L 25 B 1635/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 17037/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1635/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Verfahren zu den Aktenzeichen L 25 B 1635/08 AS ER und L 25 B 1638/08 AS PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 25 B 1635/08 AS ER verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Das Aktivrubrum war von Amts wegen um den Antragsteller zu 2 zu ergänzen, weil bei der nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebotenen sachdienlichen Auslegung des Antrags- und des Beschwerdebegehrens unter Zugrundelegung des Gesamtvorbringens sowohl von der Antragstellerin zu 1 als auch von dem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller zu 2 Ansprüche auf - anteilig - höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrt werden, zumal nur das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und nicht diese als solche Anspruchinhaber sein kann (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R -, rech. bei juris, Rn. 11 f.).

2. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 113 Abs. 1 SGG und erscheint als sachdienlich.

3. Die gegen die Zurückweisung des Eilrechtsschutzantrags gerichtete Beschwerde der Antragsteller, mit der (sachdienlich gefasst) beantragt wird,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von weiteren 237,16 EUR monatlich für November und Dezember 2007, weiteren 245,57 EUR für Januar bis Mai 2008, weiteren 237,17 EUR für Juni 2008 und weiteren 234,97 EUR für Juli bis Oktober 2008, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu gewähren,

hat keinen Erfolg. Ausgehend vom erstinstanzlich gestellten Antrag, "bis auf weiteres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren", und nach dem Beschwerdevorbringen, wonach die Antragsteller für den Leistungszeitraum bis 31. Oktober 2008 höhere Leistungen für
Unterkunft und Heizung begehren, ist Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und vorliegenden Beschwerdeverfahrens insbesondere auch die Zeit bis einschließlich Oktober 2008.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von höheren Kosten für Unterkunft und Heizung abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der jeweilige Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die be-sondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

Es fehlt bereits von Anfang an bis auf Weiteres an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, der sich nur auf gegenwärtige existenzielle Notlagen beziehen kann. Für eine spezifische, dem vorliegenden Verfahren innewohnende Dringlichkeit ist nichts ersichtlich, derentwegen es zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, einer einstweiligen Regelung bedurft hätte. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es aufgrund zu geringer Leistungen des Antragsgegners für Unterkunft und Heizung mittlerweile zu Mietrückständen gekommen ist; vielmehr haben die Antragsteller sich die benötigten Geldmittel zwischenzeitlich anderweitig beschafft.

Hiernach kann dahinstehen, ob ein Anordnungsanspruch besteht.

4. Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt, ihnen Prozesskostenhilfe für das Eilrechtsschutzverfahren zu bewilligen. Denn unge-achtet der Frage, ob die sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, bietet der Eilrechtsschutzantrag von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 5. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf § 193 SGG analog und entspricht insofern dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erster Instanz beruht die Kostenentscheidung auf § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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