Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1662/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 629/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21.12.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld streitig.
Der 1963 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger. Bei seiner Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld und seiner Arbeitslosmeldung am 29.11.2002 war er mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und verfügte über eine bis 15.06.2005 gültige Arbeitserlaubnis. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld für 360 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 433,67 Euro (Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0) ab 01.12.2002. Der Leistungsbezug war in der Folge durch Beschäftigungen als Hotelfachmann in der Zeit vom 15.04.2003 bis 05.12.2003 und vom 15.05.2004 bis 26.08.2004 unterbrochen. In seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 09.09.2004 (Arbeitslosmeldung 27.08.2004) bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift den Erhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose. Außerdem bestätigte er, von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben und versicherte, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Nach einer weiteren Unterbrechung im Leistungsbezug durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme (Kostenträger Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, die in der Zeit vom 23.09.2004 bis 21.10.2004 Übergangsgeld gezahlt hat) meldete sich der Kläger am 22.10.2004 erneut arbeitslos und beantragte in einem Kurzantrag die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld. Er gab darin als Adresse den Schulweg 1/1 in K. an. Die Beklagte bewilligte hierauf mit Bescheid vom 27.10.2004 Arbeitslosengeld ab 22.10.2004 (24,48 EUR tägl., Restanspruchsdauer 117 Tage).
In einem Rücklauf des Nachsendezentrums der Deutschen Post AG, der am 20.01.2005 bei der Beklagten eingegangen war, war vermerkt, dass der Empfänger nach "Bergrestaurant I. 1, H. K., Österreich" verzogen sei. Die Beklagte verfügte hierauf am 21.01.2005 die Einstellung der Zahlungen. Nach einem Vermerk des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin wurde festgestellt, dass der Kläger laut einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes noch immer in K. gemeldet sei. Auf Anfrage der Beklagten vom 28.01.2005 teilte der Kläger unter Vorlage einer "Veränderungsmitteilung" am 16.02.2005 mit, dass er ab dem 12.01.2005 als Aushilfe auf der I. in H. weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt sei. Hierzu legte er eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Januar 2005 vor, die ein Einkommen von 108,90 Euro netto bescheinigt. In der vom Kläger unterzeichneten Veränderungsmitteilung gab er zudem als neue Anschrift die "I. 1 in A-6992 H." an. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Zahlungsnachweis hat sie am 08.03.2005 einen Aufhebungsbescheid erstellt und die Bewilligung von Leistungen ab dem 12.01.2005 aufgehoben. Am 09.03.2005 zahlte sie Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 11.01.2005 nach. Nach einem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin der Beklagten vom 22.03.2005 rief der Kläger dort an diesem Tag an und wies darauf hin, dass er entgegen der Begründung im Aufhebungsbescheid nur eine geringfügige Beschäftigung unter 15 Stunden mit 108,- Euro aufgenommen habe. Dies habe er so auch eingereicht.
Mit Schreiben vom 13.04.2005 teilte die Beklagte mit, dass durch den Umzug ins K. unabhängig vom Umfang der dort ausgeübten Beschäftigung die Zuständigkeit der Arbeitsagentur in Friedrichshafen nicht mehr gegeben sei. Eine Weitergewährung der Leistung ab 12.01.2005 sei trotz Geringfügigkeit der Beschäftigung aufgrund fehlender Verfügbarkeit nicht möglich.
Nach Beendigung der geringfügigen Beschäftigung am 08.04.2005 und einer Arbeitslosmeldung am 12.04.2005 erhob der Kläger am 27.04.05 Widerspruch und machte geltend, nicht ins K. umgezogen zu sein. Er habe nur ab und zu auf der I. übernachtet, wenn das Wetter schlecht gewesen oder wenn er erst am nächsten Tag abgeholt worden sei. Die Anmeldung in der Gemeinde sei aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt, weil die Berghütte auf 1600 Meter liege und es im Winter keine Straße gebe. Sein Hauptwohnsitz sei in K. und den habe er auch nie abgemeldet. Er sei immer verfügbar gewesen und er hätte Termine immer wahrnehmen können. Schreiben der Agentur für Arbeit habe er aber nicht erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt daran fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 12.01.2005 nicht bestanden habe und die Bewilligung deshalb nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben gewesen sei.
Am 04.07.2005 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren hat er ausgeführt, dass er nie länger als 24 Stunden von seinem Wohnort in K. weg gewesen sei. Das Fahrgeld habe ihm sein Arbeitgeber erstattet. Er sei immer im Stande gewesen, Termine des Arbeitsamts wahrzunehmen. Er hat hierzu seine Arbeitszeitkarten von Januar 2005 und Februar 2005 vorgelegt. Diese belegen eine Beschäftigung am Donnerstag 13.01.2005, Donnerstag 20.01.2005, Dienstag 25.01.2005, Donnerstag 27.01.2005, Sonntag 30.01.2005, Dienstag 01.02.2005, Dienstag 08.02.2005, Dienstag 15.02.2005, Dienstag 22.02.2005 und Donnerstag 24.02.2005 jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, dass er dann wenn er übernachtet habe um 11.54 Uhr mit dem Zug von K. weg gefahren sei. Zurück sei er dann gegen 11.00 Uhr (wenn ihn seine Partnerin abgeholt habe) oder gegen 12.00 Uhr, wenn er mit dem Zug gefahren sei, gewesen. Die Entfernung betrage ungefähr 100 km. Er habe zu dieser Zeit weder Post noch eine telefonische Benachrichtigung vom Arbeitsamt erhalten. Im Moment lebe er von Arbeitslosengeld II. Den Nachsendeantrag habe er für die Zeit seiner Beschäftigung auf der I. gestellt. Er habe seine Arbeitszeiten vorher nicht gekannt. Er sei er nur sehr geringfügig eingestellt worden und habe es versäumt, den Nachsendeauftrag zu stornieren. Zu keiner Zeit habe er aber ein Schreiben des Arbeitsamts bekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2006 hat das SG den Bescheid vom 13.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht auf § 48 SGB X stützen könne. Zwar sei in den für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen am 12.01.2005 eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Kläger von diesem Tag an für die Beklagte nicht mehr unter der angegebenen Anschrift durch Briefpost erreichbar gewesen sei und dem Kläger auch insoweit eine Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen sei, es fehle aber an dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Das SG ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger für die Monate Januar 2005 und Februar 2005 täglich, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlicher Dauer, in seiner Wohnung in K. aufgehalten habe. Ohne Postnachsendeauftrag hätte ihn die Beklagte daher persönlich an jedem Werktag in seiner Wohnung durch Briefpost erreichen können. Dies reiche nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) aus. Der Kläger habe aber dadurch, dass er der Post einen Nachsendeauftrag erteilt habe ungewollt vereitelt, dass ihn die Beklagte in seiner Wohnung durch Briefpost habe erreichen können. Denn die an die Anschrift in K. gerichtete Post sei aufgrund des Nachsendeauftrages nach H. im K. umgeleitet worden. Durch diese unnötige Maßnahme habe der Kläger das Gegenteil dessen bewirkt, was er habe erreichen wollen, nämlich für die Dauer der Nebenbeschäftigung in dem etwa 100 km entfernt liegenden Arbeitsort postalisch erreichbar zu bleiben. Fehlgeschlagene Anstrengungen eines Arbeitslosen, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, seien aber, was ihren "Unrechtsgehalt" angehe, nicht mit Nachlässigkeit gleich zu setzen, schon gar nicht grober Fahrlässigkeit. In Anbetracht der lauteren Absichten sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger gewusst habe oder nur in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch weggefallen sei.
Gegen den ihr am 04.01.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am Montag, 05.02.2007 von der Beklagten erhobene Berufung.
Sie verweist zur Begründung auf das Merkblatt 1 für Arbeitslose. Der Kläger habe daher wissen müssen, dass er für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und persönlich an jedem Werktag unter der von ihm genannten Anschrift erreichbar sein müsse. Er sei ausdrücklich darüber belehrt worden, dass er die Agentur für Arbeit zu benachrichtigen habe, wenn er sich vorübergehend unter einer anderen Anschrift aufzuhalten beabsichtige. Das Merkblatt enthalte auch den Hinweis, dass die Bewilligung von Leistungen rückwirkend ab Reisebeginn aufgehoben werde, wenn er dies missachte. Enthalten sei auch die Belehrung, dass jede Beschäftigung oder die Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen sei. Dies gelte ausdrücklich auch für eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Nebenbeschäftigung. Der Kläger habe unstreitig einen Postnachsendeantrag gestellt. Dies habe dazu geführt, dass die Deutsche Post AG die Post des Klägers an die neue Anschrift in Österreich weiter geleitet habe. Dem Kläger müsse grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Denn er habe mit dem Stellen des Postnachsendeantrages bewusst und nicht nur ungewollt dafür gesorgt, dass er Briefpost nur noch einmal wöchentlich, nämlich wenn er sich in Österreich aufgehalten habe, in Empfang habe nehmen können. Er habe alle Hinweise im Merkblatt missachtet und keinerlei Angaben zu seiner Ortsabwesenheit bzw. Arbeitsaufnahme in Österreich gemacht. Dieses Verhalten könne nur als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Die Beklagte legt darüber hinaus ein Muster eines Aufhebungsbescheides vor.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass er den Nachsendeantrag vor Kenntnis der tatsächlichen Arbeitssituation erteilt habe. Er habe nicht gewusst, dass er nur geringfügig angemeldet werde. Hätte er Post von der Agentur für Arbeit erhalten, wäre er sofort von seinem Arbeitgeber in H. verständigt worden. Den Nachsendeantrag habe er am 15.12.2004 gestellt. Ursprünglich habe er in Vollzeit von Mitte Dezember 2004 bis Saisonende im Bergrestaurant Heuhütte arbeiten sollen. Die Situation beim Arbeitgeber habe sich geändert, deshalb sei er erst am 12.01.2005 als geringfügig Beschäftigter eingestellt worden, mit der Möglichkeit einer späteren Vollbeschäftigung, die leider nicht zustande gekommen sei. Von seinem Arbeitgeber in H. wäre er aber sofort verständigt worden, wenn er Post von der Agentur für Arbeit Ravensburg erhalten hätte.
Auf die Arbeitslosmeldung vom 12.04.2005 hat die Beklagte dem Kläger für eine Restanspruchsdauer von 45 Tagen Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12.04.2005 bis 26.05.2005 bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagen sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Das SG hat die angefochtene Entscheidung der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 12.01.2005 bis 11.04.2005. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen insoweit vor.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 08.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Auch wenn sich der Bescheid vom 08.03.2005 nicht in den Akten befindet und die Beklagte nur in der Lage ist, ein damals verwendetes Muster vorzulegen, ist durch den in den Akten festgehaltenen Anruf des Klägers am 22.03.2005 belegt, dass der Kläger einen Aufhebungsbescheid mit der Begründung einer Arbeitsaufnahme zum 12.01.2005 erhalten hat. Das Schreiben vom 13.04.2005 stellt keine eigenständige Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar. Es ist damit kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich eine weitere Begründung für eine bereits erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung, auf die es nur Bezug nimmt.
Spätestens mit dem Schreiben vom 13.04.2005 ist dem Kläger die Möglichkeit eröffnet worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können, sodass die grundsätzlich nach § 24 SGB X erforderliche aber nicht durchgeführte Anhörung des Klägers vor Erlass des in die Rechte des Klägers eingreifenden Verwaltungsaktes nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 41 Abs. 2 SGB X als im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit auch der Rechtsverstoß als geheilt gilt.
Die Beklagte stützt ihre Entscheidung zu Recht auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X iVm. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn eine oder mehrere der in Satz 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Änderung der Verhältnisse ist insoweit eingetreten, als der Kläger ab dem 15.12.2004 mit der Stellung des Nachsendeantrages nicht mehr arbeitslos iSd. § 119 Abs. 1 und 5 Nr. 2 SGB III gewesen ist. Denn die Arbeitslosigkeit iSd. § 119 SGB III setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn er den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Zur Konkretisierung der Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, hat die Bundesagentur von der ihr nach § 152 Nr. 2 SGB III eingeräumten Ermächtigung, durch Anordnung Näheres regeln zu können, Gebrauch gemacht und die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) erlassen. Nach deren § 1 kann Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah nur derjenige Folge leisten, der in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitnehmer hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Regelungen sind - wie das Bundessozialgericht bereits entschieden hat (Urteil v. 20.06.2001 - B 11 Al 10/01 R in SozR 3-4300 § 119 Nr 3) - von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Nachdem der Kläger ab dem 15.12.2004 einen Nachsendeantrag gestellt hatte und deshalb die an ihn gerichtete Post nicht an die von ihm gegenüber der Agentur für Arbeit benannte Adresse in K. zugestellt, sondern nach H. in Österreich weitergeleitet wurde, waren die Voraussetzungen der Erreichbarkeitsanordnung nicht mehr erfüllt mit der Konsequenz, dass er nicht mehr verfügbar gewesen ist und ihm deshalb auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr zustand.
Die Stellung eines Nachsendeantrages führte aber nicht nur dazu, dass der Kläger nicht mehr durch Briefpost unter der im Antrag angegebenen Anschrift erreichbar gewesen ist, sondern aufgrund des dadurch bedingten Rücklaufes mit dem Vermerk einer Adresse in Österreich musste die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger zumindest seinen ständigen Aufenthalt nach H. in Österreich verlegt hat. Dieser Eindruck wurde durch die von ihm eingereichte Veränderungsmitteilung (eingegangen am 16.02.2005) bestätigt, weil er dort ausdrücklich als "neue" Anschrift die "I. 1 in A-6992 H." selbst angegeben hat. Aus Sicht der Beklagten war der Kläger daher auch tatsächlich nicht mehr zu erreichen und im Übrigen auch deren Zuständigkeit nicht mehr gegeben. Erst als sich der Kläger am 12.04.2005 wieder arbeitslos gemeldet und am 27.04.2005 seinen Widerspruch begründet hat, revidierte er einen Umzug ins K ... Ob der Kläger sich tatsächlich wie behauptet mindestens einmal am Tag an seinem Wohnort in K. aufgehalten hat, braucht der Senat trotz erheblicher Zweifel nicht abschließend zu klären. Denn es mutet schon etwas befremdlich an, wenn ein Weg von 100 km einfache Strecke auf sich genommen wird, um im Regelfall einmal in der Woche für drei Stunden einer Aushilfsbeschäftigung nachgehen zu können. Genauso ungewöhnlich dürfte sein, dass der Arbeitgeber die Fahrtkosten hierfür übernimmt, die - mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt - doch fast den im Monat erzielten Lohn erreichen dürften. Nicht nachzuvollziehen ist auch, dass der Kläger seinen Nachsendeantrag bereits im Dezember 2004 gestellt, seine Beschäftigung aber erst am 12.01.2005 aufgenommen haben will und obwohl er sich von Mitte Dezember bis Mitte Januar nicht in Österreich aufgehalten haben will, seinen Nachsendeantrag nicht storniert hat. Die Umleitung seiner Post erfolgte über einen Zeitraum von fast einem Monat, ohne dass der Kläger am Ort der Nachsendung anwesend gewesen sein will. Dass er unter diesen Umständen die Stornierung des Nachsendeantrages vergessen haben will, ist für den Senat ebenfalls nur schwerlich nachzuvollziehen. Unabhängig hiervon hat der Kläger aber bereits mit seiner Angabe, ab 12.01.2005 unter einer neuen, in Österreich liegenden Adresse erreichbar zu sein, selbst erklärt und zu verstehen gegeben, dass er nicht mehr in der Lage ist, zeit- und ortsnah Vorschlägen der Agentur für Arbeit Folge leisten zu können. Eine spätere Korrektur dieser Mitteilung ist dabei unbeachtlich, weil die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Tag des Bezugs von Leistungen erfüllt sein müssen und der Kläger rückwirkend nicht so gestellt werden kann, als hätte er die entsprechende Erklärung nicht abgegeben.
Ist damit in den tatsächlichen Verhältnissen wegen Wegfalls der Verfügbarkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, ist für die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung entscheidend, ob in der Person des Klägers die zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 oder 4 SGB X genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind Bezieher von Sozialleistungen, zu denen auch das Arbeitslosengeld gehört, entgegen einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich nachgekommen, ist die Aufhebung für die Vergangenheit nach diesen Vorschriften ebenso gerechtfertigt wie wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Grobe Fahrlässigkeit ist dahin gehend zu verstehen, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187; BSGE 62, 32, 35). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273; SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Das Außerachtlassen von Hinweisen in einem Merkblatt ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht verstanden hat (BSGE 44, 264, 273). Der Kläger erhielt anlässlich seines Antrags auf Arbeitslosengeld am 09.09.2004 das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" und bestätigte den Erhalt durch seine Unterschrift. Auf S. 24 des Merkblatts (Stand: April 2004) unter der Überschrift Umzug/Ortsabwesenheit ist ausgeführt, dass der Arbeitslose für seine Agentur für Arbeit erreichbar sein muss. Insbesondere muss er in der Lage sein, von Briefsendungen der Agentur für Arbeit an jedem Werktag einmal in seiner Wohnung persönlich Kenntnis nehmen zu können. Dort ist auch der folgende Hinweis enthalten: "Sind Sie an einem oder mehreren Werktagen ganztags unter der Ihrer Agentur für Arbeit bekannten Anschrift nicht zu erreichen (sonstige Ortsabwesenheit), ist dies ohne leistungsrechtliche Nachteile nur möglich, wenn Ihr Arbeitsvermittler vorher zugestimmt hat." Damit hat die Beklagte deutlich hervorgehoben, welche Bedeutung der Erreichbarkeit und insbesondere auch der postalischen Erreichbarkeit unter der vom Leistungsempfänger angegebenen Wohnanschrift zukommt und dass dies Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben kann.
Im Gegensatz zur Auffassung des SG ist der Senat unter Berücksichtigung der Ausführungen im Merkblatt vom Vorliegen eines wenigstens grob fahrlässigen Verhaltens im Hinblick auf die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X überzeugt. Grob fahrlässig ist schon, wenn auf der Hand liegende, einfach anzustellende Überlegungen nicht angestellt werden. Wenn der Kläger nach jeder wöchentlich in der Regel nur einmalig für drei Stunden ausgeübten Tätigkeit die 100 km zwischen seinem Wohnort und Beschäftigungsort zurücklegt - wie er vorträgt -, um die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld zu erhalten, dann musste ihm die auf der Hand liegende Tatsache bewusst geworden sein, dass durch den Nachsendeantrag eine postalische Erreichbarkeit an der benannten Adresse nicht mehr gegeben war und dass er durch die Mitteilung der Arbeitsaufnahme mit einer Beschäftigung zwar unter 15 Stunden aber mit einer neuen Adresse in Österreich nicht mehr für die Agentur für Arbeit Friedrichshafen verfügbar gewesen ist und dass ihm deshalb auch Leistungen zu Unrecht gewährt werden. Hat er diese Überlegungen nicht angestellt, kann sein Verhalten nur als grob fahrlässig im Sinne oben genannter Regelungen bezeichnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit bzw. seines Einsichtsvermögen hierzu nicht in der Lage gewesen ist, bestehen dabei nicht. Die über zwei Gerichtsinstanzen hindurch vorliegenden Schriftsätze des Klägers geben keine Hinweise auf eine mangelnde Urteils- oder Kritikfähigkeit noch auf ein mangelndes Verständnis hier zu berücksichtigender Zusammenhänge.
Nachdem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld erst ab dem 12.01.2005 aufgehoben hat, ist vom Senat nicht zu prüfen, ob die Aufhebung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können.
Liegen die Voraussetzungen des § 48 SGB X vor, hat die Beklagte gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III kein Ermessen auszuüben, weil dann der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben "ist". Darüber hinaus wurde dem Kläger der Bescheid auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X bekannt gegeben,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld streitig.
Der 1963 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger. Bei seiner Antragstellung auf Gewährung von Arbeitslosengeld und seiner Arbeitslosmeldung am 29.11.2002 war er mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und verfügte über eine bis 15.06.2005 gültige Arbeitserlaubnis. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld für 360 Tage nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 433,67 Euro (Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0) ab 01.12.2002. Der Leistungsbezug war in der Folge durch Beschäftigungen als Hotelfachmann in der Zeit vom 15.04.2003 bis 05.12.2003 und vom 15.05.2004 bis 26.08.2004 unterbrochen. In seinem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 09.09.2004 (Arbeitslosmeldung 27.08.2004) bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift den Erhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose. Außerdem bestätigte er, von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben und versicherte, Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Nach einer weiteren Unterbrechung im Leistungsbezug durch eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme (Kostenträger Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, die in der Zeit vom 23.09.2004 bis 21.10.2004 Übergangsgeld gezahlt hat) meldete sich der Kläger am 22.10.2004 erneut arbeitslos und beantragte in einem Kurzantrag die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld. Er gab darin als Adresse den Schulweg 1/1 in K. an. Die Beklagte bewilligte hierauf mit Bescheid vom 27.10.2004 Arbeitslosengeld ab 22.10.2004 (24,48 EUR tägl., Restanspruchsdauer 117 Tage).
In einem Rücklauf des Nachsendezentrums der Deutschen Post AG, der am 20.01.2005 bei der Beklagten eingegangen war, war vermerkt, dass der Empfänger nach "Bergrestaurant I. 1, H. K., Österreich" verzogen sei. Die Beklagte verfügte hierauf am 21.01.2005 die Einstellung der Zahlungen. Nach einem Vermerk des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin wurde festgestellt, dass der Kläger laut einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes noch immer in K. gemeldet sei. Auf Anfrage der Beklagten vom 28.01.2005 teilte der Kläger unter Vorlage einer "Veränderungsmitteilung" am 16.02.2005 mit, dass er ab dem 12.01.2005 als Aushilfe auf der I. in H. weniger als 15 Stunden in der Woche beschäftigt sei. Hierzu legte er eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Januar 2005 vor, die ein Einkommen von 108,90 Euro netto bescheinigt. In der vom Kläger unterzeichneten Veränderungsmitteilung gab er zudem als neue Anschrift die "I. 1 in A-6992 H." an. Nach dem von der Beklagten vorgelegten Zahlungsnachweis hat sie am 08.03.2005 einen Aufhebungsbescheid erstellt und die Bewilligung von Leistungen ab dem 12.01.2005 aufgehoben. Am 09.03.2005 zahlte sie Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 11.01.2005 nach. Nach einem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin der Beklagten vom 22.03.2005 rief der Kläger dort an diesem Tag an und wies darauf hin, dass er entgegen der Begründung im Aufhebungsbescheid nur eine geringfügige Beschäftigung unter 15 Stunden mit 108,- Euro aufgenommen habe. Dies habe er so auch eingereicht.
Mit Schreiben vom 13.04.2005 teilte die Beklagte mit, dass durch den Umzug ins K. unabhängig vom Umfang der dort ausgeübten Beschäftigung die Zuständigkeit der Arbeitsagentur in Friedrichshafen nicht mehr gegeben sei. Eine Weitergewährung der Leistung ab 12.01.2005 sei trotz Geringfügigkeit der Beschäftigung aufgrund fehlender Verfügbarkeit nicht möglich.
Nach Beendigung der geringfügigen Beschäftigung am 08.04.2005 und einer Arbeitslosmeldung am 12.04.2005 erhob der Kläger am 27.04.05 Widerspruch und machte geltend, nicht ins K. umgezogen zu sein. Er habe nur ab und zu auf der I. übernachtet, wenn das Wetter schlecht gewesen oder wenn er erst am nächsten Tag abgeholt worden sei. Die Anmeldung in der Gemeinde sei aus versicherungstechnischen Gründen erfolgt, weil die Berghütte auf 1600 Meter liege und es im Winter keine Straße gebe. Sein Hauptwohnsitz sei in K. und den habe er auch nie abgemeldet. Er sei immer verfügbar gewesen und er hätte Termine immer wahrnehmen können. Schreiben der Agentur für Arbeit habe er aber nicht erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie hielt daran fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 12.01.2005 nicht bestanden habe und die Bewilligung deshalb nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufzuheben gewesen sei.
Am 04.07.2005 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vortrag im Widerspruchsverfahren hat er ausgeführt, dass er nie länger als 24 Stunden von seinem Wohnort in K. weg gewesen sei. Das Fahrgeld habe ihm sein Arbeitgeber erstattet. Er sei immer im Stande gewesen, Termine des Arbeitsamts wahrzunehmen. Er hat hierzu seine Arbeitszeitkarten von Januar 2005 und Februar 2005 vorgelegt. Diese belegen eine Beschäftigung am Donnerstag 13.01.2005, Donnerstag 20.01.2005, Dienstag 25.01.2005, Donnerstag 27.01.2005, Sonntag 30.01.2005, Dienstag 01.02.2005, Dienstag 08.02.2005, Dienstag 15.02.2005, Dienstag 22.02.2005 und Donnerstag 24.02.2005 jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, dass er dann wenn er übernachtet habe um 11.54 Uhr mit dem Zug von K. weg gefahren sei. Zurück sei er dann gegen 11.00 Uhr (wenn ihn seine Partnerin abgeholt habe) oder gegen 12.00 Uhr, wenn er mit dem Zug gefahren sei, gewesen. Die Entfernung betrage ungefähr 100 km. Er habe zu dieser Zeit weder Post noch eine telefonische Benachrichtigung vom Arbeitsamt erhalten. Im Moment lebe er von Arbeitslosengeld II. Den Nachsendeantrag habe er für die Zeit seiner Beschäftigung auf der I. gestellt. Er habe seine Arbeitszeiten vorher nicht gekannt. Er sei er nur sehr geringfügig eingestellt worden und habe es versäumt, den Nachsendeauftrag zu stornieren. Zu keiner Zeit habe er aber ein Schreiben des Arbeitsamts bekommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.12.2006 hat das SG den Bescheid vom 13.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld nicht auf § 48 SGB X stützen könne. Zwar sei in den für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen am 12.01.2005 eine wesentliche Änderung eingetreten, weil der Kläger von diesem Tag an für die Beklagte nicht mehr unter der angegebenen Anschrift durch Briefpost erreichbar gewesen sei und dem Kläger auch insoweit eine Verletzung von Mitteilungspflichten vorzuwerfen sei, es fehle aber an dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Das SG ist davon ausgegangen, dass sich der Kläger für die Monate Januar 2005 und Februar 2005 täglich, wenn auch zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlicher Dauer, in seiner Wohnung in K. aufgehalten habe. Ohne Postnachsendeauftrag hätte ihn die Beklagte daher persönlich an jedem Werktag in seiner Wohnung durch Briefpost erreichen können. Dies reiche nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) aus. Der Kläger habe aber dadurch, dass er der Post einen Nachsendeauftrag erteilt habe ungewollt vereitelt, dass ihn die Beklagte in seiner Wohnung durch Briefpost habe erreichen können. Denn die an die Anschrift in K. gerichtete Post sei aufgrund des Nachsendeauftrages nach H. im K. umgeleitet worden. Durch diese unnötige Maßnahme habe der Kläger das Gegenteil dessen bewirkt, was er habe erreichen wollen, nämlich für die Dauer der Nebenbeschäftigung in dem etwa 100 km entfernt liegenden Arbeitsort postalisch erreichbar zu bleiben. Fehlgeschlagene Anstrengungen eines Arbeitslosen, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, seien aber, was ihren "Unrechtsgehalt" angehe, nicht mit Nachlässigkeit gleich zu setzen, schon gar nicht grober Fahrlässigkeit. In Anbetracht der lauteren Absichten sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger gewusst habe oder nur in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch weggefallen sei.
Gegen den ihr am 04.01.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am Montag, 05.02.2007 von der Beklagten erhobene Berufung.
Sie verweist zur Begründung auf das Merkblatt 1 für Arbeitslose. Der Kläger habe daher wissen müssen, dass er für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und persönlich an jedem Werktag unter der von ihm genannten Anschrift erreichbar sein müsse. Er sei ausdrücklich darüber belehrt worden, dass er die Agentur für Arbeit zu benachrichtigen habe, wenn er sich vorübergehend unter einer anderen Anschrift aufzuhalten beabsichtige. Das Merkblatt enthalte auch den Hinweis, dass die Bewilligung von Leistungen rückwirkend ab Reisebeginn aufgehoben werde, wenn er dies missachte. Enthalten sei auch die Belehrung, dass jede Beschäftigung oder die Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen sei. Dies gelte ausdrücklich auch für eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Nebenbeschäftigung. Der Kläger habe unstreitig einen Postnachsendeantrag gestellt. Dies habe dazu geführt, dass die Deutsche Post AG die Post des Klägers an die neue Anschrift in Österreich weiter geleitet habe. Dem Kläger müsse grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Denn er habe mit dem Stellen des Postnachsendeantrages bewusst und nicht nur ungewollt dafür gesorgt, dass er Briefpost nur noch einmal wöchentlich, nämlich wenn er sich in Österreich aufgehalten habe, in Empfang habe nehmen können. Er habe alle Hinweise im Merkblatt missachtet und keinerlei Angaben zu seiner Ortsabwesenheit bzw. Arbeitsaufnahme in Österreich gemacht. Dieses Verhalten könne nur als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Die Beklagte legt darüber hinaus ein Muster eines Aufhebungsbescheides vor.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass er den Nachsendeantrag vor Kenntnis der tatsächlichen Arbeitssituation erteilt habe. Er habe nicht gewusst, dass er nur geringfügig angemeldet werde. Hätte er Post von der Agentur für Arbeit erhalten, wäre er sofort von seinem Arbeitgeber in H. verständigt worden. Den Nachsendeantrag habe er am 15.12.2004 gestellt. Ursprünglich habe er in Vollzeit von Mitte Dezember 2004 bis Saisonende im Bergrestaurant Heuhütte arbeiten sollen. Die Situation beim Arbeitgeber habe sich geändert, deshalb sei er erst am 12.01.2005 als geringfügig Beschäftigter eingestellt worden, mit der Möglichkeit einer späteren Vollbeschäftigung, die leider nicht zustande gekommen sei. Von seinem Arbeitgeber in H. wäre er aber sofort verständigt worden, wenn er Post von der Agentur für Arbeit Ravensburg erhalten hätte.
Auf die Arbeitslosmeldung vom 12.04.2005 hat die Beklagte dem Kläger für eine Restanspruchsdauer von 45 Tagen Arbeitslosengeld für die Zeit vom 12.04.2005 bis 26.05.2005 bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Beklagen sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Das SG hat die angefochtene Entscheidung der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 12.01.2005 bis 11.04.2005. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen insoweit vor.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 08.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Auch wenn sich der Bescheid vom 08.03.2005 nicht in den Akten befindet und die Beklagte nur in der Lage ist, ein damals verwendetes Muster vorzulegen, ist durch den in den Akten festgehaltenen Anruf des Klägers am 22.03.2005 belegt, dass der Kläger einen Aufhebungsbescheid mit der Begründung einer Arbeitsaufnahme zum 12.01.2005 erhalten hat. Das Schreiben vom 13.04.2005 stellt keine eigenständige Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar. Es ist damit kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern lediglich eine weitere Begründung für eine bereits erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung, auf die es nur Bezug nimmt.
Spätestens mit dem Schreiben vom 13.04.2005 ist dem Kläger die Möglichkeit eröffnet worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können, sodass die grundsätzlich nach § 24 SGB X erforderliche aber nicht durchgeführte Anhörung des Klägers vor Erlass des in die Rechte des Klägers eingreifenden Verwaltungsaktes nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 41 Abs. 2 SGB X als im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit auch der Rechtsverstoß als geheilt gilt.
Die Beklagte stützt ihre Entscheidung zu Recht auf § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X iVm. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, auch mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn eine oder mehrere der in Satz 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Änderung der Verhältnisse ist insoweit eingetreten, als der Kläger ab dem 15.12.2004 mit der Stellung des Nachsendeantrages nicht mehr arbeitslos iSd. § 119 Abs. 1 und 5 Nr. 2 SGB III gewesen ist. Denn die Arbeitslosigkeit iSd. § 119 SGB III setzt u. a. voraus, dass der Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn er den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zeit- und ortsnah Folge leisten kann. Zur Konkretisierung der Pflichten des Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten, hat die Bundesagentur von der ihr nach § 152 Nr. 2 SGB III eingeräumten Ermächtigung, durch Anordnung Näheres regeln zu können, Gebrauch gemacht und die Erreichbarkeitsanordnung (EAO) erlassen. Nach deren § 1 kann Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah nur derjenige Folge leisten, der in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitnehmer hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Regelungen sind - wie das Bundessozialgericht bereits entschieden hat (Urteil v. 20.06.2001 - B 11 Al 10/01 R in SozR 3-4300 § 119 Nr 3) - von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Nachdem der Kläger ab dem 15.12.2004 einen Nachsendeantrag gestellt hatte und deshalb die an ihn gerichtete Post nicht an die von ihm gegenüber der Agentur für Arbeit benannte Adresse in K. zugestellt, sondern nach H. in Österreich weitergeleitet wurde, waren die Voraussetzungen der Erreichbarkeitsanordnung nicht mehr erfüllt mit der Konsequenz, dass er nicht mehr verfügbar gewesen ist und ihm deshalb auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr zustand.
Die Stellung eines Nachsendeantrages führte aber nicht nur dazu, dass der Kläger nicht mehr durch Briefpost unter der im Antrag angegebenen Anschrift erreichbar gewesen ist, sondern aufgrund des dadurch bedingten Rücklaufes mit dem Vermerk einer Adresse in Österreich musste die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger zumindest seinen ständigen Aufenthalt nach H. in Österreich verlegt hat. Dieser Eindruck wurde durch die von ihm eingereichte Veränderungsmitteilung (eingegangen am 16.02.2005) bestätigt, weil er dort ausdrücklich als "neue" Anschrift die "I. 1 in A-6992 H." selbst angegeben hat. Aus Sicht der Beklagten war der Kläger daher auch tatsächlich nicht mehr zu erreichen und im Übrigen auch deren Zuständigkeit nicht mehr gegeben. Erst als sich der Kläger am 12.04.2005 wieder arbeitslos gemeldet und am 27.04.2005 seinen Widerspruch begründet hat, revidierte er einen Umzug ins K ... Ob der Kläger sich tatsächlich wie behauptet mindestens einmal am Tag an seinem Wohnort in K. aufgehalten hat, braucht der Senat trotz erheblicher Zweifel nicht abschließend zu klären. Denn es mutet schon etwas befremdlich an, wenn ein Weg von 100 km einfache Strecke auf sich genommen wird, um im Regelfall einmal in der Woche für drei Stunden einer Aushilfsbeschäftigung nachgehen zu können. Genauso ungewöhnlich dürfte sein, dass der Arbeitgeber die Fahrtkosten hierfür übernimmt, die - mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt - doch fast den im Monat erzielten Lohn erreichen dürften. Nicht nachzuvollziehen ist auch, dass der Kläger seinen Nachsendeantrag bereits im Dezember 2004 gestellt, seine Beschäftigung aber erst am 12.01.2005 aufgenommen haben will und obwohl er sich von Mitte Dezember bis Mitte Januar nicht in Österreich aufgehalten haben will, seinen Nachsendeantrag nicht storniert hat. Die Umleitung seiner Post erfolgte über einen Zeitraum von fast einem Monat, ohne dass der Kläger am Ort der Nachsendung anwesend gewesen sein will. Dass er unter diesen Umständen die Stornierung des Nachsendeantrages vergessen haben will, ist für den Senat ebenfalls nur schwerlich nachzuvollziehen. Unabhängig hiervon hat der Kläger aber bereits mit seiner Angabe, ab 12.01.2005 unter einer neuen, in Österreich liegenden Adresse erreichbar zu sein, selbst erklärt und zu verstehen gegeben, dass er nicht mehr in der Lage ist, zeit- und ortsnah Vorschlägen der Agentur für Arbeit Folge leisten zu können. Eine spätere Korrektur dieser Mitteilung ist dabei unbeachtlich, weil die Anspruchsvoraussetzungen für jeden Tag des Bezugs von Leistungen erfüllt sein müssen und der Kläger rückwirkend nicht so gestellt werden kann, als hätte er die entsprechende Erklärung nicht abgegeben.
Ist damit in den tatsächlichen Verhältnissen wegen Wegfalls der Verfügbarkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, ist für die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung entscheidend, ob in der Person des Klägers die zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 oder 4 SGB X genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind Bezieher von Sozialleistungen, zu denen auch das Arbeitslosengeld gehört, entgegen einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich nachgekommen, ist die Aufhebung für die Vergangenheit nach diesen Vorschriften ebenso gerechtfertigt wie wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Grobe Fahrlässigkeit ist dahin gehend zu verstehen, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187; BSGE 62, 32, 35). Dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273; SozR 3-1300 § 45 Nr. 45). Das Außerachtlassen von Hinweisen in einem Merkblatt ist im Allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht verstanden hat (BSGE 44, 264, 273). Der Kläger erhielt anlässlich seines Antrags auf Arbeitslosengeld am 09.09.2004 das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" und bestätigte den Erhalt durch seine Unterschrift. Auf S. 24 des Merkblatts (Stand: April 2004) unter der Überschrift Umzug/Ortsabwesenheit ist ausgeführt, dass der Arbeitslose für seine Agentur für Arbeit erreichbar sein muss. Insbesondere muss er in der Lage sein, von Briefsendungen der Agentur für Arbeit an jedem Werktag einmal in seiner Wohnung persönlich Kenntnis nehmen zu können. Dort ist auch der folgende Hinweis enthalten: "Sind Sie an einem oder mehreren Werktagen ganztags unter der Ihrer Agentur für Arbeit bekannten Anschrift nicht zu erreichen (sonstige Ortsabwesenheit), ist dies ohne leistungsrechtliche Nachteile nur möglich, wenn Ihr Arbeitsvermittler vorher zugestimmt hat." Damit hat die Beklagte deutlich hervorgehoben, welche Bedeutung der Erreichbarkeit und insbesondere auch der postalischen Erreichbarkeit unter der vom Leistungsempfänger angegebenen Wohnanschrift zukommt und dass dies Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben kann.
Im Gegensatz zur Auffassung des SG ist der Senat unter Berücksichtigung der Ausführungen im Merkblatt vom Vorliegen eines wenigstens grob fahrlässigen Verhaltens im Hinblick auf die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X überzeugt. Grob fahrlässig ist schon, wenn auf der Hand liegende, einfach anzustellende Überlegungen nicht angestellt werden. Wenn der Kläger nach jeder wöchentlich in der Regel nur einmalig für drei Stunden ausgeübten Tätigkeit die 100 km zwischen seinem Wohnort und Beschäftigungsort zurücklegt - wie er vorträgt -, um die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld zu erhalten, dann musste ihm die auf der Hand liegende Tatsache bewusst geworden sein, dass durch den Nachsendeantrag eine postalische Erreichbarkeit an der benannten Adresse nicht mehr gegeben war und dass er durch die Mitteilung der Arbeitsaufnahme mit einer Beschäftigung zwar unter 15 Stunden aber mit einer neuen Adresse in Österreich nicht mehr für die Agentur für Arbeit Friedrichshafen verfügbar gewesen ist und dass ihm deshalb auch Leistungen zu Unrecht gewährt werden. Hat er diese Überlegungen nicht angestellt, kann sein Verhalten nur als grob fahrlässig im Sinne oben genannter Regelungen bezeichnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit bzw. seines Einsichtsvermögen hierzu nicht in der Lage gewesen ist, bestehen dabei nicht. Die über zwei Gerichtsinstanzen hindurch vorliegenden Schriftsätze des Klägers geben keine Hinweise auf eine mangelnde Urteils- oder Kritikfähigkeit noch auf ein mangelndes Verständnis hier zu berücksichtigender Zusammenhänge.
Nachdem die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld erst ab dem 12.01.2005 aufgehoben hat, ist vom Senat nicht zu prüfen, ob die Aufhebung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können.
Liegen die Voraussetzungen des § 48 SGB X vor, hat die Beklagte gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III kein Ermessen auszuüben, weil dann der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben "ist". Darüber hinaus wurde dem Kläger der Bescheid auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X bekannt gegeben,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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