Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 489/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3469/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) S 3 RJ 489/04 - nach vorangegangenen, gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) ebenfalls wegen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung erfolglos geführten Klageverfahren (Verfahren S 4 J 1690/96, beendet mit Gerichtsbescheid vom 25. April 1997, Verfahren S 3 RJ 357/00, beendet durch Klagerücknahme vom 20. September 2000, und Verfahren S 3 RJ 1057/01, beendet mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2002), hatte sich die am 11. November 1960 geborene Klägerin gegen die ihren Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zuletzt ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 11. Juli und 31. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2004 gewandt und einen solchen Rentenanspruch geltend gemacht. Nach Befragung von behandelnden Ärzten und Erhebung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie, Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums A. W., vom 03. Juni 2005 hatte das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2005 abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 02. November 2005 zugestellt.
Am 11. August 2005 und 17. Januar 2006 beantragte die Klägerin dann bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Dieser Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 23. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006). Deswegen erhob die Klägerin am 26. Juli 2006 erneut Klage beim SG, die unter dem Aktenzeichen S 4 R 2741/06 geführt wurde. In diesem Verfahren reichte die Klägerin auch verschiedene medizinische Unterlagen ein. Die Beklagte, die der Klage entgegentrat, legte eine beratungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie - Sozialmedizin - Dr. L. vom 11. Juni 2008 vor. Das SG befragte die behandelnden Ärzte (Auskünfte des Arztes für Orthopädie R. vom 19. September 2006, des Facharztes für Allgemeinmedizin W. vom 25. September 2006 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie C. vom 20. November 2006). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24. Juni 2008 nahm die anwaltlich vertretene Klägerin ihre Klage zurück.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2008, beim SG am 02. Juli 2008 eingegangen, legte die Klägerin, vertreten durch C. F.h, "Berufung" ein. Sie nannte das Aktenzeichen S 3 RJ 489/04, bezog sich auch auf den Termin vom 24. Juni 2008 ("Anhörungsverfahren") und machte geltend, bei ihr sei auf Lebenszeit ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 vom Hundert (v.H.) festgestellt; ihr sei auch das Merkzeichen G zuerkannt. Im Hinblick auf ihre Schwerstbehinderung stehe ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Ihrer Klage gegen den Rentenversicherungsträger müsse daher stattgegeben werden. Die Glaubwürdigkeit der sie behandelnden Ärzte könne nicht infrage gestellt werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11. Juli und 31. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2004 sowie des weiteren Bescheids vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24. Juli und 26. September 2008 darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2005 verspätet und damit unzulässig sei und dass die am 24. Juni 2008 erklärte Klagerücknahme ebenfalls nicht mit der Berufung angefochten werden könne. Deshalb könne die Berufung nach § 158 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss verworfen werden. Dazu hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. August 2008 mitgeteilt, sie nehme die Berufung gegen die Beklagte nicht zurück.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten, auf die Senatsakte sowie die Akten des SG S 4 J 1690/96, S 3 RJ 357/00, S 3 RJ 1057/01, S 3 RJ 489/04 und S 4 R 2741/06 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, wobei der Senat insoweit im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG entscheidet.
Nach § 158 Satz 1 SGG gilt: Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Insofern kann diese Entscheidung durch Beschluss ergehen (Satz 2 der Vorschrift). Das Rechtsmittel der Berufung findet nur gegen Urteile sowie Gerichtsbescheide der Sozialgerichte (§ 105 SGG) statt (vgl. § 143 SGG). Die Berufung gegen solche sozialgerichtlichen Entscheidungen ist nach § 151 Abs. 1 SGG beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch dann gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Soweit sich die Klägerin mit der am 02. Juli 2008 beim SG eingegangenen Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2005 wenden will, ist die Berufung deswegen unzulässig, weil die Berufungsfrist bei Weitem abgelaufen ist. Denn der Gerichtsbescheid ist der Klägerin bereits am 02. November 2005 zugestellt worden.
Soweit sich die Klägerin auf das mit ihrer Klagerücknahme vom 24. Juni 2008 beendete Verfahren S 4 R 2741/06 bezieht und damit mit ihrer Berufung auch die Überprüfung des Ablehnungsbescheids vom 23. Februar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006) begehren wollte, was auch aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 27. Juli 2008 entnommen werden könnte, indem sie sich auf ein sechswöchiges Widerrufsrecht hinsichtlich der Klagerücknahme beruft, ist in diesem Verfahren eine Endentscheidung (Urteil oder Gerichtsbescheid) nicht ergangen. Durch die Klagerücknahme ist der Rechtsstreit wegen des Bescheids vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Damit sind die entsprechenden Bescheide bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft der Bescheide steht einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht entgegen. Die Klagerücknahme als Prozesshandlung ist auch nicht mit der Berufung anfechtbar. Die Klagerücknahme kann gegenüber dem Sozialgericht auch grundsätzlich nicht widerrufen und auch nicht angefochten werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 102 Rdnr. 7c m.w.N.). Darüber, ob hier bei Vorliegen der Voraussetzungen der Wiederaufnahme (vgl. §§ 179, 180 SGG) ein Widerruf der Klagerücknahmeerklärung in Betracht kommen könnte, ist mangels Entscheidung des SG darüber nicht im Rahmen der von der Klägerin anhängig gemachten Berufung zu entscheiden (vgl. dazu Leitherer, a.a.O., Rdnrn. 12, 9b).
Danach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Darauf, ob der von der Klägerin (schriftlich) bevollmächtigte Vertreter nach § 73 Abs. 2 SGG in der ab 01. Juli 2008 geltenden Fassung zu den vertretungsberechtigten Personen gehörte, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) S 3 RJ 489/04 - nach vorangegangenen, gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) ebenfalls wegen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung erfolglos geführten Klageverfahren (Verfahren S 4 J 1690/96, beendet mit Gerichtsbescheid vom 25. April 1997, Verfahren S 3 RJ 357/00, beendet durch Klagerücknahme vom 20. September 2000, und Verfahren S 3 RJ 1057/01, beendet mit Gerichtsbescheid vom 19. Februar 2002), hatte sich die am 11. November 1960 geborene Klägerin gegen die ihren Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zuletzt ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 11. Juli und 31. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2004 gewandt und einen solchen Rentenanspruch geltend gemacht. Nach Befragung von behandelnden Ärzten und Erhebung eines Sachverständigengutachtens bei Dr. H., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie-Psychotherapie, Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums A. W., vom 03. Juni 2005 hatte das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2005 abgewiesen. Dieser Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 02. November 2005 zugestellt.
Am 11. August 2005 und 17. Januar 2006 beantragte die Klägerin dann bei der Beklagten erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Dieser Rentenantrag blieb erfolglos (Bescheid vom 23. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006). Deswegen erhob die Klägerin am 26. Juli 2006 erneut Klage beim SG, die unter dem Aktenzeichen S 4 R 2741/06 geführt wurde. In diesem Verfahren reichte die Klägerin auch verschiedene medizinische Unterlagen ein. Die Beklagte, die der Klage entgegentrat, legte eine beratungsärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie - Sozialmedizin - Dr. L. vom 11. Juni 2008 vor. Das SG befragte die behandelnden Ärzte (Auskünfte des Arztes für Orthopädie R. vom 19. September 2006, des Facharztes für Allgemeinmedizin W. vom 25. September 2006 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie C. vom 20. November 2006). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24. Juni 2008 nahm die anwaltlich vertretene Klägerin ihre Klage zurück.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2008, beim SG am 02. Juli 2008 eingegangen, legte die Klägerin, vertreten durch C. F.h, "Berufung" ein. Sie nannte das Aktenzeichen S 3 RJ 489/04, bezog sich auch auf den Termin vom 24. Juni 2008 ("Anhörungsverfahren") und machte geltend, bei ihr sei auf Lebenszeit ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 vom Hundert (v.H.) festgestellt; ihr sei auch das Merkzeichen G zuerkannt. Im Hinblick auf ihre Schwerstbehinderung stehe ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Ihrer Klage gegen den Rentenversicherungsträger müsse daher stattgegeben werden. Die Glaubwürdigkeit der sie behandelnden Ärzte könne nicht infrage gestellt werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11. Juli und 31. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2004 sowie des weiteren Bescheids vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24. Juli und 26. September 2008 darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2005 verspätet und damit unzulässig sei und dass die am 24. Juni 2008 erklärte Klagerücknahme ebenfalls nicht mit der Berufung angefochten werden könne. Deshalb könne die Berufung nach § 158 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss verworfen werden. Dazu hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. August 2008 mitgeteilt, sie nehme die Berufung gegen die Beklagte nicht zurück.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Rentenakten, auf die Senatsakte sowie die Akten des SG S 4 J 1690/96, S 3 RJ 357/00, S 3 RJ 1057/01, S 3 RJ 489/04 und S 4 R 2741/06 Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, wobei der Senat insoweit im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG entscheidet.
Nach § 158 Satz 1 SGG gilt: Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Insofern kann diese Entscheidung durch Beschluss ergehen (Satz 2 der Vorschrift). Das Rechtsmittel der Berufung findet nur gegen Urteile sowie Gerichtsbescheide der Sozialgerichte (§ 105 SGG) statt (vgl. § 143 SGG). Die Berufung gegen solche sozialgerichtlichen Entscheidungen ist nach § 151 Abs. 1 SGG beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch dann gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Soweit sich die Klägerin mit der am 02. Juli 2008 beim SG eingegangenen Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 27. Oktober 2005 wenden will, ist die Berufung deswegen unzulässig, weil die Berufungsfrist bei Weitem abgelaufen ist. Denn der Gerichtsbescheid ist der Klägerin bereits am 02. November 2005 zugestellt worden.
Soweit sich die Klägerin auf das mit ihrer Klagerücknahme vom 24. Juni 2008 beendete Verfahren S 4 R 2741/06 bezieht und damit mit ihrer Berufung auch die Überprüfung des Ablehnungsbescheids vom 23. Februar 2006 (Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2006) begehren wollte, was auch aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 27. Juli 2008 entnommen werden könnte, indem sie sich auf ein sechswöchiges Widerrufsrecht hinsichtlich der Klagerücknahme beruft, ist in diesem Verfahren eine Endentscheidung (Urteil oder Gerichtsbescheid) nicht ergangen. Durch die Klagerücknahme ist der Rechtsstreit wegen des Bescheids vom 23. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2006 in der Hauptsache erledigt (§ 102 Abs. 1 Satz 2 SGG). Damit sind die entsprechenden Bescheide bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft der Bescheide steht einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht entgegen. Die Klagerücknahme als Prozesshandlung ist auch nicht mit der Berufung anfechtbar. Die Klagerücknahme kann gegenüber dem Sozialgericht auch grundsätzlich nicht widerrufen und auch nicht angefochten werden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 102 Rdnr. 7c m.w.N.). Darüber, ob hier bei Vorliegen der Voraussetzungen der Wiederaufnahme (vgl. §§ 179, 180 SGG) ein Widerruf der Klagerücknahmeerklärung in Betracht kommen könnte, ist mangels Entscheidung des SG darüber nicht im Rahmen der von der Klägerin anhängig gemachten Berufung zu entscheiden (vgl. dazu Leitherer, a.a.O., Rdnrn. 12, 9b).
Danach ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Darauf, ob der von der Klägerin (schriftlich) bevollmächtigte Vertreter nach § 73 Abs. 2 SGG in der ab 01. Juli 2008 geltenden Fassung zu den vertretungsberechtigten Personen gehörte, kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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