Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 55 SO 435/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 43/08 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers mit seinem sinngemäß gestellten Antrag,
den Antragsgegner, hilfsweise die Beigeladene unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Antragsteller entstehenden Aufwendungen für die durch die Behandlung seiner Hepatitis-Erkrankung veranlassten Fahrtkosten von seinem Wohnort A-Stadt nach FD. zu übernehmen,
ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben sind. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dessen Regelungsgehalt das SG umfassend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat, sind nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 S. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V und der auf dieser Grundlage erlassenen Krankentransport-Richtlinie (§ 8) bestünde - gegen die Beigeladene - allenfalls dann, wenn der Antragsteller mit einem im Rahmen der Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt würde, welches eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf ihn in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Diese (seit Januar 2004 bestehende) Rechtslage, die auch das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt und dabei besonders auf die zwingende medizinische Notwendigkeit der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen hat (Urteil vom 26. September 2006 – 1 KR 20/05 R), hat das SG berücksichtigt und im Falle des Antragstellers ihre Voraussetzungen verneint, weil nach seinem Vortrag nicht von einer mehr als einmal im Monat stattfindenden Nachkontrolle ausgegangen werden kann. Da der Krankenhilfeanspruch nach § 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf die Leistungen nach dem SGB V (Drittes Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel) beschränkt ist, scheidet insoweit auch ein Anspruch gegen den Antragsgegner aus.
Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht als Grundlage eines Anordnungsanspruchs in Betracht kommt, weil diese Vorschrift eine abweichende Festlegung des Bedarfs nur gestattet, wenn dieser unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Davon kann bei einer einmal im Monat stattfindenden und Fahrtkosten von 13,50 EUR verursachenden Behandlung nicht die Rede sein.
Vor dem Hintergrund, dass ein Anordnungsanspruch eher unwahrscheinlich ist, hat das SG auch zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, weil die mit einer monatlichen Belastung von 13,50 EUR verbundenen Nachteile des Antragstellers nicht derart gravierend sind, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Ihm ist zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies gilt auch in Anbetracht des Vortrags des Antragstellers, es könne sein, dass er öfter als einmal im Monat nach FD. müsse. Solange dies nicht tatsächlich der Fall ist, kann eine dringliche Notlage, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung erfordert, von vornherein nicht anerkannt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers mit seinem sinngemäß gestellten Antrag,
den Antragsgegner, hilfsweise die Beigeladene unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2008 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Antragsteller entstehenden Aufwendungen für die durch die Behandlung seiner Hepatitis-Erkrankung veranlassten Fahrtkosten von seinem Wohnort A-Stadt nach FD. zu übernehmen,
ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben sind. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), dessen Regelungsgehalt das SG umfassend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat, sind nicht glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsanspruch auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 S. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V und der auf dieser Grundlage erlassenen Krankentransport-Richtlinie (§ 8) bestünde - gegen die Beigeladene - allenfalls dann, wenn der Antragsteller mit einem im Rahmen der Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt würde, welches eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf ihn in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist. Diese (seit Januar 2004 bestehende) Rechtslage, die auch das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt und dabei besonders auf die zwingende medizinische Notwendigkeit der Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen hat (Urteil vom 26. September 2006 – 1 KR 20/05 R), hat das SG berücksichtigt und im Falle des Antragstellers ihre Voraussetzungen verneint, weil nach seinem Vortrag nicht von einer mehr als einmal im Monat stattfindenden Nachkontrolle ausgegangen werden kann. Da der Krankenhilfeanspruch nach § 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf die Leistungen nach dem SGB V (Drittes Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel) beschränkt ist, scheidet insoweit auch ein Anspruch gegen den Antragsgegner aus.
Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII nicht als Grundlage eines Anordnungsanspruchs in Betracht kommt, weil diese Vorschrift eine abweichende Festlegung des Bedarfs nur gestattet, wenn dieser unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Davon kann bei einer einmal im Monat stattfindenden und Fahrtkosten von 13,50 EUR verursachenden Behandlung nicht die Rede sein.
Vor dem Hintergrund, dass ein Anordnungsanspruch eher unwahrscheinlich ist, hat das SG auch zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint, weil die mit einer monatlichen Belastung von 13,50 EUR verbundenen Nachteile des Antragstellers nicht derart gravierend sind, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten. Ihm ist zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies gilt auch in Anbetracht des Vortrags des Antragstellers, es könne sein, dass er öfter als einmal im Monat nach FD. müsse. Solange dies nicht tatsächlich der Fall ist, kann eine dringliche Notlage, die eine sofortige gerichtliche Entscheidung erfordert, von vornherein nicht anerkannt werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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