Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2882/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4584/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert EUR 750.- übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, den Sozialhilfeträger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sowie bei Antragstellung bereits aufgelaufene Mietschulden in Höhe zweier Monatsmieten (Gesamt EUR 1.107,59) zu übernehmen, zumindest darlehensweise. Entsprechende Ansprüche der erwerbsfähigen Antragstellerin gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden durch Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2008 (L 7 AS 4178/08 ER-B) verneint, da sie wegen des von ihr betriebenen Studiums gem. § 7 Abs. 5 SGB II - neben dem bereits gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende - keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt habe; auf die Ausführungen im genannten Beschluss wird Bezug genommen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das SG hat zutreffend entschieden, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt, da die Antragstellerin von Ansprüchen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgeschlossen ist.
Nach § 21 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Zu diesen Leistungen gehören auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII sowie die Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII (insbesondere Übernahme von Mietschulden). Wie bereits der Wortlaut klarstellt, genügt für den Ausschluss bereits die Leistungsberechtigung dem Grunde nach; nicht entscheidend ist mithin, ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB II gewährt werden oder mangels Hilfebedürftigkeit nicht zustehen. § 21 SGB XII dient - ebenso wie die Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II - der Abgrenzung des Leistungssystems des SGB XII von dem des SGB II. Letzteres ist für Erwerbsfähige und deren Angehörige geschaffen worden. Entsprechend sieht § 21 S. 1 SGB XII den Leistungsausschluss von Personen vor bei einer Leistungsberechtigung dem Grunde nach gerade als Erwerbsfähige oder Angehörige von solchen. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach die Regelung des § 21 SGB XII an die Eigenschaft als Erwerbsfähige (oder deren Angehörige) anknüpfe (BT-Drucks. 15/1514 S. 57). Der Ausschluss des § 21 S. 1 SGB XII greift somit für Personen, die die Altersgrenzen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II erfüllen, erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 73) des § 7 Abs. 4 SGB II erfüllt, entfällt der Ausschluss.
Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II stellt den Status der Antragstellerin als Erwerbsfähige in diesem Sinne nicht in Frage. Zwar ähnelt die gesetzliche Formulierung ("haben keinen Anspruch") der des § 7 Abs. 4 SGB II. Anders als Abs. 4 schließt Abs. 5 jedoch nicht jegliche Leistungen nach dem SGB II aus, sondern nur die zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Vorschriften dienen des Weiteren unterschiedlichen Zwecken. Abs. 4 enthält letztlich eine Fiktion über das Nichtbestehen von Erwerbsfähigkeit, während Abs. 5 unabhängig von der Erwerbsfähigkeit nur eine Abgrenzung der Leistungssysteme des SGB II einerseits und der Ausbildungsförderung andererseits trifft. Die Abgrenzung zu einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII ist nicht Gegenstand der Regelung; vielmehr enthält das SGB XII in § 22 SGB XII eine entsprechende Abgrenzung zu den Systemen der Ausbildungsförderung. Die Frage der Abgrenzung der Leistungsansprüche nach dem SGB II oder XII ist daher vorrangig und ohne Berücksichtigung der Vorschriften des § 7 Abs. 5 SGB II, § 22 SGB XII zu treffen. Demnach ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für die Leistungsberechtigung dem Grunde nach als Erwerbsfähige i.S.d. § 21 S. 1 SGB XII ohne Bedeutung (vgl. Schumacher in Oestreicher, SGB XII, Stand Juli 2008, § 21 Rdnr. 16).
Dass die Antragstellerin erwerbsfähig i.S.d. SGB II ist, steht außer Zweifel. Im Übrigen bezieht sie selbst Leistungen wegen Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II und vermittelt durch die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II einen Anspruch ihres Sohnes auf Leistungen nach dem SGB II.
Da die Antragstellerin somit nach § 21 S. 1 SGB XII von Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen ist, käme ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 34 SGB XII nur nach § 21 S. 2 SGB XII in Betracht. Danach können, abweichend von S. 1, Personen, die nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II sind, Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, setzt die Regelung bereits ihrem Wortlaut nach voraus, dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB II nur an der Hilfebedürftigkeit scheitert, was bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall ist. Vielmehr ist sie hilfebedürftig in diesem Sinne und bezieht auch Leistungen, allerdings nur i.H.d. des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch entgegen ihrem Vortrag in der Beschwerdebegründung auch nicht auf §§ 67, 68 SGB XII stützen. Nach § 68 Abs. 1 SGB XII umfassen diese Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um diese Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere u.a. Hilfen zur Ausbildung sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Diese Leistungen sind aber nach § 67 SGB XII nur an Personen zu erbringen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, wenn sie aus eigener Kraft nicht zu deren Überwindung fähig sind. Soziale Schwierigkeiten in diesem Sinne sind jedoch nach der Zielrichtung der Norm und ihrer Entstehungsgeschichte nur gegeben, wenn der Betroffene bei der Interaktion mit seiner sozialen Umwelt Schwierigkeiten hat; betroffen sein muss der Austauschprozess zwischen Person und Umwelt (vgl. Roscher in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 67 Rdnr. 2 ff. und 20). Hierfür bieten sich im Falle der Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte. Sie selbst hat hierzu nichts vorgetragen. Das von ihr aufgenommene und betriebene Studium spricht vielmehr dagegen. Es kann daher offen bleiben, ob die in § 21 SGB XII getroffene Zuständigkeitsabgrenzung über die Hilfen nach dem Achtel Kapitel "umgangen" werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert EUR 750.- übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, den Sozialhilfeträger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren sowie bei Antragstellung bereits aufgelaufene Mietschulden in Höhe zweier Monatsmieten (Gesamt EUR 1.107,59) zu übernehmen, zumindest darlehensweise. Entsprechende Ansprüche der erwerbsfähigen Antragstellerin gegen den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) wurden durch Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2008 (L 7 AS 4178/08 ER-B) verneint, da sie wegen des von ihr betriebenen Studiums gem. § 7 Abs. 5 SGB II - neben dem bereits gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende - keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt habe; auf die Ausführungen im genannten Beschluss wird Bezug genommen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das SG hat zutreffend entschieden, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt, da die Antragstellerin von Ansprüchen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgeschlossen ist.
Nach § 21 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Zu diesen Leistungen gehören auch die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII sowie die Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII (insbesondere Übernahme von Mietschulden). Wie bereits der Wortlaut klarstellt, genügt für den Ausschluss bereits die Leistungsberechtigung dem Grunde nach; nicht entscheidend ist mithin, ob tatsächlich Leistungen nach dem SGB II gewährt werden oder mangels Hilfebedürftigkeit nicht zustehen. § 21 SGB XII dient - ebenso wie die Parallelvorschrift des § 5 Abs. 2 SGB II - der Abgrenzung des Leistungssystems des SGB XII von dem des SGB II. Letzteres ist für Erwerbsfähige und deren Angehörige geschaffen worden. Entsprechend sieht § 21 S. 1 SGB XII den Leistungsausschluss von Personen vor bei einer Leistungsberechtigung dem Grunde nach gerade als Erwerbsfähige oder Angehörige von solchen. Dies entspricht dem gesetzgeberischen Willen, wonach die Regelung des § 21 SGB XII an die Eigenschaft als Erwerbsfähige (oder deren Angehörige) anknüpfe (BT-Drucks. 15/1514 S. 57). Der Ausschluss des § 21 S. 1 SGB XII greift somit für Personen, die die Altersgrenzen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II erfüllen, erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Sind die Voraussetzungen der gesetzlichen Fiktion der Nichterwerbsfähigkeit (Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 7 Rdnr. 73) des § 7 Abs. 4 SGB II erfüllt, entfällt der Ausschluss.
Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II stellt den Status der Antragstellerin als Erwerbsfähige in diesem Sinne nicht in Frage. Zwar ähnelt die gesetzliche Formulierung ("haben keinen Anspruch") der des § 7 Abs. 4 SGB II. Anders als Abs. 4 schließt Abs. 5 jedoch nicht jegliche Leistungen nach dem SGB II aus, sondern nur die zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Vorschriften dienen des Weiteren unterschiedlichen Zwecken. Abs. 4 enthält letztlich eine Fiktion über das Nichtbestehen von Erwerbsfähigkeit, während Abs. 5 unabhängig von der Erwerbsfähigkeit nur eine Abgrenzung der Leistungssysteme des SGB II einerseits und der Ausbildungsförderung andererseits trifft. Die Abgrenzung zu einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII ist nicht Gegenstand der Regelung; vielmehr enthält das SGB XII in § 22 SGB XII eine entsprechende Abgrenzung zu den Systemen der Ausbildungsförderung. Die Frage der Abgrenzung der Leistungsansprüche nach dem SGB II oder XII ist daher vorrangig und ohne Berücksichtigung der Vorschriften des § 7 Abs. 5 SGB II, § 22 SGB XII zu treffen. Demnach ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für die Leistungsberechtigung dem Grunde nach als Erwerbsfähige i.S.d. § 21 S. 1 SGB XII ohne Bedeutung (vgl. Schumacher in Oestreicher, SGB XII, Stand Juli 2008, § 21 Rdnr. 16).
Dass die Antragstellerin erwerbsfähig i.S.d. SGB II ist, steht außer Zweifel. Im Übrigen bezieht sie selbst Leistungen wegen Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II und vermittelt durch die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II einen Anspruch ihres Sohnes auf Leistungen nach dem SGB II.
Da die Antragstellerin somit nach § 21 S. 1 SGB XII von Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen ist, käme ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden nach § 34 SGB XII nur nach § 21 S. 2 SGB XII in Betracht. Danach können, abweichend von S. 1, Personen, die nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II sind, Leistungen nach § 34 SGB XII erhalten. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, setzt die Regelung bereits ihrem Wortlaut nach voraus, dass ein Leistungsanspruch nach dem SGB II nur an der Hilfebedürftigkeit scheitert, was bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall ist. Vielmehr ist sie hilfebedürftig in diesem Sinne und bezieht auch Leistungen, allerdings nur i.H.d. des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Antragstellerin kann den geltend gemachten Anspruch entgegen ihrem Vortrag in der Beschwerdebegründung auch nicht auf §§ 67, 68 SGB XII stützen. Nach § 68 Abs. 1 SGB XII umfassen diese Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel des SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind, um diese Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere u.a. Hilfen zur Ausbildung sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Diese Leistungen sind aber nach § 67 SGB XII nur an Personen zu erbringen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, wenn sie aus eigener Kraft nicht zu deren Überwindung fähig sind. Soziale Schwierigkeiten in diesem Sinne sind jedoch nach der Zielrichtung der Norm und ihrer Entstehungsgeschichte nur gegeben, wenn der Betroffene bei der Interaktion mit seiner sozialen Umwelt Schwierigkeiten hat; betroffen sein muss der Austauschprozess zwischen Person und Umwelt (vgl. Roscher in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 67 Rdnr. 2 ff. und 20). Hierfür bieten sich im Falle der Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte. Sie selbst hat hierzu nichts vorgetragen. Das von ihr aufgenommene und betriebene Studium spricht vielmehr dagegen. Es kann daher offen bleiben, ob die in § 21 SGB XII getroffene Zuständigkeitsabgrenzung über die Hilfen nach dem Achtel Kapitel "umgangen" werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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