Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1799/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4368/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. für das (bereits erledigte) Klageverfahren vor dem SG (S 14 AS 1799/08).
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Die im Zusatzblatt zum Bescheid vom 3. März 2008 erfolgte Aufforderung, mit welchem der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2008 bewilligt wurden, die Mietkosten bis zum 31. August 2008 auf den angemessenen Wert zu reduzieren, ist kein Verwaltungsakt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSGE 97, 231; BSG, Beschluss vom 11. September 2007 - B 11b AS 11/06 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - L 20 B 140/06 AS; Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006 - L 7 AS 41/05 - alle veröffentlicht in Juris). Für den Erlass eines Verwaltungsakts besteht keine gesetzliche Grundlage: Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die nach Ansicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält.
Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich um einem (nur) formellen Verwaltungsakt handelt. Die Beklagte hat im Bescheid vom 3. März 2008 gerade nicht aus Sicht der Klägerin den Anschein ermittelt, es läge eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die Kostensenkungsaufforderung vor. Die Kostensenkungsaufforderung ist als "Zusatzblatt zum Bescheid vom 3. März 2008" gekennzeichnet und damit gerade nicht Teil des Bescheids vom 3. März 2008. Der Eindruck eines "formellen Verwaltungsakts" wird auch nicht durch die Rechtsbehelfsbelehrung erweckt, da diese auf Seite 3 des Bescheids vom 3. März 2008 den Bescheid abschließt, danach weitere Hinweise erfolgen, sich auf Seite 5 bis Seite 8 der Berechnungsbogen anfügt und dann als Zusatzblatt zum Bescheid vom 3. März 2008 erst die Kostensenkungsaufforderung folgt.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. für das (bereits erledigte) Klageverfahren vor dem SG (S 14 AS 1799/08).
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Die im Zusatzblatt zum Bescheid vom 3. März 2008 erfolgte Aufforderung, mit welchem der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2008 bewilligt wurden, die Mietkosten bis zum 31. August 2008 auf den angemessenen Wert zu reduzieren, ist kein Verwaltungsakt (vgl. Bundessozialgericht [BSG] BSGE 97, 231; BSG, Beschluss vom 11. September 2007 - B 11b AS 11/06 R; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - L 20 B 140/06 AS; Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006 - L 7 AS 41/05 - alle veröffentlicht in Juris). Für den Erlass eines Verwaltungsakts besteht keine gesetzliche Grundlage: Eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die nach Ansicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält.
Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich um einem (nur) formellen Verwaltungsakt handelt. Die Beklagte hat im Bescheid vom 3. März 2008 gerade nicht aus Sicht der Klägerin den Anschein ermittelt, es läge eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die Kostensenkungsaufforderung vor. Die Kostensenkungsaufforderung ist als "Zusatzblatt zum Bescheid vom 3. März 2008" gekennzeichnet und damit gerade nicht Teil des Bescheids vom 3. März 2008. Der Eindruck eines "formellen Verwaltungsakts" wird auch nicht durch die Rechtsbehelfsbelehrung erweckt, da diese auf Seite 3 des Bescheids vom 3. März 2008 den Bescheid abschließt, danach weitere Hinweise erfolgen, sich auf Seite 5 bis Seite 8 der Berechnungsbogen anfügt und dann als Zusatzblatt zum Bescheid vom 3. März 2008 erst die Kostensenkungsaufforderung folgt.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved