L 6 VG 1530/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 VG 5837/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 1530/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren S 3 VG 5837/07 ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

Die 1956 geborene Klägerin ging mit T. R. (T.R.), den sie seinerzeit ca. 20 Jahre kannte, Ende August 2004 eine Beziehung ein. Ab März oder April 2005 wohnten sie in der bisher von der Klägerin allein bewohnten Wohnung zusammen. Zum damaligen Zeitpunkt war T.R. alkoholabhängig. Unter Alkoholeinfluss neigte er zu plötzlichen Stimmungsänderungen und aggressiven Verhaltensweisen. Auch die Klägerin sprach zum damaligen Zeitpunkt erheblich dem Alkohol zu.

Am 6. Oktober 2004 tranken die Klägerin und T.R. in dessen damaligem Wohnort in einer Wirtschaft gemeinsam Alkohol und begaben sich dann in die Wohnung des T.R, wobei es bereits auf dem Heimweg wegen einer Belanglosigkeit zu Streitigkeiten kam. In der Wohnung angekommen schlug T.R. dann auf die Klägerin ein, wodurch sie Prellungen im Gesicht und am Oberkörper erlitt. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts (AG) F. vom 30. Mai 2005 wurde T.R. deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt.

In der Folgezeit kam es nach den Angaben der Klägerin (vgl. Geschädigtenvernehmung vom 13. Januar 2005) zu weiteren entsprechenden Vorfällen, bei denen T.R sie "schon vier Mal richtig deftig zusammengeschlagen" habe.

In der Nacht vom 14. auf den 15. Dezember 2004 übernachtete T.R. in der Wohnung der Klägerin. Als diese nach dem Treffen mit einem Bekannten ihre Wohnung betrat, schlug T.R. sie mit der Hand ins Gesicht, worauf die Klägerin in das Bad flüchtete und die Türe von innen verschloss. T.R. trat daraufhin die Badezimmertür ein und schlug die Klägerin derart, dass sie eine Rippenserienfraktur, die eine Lungenverletzung verursachte, sowie Prellungen und Hämatome im Gesicht und am ganzen Körper erlitt. Die Klägerin musste deshalb eine Woche stationär in der Stadtklinik B. behandelt werden. Durch Strafbefehl des AG G. vom 14. April 2005 wurde T.R. daraufhin wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Für die Folgezeit sind in den polizeilichen Akten für den 12. Januar und 6. Mai 2005 Telefonate einer Bekannten der Klägerin dokumentiert, die jeweils mitgeteilt hatte, dass die Klägerin von ihrem Freund T.R. geschlagen würde.

Am 30. Mai 2005 kam es zwischen der Klägerin und T.R. nach dem Genuss erheblicher Mengen Alkohols wiederum zu Streitigkeiten, in deren Folge T.R. die Wohnungstür verschloss, um die Klägerin daran zu hindern, die Wohnung zu verlassen. Nach einem Schlag ins Gesicht floh die Klägerin, um sich vor weiteren Angriffen zu schützen, in das Badezimmer, das sie von innen verschloss. T.R. trat daraufhin gegen die Tür, bis ein großes Loch entstand. Aus Angst, T.R. werde in das Badezimmer eindringen und sie dann gleichermaßen treten, öffnete sie die Tür und flüchtete in Todesangst in das Wohnzimmer, wo sie aus dem geöffneten Fenster etwa 2,65 Meter tief auf das Kopfsteinpflaster der K. sprang. Die Klägerin erlitt dabei eine Fraktur des linken Sprunggelenks und der linken Ferse, eine doppelte Fraktur des rechten Schienbeins, einen Trümmerbruch des rechten Knies sowie einen Anbruch des Mittelfingers der linken Hand. Deshalb wurde sie im Kreiskrankenhaus R. bis 23. Juni 2005 stationär behandelt und musste sich zwei Operationen unterziehen. Nach einem ca. 6-wöchigen Aufenthalt in einem Pflegeheim zur Kurzzeitpflege wurde die Klägerin vom 31. August bis 12. Oktober 2005 sodann im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Z. in St. B. behandelt. Noch heute leidet die Klägerin an den Folgen ihrer Verletzungen. Mit Urteil des AG R. vom 10. Juli 2006 wurde T.R. wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie daneben wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Am 23. Juni 2005 beantragte die Klägerin wegen der gesundheitlichen Folgen der Ereignisse vom 14./15. Dezember 2004 und 30. Mai 2005 beim Landratsamt R. (LRA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Das LRA zog verschiedene medizinische Unterlagen sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften B. und R. bei. Mit Bescheid vom 21. März 2007 lehnte es den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie sei zwar Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden und habe hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten, jedoch liege ein Versagungsgrund gemäß § 2 Abs. 1 OEG vor, weil die Gewährung einer Entschädigung unbillig sei. Sinn und Zweck des OEG sei es, unschuldige Opfer von Gewalttaten gegen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Straftat zu schützen. Die Klägerin habe jedoch in der von Gewalt geprägten Beziehung zu T.R. ausgeharrt und damit eine besondere anhaltende Gefahrenlage geschaffen und sich damit leichtfertig einer ständigen Gefährdung ausgesetzt. Diese hätte sie durch verantwortungsbewusstes Handeln vermeiden können, indem sie die Beziehung zu T.R. mit seiner Alkohol- und Aggressionsproblematik beendet hätte. Bei einem Verbleiben in einer Beziehung, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der stets mit Misshandlungen gerechnet werden müsse, könne im Falle einer Körperverletzung keine staatliche Entschädigung beansprucht werden. Der von der Klägerin dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. November 2007).

Am 6. Dezember 2007 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit der Begründung Klage, bei T.R. habe bei den Taten kein Alkoholkonsum, der aggressionsfördernd gewirkt habe, vorgelegen. Zu berücksichtigten sei auch, dass sie mit T.R. nicht zusammengewohnt habe. Dieser habe sich am 30. Mai 2005 lediglich besuchsweise bei ihr aufgehalten, weshalb von einem Zusammenleben keine Rede sein könne. Sie sei damit gerade nicht in einer Beziehung verblieben, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden gewesen sei.

Die Klägerin beantragte gleichzeitig, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das SG mit Beschluss vom 18. Februar 2008 ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klägerin habe durch das Eingehen und Aufrechterhaltung der Beziehung zu T.R. eine besondere anhaltende Gefahrenlage geschaffen, die die Gewährung von Beschädigtenversorgung als unbillig erscheinen lasse. Bereits vor dem Vorfall vom 14./15. Dezember 2004 sei sie ihren eigenen Angaben zufolge von T.R. "schon vier Mal richtig deftig zusammengeschlagen" worden. Auch habe sie gewusst, dass T.R. nach dem Genuss von Alkohol "wie wahnsinnig" reagiere.

Gegen diesen dem Bevollmächtigten der Klägerin am 25. Februar 2008 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 25. März 2008 beim SG Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung trägt sie vor, im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG liege der Versagungsgrund der Unbilligkeit nicht vor. Weder zum Zeitpunkt des ersten Vorfalls am 14./15. Dezember 2004 noch am Tag des 30. Mai 2005 habe sie mit T.R. zusammengelebt. Dieser habe sich lediglich besuchsweise bei ihr aufgehalten. Ein Ausharren in der Gemeinschaft, was eine ständige Gefährdung bedinge, habe es daher nicht gegeben. Soweit das SG davon ausgegangen sei, dass sie ohne eigenen Alkoholgenuss rechtzeitig eine sich abzeichnende Gefahrenlage erkannt und früher gegengesteuert hätte, sei die gezogene Schlussfolgerung unzutreffend. Denn Feststellungen darüber, wie hoch ihr Blutalkoholgehalt jeweils gewesen sei und dass ihre Steuerungsfähigkeit so weit beeinträchtigt gewesen sei, dass sie eine sich abzeichnende Gefahrenlage nicht rechtzeitig habe erkennen können, lägen nicht vor.

Der Beklagte hat sich im Antragsverfahren nicht geäußert.

II.

Die gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 173 SGG) erhoben wurde, ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a SGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält danach auf Antrag PKH, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 bis 127 ZPO).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a, Rdnr. 7a; Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 114 Rdnr. 19). Damit ist die Erfolgsaussicht bereits dann zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens zumindest offen ist.

Hiernach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vor. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren auf Gewährung von Beschädigtenversorgung durchdringen wird.

Gemäß § 2 Abs. 1 OEG sind Leistungen nämlich dann zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

Opferentschädigung ist nach diesem Gesetzestatbestand wegen "Unbilligkeit" zu versagen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles nach dem Normzweck eine staatliche Hilfe nach dem OEG als sinnwidrig und damit als ungerecht erscheinen lassen. Dabei müssen die "sonstigen Gründe" im Sinne der 2. Alternative insgesamt annähernd ein gleiches Gewicht haben wie eine Verursachung im Sinn der ersten Alternative dieser Regelung.

Soweit das SG davon ausgegangen ist, dass ein Versagungsgrund im Sinne der 2. Alternative dieser Regelung vorliegt, weil das Verhalten der Klägerin zusammen mit einer Selbstgefährdung die "Unbilligkeit" einer Entschädigung begründet, ist dies nicht zu beanstanden.

Diese Selbstgefährdung ergibt sich aus den näheren Umständen der Partnerschaft zwischen der Klägerin und T.R., im Rahmen derer es nach dem gemeinsamen Genuss von Alkohol zu aggressiven Ausbrüchen des T.R. kam, bei denen er die Klägerin schlug und verprügelte. Bereits vor dem ersten hier in Rede stehenden Vorfall am 14./15. Dezember 2004 hatte T.R die Klägerin "schon vier mal richtig deftig zusammengeschlagen", wie sie anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13. Januar 2005 im Hinblick auf den Vorfall im Dezember 2004 bekundete. Auch hatte sie seinerzeit angegeben, dass T.R., wenn er "absolut vollgesoffen" sei, wie wahnsinnig werde, kein Mensch mehr sei und völlig ausflippe. Hieraus resultierte für die Klägerin eine Gefahrenlage, in die sie sich bereits vor dem Ereignis im Dezember wiederholt begeben hatte, obwohl sie von der Alkoholabhängigkeit des T.R. wusste und dessen plötzliche aggressive Ausbrüche nach dem Genuss erheblicher Mengen Alkohols kannte. Dies hat das SG zutreffend dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen wird.

Durch das Aufrechterhalten der Beziehung zu T.R. in Kenntnis seiner Alkoholabhängigkeit und seiner aggressiven, gegen sie gerichteten Ausbrüche unter Alkoholeinfluss setzte sich die Klägerin leichtfertig immer wieder dadurch einer Gefährdung aus, dass sie sich mit ihm traf, mit ihm Alkohol konsumierte und ihn in ihre Wohnung einlud. Durch verantwortungsbewusstes Handeln hätte sie derartige Gefährdungslagen jederzeit vermeiden können. Verbleibt eine Frau in einer derartigen Partnerschaft, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden ist, weil der alkoholkranke Partner in hohem Maße Alkohol konsumiert, unter dessen Einfluss ständig mit schweren tätlichen Angriffen gerechnet werden muss, kann sie im Falle einer dann tatsächlich eingetretenen Körperverletzung keine staatliche Entschädigung beanspruchen. Dabei ist im Hinblick auf den Vorfall vom 30. Mai 2005 nicht entscheidungsrelevant, ob T.R entsprechend seiner Aussage in der Hauptverhandlung vor dem AG R. am 10. Juli 2006 tatsächlich im März/April 2005 bei der Klägerin eingezogen war und seither mit ihr in häuslicher Gemeinschaft in deren Wohnung zusammenlebte oder sich lediglich mit Einwilligung der Klägerin besuchsweise dort aufgehalten hat. Keine maßgebliche Bedeutung kommt im Übrigen dem Umstand zu, in welchem konkreten Ausmaß die Klägerin bei Eintritt der schädigenden Ereignisse selbst Alkohol konsumiert hatte. Denn in die jeweiligen Gefahrenlagen begab sich die Klägerin nicht erst, nachdem sie selbst bereits erheblich Alkohol konsumiert hatte und ihre eigene Steuerungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt war.

Im Hinblick auf die dargelegten Umstände wäre eine Entschädigung der Klägerin aus Anlass der Ereignisse vom 14./15. Dezember 2004 und 30. Mai 2005 im Sinne des § 2 Abs. 1 OEG "unbillig". Eine solche Leistung der Allgemeinheit widerspräche dem Zweck des Gesetzes. Denn die staatliche Gemeinschaft steht aus verschiedenen anderen Gründen als wegen einer Aufopferung für die Schäden ein, die durch Gewalttaten im Sinne des § 1 OEG verursacht werden, u.a. gerade wegen eines Versagens der staatlichen Verbrechensbekämpfung. Sie hat aber grundsätzlich keine Verantwortung für die Folgen von selbst herbeigeführten Schädigungen übernommen (Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten, BT-Drucks 7/2506, Begründung I A, S. 7). Derjenige, der in einer Gemeinschaft verharrt, die ständig mit einer Gefahrenlage der vorliegenden Art verbunden ist, macht die staatlichen Sicherungen gegenüber kriminellen Übergriffen wirkungslos. Insgesamt muss wegen des Verhaltens der Klägerin eine Entschädigung, die nicht auf einem Sonderopfer beruht, wie beispielsweise bei Kriegs- oder Wehrdienstopfer, daher als "unbillig" beurteilt werden. Das ist insbesondere auch deshalb geboten, weil sogar ein Rechtsanspruch aus der Kriegs- und Soldatenversorgung, der auf einer Aufopferung beruht, bei einer selbstgeschaffenen Gefahr ausgeschlossen sein kann (BSG SozR 3800 § 2 Nr 5).

Nach alledem konnte die Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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