S 20 (2) RJ 103/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 20 (2) RJ 103/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2004 wird teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit April 2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der 1951 geborene Kläger absolvierte eine betriebsinterne dreijährige Ausbildung im Bereich Buchbinder und Präger bei den F.-Werken (u.a.Kalenderproduktion) ohne Abschluss. Seit 1990 war er für die s.-Kalender-Verlag GmbH tätig. Im Arbeitsvertrag mit der s.-Kalenderverlags GmbH und im Zeugnis wird der Kläger als Mitarbeiter in der Produktion in der Kalenderfertigungsabteilung bezeichnet. Im Jahre 1999 wurde die s.- GmbH mit den Arbeitnehmern von der M. GmbH übernommen. Im dortigen Anstellungsvertrag heißt es, der Kläger sei verantwortlich für alle im Bereich Produktion und Prägerei anfallenden Arbeiten und unterstehe der technischen Leitung und der Leitung Produktion unmittelbar. Er sei außertariflicher Angestellter. Für seine Tätigkeit sollte er einen Bruttostundenlohn bei einer 40-Stunden-Woche von 25,- DM erhalten. Im Zeugnis der M. GmbH vom 31.08.2003 heißt es, der Kläger sei in dem Unternehmen als Präger/Maschineneinrichter beschäftigt gewesen. Er habe die bereits vor der Übernahme des s.- Kalenderverlags durch die Firma M. GmbH getätigten Aufgaben in der Produktion fortgesetzt. Unstreitig ist, dass die M. GmbH vorgefertigte Terminkalender für die einzelnen Auftraggeber veredelt und personalisiert hat, d.h. es wurde eine Prägung mit dem Firmenlogo auf die Kalender aufgebracht. Der Kläger hatte hierfür 3 bis 4 Maschinen einzurichten und die jeweils für die Saison eingestellten Aushilfen an den Maschinen einzuweisen, zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Die Endkontrolle wurde anderweitig durchgeführt. Der Kläger unterstand einem Abteilungsleiter der die Verantwortung trug. Außerhalb der Saison wurden im Betrieb neben kleineren Prägearbeiten auch fachfremde Tätigkeiten wie Reparaturen und Malerarbeiten ausgeführt. Der Kläger führte die kleineren Prägearbeiten dann ohne Aushilfskräfte alleine durch und erledigte zu etwa 25 % seiner Arbeitszeit insgesamt besondere Musteraufträge, z.B. besondere Ledereinbände für ein speziell in Auftrag gegebenes Buch. Fachfremde Tätigkeiten brauchte er nicht zu erledigen. Seit längerem litt der Kläger an einem Protein-C-Mangel, der Thrombosen, Embolien, Blutungen und andere Gesundheitsstörungen verursachen kann. Bereits seit 1988 fiel er häufiger krankheitsbedingt aus. Im Jahre 1989 wurde ihm ein GdB von 50 zuerkannt. Seit Anfang 2002 war er durchgehend arbeitsunfähig und bezog Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Am 03.04.2003 beantragte er die Gewährung von Rente. Die Beklagte zog etliche medizinische Unterlagen bei und ließ den Kläger vom Internisten, Kardiologen und Sozialmediziner Dr. T. untersuchen. In seinem Gutachten vom 28.05.2003 stellte dieser als Gesundheitsstörungen Thrombophilie (Protein-C-Mangel), Pfortader- und Milzvenenthrombose, Umgehungskreislauf mit Krampfaderbildung in der Speiseröhre und im Magen sowie ein Verschleißleiden der Wirbelsäule fest. Die letzte Tätigkeit könne der Kläger nicht mehr ausüben, ihm seien jedoch noch körperlich leichte Arbeiten von täglich 6 Stunden und mehr im Wechsel zwischen Gehen, Sitzen und Stehen, ohne Zwangshaltungen sowie ohne Selbst- und Fremdgefährdung zuzumuten. Auf sein Anraten wurde dem Kläger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bewilligt, die vom 16.10.2003 bis zum 06.11.2003 in der Klinik S., Bad E., durchgeführt wurde. Nach dem Entlassungsbericht vom 18.11.2003 sollte die letzte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe aber Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Tages-, Früh- und Spätschicht ohne schweres Heben und Tragen und längeres Stehen, ohne Zwangshaltungen sowie Inhalationen toxischer Substanzen, Erschütterungen, Vibrationen und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr. Die Beklagte hatte außerdem eine Arbeitgeberauskunft von der M. GmbH eingeholt, die von der Zeugin D. N. am 24.06.2003 unterzeichnet worden war. Danach war der Kläger als Präger tätig gewesen. Auf die Frage, welche Tätigkeiten tatsächlich im Wesentlichen ausgeübt wurden, wurde "Kalender prägen, Maschinen einrichten" angegeben. Auf die Frage, ob diese Tätigkeiten eine Lehre voraussetzten, wurde angegeben, dies sei vorteilhaft. Der Kläger habe diese aber nicht durchlaufen. Eine ungelernte Kraft, die über keinerlei Vorkenntnisse in diesem Berufsbild verfüge, müsse 3 Monate angelernt werden. Es habe sich um eine Entlohnung als angelernter Arbeiter gehandelt. Die Entlohnung sei nur teils aufgrund tariflich vorgegebener Tätigkeitsmerkmale erfolgt. Sie habe auch auf den mit der Tätigkeit verbundenen Nachteilen/ Erschwernissen beruht. Die Einstufung habe sich aus dem Status im Unternehmen ergeben. Es habe sich um überwiegend leichte, stehende und gelegentlich gehende Arbeiten gehandelt. Daraufhin lehnte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2003 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Mit seinem Widerspruch hiergegen vertrat der Kläger die Auffassung, er sei einem Facharbeiter gleichzusetzen. Er übersandte die Zeugnisse der s.- und der M. GmbH und trug vor, es habe sich um körperlich schwere Arbeit gehandelt. Er habe seinen Beruf ab etwa 1965 ausgeübt. Etwa alle 5 Jahre seien die Maschinen ausgewechselt worden, sodass insoweit immer wieder neue Anlernzeiten von 3 Monaten erforderlich gewesen seien. Bei der Firma S. sei er Gruppenleiter gewesen, d.h. dass er die Maschinen für die ihm unterstellte Gruppe eingerichtet habe. Hierbei habe es sich um 4 ungelernte Arbeiter gehandelt. Daneben sei er zuständig für die Warenbestellung, Kartonbeschriftung mittels Computer sowie Bereitstellen der bestellten Ware für den Versand gewesen. Daneben habe er Einzelnamenprägemaschinen sowie Schweißmaschinen eingerichtet. Sein Stundenlohn habe deutlich über dem der ungelernten Arbeiter, die zwischen 12,50 DM und etwa 14,50 DM Stundenlohn erzielt hätten, gelegen. Im Übrigen könne er nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein, weil er wegen vermehrte Darmtätigkeit auf mehr als die üblichen Pausen angewiesen sei. Die Beklagte holte weitere medizinische Unterlagen (Bericht der Uniklinik N. vom 06.02.2004 sowie Attest des Allgemeinmediziners Dr. E:) ein, wies nach Prüfung durch Dr. T. den Widerspruch jedoch als unbegründet zurück. Er sei noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leistungsfähig und könne einen Berufsschutz nicht in Anspruch nehmen. Sein Vorbringen habe zu keiner Änderung der bisherigen Feststellungen geführt, denn seinem beruflichen Werdegang zufolge sei er als angelernter Arbeiter zu beurteilen, da er keine Ausbildung von mehr als 2 Jahren absolviert habe und die erhöhte Entlohnung lediglich auf betriebsinternem Bewährungsaufstieg basiert habe. Die medizinischen Unterlagen hätten keine neuen Befunde enthalten, die zu einer anderen Leistungsbeurteilung hätten führen können. Hiergegen richtet sich die am 06.07.2004 erhobene Klage.

Der Kläger bleibt bei seiner Auffassung, er sei als Facharbeiter anzusehen. Die Beklagte habe keine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt. Mit Verwaltungstätigkeiten habe er nichts zu tun gehabt. Er arbeite auch nicht am Computer. Er habe zu Hause gar keinen. Er legte seinen Schwerbehindertenausweis vor, wonach der GdB bis zum 23.07.2002 70, bis zum 02.08.2004 70 und Merkzeichen "G" und seither 80 und Merkzeichen "G" betrug.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit April 2003 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger als Angelernter im oberen Bereich zu sehen ist. Als Verweisungstätigkeit hat sie auf eine Pförtnertätigkeit und zunächst auf eine Tätigkeit als Registrator nach BAT IX verwiesen und dazu eine Stellenbeschreibung eines Bearbeiters in der integrierten Sachbearbeitung der DRV Westfalen beigefügt. Sie bezieht sich außerdem auf Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vom 20.02.2008 -L 13 R 2738/03 sowie vom 23.03.2007 - L 5 R 43/06). Auf gerichtliche Nachfrage hat die Beklagte erneut auf die Stellenbeschreibung eines Bearbeiters der integrierten Sachbearbeitung der DRV Westfalen verwiesen. Diese entspräche der Tätigkeit eines Registrators, einer Bürohilfskraft bzw. eines Poststellenmitarbeiters in anderen Behörden und werde bei der Beklagten nach der Vergütungsgruppe BAT VII bezahlt. Im Termin trug sie vor, dieselbe Tätigkeit werde bei der DRV Bund nach BAT IX bezahlt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen Hauptgutachtens von Dr. M. vom 21.04.2005 sowie - auf Veranlassung und Kosten des Klägers nach § 109 SGG - eines fachgastroenterologischen Hauptgutachtens von Dr. I. vom 10.02.2006 unter Berücksichtigung eines gefäßchirurgischen Zusatzgutachtens von Dr. T. vom 23.11.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten verwiesen. Zu einem sodann vom Kläger vorgelegten Arztbrief des G. Hospitals über eine stationäre Behandlung im Frühjahr 2006 sowie die nach § 109 SGG eingeholten Gutachten hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme von Dr. M. vom 07.11.2006 eingeholt. Auf den Inhalt des Arztbriefes und der ergänzenden Stellungnahme wird ebenfalls Bezug genommen. Sodann hat der Kläger einen Bericht der E. Gemeinschaftspraxis vom 17.11.2006 über eine MR-Tomographie des Abdomens vorgelegt, auf dessen Inhalt ebenfalls verwiesen wird. In berufskundlicher Hinsicht hat das Gericht eine Arbeitgeberauskunft der Firma M. GmbH eingeholt, die am 23.11.2006 ebenfalls von der Zeugin N. ausgefüllt worden war. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Das Gericht hat zudem ein Gutachten von Frau T.I. vom 18.12.2006 mit Ergänzung vom 04.06.2007 zum Aktenzeichen L 13 R 57/06 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beigezogen, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird. Schließlich hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen Vorgesetzten und Abteilungsleiters des Klägers, G. C. sowie der Personalmanagerin und Assistentin der Geschäftsführung bei der M., D. N. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.09.2007 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 11.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.06.2004 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung abgelehnt. Der Kläger hat vielmehr Anspruch auf unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit Antragstellung. Im Übrigen ist die Klage jedoch nicht begründet.

Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mangels Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) liegen nicht vor.

Gemäß § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie erwerbsgemindert sind und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dabei haben Versicherte dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie außerstande sind, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit zwar für mindestens drei Stunden, nicht jedoch für mindestens 6 Stunden besteht (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn er ist in der Lage, trotz herabgesetzter Leistungsfähigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen erwerbstätig zu sein. Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist allerdings krankheitsbedingt herabgesetzt. Er leidet nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. unter einer Thrombophilie bei Protein C-Mangel, portaler Hypertension mit Oesophagusvarizen I. Grades und Hyperspleniesyndrom, Krampfaderleiden beidseits; postthrombotischem Syndrom am linken Unterschenkel mit konsekutiver chronisch-venöser Insuffizienz I. Grades bei Zustand nach tiefer Unterschenkelventhrombose in 11/03, sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Diese Gesundheitsstörungen schränken die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben dahingehend ein, dass er nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig mit Einschränkungen, nämlich mit gelegentlichem Tragen und Heben von Lasten bis maximal 7 kg, im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, jedoch nicht ausschließlich im Stehen oder Sitzen ausüben kann. Arbeiten in gebeugter Haltung sind dem Kläger ebenso wenig abzuverlangen wie Arbeiten mit häufigem Bücken oder der häufigen Einnahme von Zwangshaltungen. Gegen Tätigkeiten mit gelegentlichem Knien bestehen hingegen keine Bedenken. Nicht mehr zumutbar sind ihm Arbeiten, die auch nur zeitweise im Freien mit Nässe, Kälteeinwirkung, unter Zugluft oder bei starkem Temperaturwechsel zu verrichten sind. Weitere Einschränkungen bestehen nicht. Außer der normalen halbstündigen Pause sind keine weiteren Pausen erforderlich. Die Gehfähigkeit des Klägers ist auch nicht rentenrechtlich deutlich eingeschränkt, insbesondere kann er auf dem Weg zur und von der Arbeit noch viermal täglich etwas mehr als 500 m zu Fuß in längstens 10 Minuten zurücklegen. Er kann auch noch Auto fahren und ist in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand, insbesondere aber zum Leistungsvermögen des Klägers folgt die Kammer den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen des Sachverständigen Dr. M ... Der Facharzt für Innere Medizin war ein erfahrener und anerkannter Arzt, der häufig im Auftrag des Gerichtes Begutachtungen in Rentenangelegenheiten durchgeführt hat. Nach eingehender Untersuchung des Klägers unter Einsatz einer Vielzahl medizinisch-technischer Untersuchungen ist er zu der Feststellung des beschriebenen Leistungsvermögens des Klägers gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die arbeitsmedizinische Leistungsbeurteilung des Sachverständigen steht zudem in wesentlicher Übereinstimmung mit den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachters Dr. T ... Zu einer anderen Beurteilung gelangt das Gericht auch nicht durch das gemäß § 109 SGG eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dres. I. und T ... Insbesondere Dr. I. hielt den Kläger zwar bei im Wesentlichen übereinstimmender Diagnostik beider Sachverständige mit den bisher bekannten Feststellungen nur noch für leichte Arbeiten bis zu 6 Stunden täglich mit etwas weitergehenden Einschränkungen für leistungsfähig, wobei nach Rückfrage klargestellt wurde, dass keine zusätzlichen Pausen für erforderlich gehalten wurden. Inwieweit insbesondere den Feststellungen Dr. I. zur quantitativen Leistungseinschränkung zu folgen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Eine Einschränkung von täglich unter 6 Stunden hat auch er nicht gemacht. Rentenrechtlich ist die von ihm vorgenommene quantitative Leistungseinschränkung daher nicht von Bedeutung. Auch die vom Kläger anschließend vorgelegten Arztberichte lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Aus dem Bericht des G. Hospitals ergibt sich, dass bei der Kontrolle "keine wesentliche Befundänderung" festgestellt wurde. Auch im Arztbrief über die Tomographie des Abdomens werden keine Veränderungen festgestellt. Weitere medizinische Sachaufklärung war daher entbehrlich. Auch der bei dem Kläger festgestellte Grad der Behinderung von zwischenzeitlich 80 vermag einen Rentenanspruch nicht zu begründen. Für die Beurteilung des Grades der Behinderung ist nicht der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entscheidend, sondern der Grad der Minderung als Maß für den Mangel an körperlichem, geistigen oder seelischem Vermögen unabhängig von den Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Rückschlüsse lassen sich daher nur auf bestehende Gesundheitsstörungen und allenfalls auf qualitative Einschränkungen ziehen, nicht aber darauf, ob und inwieweit der Versicherte trotz seiner Gesundheitschäden noch Tätigkeiten ausüben kann. Auch die Feststellung des Merkzeichens "G" ändert am Ergebnis der Leistungsbeurteilung nichts und widerspricht den Feststellungen Dr.M.´ zur Gehfähigkeit nicht, denn auch hier unterscheiden sich die Kriterien und sind bei der rentenrechtlichen Beurteilung strenger. Im übrigen würde die möglicherweise eingeschränkte Gehfähigkeit jedenfalls durch die Fähigkeit, den Arbeitsplatz mit dem Auto zu erreichen, ausgeglichen. Das Gericht hatte daher keine Bedenken, sich für die Entscheidung des Rechtsstreits dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Dr. M. anzuschließen.

Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI.

Bei der Beurteilung des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit ist zunächst der versicherungspflichtig verrichtete bisherige Beruf zu ermitteln und - falls der Versicherte diesen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann - sodann zu prüfen, welche Tätigkeiten ihm zumutbar sind. Berufsunfähig ist, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit mehr ausüben kann. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtssprechung des BSG, vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, Az: B 8 KN 14/00 R, SozR 3-2600 § 43 Nr 26; Urteil vom 3. November 1994, Az:13 RJ 77/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49 mit weiteren Nachweisen – m.w.N.). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtssprechung des BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, dass die Berufstätigen in Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993, Az: 13 RJ 31/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39 m.w.N.). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als 2-jähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat ( BSG, Urteil vom 12. Oktober1993, Az: 13 RJ 71/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38;Urteil vom 9. September 1986, Az: 5b RJ 82/85, SozR 2200 § 1246 Nr 140) oder der aufgrund Qualität der verrichteten Arbeit auch ohne förmlichen Ausbildungsabschluß einem Facharbeiter gleichzustellen ist (BSG, Urteil vom 17. Juni 1993, Az: 13 RJ 33/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33). Das ist insbesondere der Fall, wenn die tarifvertragliche Einordnung in eine Tarifgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist, wobei der tariflichen Einstufung nur indizielle Wirkung beikommt (BSG, Urteil vom 18. September 1996, Az: 5 RJ 106/95; Urteil vom 12. Oktober 1993, Az: 13 RJ 71/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 38; Urteil vom 28. Mai 1991, Az: 13/5 RJ 4/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr 12; Urteil vom 27. April 1989, Az: 5/5b RJ 78/87, SozR 2200 § 1246 Nr.164). Die Indizwirkung der tariflichen Einstufung versagt jedoch, wenn die Qualität der tatsächlich verrichteten Arbeit und der hierfür notwendige Umfang der Ausbildungs- und Einweisungszeit der tariflichen Einstufung in keiner Weise entspricht (BSG, Urteil vom 25. Juli 2001, Az: B 8 KN 14/00 R, SozR 3-2600 § 43 Nr 26; Urteil vom 27. April 1989, Az: 5/5b RJ 78/87, SozR 2200 § 1246 Nr.164). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtssprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- und Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend Tätigkeiten mit einer Ausbildung- und Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, Az: 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Alle anderen Arbeiten sind dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden (BSG a.a.O.). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Versicherte hierdurch weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch bezüglich seiner gesundheitlichen Konstitution überfordert wird ( BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, Az: 1 RJ 124/79, SozR 2200 § 1246 RVO Nr.75; Urteil vom 30. März 1977, Az: 5 RJ 98/76 BSGE 43, 243, 247 = SozR 2200 § 1246 Nr 16). Ein Facharbeiter kann demnach sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die von der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten erfasst werden. Voraussetzung für die Verweisung ist jedoch, dass die Tätigkeit, auf die verwiesen werden soll, lediglich eine betriebliche Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten erfordert. Beträgt sie mehr als dieser Zeitraum, kann auf sie erst verwiesen werden, wenn Einweisung oder Einarbeitung bereits abgeschlossen sind (BSG, Urteil vom 22. September 1977, Az: 5 RJ 96/76, SozR 2200 § 1246 RVO Nr.23). Ist ein Versicherter dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen, ist er auf ungelernte Tätigkeiten von nur ganz geringem qualitativen Wert nicht verweisbar (Anschluß an BSG 28.11.1985, Az:4a RJ 51/84, SozR 2200 § 1246 Nr 132; BSG, Urteil vom 07.08.1986, Az: 4a RJ 73/84, SozR 2200 § 1246 Nr 138). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich hier Folgendes: Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Kläger die zuletzt bei der M. ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Kläger ist mangels Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit durch die Beklagte und mangels Offensichtlichkeit einer solchen für das Gericht auch nicht auf eine andere Tätigkeit verweisbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Facharbeiter oder lediglich als Angelernter im oberen Bereich anzusehen war, denn die Beklagte hat für beide Alternativen keine hinreichend konkretisierte, zumutbare Tätigkeit benannt. Zu einer Benennung war sie auch für den Fall des lediglich Angelernten verpflichtet, da nur auf diese Weise überprüft werden kann, ob eine Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten von nur ganz geringem qualitativen Wert ausgeschlossen ist ... Bei der von der Beklagten zuletzt benannten Tätigkeit als Bearbeiter in der integrierten Sachbearbeitung der DRV
Westfalen liegen widersprüchliche Angaben zur Vergütung vor. Insoweit sind die Angaben der Beklagten nicht hinreichend konkretisiert. Aus dem Vergleich der vorgelegten Stellenbeschreibung mit den Beschreibungen der Vergütungsgruppen im BAT lässt sich schließen, dass handelt es sich um eine gehobene Bürotätigkeit handelt. Dies entspräche auch der zuletzt vor dem Termin mitgeteilten Vergütung nach BAT VII. Eine solche wäre dem Kläger zwar, wenn er als Facharbeiter anzusehen wäre, sozial zumutbar. Für einen Facharbeiter zumutbar sind bereits Tätigkeiten, die nach BAT VIII vergütet werden, während Tätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT IX für sie nicht zumutbar sind, weil sie keine echte Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl. Urteil vom 02.12.1987 - 1 RA 11/86 und vom 12.09.1991 - 5 RJ 34/90; Urt v 27. 11. 1991 - 5 RJ 91/89 zur unzulässigen Verweisung auf einfachere Registraturarbeiten; Niesel in Kasseler Kommentar zu § 240 SGB VI, Rnr.99, m.w.Nw.). Der Kläger kann auf die von der Beklagten so beschriebene, entgegen der Auffassung des Sitzungsvertreters der Beklagten im Termin wohl zu Recht nach BAT VII (oder zumindest BAT VIII) vergüteten Tätigkeit aber mangels Vorliegens gewisser kaufmännischer oder verwaltungsmäßiger Vorkenntnisse nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe VIII unterscheidet sich von der Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe IX dadurch, dass es sich um schwierigere Tätigkeiten (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wirtschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontoführung) handelt ... Hierfür sind also Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art gemeint, die allerdings nicht nur durch Ausbildung, sondern auch durch Erfahrung und eigene Fortbildung erworben werden können (Umlau, Einführung in die Eingruppierung nach dem BAT, vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23 ...01.2007 - L 11 R 4310/06). Bei der Vergütungsgruppe VII handelt es sich sogar um Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Solche gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sind innerhalb einer Anlernzeit von 3 Monaten jedoch nur dann zu erwerben, wenn bereits gewisse kaufmännische oder verwaltungsmäßige Vorkenntnisse vorliegen. Schon für die Verweisung auf eine Tätigkeit als gehobene Bürohilfskraft oder Registrator oder ähnlicher Tätigkeiten, die nach BAT VIII bezahlt werden (bzw. wurden), sind gewisse kaufmännische Grundkenntnisse erforderlich. Versicherte, die in ihrem beruflichen Leben ausschließlich im gewerblich-handwerklichen Bereich tätig waren, kommen demgemäß für gehobene Bürohilfskrafttätigkeiten nach BAT VIII regelmäßig nicht in Betracht. (Landessozialgericht -LSG- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2003 - L 2 RJ 160/02 m.w.Hinw.; Urt. des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.03.2007 - L6 RJ 67/01; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2007 - L11 R 4210/06; vgl. auch Bayrisches LSG, Urteil vom 19.10.2006 - L14 R 4212/02; anderer Auffassung ältere Rechtsprechung, vgl.Landes-sozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005 -L 11 RJ 4993/03 und Landes-sozialgerichts Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.09.2003 -L 2 RJ 160/02). Dies gilt umso mehr für eine Einstufung nach BAT VII, die darüber hinausgehende Kenntnisse erfordert. Die Auffassung, man könne auch Personen ohne entsprechende Vorkenntnisse innerhalb von 3 Monaten für eine solche Tätigkeit anlernen, widerspricht dem Anforderungsprofil nach den Einstufungsgrundsätzen. Es ist dann kaum noch nachvollziehbar, worin sich die Tätigkeiten nach BAT VIII oder gar VII von den einfachen Tätigkeiten nach BAT IX unterscheiden und aus welchen Gründen eine unterschiedliche Bezahlung zu rechtfertigen ist. Zwar dürfen bezogen auf das Anforderungsprofil der vorstehenden Verweisungstätigkeiten die Anforderungen an die kaufmännischen Grundkenntnisse nicht überspannt werden. Vom Vorliegen solcher Grundkenntnisse kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn ein Versicherter als Selbstständiger einen Kleinbetrieb geführt hat oder aber im Verlaufe seiner beruflichen Tätigkeit mit der Wahrnehmung von Bürotätigkeiten betraut worden ist. Auch selbstständige Handwerksmeister, die eine Meisterprüfung nach der Verordnung über die gemeinsamen Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk abgelegt haben, verfügen über die notwendigen kaufmännischen Grundkenntnisse. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sie nach den Ausbildungsgrundsätzen Kenntnisse in den Bereichen Buchhaltung und Bilanz, Kostenrechnung und betriebswirtschaftliche Auswertung von Buchhaltung nachzuweisen sind (LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.). In den von der Beklagten vorgelegten Urteilen (des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.02.2008 und 23.03.2004 - L 13 R 2738/03 und L 5 R 43/06) waren die vorgenannten Anforderungen zu bejahen, denn es handelte sich im einen Fall um eine Person, die zuvor mit Bürotätigkeiten betraut war, im anderen Fall um eine Person mit abgeschlossener Meisterausbildung. Über solcher Art Vorkenntnisse verfügt der Kläger aber nicht. Er war weder selbstständig tätig noch war er im Laufe seiner Berufstätigkeit mit Verwaltungsaufgaben beschäftigt. Er hat sich nach seinen glaubhaften Angaben nicht einmal privat mit einem Computer auseinander gesetzt. Die im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.09.2003 -L 2 RJ 160/02 -) geäußerte Auffassung, heute sei jeder Facharbeiter in der Lage, am PC zu arbeiten, vermag das Gericht nicht zu teilen. Wer jedenfalls in der Generation, die noch nicht mit dem Computer aufgewachsen ist, sein Leben lang im handwerklichen Bereich gearbeitet hat, ist bei Erreichen eines gewissen Alters trotz Vorliegens ausreichender handwerklicher Fachkenntnisse, die ihm Berufsschutz zubilligen, nicht unbedingt in der Lage, sich innerhalb der geforderten Zeit auf die völlig andersartige Arbeit mit einem Computer umzustellen. Das mag zwar für einfache Eingabetätigkeiten anders sein. Auf solche einfache Eingabetätigkeiten lässt sich heute aber eine nach BAT VII oder VIII bezahlte Tätigkeit aber nicht mehr beschränken. Die hier vertretenen Auffassung wird im Übrigen auch durch die Angaben im BERUFE-NET (Online –Dienst der Bundesagentur für Arbeit) zur Tätigkeit eines Registrators/einer Registratorin bestätigt, die mit der von der Beklagten benannten Tätigkeit nach Auskunft der Beklagten vergleichbar sein soll. Dort heißt es, dass, um diese Tätigkeit ausüben zu können, üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung erforderlich sei. In der Beschreibung der Arbeitsbedingungen wird ebenfalls ausgeführt, dass Registratoren für ihre Tätigkeit gute allgemeine Verwaltungskenntnisse und Verwaltungserfahrung benötigen. Einen Großteil der Verwaltungsarbeiten erledigten sie im Büro am Computer. Sehr gute IT-Kenntnisse seien daher selbstverständlich. Über solcher Art Vorkenntnisse verfügt der Kläger aber nicht. Eine Verweisung auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Bearbeiters in der integrierten Sachbearbeitung der DRV Westfalen kommt daher nicht in Betracht. Aber auch für den Fall, dass der Kläger lediglich als Angelernter im oberen Bereich anzusehen ist, fehlt es an einer hinreichenden Verweisungstätigkeit. Insbesondere kann die Beklagte den Kläger nicht mit Erfolg auf eine geringer bezahlte Tätigkeit der beschriebenen Art verweisen. Die Anforderungen an die Bezeichnung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit werden damit nicht erfüllt. Auch für Angelernte im oberen Bereich hat die Beklagte eine sozial zumutbare konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, um eine Verweisung auf ganz einfache Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuschließen.

Die Ausführungen der Beklagten werden diesem Erfordernis nicht gerecht. Der allgemeine Hinweis auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft bzw. die Zumutbarkeit von Bürohilfstätigkeiten oder anderer Bezeichnungen mit der Einstufung nach der Vergütungsgruppe IX BAT genügt nicht. Allgemeine und pauschale Ausführungen, die leicht zu ständig wiederholbaren Leerformeln werden können wie die Verweisung auf Tätigkeiten nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT sind nicht hinreichend konkret; es reicht auch nicht aus, einzelne Arbeitsvorgänge oder Tätigkeitsmerkmale anzugeben. Erforderlich ist vielmehr die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung. Mithin sind eine typisierende Arbeitsbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen und den Arbeitsablauf sowie typische Belastungssituationen zugrunde zu legen. Bezogen auf die Vergütungsgruppe BAT IX muss daher ein typischer Arbeitsplatz bezeichnet werden, der im öffentlichen Dienst angeboten wird und der nach seinen qualitativen Merkmalen mindestens in die angeführte Gruppe einzugruppieren ist (BSG, Urteil vom 25.08.1993 - 13 RJ 59/92 und vom 27.03.2007 - B 13 R 63/06 R; Niesel in Kasseler Kommentar zu § 240 SGB VI, Rnr.223, m.w.Nw.). Diese Anforderungen erfüllt die von der Beklagten benannte Verweisung, auch unter Berücksichtigung des Versuchs der Klarstellung im Termin, die vorgelegte Stellenbeschreibung eines Bearbeiters in der integrierten Sachbearbeitung der DRV Westfalen beinhalte auch Stellen, die - jedenfalls bei der DRV Bund - nach BAT IX bezahlt würden, nicht. Dieselbe Tätigkeit kann nicht mit derselben Vergütungsgruppe vergütet werden. Dies würde den Einstufungsgrundsätzen des BAT widersprechen und widerspricht auch der heutigen Lebenserfahrung, wonach ein Arbeitgeber, insbesondere auch ein öffentlicher Arbeitgeber, eine Tätigkeit nicht höher vergütet als er unbedingt muss. Die Vergütungsgruppen des BAT enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe zur Abgrenzung. Die "einfachere Tätigkeit" nach BAT IX muss weniger Anforderungen stellen als die "schwierige Tätigkeit" nach BAT VIII, die als Steigerung einer einfacheren Tätigkeit im Sinne gesteigerter Anforderungen zu verstehen ist. Die Abgrenzung gilt umso mehr gegenüber der Vergütungsgruppe BAT VII, die wie dargelegt "gründliche Fachkenntnisse" erfordert. (Umlau,a.a.O). Die Beklagte hat, wie oben ausgeführt, eine Arbeitsplatzbeschreibung für eine Tätigkeit, die nach BAT VII vergütet wird, vorgelegt. Eine hiervon qualitativ abweichende Arbeitsplatzbeschreibung über eine einfachere Tätigkeit, die nach BAT IX bezahlt werden würde, fehlt demgegenüber. Lediglich die Tatsache, dass im BAT eine solche Tätigkeit beschrieben ist, reicht nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG jedoch nicht aus. Eine undifferenzierte Annahme einer Verweisungstätigkeit lediglich aufgrund einer tarifvertraglichen Einstufungsgruppe, deren Aktualisierung im Übrigen gerade aussteht (bisher wurden noch keine speziellen neuen Entgeltordnungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund des neuen Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes geschaffen) ist daher auch aus diesem Grunde nicht möglich. Zu weiteren Ermittlungen, in denen dann zu untersuchen gewesen wäre, ob es eine solche einfache Verwaltungstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt noch in ausreichender Anzahl gibt, sieht sich das Gericht daher angesichts der mangelhaften Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit nicht genötigt, zumal mehrfach auf die Rechtsprechung des BSG hingewiesen wurde. Der Kläger war auch nicht auf eine Tätigkeit als Pförtner zu verweisen. Dies gilt zum einen unter der Annahme eines Facharbeiterstatus. Denn auf Tätigkeiten eines einfachen Pförtners darf ein Facharbeiter nicht verwiesen werden (BSG Urt v 17. 12. 1997 - 13 RJ 59/97 mwN); für gehobene Pförtner aber ist der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen (BSG, Urt v 28. 5. 1991 - 13/5 RJ 29/89; Niesel in Kasseler Kommentar zu § 240 SGB VI, Rnr.99, m.w.Nw.). Unter der Annahme, der Kläger sei lediglich als Angelernter im oberen Bereich anzusehen, käme eine Verweisung auf einfache Pförtnertätigkeiten (wie den Pförtner an der Nebenpforte) zwar grundsätzlich in Betracht. Auch hierfür hat sich der Arbeitsmarkt jedoch zwischenzeitlich als verschlossen erwiesen. Nach dem den Beteiligten zur Kenntnis gegebenem Gutachten der Sachverständigen I. vom 07.08.2006 und 04.06.2007 zum Aktenzeichen L 13 R 57/06 beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, gegen das Einwände nicht erhoben wurden, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es einfache Pförtnertätigkeiten bzw. Tätigkeiten als Pförtner an der Nebenpforte noch in hinreichender Anzahl auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Das Gericht hat keinen Anlass, am Inhalt und Ergebnis des Gutachtens zu zweifeln und legt dies seiner Beurteilung zugrunde. Nach alledem mangelt es an einer zumutbaren Verweisungstätigkeit.

Dem Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit war daher stattzugeben. Im Übrigen war die Klage im Hinblick auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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