Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 5903/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3860/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem auf Erstattung von Kosten eines erledigten Widerspruchsverfahrens gerichteten Hauptsacheverfahren.
Mit dem Widerspruchsverfahren, dessen Kostenerstattung der Kläger in der Hauptsache begehrt hat, wandte er sich gegen die Bewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) in dem Regelaltersrente bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 14.03.2003. Das Widerspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund eines u.a. auf eine Vorlage des Bundessozialgerichts (BSG) beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens auf Antrag des Klägers ruhend gestellt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Neubewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das WFG für verfassungsmäßig erklärt hatte (Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00 in SozR 4-2600 § 58 Nr. 7), erklärte der Kläger das Widerspruchsverfahren für erledigt und beantragte die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2007 und Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 ab, weil der Widerspruch keinen Erfolg gehabt habe.
Die hiergegen am 13.11.2007 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit der Kläger geltend gemacht hat, vorliegend sei ein Erfolg des Widerspruchs darin zu sehen, dass er sich nur durch den Widerspruch der drohenden Gefahr eines Rechtsverlustes für die Dauer des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens habe entziehen können und damit erreicht habe, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Beklagte den Bescheid entsprechend ihren Pflichten unter Vorbehalt erteilt hätte und die Beklagte die Widerspruchserhebung außerdem provoziert und damit veranlasst habe, hat das Sozialgericht mit dem Kläger am 16.07.2008 zugestelltem Urteil vom 09.07.2008 abgewiesen. Es hat sich der Begründung in den Bescheiden angeschlossen, wonach eine Kostenübernahme nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur bei Erfolg des Widerspruchs in Betracht komme, was vorliegend nicht der Fall sei, da der Kläger mit seinem Begehren bezüglich der Bewertung der Ausbildungszeiten weder formal noch materiell Erfolg gehabt habe. Ergänzend hat es ausgeführt, die Beklagte habe keinen Anlass zur Einlegung des Widerspruchs gegeben und diesen auch nicht durch fehlerhaftes Verhalten provoziert, sondern lediglich geltendes Recht angewandt. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Mit der am 30.07.2008 eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob die Beklagte die Pflicht zu einer vorläufigen Rentenfestsetzung treffe, wenn die Vereinbarkeit des für die Rentenberechnung maßgeblichen Rentengesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines durch das BSG nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingeleiteten Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht sei und ob - bejahendenfalls - die Beklagte nach dem Veranlassungsprinzip verpflichtet sei, die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen, bisher höchstrichterlich nicht ausreichend geklärt sei, auch wenn das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 01.07.2003 ( L 11 RJ 514/03) eine Kostenerstattungspflicht nach dem Veranlassungsprinzip grundsätzlich bejaht habe.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines vom Kläger durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf mehr als 750,- EUR belaufen. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Kläger macht weder einen Verfahrensfehler noch eine Abweichung im oben genannten Sinne geltend, noch liegt ein solcher Zulassungsgrund vor. Er behauptet vielmehr allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diesbezüglich hat der Senat bereits in dem vergleichbaren, von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Verfahren L 10 R 3620/08 NZB mit Beschluss vom 30.09.2008 entschieden, dass eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegt, weil sich die für die Entscheidung über die Kostenerstattung relevanten Fragen unmittelbar aus § 63 SGB X - danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwenigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist - beantworten lassen und es im Übrigen evident ist, dass ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nicht bestehen kann. Denn der Kläger hätte, auch wenn er das von ihm im Widerspruchsverfahren abgewartete Musterverfahren selbst durchgeführt hätte, eine Kostenerstattung nicht erlangen können. Der Kläger kann aber nicht besser stehen, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Damit fehlt es an einem Grund für die Zulassung der Berufung. Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung hinsichtlich der Begründetheit eines Kostenerstattungsanspruchs braucht der Senat somit nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem auf Erstattung von Kosten eines erledigten Widerspruchsverfahrens gerichteten Hauptsacheverfahren.
Mit dem Widerspruchsverfahren, dessen Kostenerstattung der Kläger in der Hauptsache begehrt hat, wandte er sich gegen die Bewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) in dem Regelaltersrente bewilligenden Bescheid der Beklagten vom 14.03.2003. Das Widerspruchsverfahren wurde vor dem Hintergrund eines u.a. auf eine Vorlage des Bundessozialgerichts (BSG) beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens auf Antrag des Klägers ruhend gestellt.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Neubewertung der ersten 48 Monate des Berufslebens durch das WFG für verfassungsmäßig erklärt hatte (Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00 in SozR 4-2600 § 58 Nr. 7), erklärte der Kläger das Widerspruchsverfahren für erledigt und beantragte die Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.08.2007 und Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 ab, weil der Widerspruch keinen Erfolg gehabt habe.
Die hiergegen am 13.11.2007 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit der Kläger geltend gemacht hat, vorliegend sei ein Erfolg des Widerspruchs darin zu sehen, dass er sich nur durch den Widerspruch der drohenden Gefahr eines Rechtsverlustes für die Dauer des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Musterverfahrens habe entziehen können und damit erreicht habe, so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn die Beklagte den Bescheid entsprechend ihren Pflichten unter Vorbehalt erteilt hätte und die Beklagte die Widerspruchserhebung außerdem provoziert und damit veranlasst habe, hat das Sozialgericht mit dem Kläger am 16.07.2008 zugestelltem Urteil vom 09.07.2008 abgewiesen. Es hat sich der Begründung in den Bescheiden angeschlossen, wonach eine Kostenübernahme nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nur bei Erfolg des Widerspruchs in Betracht komme, was vorliegend nicht der Fall sei, da der Kläger mit seinem Begehren bezüglich der Bewertung der Ausbildungszeiten weder formal noch materiell Erfolg gehabt habe. Ergänzend hat es ausgeführt, die Beklagte habe keinen Anlass zur Einlegung des Widerspruchs gegeben und diesen auch nicht durch fehlerhaftes Verhalten provoziert, sondern lediglich geltendes Recht angewandt. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Mit der am 30.07.2008 eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob die Beklagte die Pflicht zu einer vorläufigen Rentenfestsetzung treffe, wenn die Vereinbarkeit des für die Rentenberechnung maßgeblichen Rentengesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines durch das BSG nach Artikel 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingeleiteten Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht sei und ob - bejahendenfalls - die Beklagte nach dem Veranlassungsprinzip verpflichtet sei, die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen, bisher höchstrichterlich nicht ausreichend geklärt sei, auch wenn das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 01.07.2003 ( L 11 RJ 514/03) eine Kostenerstattungspflicht nach dem Veranlassungsprinzip grundsätzlich bejaht habe.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten eines vom Kläger durchgeführten Widerspruchsverfahrens streitig, die sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht auf mehr als 750,- EUR belaufen. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Kläger macht weder einen Verfahrensfehler noch eine Abweichung im oben genannten Sinne geltend, noch liegt ein solcher Zulassungsgrund vor. Er behauptet vielmehr allein eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Diesbezüglich hat der Senat bereits in dem vergleichbaren, von den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Verfahren L 10 R 3620/08 NZB mit Beschluss vom 30.09.2008 entschieden, dass eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegt, weil sich die für die Entscheidung über die Kostenerstattung relevanten Fragen unmittelbar aus § 63 SGB X - danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwenigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist - beantworten lassen und es im Übrigen evident ist, dass ein Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nicht bestehen kann. Denn der Kläger hätte, auch wenn er das von ihm im Widerspruchsverfahren abgewartete Musterverfahren selbst durchgeführt hätte, eine Kostenerstattung nicht erlangen können. Der Kläger kann aber nicht besser stehen, als derjenige, der das Musterverfahren selbst durchführt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug. Damit fehlt es an einem Grund für die Zulassung der Berufung. Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung hinsichtlich der Begründetheit eines Kostenerstattungsanspruchs braucht der Senat somit nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved