Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 824/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3967/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit und höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige.
Der 1938 in G. geborene Kläger zog am 6. Mai 1987 aus der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in die Bundesrepublik Deutschland zu. In der DDR hatte der Kläger nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Zahnmedizin ab 15. Dezember 1962 zunächst als Assistenz-Zahnarzt und ab 16. Dezember 1963 als Zahnarzt (ab 15. Dezember 1962 in der Poliklinik G. und ab 1. März 1965 in der Zahn- und Kieferklinik E.) gearbeitet. Mit Wirkung vom 5. Dezember 1966 wurde ihm die Fachzahnarzt-Anerkennung für "Praktischer Zahnarzt" zuerkannt; zu diesem Zeitpunkt war er (seit 1. Januar 1966) bei der Vereinigten Gesundheitseinrichtung S., Bezirk M., beschäftigt. Vom 26. Juni 1972 bis 31. Januar 1975 arbeitete der Kläger in der Betriebspoliklinik W.-P. und in der Zeit vom 1. Februar 1975 bis 30. April 1979 als Leitender Zahnarzt beim Gesundheitswesen St. Nachdem ihm der Ärztliche Direktor der Kreispoliklinik S. die Stelle des Kreiszahnarztes zugesagt hatte, wechselte der Kläger mit Wirkung zum 6. Mai 1979 an diese Klinik. Dennoch wurde er nicht zum Kreiszahnarzt berufen, da seine Tochter aus politischen Gründen inhaftiert worden war. Der Kläger war in der Folge weiterhin als Zahnarzt tätig und beantragte am 14. Juni 1985 die Ausreise in die Bundesrepublik. Am 8. April 1986 wurde er inhaftiert und konnte am 6. Mai 1987 in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit ließ er sich als selbständiger Zahnarzt nieder.
Am 13. März 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1998 zurück. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Ulm (SG; S 6 RA 323/98) anerkannte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf unbefristete Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 1998. Dieses Anerkenntnis, das der Kläger zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen hatte, führte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 28. Juni 1999 aus. Mit Rentenbescheid vom 26. Oktober 1999 bewilligte die Beklagte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab 1. Juni 1998.
Mit Bescheid nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 31. Juli 2001 stellte das Regierungspräsidium M. fest, dass die Rücknahme der Zusage der Berufung zum Kreiszahnarzt Sa. durch den Rat des Kreises Sa. eine Maßnahme war, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar ist. Die Folgen dieser Maßnahme wirkten noch unmittelbar schwer und unzumutbar fort. Durch Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) vom 12. November 2001 anerkannte das Regierungspräsidium M. den Kläger als Verfolgten im Sinne des BerRehaG. Die Verfolgungszeit habe vom 6. Mai 1979 bis 6. Mai 1987 angedauert. Ohne die Verfolgung hätte der Kläger eine Tätigkeit als Kreiszahnarzt, die in den Bereich 18, Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einzuordnen sei, ausgeübt. Nach Erhalt der Bescheide der Rehabilitierungsbehörde beantragt der Kläger am 19. November 2001 bei der Beklagten die Neuberechnung seiner Rente. Nach Durchführung einer Probeberechnung lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente ab (Bescheid vom 23. April 2002). Die Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Rente (1.488,41 DM) und der nach dem BerRehaG berechneten Rente (1.375,48 DM) habe zu dem Ergebnis geführt, dass die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten berechnete Rente keinen höheren Zahlbetrag ergebe. Deshalb werde die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Im Verlauf des anschließenden Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte die Rentenbescheide vom 18. und 26. November 2002, mit denen die Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 1998 und die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige für die Zeit ab 1. Juni 1998 unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Buchst. a BerRehaG neu festgestellt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2003 wies die Beklage den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 11. April 2003 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seines Erachtens müsse der Rentenberechnung für die Zeit vom 6. Mai 1979 bis 6. Mai 1987 das tatsächliche (höhere) Einkommen eines Kreiszahnarztes zugrundegelegt werden. Mit Urteil vom 10. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Renten des Klägers zutreffend berechnet. Die Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1 BerRehaG habe beim Kläger keine höhere Rente ergeben, die Berechnung nach § 13 Abs. 1 Buchst. a BerRehaG nur einen geringfügig höheren Zahlbetrag. Dem habe die Beklagte durch Erlass der Neufeststellungsbescheide vom 18. und 26. November 2002 Rechnung getragen. Die vom Kläger begehrte Rentenberechnung unter Zugrundelegung des fiktiven Einkommens eines Kreiszahnarztes sehe das Gesetz nicht vor. Dies sei mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar.
Gegen das ihm gemäß Zustellungsurkunde am 2. September 2005 zugestellte Urteil hat der Klägerin am 26. September 2005 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf Bl. 1, 13 bis 15 und 72 bis 76 der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2003 zu verpflichten, die Bescheide vom 18. November 2002 und vom 26. November 2002 abzuändern und ihm ab 1. Februar 1998 höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab 1. Juni 1998 höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige unter Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens eines Kreiszahnarztes für die Zeit vom 6. Mai 1979 bis 6. Mai 1987 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 6 R 824/03) und die Berufungsakten des Senats (L 13 R 3967/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG SozR 3-1825 § 2 Nr. 2; BSGE 88, 75, 77) zu verfolgenden Anspruch darauf, dass die Bescheide vom 18. November 2002 und vom 26. November 2002 teilweise zurückgenommen werden und ihm höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 1998 sowie höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab 1. Juni 1998 gewährt wird.
Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden Recht (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 44 SGB X Rdnr. 29 m.w.N.). Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3).
Die Voraussetzungen für eine teilweise Zurücknahme der die Rentenbescheide vom 28. Juni 1999 und 26. Oktober 1999 ersetzenden Bescheide vom 18. November 2002 und vom 26. November 2002 liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass dieser Bescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger Sicht als unrichtig erweist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente; die Beklagte hat die Rente wegen Berufsunfähigkeit ebenso wie die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige zutreffend berechnet. Der Kläger kann insbesondere nicht verlangen, dass für die Zeit vom 6. Mai 1979 bis 6. Mai 1987 höhere Entgelte zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hat für diese Zeit zu Recht die vom Kläger tatsächlich erzielten Entgelte zugrundegelegt und - im Verlauf des Widerspruchsverfahrens - die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Buchst. a BerRehaG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Für die vom Kläger begehrte Zugrundelegung eines (fiktiven) Einkommens, das er als Kreiszahnarzt hätte tatssächlich erzielen können, bietet das Gesetz keine Grundlage. Auch der Senat vermag darin keine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtspositionen des Klägers zu erkennen und schließt sich zur weiteren Begründung den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 10. August 2005 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit und höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige.
Der 1938 in G. geborene Kläger zog am 6. Mai 1987 aus der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in die Bundesrepublik Deutschland zu. In der DDR hatte der Kläger nach erfolgreichem Abschluss des Studiums der Zahnmedizin ab 15. Dezember 1962 zunächst als Assistenz-Zahnarzt und ab 16. Dezember 1963 als Zahnarzt (ab 15. Dezember 1962 in der Poliklinik G. und ab 1. März 1965 in der Zahn- und Kieferklinik E.) gearbeitet. Mit Wirkung vom 5. Dezember 1966 wurde ihm die Fachzahnarzt-Anerkennung für "Praktischer Zahnarzt" zuerkannt; zu diesem Zeitpunkt war er (seit 1. Januar 1966) bei der Vereinigten Gesundheitseinrichtung S., Bezirk M., beschäftigt. Vom 26. Juni 1972 bis 31. Januar 1975 arbeitete der Kläger in der Betriebspoliklinik W.-P. und in der Zeit vom 1. Februar 1975 bis 30. April 1979 als Leitender Zahnarzt beim Gesundheitswesen St. Nachdem ihm der Ärztliche Direktor der Kreispoliklinik S. die Stelle des Kreiszahnarztes zugesagt hatte, wechselte der Kläger mit Wirkung zum 6. Mai 1979 an diese Klinik. Dennoch wurde er nicht zum Kreiszahnarzt berufen, da seine Tochter aus politischen Gründen inhaftiert worden war. Der Kläger war in der Folge weiterhin als Zahnarzt tätig und beantragte am 14. Juni 1985 die Ausreise in die Bundesrepublik. Am 8. April 1986 wurde er inhaftiert und konnte am 6. Mai 1987 in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen. Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit ließ er sich als selbständiger Zahnarzt nieder.
Am 13. März 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 1997 ab und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1998 zurück. Im Verlauf des anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Ulm (SG; S 6 RA 323/98) anerkannte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf unbefristete Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 1998. Dieses Anerkenntnis, das der Kläger zur Erledigung des Rechtsstreits angenommen hatte, führte die Beklagte mit Rentenbescheid vom 28. Juni 1999 aus. Mit Rentenbescheid vom 26. Oktober 1999 bewilligte die Beklagte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab 1. Juni 1998.
Mit Bescheid nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 31. Juli 2001 stellte das Regierungspräsidium M. fest, dass die Rücknahme der Zusage der Berufung zum Kreiszahnarzt Sa. durch den Rat des Kreises Sa. eine Maßnahme war, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar ist. Die Folgen dieser Maßnahme wirkten noch unmittelbar schwer und unzumutbar fort. Durch Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) vom 12. November 2001 anerkannte das Regierungspräsidium M. den Kläger als Verfolgten im Sinne des BerRehaG. Die Verfolgungszeit habe vom 6. Mai 1979 bis 6. Mai 1987 angedauert. Ohne die Verfolgung hätte der Kläger eine Tätigkeit als Kreiszahnarzt, die in den Bereich 18, Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einzuordnen sei, ausgeübt. Nach Erhalt der Bescheide der Rehabilitierungsbehörde beantragt der Kläger am 19. November 2001 bei der Beklagten die Neuberechnung seiner Rente. Nach Durchführung einer Probeberechnung lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente ab (Bescheid vom 23. April 2002). Die Gegenüberstellung der tatsächlich gezahlten Rente (1.488,41 DM) und der nach dem BerRehaG berechneten Rente (1.375,48 DM) habe zu dem Ergebnis geführt, dass die unter Berücksichtigung der Verfolgungszeiten berechnete Rente keinen höheren Zahlbetrag ergebe. Deshalb werde die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Im Verlauf des anschließenden Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte die Rentenbescheide vom 18. und 26. November 2002, mit denen die Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 1998 und die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige für die Zeit ab 1. Juni 1998 unter Anwendung des § 13 Abs. 1 Buchst. a BerRehaG neu festgestellt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2003 wies die Beklage den Widerspruch zurück.
Mit seiner am 11. April 2003 beim SG erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seines Erachtens müsse der Rentenberechnung für die Zeit vom 6. Mai 1979 bis 6. Mai 1987 das tatsächliche (höhere) Einkommen eines Kreiszahnarztes zugrundegelegt werden. Mit Urteil vom 10. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Renten des Klägers zutreffend berechnet. Die Vergleichsberechnung nach § 13 Abs. 1 BerRehaG habe beim Kläger keine höhere Rente ergeben, die Berechnung nach § 13 Abs. 1 Buchst. a BerRehaG nur einen geringfügig höheren Zahlbetrag. Dem habe die Beklagte durch Erlass der Neufeststellungsbescheide vom 18. und 26. November 2002 Rechnung getragen. Die vom Kläger begehrte Rentenberechnung unter Zugrundelegung des fiktiven Einkommens eines Kreiszahnarztes sehe das Gesetz nicht vor. Dies sei mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar.
Gegen das ihm gemäß Zustellungsurkunde am 2. September 2005 zugestellte Urteil hat der Klägerin am 26. September 2005 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf Bl. 1, 13 bis 15 und 72 bis 76 der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2003 zu verpflichten, die Bescheide vom 18. November 2002 und vom 26. November 2002 abzuändern und ihm ab 1. Februar 1998 höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit und ab 1. Juni 1998 höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige unter Zugrundelegung des tatsächlichen Einkommens eines Kreiszahnarztes für die Zeit vom 6. Mai 1979 bis 6. Mai 1987 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 6 R 824/03) und die Berufungsakten des Senats (L 13 R 3967/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (vgl. BSG SozR 3-1825 § 2 Nr. 2; BSGE 88, 75, 77) zu verfolgenden Anspruch darauf, dass die Bescheide vom 18. November 2002 und vom 26. November 2002 teilweise zurückgenommen werden und ihm höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Mai 1998 sowie höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige ab 1. Juni 1998 gewährt wird.
Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu jenem Zeitpunkt maßgebenden Recht (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 44 SGB X Rdnr. 29 m.w.N.). Gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (Satz 2). Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (Satz 3).
Die Voraussetzungen für eine teilweise Zurücknahme der die Rentenbescheide vom 28. Juni 1999 und 26. Oktober 1999 ersetzenden Bescheide vom 18. November 2002 und vom 26. November 2002 liegen nicht vor. Die Beklagte hat bei Erlass dieser Bescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich aus heutiger Sicht als unrichtig erweist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente; die Beklagte hat die Rente wegen Berufsunfähigkeit ebenso wie die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige zutreffend berechnet. Der Kläger kann insbesondere nicht verlangen, dass für die Zeit vom 6. Mai 1979 bis 6. Mai 1987 höhere Entgelte zugrunde gelegt werden. Die Beklagte hat für diese Zeit zu Recht die vom Kläger tatsächlich erzielten Entgelte zugrundegelegt und - im Verlauf des Widerspruchsverfahrens - die Vorgaben des § 13 Abs. 1 Buchst. a BerRehaG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt. Für die vom Kläger begehrte Zugrundelegung eines (fiktiven) Einkommens, das er als Kreiszahnarzt hätte tatssächlich erzielen können, bietet das Gesetz keine Grundlage. Auch der Senat vermag darin keine Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtspositionen des Klägers zu erkennen und schließt sich zur weiteren Begründung den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 10. August 2005 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
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