Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 1907/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4753/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Eine solche Erfolgsaussicht verneint der Senat aus den vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes (Minderung des Rentenanspruchs ab dem 01.11.2007 wegen des Versorgungsausgleichs) die erfolgte Bewilligung von Witwerrente an den Beigeladenen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Denn diese Witwerrente wird tatsächlich gezahlt, was Ausnahmen von der Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs (s. hierzu die im angefochtenen Beschluss dargestellten Regelungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich) nicht zulässt, sondern dem gesetzlichen Regelfall entsprechend unmittelbar zur Minderung der für die Berechnung der dem Kläger bewilligten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte führt. Es ist vom Sozialgericht also nur zu prüfen, ob tatsächlich ein solcher Witwerrentenbescheid ergangen ist und ob hieraus von der Beklagten die richtigen Folgerungen hinsichtlich Zeitpunkt und Betrag der Kürzung gezogen wurden (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 09.01.1991, 1 BvR 207/87 in SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2, hier nach juris Rdnr. 56 zitiert). Insoweit bestehen keine Zweifel und der Kläger bestreitet diese Umstände auch nicht.
Lediglich am Rande und im Hinblick auf die inhaltlichen Einwände des Klägers weist der Senat darauf hin, dass eine so genannte Versorgungsehe (§ 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) nicht ausnahmslos bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr anzunehmen ist, die kurze Ehedauer also über die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Witwerrente allein nichts aussagt, und dass dem Kläger nach der Rechtsprechung (s. das vom Sozialgericht zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.11.1986) ohnehin kein Rechtsschutz gegen die Witwerrentengewährung zusteht, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (so das Bundesverfassungsgericht im oben genannten Beschluss).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.
Eine solche Erfolgsaussicht verneint der Senat aus den vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargestellten Gründen. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstandes (Minderung des Rentenanspruchs ab dem 01.11.2007 wegen des Versorgungsausgleichs) die erfolgte Bewilligung von Witwerrente an den Beigeladenen nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Denn diese Witwerrente wird tatsächlich gezahlt, was Ausnahmen von der Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs (s. hierzu die im angefochtenen Beschluss dargestellten Regelungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich) nicht zulässt, sondern dem gesetzlichen Regelfall entsprechend unmittelbar zur Minderung der für die Berechnung der dem Kläger bewilligten Rente maßgeblichen Entgeltpunkte führt. Es ist vom Sozialgericht also nur zu prüfen, ob tatsächlich ein solcher Witwerrentenbescheid ergangen ist und ob hieraus von der Beklagten die richtigen Folgerungen hinsichtlich Zeitpunkt und Betrag der Kürzung gezogen wurden (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 09.01.1991, 1 BvR 207/87 in SozR 3-1100 Art. 19 Nr. 2, hier nach juris Rdnr. 56 zitiert). Insoweit bestehen keine Zweifel und der Kläger bestreitet diese Umstände auch nicht.
Lediglich am Rande und im Hinblick auf die inhaltlichen Einwände des Klägers weist der Senat darauf hin, dass eine so genannte Versorgungsehe (§ 46 Abs. 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) nicht ausnahmslos bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr anzunehmen ist, die kurze Ehedauer also über die Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Witwerrente allein nichts aussagt, und dass dem Kläger nach der Rechtsprechung (s. das vom Sozialgericht zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.11.1986) ohnehin kein Rechtsschutz gegen die Witwerrentengewährung zusteht, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (so das Bundesverfassungsgericht im oben genannten Beschluss).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved