L 3 R 4735/08 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4735/08 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Kosten für das von Dr. S. am 27.06.2007 erstattete Gutachten, die der Klägerin in Zusammenhang mit der Begutachtung entstandenen Auslagen sowie die Kosten für die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. S. vom 14.03.2008 und 13.08.2008 werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Der Antrag auf Übernahme der für das von Dr. S. erstattete Gutachten im Berufungsverfahren L 3 R 2481/03 erstattete Gutachten auf die Staatskasse ist zulässig und begründet.

Die Entscheidung ergeht im vorbereitenden Verfahren durch die Berichterstatterin (§ 155 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da die Klägerin mit Schreiben von 06.10.2008 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19.09.2008 das Vorliegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.04.2004 und das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund eines Leistungsfalles vom 03.03.2004 ab Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls bis 31.10.2010 anerkannt hat.

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt.

Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens können dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung war bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (vgl. Mayer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, Rdnr. 16a zu § 109 SGG m.w.n.). Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes gesehen werden. Es muss sich vielmehr gemäß, an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben.

Das von Dr. S. erstattete Gutachten und die von ihm erteilten ergänzenden Stellungnahmen haben die Sachaufklärung dadurch wesentlich gefördert, dass er die neben der Schmerzproblematik vorliegenden Veränderungen auf orthopädischem Fachgebiet und die dadurch sich ergebenden Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens der Klägerin heraus gestellt hat und einer zusammenfassenden Beurteilung unterzogen hat.

Dementsprechend hat auch die Beklagte das Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit aufgrund eines Leistungsfalls vom 19.04.2007 sowie einer vollen Erwerbsminderung auf Zeit aufgrund einer Leistungsfalls vom 19.04.2007 anerkannt.

Das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen haben damit einen entscheidungserheblichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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