L 25 B 1869/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 108 AS 19169/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1869/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2008, die sich nur noch auf die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 bezieht, ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, den Antragstellern für den vorgenannten Zeitraum vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Denn der diesbezügliche Antrag der Antragstellerin zu 1) erweist sich bereits als unzulässig, weil sich mit Blick auf die von den Antragstellern beanstandete Leistungsabsenkung eine rechtliche Betroffenheit allein für den Antragsteller zu 2) feststellen lässt. Dessen Antrag erweist sich demgegenüber als unbegründet, wobei im Ergebnis dahinstehen kann, ob vorläufiger Rechtsschutz in seinem Fall ganz oder teilweise nach § 86 b Abs. 2 SGG mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder nach § 86 b Abs. 1 SGG mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegebenenfalls noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die beanstandete Leistungsabsenkung nachgesucht werden müsste. Denn sollte richtige Rechtsschutzform der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein, erwiese sich die Angelegenheit zumindest aus der insoweit maßgeblichen heutigen Sicht nicht (mehr) als eilbedürftig. Dem Antragsteller zu 2) wäre es auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn der Zeitraum, für den er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrte, ist abgelaufen und schwere und unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, hätte der Antragsteller nicht dargelegt. Für sie fehlte auch sonst nach Lage der Akten jeglicher Anhaltspunkt.

Sollte der Antragsteller zu 2) demgegenüber nach § 86 b Abs. 1 SGG vorgehen müssen, ließe sich nicht feststellen, dass sein privates Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegebenenfalls noch zu erhebenden Widerspruchs gegen die beanstandete Leistungsabsenkung das nach § 39 Nr. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches in der Regel höher zu bewertende Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Absenkungsbescheides überwiegen könnte. Denn nach Lage der Akten erwiesen sich die Aussichten des Antragstellers zu 2), mit seinem gegebenenfalls noch zu erhebenden Widerspruch durchzudringen, im günstigsten Fall als offen, so dass es für die Begründetheit seines vorläufigen Rechtsschutzantrages entscheidend auf die – nach Lage der Akten erkennbaren – außerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung liegenden – konkreten – Interessen der Beteiligten ankäme, die bezogen auf den auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegeneinander abzuwägen wären. Diese Abwägung fiele hier zu Lasten des Antragstellers zu 2) aus, weil der Absenkungszeitraum inzwischen verstrichen ist und er ein aktuelles dringendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegebenenfalls noch zu erhebenden Widerspruchs, das ein Zurücktreten des öffentlichen Interesses des Antragsgegners erforderlich machen könnte, nicht dargelegt hätte. Der bloße Hinweis darauf, dass die vom Antragsgegner erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausgereicht hätten, genügte insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved