Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 1141/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 984/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 24. Juli 1973 bis zum 09. Februar 1976 und vom 10. November 1977 bis zum 30. September 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Die 1940 geborene Klägerin erwarb nach einem Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Bauwesen B in der Fachrichtung Betriebswirtschaft am 24. Juli 1973 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu tragen. Sie war ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis im Anschluss daran zunächst familienversichert und nahm erst am 16. Februar 1976 eine Beschäftigung als Verkehrsökonom bei HEIM-ELECTRIC, Export-Import, Volkseigener Außenhandelsbetrieb, auf, wo sie bis zum 09. November 1977 arbeitete. Nach einer weiteren Zeit der Familienversicherung arbeitete die Klägerin in der Zeit vom 17. Januar 1979 bis zum 22. Juli 1981 als Sachbearbeiterin und Arbeitsökonomin bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Landbau Berlin. Es folgte dann bis zur Aufnahme einer Tätigkeit bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg in B als Ökonom für Produktion am 01. März 1983 eine erneute Zeit, in der die Klägerin beschäftigungslos und familienversichert war. Das Arbeitsverhältnis zu dem VEB Baureparaturen Lichtenberg endete nach Angaben der Klägerin am 30. September 1990. Zum 01. September 1977 trat sie der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) bei. Seit dem 01. Oktober 1996 bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Den Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 ab, da der VEB Baureparaturen Lichtenberg bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2004 zurück. Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung bei der B B B GmbH ausgeübt. Dabei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin ausgeführt, ihr Anspruch beziehe sich auf die Zeit ihrer Berufstätigkeit, die sie nach Abschluss der Ausbildung an der Ingenieurschule zurückgelegt habe. In der überwiegenden Zeit sei sie in volkseigenen Produktionsbetrieben bzw. Betrieben der Bauwirtschaft tätig gewesen. Dabei hätten die Tätigkeitsfelder eine ingenieurtechnische Ausbildung erfordert und seien mit betriebswirtschaftlichen Aufgaben verknüpft gewesen. Sie seien direkt oder indirekt mit den Produktionsaufgaben in diesen Betrieben verbunden gewesen. Ihre letzte Arbeitsstelle sei bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg gewesen, wo sie seit dem 01. März 1983 als Ingenieurökonomin für Produktion im Bereich Produktion angestellt gewesen sei. Am 18. Juni 1990 sei sie zum 30. September 1990 gekündigt worden. Ein Arbeitsvertrag mit einem privatisierten Betrieb habe mit ihr nicht bestanden. Zum Beweis dafür, dass es sich bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, hat sich die Klägerin auf die Ergänzung des Arbeitsvertrags von März 1990 bezogen, in der auf die Rahmentarifvereinbarung über Lohn- und Gehaltstarife im Bauwesen Bezug genommen wurde. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg habe im Bauwesen volkswirtschaftliche Plankennziffern Bauproduktion zu erfüllen gehabt. Zu diesem Zweck sei er in der Modernisierung und Instandsetzung sowie im Um- und Ausbau von Bauwerken tätig gewesen. Werde das Produkt "Gebäude" betrachtet, so bedeute dies z. B., dass im Produktionsprozess zur Herstellung des Produkts "Gebäude" u. a. Türen und Fenster wie in der Massenproduktion der Wohnungsbauserie WBS 70 (Plattenbau in Marzahn, Hellersdorf usw.) aus einer Massenfertigung stammten oder in der Modernisierung, Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau an und in den Gebäuden verwendet worden seien. Im VEB Baureparaturen Lichtenberg seien sogar diese Fenster und Türen in Einzel- oder Serienfertigung (Kleinserie) entsprechend der vorgegebenen Architektur für das jeweilige Produkt "Gebäude" entwickelt, angepasst und gefertigt worden. Hier liege doch eindeutig der klassische Fall der Produktion vor. Diese Tätigkeit habe nichts mit Handel, Berechnen von Renten oder anderen unproduktiven Leistungen zu tun, die nicht geeignet seien, Werte zu schaffen. Außerdem habe ihr direkter Vorgesetzter, der Direktor für Produktion und ehemaliger Bauleiter des VEB Baureparaturen Lichtenberg, eine Rente nach dem AAÜG erhalten.
Die Beklagte hat dazu ausgeführt, die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der AVItech unterfalle. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei der Wirtschaftsgruppe 2 027 0 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen. Die Hauptaufgaben seien Modernisierung, Instandsetzung, Um- und Ausbau gewesen. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei nicht einem der Industrieministerien der DDR, sondern dem Stadtbezirksbauamt unterstellt gewesen, wie sich aus dem beigefügten Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin – HRC 614 – ergebe. Die Massenproduktion von Bauwerken sei nicht Hauptaufgabe des Beschäftigungsbetriebs gewesen, der deshalb auch nicht dem Ministerium für Bauwesen unterstellt gewesen sei.
Durch Urteil vom 25. April 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung der geltend gemachten Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Denn die Klägerin erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem – hier der AVItech -. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei kein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen, denn sein Hauptzweck sei nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Für eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung gewesen, was sich im Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) widerspiegele. Auch werde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten habe ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden sollen, der die Organisation und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Die Bau- und Montagekombinate hätten u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchgeführt und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung sei somit das (Massen)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft gewesen. Demgemäß sei in dem o. g. Beschluss unterschieden worden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturen andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Nebenbauten; sie seien im Übrigen Baudirektionen unterstellt gewesen. Lediglich bei Betrieben, deren Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei, habe es sich um volkseigene Produktionsbetriebe im Bereich des Bauwesens im Sinne der AVItech gehandelt. Hierzu habe der VEB Baureparaturen Lichtenberg nicht gehört, der auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487 – 2. DB -) gewesen sei. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, ehemaligen Arbeitskollegen im VEB Baureparaturen Lichtenberg seien die Zeiten der Beschäftigung als Zusatzversorgungszeit anerkannt worden, lasse sich daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Möglicherweise hätten diese im Gegensatz zur Klägerin in der DDR aufgrund einer Ermessensentscheidung oder eines Einzelvertrags eine Versorgungszusage erhalten (§ 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 der 2. DB).
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren auf Einbeziehung in die AVItech fest. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen, der in Serienproduktion Aufgaben der Rekonstruktion und Modernisierung, vordringlich des Wohnungsbauprogramms der DDR zu realisieren gehabt habe. Die vom Sozialgericht und der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG sei auf ihren Fall nicht anwendbar, denn die dort betroffenen Betriebe seien mit dem VEB Baureparaturen Lichtenberg nicht vergleichbar. Nicht nur ein Betrieb der Massenproduktion oder ein Betrieb, der Industriebauten errichtet habe, sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei mit Produktionsauflagen des Bauwesens der DDR beauftragt und an der Erfüllung der Produktionsergebnisse gemessen worden. Die staatliche Auflage Bauproduktion sei in der Erfüllung der betrieblichen Planauflagen die wichtigste Kennziffer gewesen. Es habe im Betrieb einen Bereich Projektierung gegeben, der die serienmäßige Produktion und den Einbau von Nasszellen, Ver- und Entsorgungstrakten usw. in Häuserzeilen und ganzen Straßenzügen vorbereitet habe. Durch den Bereich Produktion, in dem sie tätig gewesen sei, seien diese Projekte in Bauleistungen überführt und vor Ort am Bauprojekt realisiert worden. Wenn man außerdem den vom Sozialgericht zitierten Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 weiter lese, dann ergebe sich, dass die Hauptkennziffer jedes volkseigenen Produktionsbetriebs die Kennziffer Produktion gewesen sei. Die wesentliche Hauptkennziffer, an der der VEB Baureparaturen Lichtenberg gemessen worden sei, sei die Kennziffer Bauproduktion gewesen. Die Hauptaufgabe des VEB Baureparaturen Lichtenberg sei es gewesen, einen Beitrag zur Lösung des Wohnungsbauproblems zu leisten. Letztlich erscheine die Heranziehung des fordistischen Produktionsmodells, das sich aus der Präambel zur VO-AVItech nicht ergebe, sehr fragwürdig. Es schließe sich nämlich von selbst aus, dass sich ein sozialistischer oder kommunistischer Staat wie die DDR in seiner Gesetzgebung oder auch in offiziellen Dokumenten, die sich der progressiven Entwicklung des Staates oder seiner Volkswirtschaft widmeten, auf frühkapitalistische amerikanische Produktionsmodelle der Automobilindustrie gestützt hätte. Dies besonders nicht zu dem Zeitpunkt von 1950. Damals habe die Mechanisierung im Bauwesen noch in den Anfängen gesteckt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Oktober 2003 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Februar 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 24. Juli 1973 bis zum 09. Februar 1976 und vom 10. November 1977 bis zum 30. September 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg habe es sich zwar um einen Baubetrieb gehandelt, seine überwiegende Zielsetzung sei aber nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten gewesen, sondern die Bausanierung in Form von Instandsetzungen, Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen. Auch wenn zur Erreichung der baulichen Zielvorgaben standardisierte und in Eigenfertigung hergestellte Produkte zur Verwendung gekommen seien, so sei aber gerade das Ergebnis selbst kein standardisiertes Produkt gewesen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) habe die DDR unterschieden zwischen Bau- und Montagekombinaten einerseits, die die Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion durchzuführen gehabt hätten, und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz und die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie kleineren Neubauten. Die Beklagte hat Kopien der Betriebsunterlagen zum VEB Baureparaturen Lichtenberg vorgelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. August 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Sie war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte die Klägerin daher nur unterfallen, wenn sie eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (Gbl. S 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei der Klägerin zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vollständig vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Die Klägerin erfüllt die persönliche Voraussetzung, denn sie war ab dem 24. Juli 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Ein Ingenieurökonom erfüllte die sachliche Voraussetzung, wenn er im Rahmen seines Berufsbilds beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war; eine ingenieurtechnische Beschäftigung war dagegen nicht erforderlich (so BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 12). Der Senat hat keine Zweifel, dass die Klägerin ihrem Berufsbild entsprechend eingesetzt war. Allerdings gilt dies nicht für die Zeiten vom 01. September 1973 bis zum 09. Februar 1976, vom 10. November 1977 bis zum 16. Januar 1979 und vom 23. Juli 1981 bis zum 28. Februar 1983. In diesen Zeiträumen war die Klägerin ohne Beschäftigung und damit nicht ingenieurtechnisch tätig, sondern über ihren Ehemann familienversichert.
Der geltend gemachte Anspruch für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 30. September 1990 scheitert daran, dass eine nachträgliche Einbeziehung aufgrund einer fiktiven Versorgungsanwartschaft nur für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 zulässig ist, weil mit Ablauf dieses Tages die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR geschlossen wurden.
Ein Anspruch wegen der weiteren Zeiten ist nicht gegeben, weil die Klägerin nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllt, denn bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg, bei dem sie bis zum Stichtag, dem 30. Juni 1990, tätig war, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sie in dem angefochtenen Bescheid vertreten hat, scheidet eine Anerkennung aber nicht deshalb aus, weil der VEB am Stichtag bereits privatisiert war. Denn aus den Handelsregisterauszügen ergibt sich, dass die Eintragung der B B B GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB Baureparaturen Lichtenberg in das Handelsregister erst am 19. September 1990 erfolgte. Erst zu diesem Zeitpunkt war der VEB gemäß § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (UmwandlungsVO, abgedruckt in Gbl. I Nr. 14/90, S. 107) erloschen. Die Entscheidung der Frage, ob hier ein Fall der so genannten "leeren Hülle" vorliegt, wie die Beklagte meint, weil der VEB Baureparaturen Lichtenberg bei der Gründung der B B B GmbH vor dem Stichtag bereits vermögenslos war und die wirtschaftliche Tätigkeit zugunsten und für Rechnung der Kapitalgesellschaft verrichtet hat, kann der Senat dahin stehen lassen, denn der Auffassung der Klägerin, die Tätigkeit bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg erfülle die betriebliche Voraussetzung, kann aus anderen Gründen nicht gefolgt werden.
Zum einen spricht bereits der Name des VEB, der auf Reparaturen abstellt, gegen die Annahme eines Produktionsbetriebs der Industrie oder des Bauwesens. Dagegen spricht weiterhin seine Zuordnung zur Wirtschaftgruppe 2 027 0 in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe). Der VEB Baureparaturen Lichtenberg war zudem weder einem der Industrieministerien noch einem Bauministerium der DDR unterstellt, sondern dem Magistrat von Berlin, Rat des Stadtbezirks Lichtenberg - Stadtbezirksbauamt -. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsnachfolgerin des VEB Baureparaturen Lichtenberg, die B B B GmbH, nicht in der Massenproduktion von Bauwerken tätig war, sondern Leistungen auf dem Gebiet der Bauhaupt- und Baunebengewerke, des Material- und Erzeugnishandels sowie Bauingenieurleistungen und allgemeine Transportleistungen erbrachte. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Unternehmensgegenstands im Handelsregisterauszug.
Außerdem ist in dem VEB keine industrielle Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten betrieben worden. Dies hat das Sozialgericht ausführlich und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG dargelegt. Der Senat hat keine Bedenken, den wohl begründeten Ausführungen zu folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die erstinstanzlichen Gründe (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die zitierte Rechtsprechung des BSG bezieht sich zwar nicht auf den hier streitigen VEB Baureparaturen Lichtenberg. Die Entscheidungen des BSG enthalten aber eine allgemeine Definition des Begriffs der Massenproduktion von Bauwerken und der industriellen Fertigung von Sachgütern, unter die die konkreten Einzelfälle zu subsumieren sind. Es bedarf deshalb keiner Frage, dass die in den Urteilen des BSG (vgl. BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 und SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R, zitiert nach juris) entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden haben.
Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Allein die erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG durch das BSG hat überhaupt dazu geführt, dass trotz des Verbots der Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990, nachträgliche Einbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem unter der Annahme einer fiktiven Anwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Da das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht für geboten gehalten hat, ist eine Aufweichung dieser Rechtsprechung mit der Folge, neue Anspruchsvoraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft zu schaffen, vor dem Hintergrund des Verbots der nachträglichen Einbeziehung nicht zu rechtfertigen. Deswegen brauchte der Senat der Argumentation der Klägerin, das vom BSG geforderte fordistische Produktionsmodell sei in einem sozialistischen bzw. kommunistischen Staat wie der DDR ausgeschlossen gewesen, nicht nachzugehen. Die weitere, mit der Rechtsprechung des BSG nicht in Übereinstimmung stehende Ansicht der Klägerin, es komme nur auf die Produktion an sich an, ist aus denselben Gründen nicht überzeugend. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg um einen Baubetrieb gehandelt hat. Die Klägerin hat aber nicht den Nachweis erbracht, dass es Hauptzweck des gesamten VEB und nicht allein der Abteilung Produktion war, in der sie arbeitete, die Massenproduktion von Bauwerken zu betreiben. Wie sich auch aus dem Briefkopf der Geschäftspost ergibt, war vornehmliches Ziel des VEB Baureparaturen Lichtenberg die Modernisierung, Instandsetzung sowie der Um- und Ausbau. Bei einem solchen Betriebszweck handelt es sich nach der eindeutigen Rechtsprechung des BSG (vgl. nur BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) aber nicht um die Massenproduktion von Bauwerken, die in der DDR typischerweise von Bau- und Montagekombinaten durchgeführt wurde.
Da die Klägerin am Stichtag auch nicht in einem gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat, scheidet aus diesem Grund die Annahme einer fiktiven Versorgungsanwartschaft ebenfalls aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 24. Juli 1973 bis zum 09. Februar 1976 und vom 10. November 1977 bis zum 30. September 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Die 1940 geborene Klägerin erwarb nach einem Fachschulstudium an der Ingenieurschule für Bauwesen B in der Fachrichtung Betriebswirtschaft am 24. Juli 1973 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu tragen. Sie war ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis im Anschluss daran zunächst familienversichert und nahm erst am 16. Februar 1976 eine Beschäftigung als Verkehrsökonom bei HEIM-ELECTRIC, Export-Import, Volkseigener Außenhandelsbetrieb, auf, wo sie bis zum 09. November 1977 arbeitete. Nach einer weiteren Zeit der Familienversicherung arbeitete die Klägerin in der Zeit vom 17. Januar 1979 bis zum 22. Juli 1981 als Sachbearbeiterin und Arbeitsökonomin bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Landbau Berlin. Es folgte dann bis zur Aufnahme einer Tätigkeit bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg in B als Ökonom für Produktion am 01. März 1983 eine erneute Zeit, in der die Klägerin beschäftigungslos und familienversichert war. Das Arbeitsverhältnis zu dem VEB Baureparaturen Lichtenberg endete nach Angaben der Klägerin am 30. September 1990. Zum 01. September 1977 trat sie der freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung (FZR) bei. Seit dem 01. Oktober 1996 bezieht sie eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Den Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 ab, da der VEB Baureparaturen Lichtenberg bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2004 zurück. Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung bei der B B B GmbH ausgeübt. Dabei habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin ausgeführt, ihr Anspruch beziehe sich auf die Zeit ihrer Berufstätigkeit, die sie nach Abschluss der Ausbildung an der Ingenieurschule zurückgelegt habe. In der überwiegenden Zeit sei sie in volkseigenen Produktionsbetrieben bzw. Betrieben der Bauwirtschaft tätig gewesen. Dabei hätten die Tätigkeitsfelder eine ingenieurtechnische Ausbildung erfordert und seien mit betriebswirtschaftlichen Aufgaben verknüpft gewesen. Sie seien direkt oder indirekt mit den Produktionsaufgaben in diesen Betrieben verbunden gewesen. Ihre letzte Arbeitsstelle sei bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg gewesen, wo sie seit dem 01. März 1983 als Ingenieurökonomin für Produktion im Bereich Produktion angestellt gewesen sei. Am 18. Juni 1990 sei sie zum 30. September 1990 gekündigt worden. Ein Arbeitsvertrag mit einem privatisierten Betrieb habe mit ihr nicht bestanden. Zum Beweis dafür, dass es sich bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, hat sich die Klägerin auf die Ergänzung des Arbeitsvertrags von März 1990 bezogen, in der auf die Rahmentarifvereinbarung über Lohn- und Gehaltstarife im Bauwesen Bezug genommen wurde. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg habe im Bauwesen volkswirtschaftliche Plankennziffern Bauproduktion zu erfüllen gehabt. Zu diesem Zweck sei er in der Modernisierung und Instandsetzung sowie im Um- und Ausbau von Bauwerken tätig gewesen. Werde das Produkt "Gebäude" betrachtet, so bedeute dies z. B., dass im Produktionsprozess zur Herstellung des Produkts "Gebäude" u. a. Türen und Fenster wie in der Massenproduktion der Wohnungsbauserie WBS 70 (Plattenbau in Marzahn, Hellersdorf usw.) aus einer Massenfertigung stammten oder in der Modernisierung, Instandsetzung sowie den Um- und Ausbau an und in den Gebäuden verwendet worden seien. Im VEB Baureparaturen Lichtenberg seien sogar diese Fenster und Türen in Einzel- oder Serienfertigung (Kleinserie) entsprechend der vorgegebenen Architektur für das jeweilige Produkt "Gebäude" entwickelt, angepasst und gefertigt worden. Hier liege doch eindeutig der klassische Fall der Produktion vor. Diese Tätigkeit habe nichts mit Handel, Berechnen von Renten oder anderen unproduktiven Leistungen zu tun, die nicht geeignet seien, Werte zu schaffen. Außerdem habe ihr direkter Vorgesetzter, der Direktor für Produktion und ehemaliger Bauleiter des VEB Baureparaturen Lichtenberg, eine Rente nach dem AAÜG erhalten.
Die Beklagte hat dazu ausgeführt, die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der AVItech unterfalle. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei der Wirtschaftsgruppe 2 027 0 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) zugeordnet gewesen. Die Hauptaufgaben seien Modernisierung, Instandsetzung, Um- und Ausbau gewesen. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei nicht einem der Industrieministerien der DDR, sondern dem Stadtbezirksbauamt unterstellt gewesen, wie sich aus dem beigefügten Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Magistrats von Groß-Berlin – HRC 614 – ergebe. Die Massenproduktion von Bauwerken sei nicht Hauptaufgabe des Beschäftigungsbetriebs gewesen, der deshalb auch nicht dem Ministerium für Bauwesen unterstellt gewesen sei.
Durch Urteil vom 25. April 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung der geltend gemachten Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Denn die Klägerin erfülle nicht die betriebliche Voraussetzung des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem – hier der AVItech -. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei kein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen, denn sein Hauptzweck sei nicht die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Für eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR von maßgeblicher Bedeutung gewesen, was sich im Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. II S. 437) widerspiegele. Auch werde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip u. a. unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten habe ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden sollen, der die Organisation und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand gehabt habe. Die Bau- und Montagekombinate hätten u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchgeführt und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung sei somit das (Massen)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft gewesen. Demgemäß sei in dem o. g. Beschluss unterschieden worden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturen andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Nebenbauten; sie seien im Übrigen Baudirektionen unterstellt gewesen. Lediglich bei Betrieben, deren Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei, habe es sich um volkseigene Produktionsbetriebe im Bereich des Bauwesens im Sinne der AVItech gehandelt. Hierzu habe der VEB Baureparaturen Lichtenberg nicht gehört, der auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487 – 2. DB -) gewesen sei. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, ehemaligen Arbeitskollegen im VEB Baureparaturen Lichtenberg seien die Zeiten der Beschäftigung als Zusatzversorgungszeit anerkannt worden, lasse sich daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. Möglicherweise hätten diese im Gegensatz zur Klägerin in der DDR aufgrund einer Ermessensentscheidung oder eines Einzelvertrags eine Versorgungszusage erhalten (§ 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 der 2. DB).
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung hält die Klägerin an ihrem Begehren auf Einbeziehung in die AVItech fest. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen, der in Serienproduktion Aufgaben der Rekonstruktion und Modernisierung, vordringlich des Wohnungsbauprogramms der DDR zu realisieren gehabt habe. Die vom Sozialgericht und der Beklagten zitierte Rechtsprechung des BSG sei auf ihren Fall nicht anwendbar, denn die dort betroffenen Betriebe seien mit dem VEB Baureparaturen Lichtenberg nicht vergleichbar. Nicht nur ein Betrieb der Massenproduktion oder ein Betrieb, der Industriebauten errichtet habe, sei ein Produktionsbetrieb gewesen. Der VEB Baureparaturen Lichtenberg sei mit Produktionsauflagen des Bauwesens der DDR beauftragt und an der Erfüllung der Produktionsergebnisse gemessen worden. Die staatliche Auflage Bauproduktion sei in der Erfüllung der betrieblichen Planauflagen die wichtigste Kennziffer gewesen. Es habe im Betrieb einen Bereich Projektierung gegeben, der die serienmäßige Produktion und den Einbau von Nasszellen, Ver- und Entsorgungstrakten usw. in Häuserzeilen und ganzen Straßenzügen vorbereitet habe. Durch den Bereich Produktion, in dem sie tätig gewesen sei, seien diese Projekte in Bauleistungen überführt und vor Ort am Bauprojekt realisiert worden. Wenn man außerdem den vom Sozialgericht zitierten Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 weiter lese, dann ergebe sich, dass die Hauptkennziffer jedes volkseigenen Produktionsbetriebs die Kennziffer Produktion gewesen sei. Die wesentliche Hauptkennziffer, an der der VEB Baureparaturen Lichtenberg gemessen worden sei, sei die Kennziffer Bauproduktion gewesen. Die Hauptaufgabe des VEB Baureparaturen Lichtenberg sei es gewesen, einen Beitrag zur Lösung des Wohnungsbauproblems zu leisten. Letztlich erscheine die Heranziehung des fordistischen Produktionsmodells, das sich aus der Präambel zur VO-AVItech nicht ergebe, sehr fragwürdig. Es schließe sich nämlich von selbst aus, dass sich ein sozialistischer oder kommunistischer Staat wie die DDR in seiner Gesetzgebung oder auch in offiziellen Dokumenten, die sich der progressiven Entwicklung des Staates oder seiner Volkswirtschaft widmeten, auf frühkapitalistische amerikanische Produktionsmodelle der Automobilindustrie gestützt hätte. Dies besonders nicht zu dem Zeitpunkt von 1950. Damals habe die Mechanisierung im Bauwesen noch in den Anfängen gesteckt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Oktober 2003 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Februar 2004 zu verurteilen, die Zeit vom 24. Juli 1973 bis zum 09. Februar 1976 und vom 10. November 1977 bis zum 30. September 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg habe es sich zwar um einen Baubetrieb gehandelt, seine überwiegende Zielsetzung sei aber nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten gewesen, sondern die Bausanierung in Form von Instandsetzungen, Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen. Auch wenn zur Erreichung der baulichen Zielvorgaben standardisierte und in Eigenfertigung hergestellte Produkte zur Verwendung gekommen seien, so sei aber gerade das Ergebnis selbst kein standardisiertes Produkt gewesen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) habe die DDR unterschieden zwischen Bau- und Montagekombinaten einerseits, die die Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion durchzuführen gehabt hätten, und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig gewesen seien für die Erhaltung der Bausubstanz und die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie kleineren Neubauten. Die Beklagte hat Kopien der Betriebsunterlagen zum VEB Baureparaturen Lichtenberg vorgelegt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25. August 2008 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass die Klägerin in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem (hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden wäre. Sie war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte die Klägerin daher nur unterfallen, wenn sie eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 - B 4 RA 48/04 R - m. w. N., zitiert nach juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03. Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem 01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech (Gbl. S 844) und der 2. DB ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei der Klägerin zum Stichtag, also am 30. Juni 1990, nicht vollständig vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 - und - 1 BvR 1144/05 - vom 26. Oktober 2005, veröffentlicht in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.
Die Klägerin erfüllt die persönliche Voraussetzung, denn sie war ab dem 24. Juli 1973 berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Ein Ingenieurökonom erfüllte die sachliche Voraussetzung, wenn er im Rahmen seines Berufsbilds beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt war; eine ingenieurtechnische Beschäftigung war dagegen nicht erforderlich (so BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 12). Der Senat hat keine Zweifel, dass die Klägerin ihrem Berufsbild entsprechend eingesetzt war. Allerdings gilt dies nicht für die Zeiten vom 01. September 1973 bis zum 09. Februar 1976, vom 10. November 1977 bis zum 16. Januar 1979 und vom 23. Juli 1981 bis zum 28. Februar 1983. In diesen Zeiträumen war die Klägerin ohne Beschäftigung und damit nicht ingenieurtechnisch tätig, sondern über ihren Ehemann familienversichert.
Der geltend gemachte Anspruch für die Zeit vom 01. Juli 1990 bis zum 30. September 1990 scheitert daran, dass eine nachträgliche Einbeziehung aufgrund einer fiktiven Versorgungsanwartschaft nur für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 zulässig ist, weil mit Ablauf dieses Tages die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR geschlossen wurden.
Ein Anspruch wegen der weiteren Zeiten ist nicht gegeben, weil die Klägerin nicht die betriebliche Voraussetzung erfüllt, denn bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg, bei dem sie bis zum Stichtag, dem 30. Juni 1990, tätig war, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Entgegen der Auffassung der Beklagten, die sie in dem angefochtenen Bescheid vertreten hat, scheidet eine Anerkennung aber nicht deshalb aus, weil der VEB am Stichtag bereits privatisiert war. Denn aus den Handelsregisterauszügen ergibt sich, dass die Eintragung der B B B GmbH als Rechtsnachfolgerin des VEB Baureparaturen Lichtenberg in das Handelsregister erst am 19. September 1990 erfolgte. Erst zu diesem Zeitpunkt war der VEB gemäß § 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990 (UmwandlungsVO, abgedruckt in Gbl. I Nr. 14/90, S. 107) erloschen. Die Entscheidung der Frage, ob hier ein Fall der so genannten "leeren Hülle" vorliegt, wie die Beklagte meint, weil der VEB Baureparaturen Lichtenberg bei der Gründung der B B B GmbH vor dem Stichtag bereits vermögenslos war und die wirtschaftliche Tätigkeit zugunsten und für Rechnung der Kapitalgesellschaft verrichtet hat, kann der Senat dahin stehen lassen, denn der Auffassung der Klägerin, die Tätigkeit bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg erfülle die betriebliche Voraussetzung, kann aus anderen Gründen nicht gefolgt werden.
Zum einen spricht bereits der Name des VEB, der auf Reparaturen abstellt, gegen die Annahme eines Produktionsbetriebs der Industrie oder des Bauwesens. Dagegen spricht weiterhin seine Zuordnung zur Wirtschaftgruppe 2 027 0 in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe). Der VEB Baureparaturen Lichtenberg war zudem weder einem der Industrieministerien noch einem Bauministerium der DDR unterstellt, sondern dem Magistrat von Berlin, Rat des Stadtbezirks Lichtenberg - Stadtbezirksbauamt -. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsnachfolgerin des VEB Baureparaturen Lichtenberg, die B B B GmbH, nicht in der Massenproduktion von Bauwerken tätig war, sondern Leistungen auf dem Gebiet der Bauhaupt- und Baunebengewerke, des Material- und Erzeugnishandels sowie Bauingenieurleistungen und allgemeine Transportleistungen erbrachte. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Unternehmensgegenstands im Handelsregisterauszug.
Außerdem ist in dem VEB keine industrielle Bauproduktion mit standardisierten Massenprodukten betrieben worden. Dies hat das Sozialgericht ausführlich und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG dargelegt. Der Senat hat keine Bedenken, den wohl begründeten Ausführungen zu folgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die erstinstanzlichen Gründe (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren vermag der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die zitierte Rechtsprechung des BSG bezieht sich zwar nicht auf den hier streitigen VEB Baureparaturen Lichtenberg. Die Entscheidungen des BSG enthalten aber eine allgemeine Definition des Begriffs der Massenproduktion von Bauwerken und der industriellen Fertigung von Sachgütern, unter die die konkreten Einzelfälle zu subsumieren sind. Es bedarf deshalb keiner Frage, dass die in den Urteilen des BSG (vgl. BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 und SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R, zitiert nach juris) entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall Anwendung zu finden haben.
Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Allein die erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG durch das BSG hat überhaupt dazu geführt, dass trotz des Verbots der Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990, nachträgliche Einbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem unter der Annahme einer fiktiven Anwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Da das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht für geboten gehalten hat, ist eine Aufweichung dieser Rechtsprechung mit der Folge, neue Anspruchsvoraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft zu schaffen, vor dem Hintergrund des Verbots der nachträglichen Einbeziehung nicht zu rechtfertigen. Deswegen brauchte der Senat der Argumentation der Klägerin, das vom BSG geforderte fordistische Produktionsmodell sei in einem sozialistischen bzw. kommunistischen Staat wie der DDR ausgeschlossen gewesen, nicht nachzugehen. Die weitere, mit der Rechtsprechung des BSG nicht in Übereinstimmung stehende Ansicht der Klägerin, es komme nur auf die Produktion an sich an, ist aus denselben Gründen nicht überzeugend. Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei dem VEB Baureparaturen Lichtenberg um einen Baubetrieb gehandelt hat. Die Klägerin hat aber nicht den Nachweis erbracht, dass es Hauptzweck des gesamten VEB und nicht allein der Abteilung Produktion war, in der sie arbeitete, die Massenproduktion von Bauwerken zu betreiben. Wie sich auch aus dem Briefkopf der Geschäftspost ergibt, war vornehmliches Ziel des VEB Baureparaturen Lichtenberg die Modernisierung, Instandsetzung sowie der Um- und Ausbau. Bei einem solchen Betriebszweck handelt es sich nach der eindeutigen Rechtsprechung des BSG (vgl. nur BSG in SozR 4-8570 § 1 Nr. 3) aber nicht um die Massenproduktion von Bauwerken, die in der DDR typischerweise von Bau- und Montagekombinaten durchgeführt wurde.
Da die Klägerin am Stichtag auch nicht in einem gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellten Betrieb gearbeitet hat, scheidet aus diesem Grund die Annahme einer fiktiven Versorgungsanwartschaft ebenfalls aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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