Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2839/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4354/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den vergangenen Zeitraum vom 25. April 2008 bis 7. August 2008 und danach laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, im Ergebnis zutreffend abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
Offen lassen kann der Senat vorliegend, ob es dem Kläger nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten (S 3 AS 2839/08 ER und L 13 AS 4354/08 ER-B) bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehlt (so Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 2008 - L 8 AS 5486/07 ER-B - veröffentlicht in Juris), da die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25. April 2008 - bei der Beklagten eingegangen am 30. Juni 2008 - bislang noch nicht förmlich abgelehnt hat. Die Schreiben der Beklagten jedenfalls vom 1. Juli 2008, 2. Oktober 2008 und 10. Oktober 2008, mit denen der Kläger aufgefordert worden ist, bestimmte Unterlagen vorzulegen, sind weder ihrem Inhalt nach noch ihrer Form nach ein Verwaltungsakt. Zwar enthalten die Schreiben vom 2. Oktober 2008 und 10. Oktober 2008 jeweils einen Hinweis nach § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Ein solcher Hinweis ist aber noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt.
Soweit der Kläger mit der Beschwerde die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II schon ab 25. April 2008 begehrt, war ihm der Erfolg zu versagen; es fehlt an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei Regelungsanordnungen nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B; Krodel in NZS 2007, 20, 21 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Einen derartigen Nachholbedarf hat der Kläger indes nicht glaubhaft gemacht.
Auch im Hinblick auf laufende Leistungen seit Antragstellung am 8. August 2008 fehlt es an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs. Seinen Angaben zufolge ist der Kläger seit August 1986 selbständig tätig als Verleger und Schriftsteller. Aus dieser selbständigen Tätigkeit hat der Kläger in der Vergangenheit schwankende Einkünfte bezogen; seit der Auflistung seiner Einkünfte in der Anlage 2 zum Weitergewährungsantrag vom 18. Mai 2006 bezüglich Betriebsausgaben und ähnlichem sowie Honorare im Zeitraum vom 29. Dezember 2005 bis 18. Mai 2006 und in der Anlage zum Fortzahlungsantrag vom 27. November 2006 zu Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 2. Januar bis 27. November 2006 liegen jedoch keine aktuellen Unterlagen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung Hilfebedürftigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II) mehr vor. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung Hilfebedürftigkeit für eine erneute Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind die aktuellen Einkommensverhältnisse des Klägers zu ermitteln. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Alg II-V). Hiervon sind die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzuziehen (vgl. § 3 Abs. 2 Alg II-V). Obwohl der Kläger bereits mit Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2008 zur Vorlage entsprechender Nachweise insbesondere zu seiner selbständigen Tätigkeit und zur Vorlage der Steuerbescheide 2005 und 2006 aufgefordert wurde, ist er bislang diesbezüglich untätig geblieben. Und dies auch angesichts des Umstandes, dass dem Kläger mit bestandskräftigen Bescheid vom 25. Februar 2008 ab 1. April 2008 Alg II deswegen entzogen wurde, weil er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Gewinn- und Verlustrechnungen bezogen auf seine selbständige Tätigkeit für 2005 und 2006 nicht vorgelegt hatte. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem SG hat die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 12. August 2008 auf die fehlenden Unterlagen bezogen auf die selbständige Tätigkeit des Klägers hingewiesen. Auch diesem Hinweis ist der Kläger nicht gefolgt. Nachdem der Kläger am 10. September 2008 bei einer persönlichen Vorsprache, bei der auch ein "Neuantrag" gemeinsam ausgefüllt wurde, darauf hingewiesen wurde, dass als Unterlagen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch eine Abrechnung mit Fair-Energie mit aktuellen Abschlägen, die Steuerbescheide 2005, 2006 und 2007 nach Erhalt, das Formular EKS mit Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 sowie schließlich noch Nachweise über sein Girokonto bei der Kreissparkasse Reutlingen nachzureichen sind, faxte der Kläger am 1. Oktober 2008 der Beklagten den Leistungsantrag verbunden der Anlage EKS, in der er in keinster Weise nachvollziehbar und völlig pauschal voraussichtliche Einnahmen für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 600 EUR sowie voraussichtliche Ausgaben von 400 EUR angegeben hat. Die Betriebseinnahmen hat er dabei pro Kalendermonat pauschal mit 100 EUR angesetzt. Am 8. Oktober 2008 ging bei der Beklagten der "Neuantrag" verbunden mit der Anlage EKS im Original ein. Auf dieser vom Kläger zu verantwortenden Grundlage ist es nicht möglich, auch nur ansatzweise einen Anspruch des Klägers auf Alg II im Hinblick auf seine selbständige Tätigkeit und die daraus von ihm erzielten Einkünfte in dem Zeitraum seit 25. April 2008 zu prüfen; eine diesbezügliche Glaubhaftmachung ist dem Kläger nicht gelungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den vergangenen Zeitraum vom 25. April 2008 bis 7. August 2008 und danach laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, im Ergebnis zutreffend abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
Offen lassen kann der Senat vorliegend, ob es dem Kläger nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten (S 3 AS 2839/08 ER und L 13 AS 4354/08 ER-B) bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts fehlt (so Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Januar 2008 - L 8 AS 5486/07 ER-B - veröffentlicht in Juris), da die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25. April 2008 - bei der Beklagten eingegangen am 30. Juni 2008 - bislang noch nicht förmlich abgelehnt hat. Die Schreiben der Beklagten jedenfalls vom 1. Juli 2008, 2. Oktober 2008 und 10. Oktober 2008, mit denen der Kläger aufgefordert worden ist, bestimmte Unterlagen vorzulegen, sind weder ihrem Inhalt nach noch ihrer Form nach ein Verwaltungsakt. Zwar enthalten die Schreiben vom 2. Oktober 2008 und 10. Oktober 2008 jeweils einen Hinweis nach § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Ein solcher Hinweis ist aber noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt.
Soweit der Kläger mit der Beschwerde die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II schon ab 25. April 2008 begehrt, war ihm der Erfolg zu versagen; es fehlt an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei Regelungsanordnungen nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B; Krodel in NZS 2007, 20, 21 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Einen derartigen Nachholbedarf hat der Kläger indes nicht glaubhaft gemacht.
Auch im Hinblick auf laufende Leistungen seit Antragstellung am 8. August 2008 fehlt es an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs. Seinen Angaben zufolge ist der Kläger seit August 1986 selbständig tätig als Verleger und Schriftsteller. Aus dieser selbständigen Tätigkeit hat der Kläger in der Vergangenheit schwankende Einkünfte bezogen; seit der Auflistung seiner Einkünfte in der Anlage 2 zum Weitergewährungsantrag vom 18. Mai 2006 bezüglich Betriebsausgaben und ähnlichem sowie Honorare im Zeitraum vom 29. Dezember 2005 bis 18. Mai 2006 und in der Anlage zum Fortzahlungsantrag vom 27. November 2006 zu Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum 2. Januar bis 27. November 2006 liegen jedoch keine aktuellen Unterlagen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung Hilfebedürftigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II) mehr vor. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung Hilfebedürftigkeit für eine erneute Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind die aktuellen Einkommensverhältnisse des Klägers zu ermitteln. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Alg II-V). Hiervon sind die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzuziehen (vgl. § 3 Abs. 2 Alg II-V). Obwohl der Kläger bereits mit Schreiben der Beklagten vom 1. Juli 2008 zur Vorlage entsprechender Nachweise insbesondere zu seiner selbständigen Tätigkeit und zur Vorlage der Steuerbescheide 2005 und 2006 aufgefordert wurde, ist er bislang diesbezüglich untätig geblieben. Und dies auch angesichts des Umstandes, dass dem Kläger mit bestandskräftigen Bescheid vom 25. Februar 2008 ab 1. April 2008 Alg II deswegen entzogen wurde, weil er trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Gewinn- und Verlustrechnungen bezogen auf seine selbständige Tätigkeit für 2005 und 2006 nicht vorgelegt hatte. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem SG hat die Beklagte nochmals mit Schriftsatz vom 12. August 2008 auf die fehlenden Unterlagen bezogen auf die selbständige Tätigkeit des Klägers hingewiesen. Auch diesem Hinweis ist der Kläger nicht gefolgt. Nachdem der Kläger am 10. September 2008 bei einer persönlichen Vorsprache, bei der auch ein "Neuantrag" gemeinsam ausgefüllt wurde, darauf hingewiesen wurde, dass als Unterlagen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch eine Abrechnung mit Fair-Energie mit aktuellen Abschlägen, die Steuerbescheide 2005, 2006 und 2007 nach Erhalt, das Formular EKS mit Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 sowie schließlich noch Nachweise über sein Girokonto bei der Kreissparkasse Reutlingen nachzureichen sind, faxte der Kläger am 1. Oktober 2008 der Beklagten den Leistungsantrag verbunden der Anlage EKS, in der er in keinster Weise nachvollziehbar und völlig pauschal voraussichtliche Einnahmen für den Zeitraum September 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 600 EUR sowie voraussichtliche Ausgaben von 400 EUR angegeben hat. Die Betriebseinnahmen hat er dabei pro Kalendermonat pauschal mit 100 EUR angesetzt. Am 8. Oktober 2008 ging bei der Beklagten der "Neuantrag" verbunden mit der Anlage EKS im Original ein. Auf dieser vom Kläger zu verantwortenden Grundlage ist es nicht möglich, auch nur ansatzweise einen Anspruch des Klägers auf Alg II im Hinblick auf seine selbständige Tätigkeit und die daraus von ihm erzielten Einkünfte in dem Zeitraum seit 25. April 2008 zu prüfen; eine diesbezügliche Glaubhaftmachung ist dem Kläger nicht gelungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
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