L 7 SO 4071/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 4071/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4071/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, die am 23. August 2008 per E-Mail beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangen ist, ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle einzulegen. Die Frist kann auch durch Einlegung beim Landessozialgericht gewahrt werden (Satz 2 a.a.O.). Beschlüsse, die - wie hier - ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind zuzustellen (§ 133 Satz 2 SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des Tages, in den das das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).

Die Beschwerde ist bereits wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob durch das an das SG elektronisch als PDF-Datei übermittelte und von der Geschäftstelle der 16. Kammer ausgedruckte - allerdings nicht mit der Unterschrift des Antragstellers versehene - Schreiben vom 23. Juli 2008 die Schriftform gewahrt wäre (vgl. hierzu Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - NJW 2008, 2649 einerseits; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 90 Rdnr. 5b, § 151 Rdnr. 3f. andererseits).

Vorliegend dahingestellt bleiben kann, ob die Beschwerdefrist auch bei einer Bekanntgabe oder Zustellung im Ausland einen Monat beträgt (so Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 173 Rdnr. 5) oder ob bei der Auslandszustellung in entsprechender Anwendung der §§ 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG eine Frist von drei Monaten anzunehmen wäre (so Landessozialgericht Niedersachsen, Beschluss vom 19. November 1991 - L 7 Ar 414/90 eA Breithaupt 1992, 159). Denn eine Auslandszustellung liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hatte - im Übrigen schon vor Verweisung des zunächst beim Landessozialgericht eingebrachten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an das SG durch den Senatsbeschluss vom 9. Juni 2008 (L 7 SO 2495/08 ER) - einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benannt (§ 63 Abs. 3 SGG). Bei Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten gilt die Drei-Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG indessen nicht (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 63 Rdnr. 5; Leitherer, a.a.O., § 87 Rdnr. 3).

Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Beschluss des SG vom 20. Juni 2008 ist dem Zustellungsbevollmächtigten des Antragstellers am 24. Juni 2008 mittels Zustellungsauftrag an die Post (§ 176 Abs. 1 ZPO) durch Einlegen in den Briefkasten wirksam zugestellt worden. Die Ausführung der Zustellung erfolgt - vgl. § 176 Abs. 2 ZPO - nach den §§ 177 bis 181 ZPO. Danach kann das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung u.a. an einen erwachsenen Familienangehörigen erfolgen (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist auch diese Zustellung nicht ausführbar, so kann das Schriftstück nach § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Posteingang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist; mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (Satz 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen dieser Ersatzzustellung sind ausweislich der Zustellungsurkunde erfüllt, weil eine persönliche Übergabe an den Zustellungsbevollmächtigten des Antragstellers nicht möglich war. In der Zustellungsurkunde, die die absendende Stelle - SG - sowie das Aktenzeichen (S 16 AS 4071/08 ER) enthalten hat, sind auch die übrigen nach § 182 ZPO erforderlichen Angaben beachtet worden. Mit der Einlegung in den zur Wohnung des Zustellungsbevollmächtigten gehörenden Briefkasten durch die Postbedienstete am 24. Juni 2005 war die Zustellung mithin bewirkt (§ 180 Satz 2 ZPO).

Damit hätte die Beschwerdefrist (§ 173 Satz 1 Halbs. 1 SGG) nur gewahrt werden können, wenn der Antragsteller das Rechtsmittel bis spätestens 24. Juli 2008 eingelegt hätte. Demgegenüber ist die E-Mail des Antragstellers mit der als PDF-Datei angehängten, auf den 23. Juli 2008 datierten Beschwerdeschrift erst am 23. August 2008 - und damit verspätet - beim SG eingegangen.

Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Antragsteller auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche den Kläger an einer rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde gehindert haben, sind indes von ihm weder ausreichend vorgebracht noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere ist hinsichtlich der Tatsache, dass beim Antragsteller im Frühjahr 2005 die Diagnose eines Larynx-Karzinoms gestellt worden war, ein Hinderungsgrund für die rechtzeitige Beschwerdeeinlegung bis spätestens 24. Juli 2008 nicht erkennbar.

Eine Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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