L 10 U 4706/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3733/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4706/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23.09.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Wie das Sozialgericht verneint auch der Senat die Erfolgsaussicht der Untätigkeitsklage. Die vorliegenden Akten enthalten Hinweise, wonach eine Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) eingetreten ist, die Ansprüche der Klägerin, Tochter des Versicherten und Alleinerbin, ausschließt (§ 58 SGB I). In seiner bis zu seinem Tod nicht korrigierten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Oktober 2004 hat der am 26.08.2006 verstorbene Versicherte nämlich angegeben, seiner (anderen) Tochter M. Unterhalt in Höhe von monatlich 100 EUR zu leisten. Angesichts der so angegebenen weiteren Einnahmen dieser Tochter in Höhe von monatlich 100 EUR ist der vom Versicherten an die Tochter geleistete Unterhaltsbeitrag als wesentlich anzusehen. Dies spricht für eine Sonderrechtsnachfolge der Tochter M ...

Soweit die Klägerin behauptet (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.02.2008), der Versicherte habe die Tochter M. zuletzt nicht mehr unterstützt, ist dies durch nichts belegt. Diese Angaben sind auch nicht glaubhaft. Die Klägerin hat nämlich zugleich behauptet, selbst vom Versicherten unterhalten worden zu sein. Die hierzu gegebene Begründung, sie habe zwei Kinder geboren, nämlich unter anderem den Sohn F. , ist bereits unschlüssig. Denn das Geburtsdatum dieses Kindes wird mit dem 26.05.2007 angegeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte aber bereits seit neun Monaten tot. In ihrer weiteren, persönlichen Erklärung ohne Datum (Blatt 20 der Sozialgerichtsakte S 9 U 3733/07) hat die Klägerin dann entgegen der früheren Behauptung mitgeteilt, nicht vom Versicherten unterstützt worden zu sein, weil sie als Arbeitslose registriert und Arbeitslosengeld bekommen habe. Damit liegen einander widersprechende Angaben der Klägerin vor. Nicht ganz nachvollziehbar ist der Erklärungsversuch ihres Prozessbevollmächtigten, wonach das polnische Arbeitslosengeld nicht gezahlt worden wäre, wenn die Klägerin Unterhalt erhalten hätte. Sofern damit auf einen möglichen Betrug in Form des Verschweigens von Unterhaltsleistungen im Rahmen des Bezugs polnischer Sozialleistungen hat hingewiesen werden sollen, würde dies die Glaubwürdigkeit der Klägerin weiter untergraben.

Soweit die Klägerin in der Beschwerde behauptet, die jüngere Tochter des Versicherten habe erklärt, die Sache ginge sie nichts an, da sie keinerlei Ansprüche geltend machen könne, ist auch dies durch nichts belegt und ebenfalls nicht glaubhaft. Ursprünglich (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.09.2008) hat sie lediglich von einer Weigerung ihrer Mutter und ihrer Schwester berichtet, Angaben zu machen, weil sie die Sache (der Klägerin) nichts anginge. In diesem Zusammenhang ist keine Rede davon gewesen, dass die Schwester Ansprüche für sich ausgeschlossen hat. Diese Behauptung hat die Klägerin erst aufgestellt, nachdem das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss eine Sonderrechtsnachfolge durch Dritte als nicht aufklärbar angenommen hat. Im Übrigen käme es auf eine solche Erklärung schon aus Rechtsgründen nicht an. Denn eine Sonderrechtsnachfolge tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig von der Kenntnis oder gar rechtlichen Bewertung des Sonderrechtsnachfolgers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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