privaten und beruflichen Pflichten grundsätzlich vorgeht (vgl. hierzu Thomas/Putzo, a. a. O.), so dass sich eine Unzumutbarkeit des Erscheinens vor Gericht regelmäßig nicht mit kollidierenden privaten und beruflichen Terminen begründen lässt.
Soweit dringende berufliche Hinderungsgründe insbesondere bei kurzfristig erfolgter Ladung eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu rechtfertigen vermögen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.09.2001 - 2 BvR 911/00 - NJW 2002, 955; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.2002 - L 13 R 293/07 B - veröffentlicht in juris) gilt mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Falles im Ergebnis nichts anderes. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Zeuge in der Zeit zwischen der Zustellung der Ladung am 02.07.2008 und dem Termin am 11.07.2008 auch unter ihm anzusinnender Anspannung seiner Praxisressourcen nicht in der Lage war, eine genügende Zahl seiner auf den Terminstag bestellten Patienten zu erreichen und dadurch berufliche Hinderungsgründe ganz auszuschließen oder doch die Wartezeiten für nicht erreichbare Patienten auf ein für diese - ausweislich der mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2008 vorgelegten Behandlungsliste - nicht unübliches Maß (drei bis vier Stunden und in Einzelfällen sogar weitaus mehr) zu beschränken. Für sein Vorbringen, die Vergabe von Ersatzterminen wäre wegen seines bevorstehenden Urlaubes nicht möglich gewesen, spricht angesichts des mitgeteilten Urlaubsbeginns am 08.08.2008 und des nach Eingang der Ladung am 02.07.2008 mithin verbleibenden Zeitraums von bis zu sechsunddreißig für die Behandlung von Patienten zur Verfügung stehenden Tagen nichts.
Schließlich sind die Festsetzung des Ordnungsgeldes und der Ersatzordnungshaft vor Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EGStGB auch der Höhe nach jedenfalls nicht zu Lasten des Zeugen ermessensfehlerhaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Die Gerichtsgebühr richtet sich nach § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Kostenverzeichnis-Nr.: 7504 und beträgt pauschal EUR 50,00.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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