Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1905/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2839/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorliegend, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu höheren Leistungen zu verpflichten.
Der 1955 geborene Antragsteller hält sich für erwerbsunfähig. Er stellte unter dem 28.02.2005 beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), den er mit Schreiben vom 28.02.2005 unter Vorlage von Belegen begründete. Der Antragsgegner verwies den Antragsteller mit Schreiben vom 03.03.2005 auf Leistungen nach dem SGB II durch die Bundesagentur für Arbeit. Dem kam der Antragsteller nach (Antrag vom 21.03.2005). Mit Bescheid vom 22.04.2005 lehnte die Agentur für Arbeit P. (AA) zunächst Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil der Antragsteller nicht erwerbsfähig sei. Gegen diesen Ablehnungsbescheid wandte sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 20.05.2005 an die AA, in dem er der Beurteilung des Antragstellers als erwerbsunfähig widersprach. Daraufhin wurden dem Antragsteller von der AA mit Bescheid vom 11.07.2005 und Folgebescheiden Regelleistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.03.2005 bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 29.01.2008 für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 in Höhe von monatlich 347,00 EUR und mit Bescheid vom 16.09.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 in Höhe von monatlich 351,00 EUR.
Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung legte der Antragsteller dem Antragsgegner u.a. einen "Gewerberaummietvertrag mit funktionell verbundenem Wohnraummietvertrag" vom 18.02.2004, in dem für an den Antragsteller vermietete Büroräume im Erd- und Untergeschoss eine Bruttomiete in Höhe von monatlich 1.276 EUR und für Wohnräume im Obergeschoss eine monatliche Grundmiete in Höhe von 500 EUR und eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 100 EUR (Gesamtmiete insgesamt 1.876 EUR) vereinbart wurden, sowie in Bezug auf den Mietvertrag vom 18.02.2004 eine zwischen ihm und Herrn K. getroffene vertragliche Vereinbarung vom 14.09.2004 vor. Mit Bescheiden vom 31.08.2005, 04.10.2005 und 15.11.2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab 28.02.2005 bis 28.02.2006 und mit weiteren Folgebescheiden für die Zeit danach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 275,00 EUR, zuletzt mit Bescheid vom 31.01.2008 für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008.
Gegen den Bescheid vom 31.08.2005 legte der Antragsteller am 30.09.2005 und gegen den Bescheid vom 04.10.2005 am 02.11.2005 jeweils Widerspruch ein. Er machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Leistung sei willkürlich berechnet worden. Berechnungsgrundlage sei die Kaltmiete in Höhe von 500,00 EUR und der Heizkostenanteil von 75,00 EUR. Dieser Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 erfolglos, da aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit Herrn K. der Antragsteller nur die Verpflichtung habe, für die Unterkunft und Heizung 200 EUR zuzüglich 75 EUR Nebenkosten zu bezahlen. Auf seine Klage beim Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 6 AS 5026/05) verurteilte das SG den Antragsgegner mit Urteil vom 18.04.2007 (antragsgemäß), dem Antragsteller für die Zeit vom 28.02.2005 bis 27.08.2005 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 300 EUR im Monat zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage (für die Zeit vom 28.08. bis 31.08.2005) ab. Auf die Berufung des Antragsgegners änderte der erkennende Senat mit Urteil vom 13.06.2008 (L 8 AS 2963/07) das Urteil des SG ab und wies die Klage des Antragstellers insgesamt ab.
Weiter lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.01.2006 den Antrag des Antragstellers vom 28.02.2005 auf Leistungen nach dem SGB XII gestützt auf ein Gutachten der AA vom 27.09.2005 (Dr. T.), in dem davon ausgegangen wurde, dass der Antragsteller Arbeiten täglich von drei bis unter sechs Stunden verrichten könne und dass diese Minderung des Leistungsvermögens voraussichtlich bis zu sechs Monaten bestehe, ab. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 20.02.2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008 zurückgewiesen wurde.
Ein weiteres Berufungsverfahren (L 8 AS 215/08) des Antragstellers gegen die Bundesagentur für Arbeit, mit dem der Antragsteller Leistungen zu Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung begehrt und sich dagegen wendet, dass Erwerbsunfähigkeit gemäß SGB XII nicht bejaht wurde, wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 18.04.2008 durch Beschluss des Berichterstatter zum Ruhen gebracht.
Am 17.04.2008 stellte der Antragsteller beim SG den vorliegend streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er machte zur Begründung geltend, dass ihm Leistungen nach dem SGB XII bis 29.02.2008 in Höhe von 32.323,54 EUR unter Anrechnung bereits erhaltener Zahlungen zuzüglich Verzugszinsen und für die Zeit ab 01.03.2008 jeweils monatlich 347,00 EUR Grundsicherung, 575,00 EUR Miete und 462,88 EUR Krankenversicherung zustünden.
Der Antragsgegner trat dem Eilantrag des Antragstellers entgegen.
Mit Beschluss vom 09.05.2008 wies das SG den Eilantrag zurück. Es führte zur Begründung aus, die Klärung des Streitgegenstandes müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Leistungen für die Vergangenheit könnten im Eilverfahren nicht geltend gemacht werden. Für die Zeit ab 17.04.2008 fehle es an einem Anordnungsgrund, da die Existenz des Antragstellers durch die von der Bundesagentur für Arbeit und den Antragsgegner bewilligten Leistungen gesichert sei. Auch sei die Wohnung des Antragstellers nicht in Gefahr. Dem Antragsteller könne zugemutet werden, die aufgeworfenen Fragen im anhängigen Hauptsachverfahren klären zu lassen.
Gegen den dem Antragsteller am 15.05.2008 zugestellten Beschluss hat er am 13.06.2008 Beschwerde eingelegt.
Am 27.08.2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27.08.2008 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 01.06.2008 Leistungen nach dem SGB II gemäß § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung. Diesen Bescheid nahm der Antragsgegner auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 16.09.2008 mit Bescheid vom 24.09.2008 zurück. Gleichzeitig forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 24.09.2008 auf, zur Entscheidung über Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab dem 01.09.2008 Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Über den Antrag des Antragstellers vom 27.08.2008 wurde vom Antragsgegner bislang nicht entscheiden.
Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Beschwerde am 18.08.2008 und 26.09.2008 schriftlich im Wesentlichen geltend gemacht, das Urteil des Senates vom 13.06.2008 sei formell fehlerhaft ergangen und sei auch inhaltlich falsch und unzulässig. Das SGB XII sei statt dem SGB II anzuwenden. Die Übernahme der Monatsbeiträge für seine private Krankenversicherung sei erforderlich und dem Antragsgegner zumutbar. Eilbedürftigkeit sei wegen drohender Kündigung gegeben. Weiter hat sich der Antragsteller gegen das Verhalten des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren gewandt. Der Antragsgegner konstruiere völlig unbegründete Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. Das Auskunftsbegehren des Antragsgegners sei unverhältnismäßig und widerspreche § 65 SGB I. Der Antragsteller hat einen Auszahlungsbeleg über den Betrag von 1.959,70 EUR Mietvergütung für den Monat August 2008, ein Bestätigung des Herrn K. vom 09.08.2008 sowie weitere Unterlagen vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf der Basis des SGB XII zu verurteilen, 1. 32.323,54 EUR im Zusammenhang mit dem Präzisierungsantrag vom 25.01.2008 und dem Klageantrag vom 08.10.2007, 2. Leistungen in Höhe von monatlich 351,00 EUR Grundsicherung unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen durch die Agentur für Arbeit seit dem 1. März 2008, 3. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 615,00 EUR unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen seit dem 1. März 2008, 4. Leistungen in Höhe von monatlich 465,15 EUR für die private Krankenversicherung jeweils zuzüglich 8,32% Verzugszinsen seit dem 1. März 2008 zu erbringen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes M. K., K., zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und hat seinen Antrag mit Schriftsätzen vom 27.08.2008 und 24.09.2008 begründet, auf die verwiesen wird.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), da der Beschwerdewert 750,00 EUR übersteigt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Hiervon ausgehend erweist sich die Beschwerde des Antragstellers als nicht begründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, wie das SG im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum gleichen Ergebnis. Er schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist der Bescheid des Antragsgegners vom 27.08.2008, nachdem dieser Bescheid zwischenzeitlich mit Bescheid vom 24.09.2008 zurückgenommen worden ist.
Auch wegen der vom Antragsteller zu entrichtenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 462,88 EUR ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist - als nicht familienversicherter - Bezieher von Regelleistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wobei die Versicherungsbeiträge vom Bund zu tragen und von der Bundesagentur für Arbeit (bzw. den zugelassenen kommunalen Trägern) zu bezahlen sind (§§ 251 Abs. 4, 252 Satz 2 SGB V). Eine Befreiung des Antragstellers von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist nicht ersichtlich. Einer vorläufigen Regelung zur Sicherung der Krankenversorgung bedarf es aufgrund dieses gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht. Dass der Antragsteller zur Sicherung seiner Krankenversorgung über den gesetzlichen Versicherungsschutz hinaus aus medizinischen (oder sonst anzuerkennenden) Gründen tatsächlich auf seine private Kranken- und Pflegeversicherung angewiesen ist, ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Es kann dem Antragsteller deshalb auch insoweit zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Außerdem hat der Antragsteller wegen der Unterkunftskosten einen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung von monatlich 615,00 EUR (statt der bewilligten 275,00 EUR) nicht glaubhaft gemacht, wie sich aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des erkennenden Senats vom 13.06.2008 - L 8 AS 2963/07- ergibt, worauf der Senat Bezug nimmt. Dass eine wesentliche Änderung in den diesem Urteil zugrunde liegenden Verhältnissen eingetreten ist, die im vorliegenden Eilverfahren eine andere Bewertung erlaubt, ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ungeachtet des Urteils des Senats vom 13.06.2008 für die Zeit ab 28.08.2005 eine Verpflichtung des Antragsgegners nicht bestehen dürfte, die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen, wie das SG in seinem Urteil vom 18.04.2007 (S 6 AS 5026/05) entschieden hat. Weiter spricht für die Ansicht des SG, der Antragsteller habe hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller für den August 2008 in der Lage war, die Miete in voller Höhe zu entrichten, wie der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Auszahlungsbeleg vom 01.08.2008 zeigt, und dass weiter nicht ersichtlich ist, dass tatsächlich Mietrückstände bestehen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch für die Zeit ab dem 01.09.2008 keinen Erfolg haben. Zwar hat der Antragsgegner über den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 27.08.2008 für die Zeit ab 01.09.2008 noch nicht entschieden, wie eine vom Berichterstatter am 17.10.2008 eingeholte telefonische Auskunft des Antragsgegners ergeben hat. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (über Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 275,00 EUR) steht nach der Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 03.01.2008 - L 8 AS 5486/07 ER-B -, veröffentlicht im Internet unter www. sozialgerichtsbarkeit.de [Entscheidungen]) jedoch entgegen, dass - derzeit - kein Rechtschutzbedürfnis für eine solche Anordnung durch den Senat besteht. Denn der Antragsgegner hat das Begehren des Antragstellers ab dem 01.09.2008 noch nicht förmlich abgelehnt (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005 RdNr. 29). Das Schreiben vom 24.09.2008, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, bestimmte Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, ist weder seinem Inhalt noch seiner Form nach ein Verwaltungsakt. Das Schreiben enthält zwar einen Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I. Ein solcher Hinweis ist aber noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Abgesehen davon, dass auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung ein streitiges Rechtsverhältnis voraussetzt (Krodel aaO Fußnote 95), ist mangels Vorliegen einer behördlichen Entscheidung unklar, nach welchen Kriterien eine Prüfung der Rechtslage erfolgen soll. Der Antragsgegner könnte z. B. die Leistung nach § 66 SGB I versagen. Mit einer solchen Entscheidung würde nicht der Leistungsantrag abgelehnt, sondern nur die Verletzung einer Mitwirkungspflicht sanktioniert. In Betracht käme aber auch eine Versagung der Leistung, weil die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht nachgewiesen ist. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen. Eine ggf. vorliegende Verletzung von Mitwirkungspflichten hätte dann nur Bedeutung für die Frage der Beweislastverteilung (vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2008 - L 7 AS 4178/08 ER-B -). Soweit der Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung über den Betrag von 275,00 EUR begehrt, fehlt es außerdem (auch) für die Zeit ab dem 01.09.2008 an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes war mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt vorliegend, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu höheren Leistungen zu verpflichten.
Der 1955 geborene Antragsteller hält sich für erwerbsunfähig. Er stellte unter dem 28.02.2005 beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), den er mit Schreiben vom 28.02.2005 unter Vorlage von Belegen begründete. Der Antragsgegner verwies den Antragsteller mit Schreiben vom 03.03.2005 auf Leistungen nach dem SGB II durch die Bundesagentur für Arbeit. Dem kam der Antragsteller nach (Antrag vom 21.03.2005). Mit Bescheid vom 22.04.2005 lehnte die Agentur für Arbeit P. (AA) zunächst Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen lägen nicht vor, weil der Antragsteller nicht erwerbsfähig sei. Gegen diesen Ablehnungsbescheid wandte sich der Antragsgegner mit Schreiben vom 20.05.2005 an die AA, in dem er der Beurteilung des Antragstellers als erwerbsunfähig widersprach. Daraufhin wurden dem Antragsteller von der AA mit Bescheid vom 11.07.2005 und Folgebescheiden Regelleistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.03.2005 bewilligt, zuletzt mit Bescheid vom 29.01.2008 für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 in Höhe von monatlich 347,00 EUR und mit Bescheid vom 16.09.2008 für die Zeit vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 in Höhe von monatlich 351,00 EUR.
Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung legte der Antragsteller dem Antragsgegner u.a. einen "Gewerberaummietvertrag mit funktionell verbundenem Wohnraummietvertrag" vom 18.02.2004, in dem für an den Antragsteller vermietete Büroräume im Erd- und Untergeschoss eine Bruttomiete in Höhe von monatlich 1.276 EUR und für Wohnräume im Obergeschoss eine monatliche Grundmiete in Höhe von 500 EUR und eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 100 EUR (Gesamtmiete insgesamt 1.876 EUR) vereinbart wurden, sowie in Bezug auf den Mietvertrag vom 18.02.2004 eine zwischen ihm und Herrn K. getroffene vertragliche Vereinbarung vom 14.09.2004 vor. Mit Bescheiden vom 31.08.2005, 04.10.2005 und 15.11.2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller ab 28.02.2005 bis 28.02.2006 und mit weiteren Folgebescheiden für die Zeit danach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 275,00 EUR, zuletzt mit Bescheid vom 31.01.2008 für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008.
Gegen den Bescheid vom 31.08.2005 legte der Antragsteller am 30.09.2005 und gegen den Bescheid vom 04.10.2005 am 02.11.2005 jeweils Widerspruch ein. Er machte zur Begründung im Wesentlichen geltend, die Leistung sei willkürlich berechnet worden. Berechnungsgrundlage sei die Kaltmiete in Höhe von 500,00 EUR und der Heizkostenanteil von 75,00 EUR. Dieser Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 erfolglos, da aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit Herrn K. der Antragsteller nur die Verpflichtung habe, für die Unterkunft und Heizung 200 EUR zuzüglich 75 EUR Nebenkosten zu bezahlen. Auf seine Klage beim Sozialgericht Karlsruhe - SG - (S 6 AS 5026/05) verurteilte das SG den Antragsgegner mit Urteil vom 18.04.2007 (antragsgemäß), dem Antragsteller für die Zeit vom 28.02.2005 bis 27.08.2005 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 300 EUR im Monat zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Klage (für die Zeit vom 28.08. bis 31.08.2005) ab. Auf die Berufung des Antragsgegners änderte der erkennende Senat mit Urteil vom 13.06.2008 (L 8 AS 2963/07) das Urteil des SG ab und wies die Klage des Antragstellers insgesamt ab.
Weiter lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.01.2006 den Antrag des Antragstellers vom 28.02.2005 auf Leistungen nach dem SGB XII gestützt auf ein Gutachten der AA vom 27.09.2005 (Dr. T.), in dem davon ausgegangen wurde, dass der Antragsteller Arbeiten täglich von drei bis unter sechs Stunden verrichten könne und dass diese Minderung des Leistungsvermögens voraussichtlich bis zu sechs Monaten bestehe, ab. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 20.02.2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2008 zurückgewiesen wurde.
Ein weiteres Berufungsverfahren (L 8 AS 215/08) des Antragstellers gegen die Bundesagentur für Arbeit, mit dem der Antragsteller Leistungen zu Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung begehrt und sich dagegen wendet, dass Erwerbsunfähigkeit gemäß SGB XII nicht bejaht wurde, wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 18.04.2008 durch Beschluss des Berichterstatter zum Ruhen gebracht.
Am 17.04.2008 stellte der Antragsteller beim SG den vorliegend streitigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er machte zur Begründung geltend, dass ihm Leistungen nach dem SGB XII bis 29.02.2008 in Höhe von 32.323,54 EUR unter Anrechnung bereits erhaltener Zahlungen zuzüglich Verzugszinsen und für die Zeit ab 01.03.2008 jeweils monatlich 347,00 EUR Grundsicherung, 575,00 EUR Miete und 462,88 EUR Krankenversicherung zustünden.
Der Antragsgegner trat dem Eilantrag des Antragstellers entgegen.
Mit Beschluss vom 09.05.2008 wies das SG den Eilantrag zurück. Es führte zur Begründung aus, die Klärung des Streitgegenstandes müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Leistungen für die Vergangenheit könnten im Eilverfahren nicht geltend gemacht werden. Für die Zeit ab 17.04.2008 fehle es an einem Anordnungsgrund, da die Existenz des Antragstellers durch die von der Bundesagentur für Arbeit und den Antragsgegner bewilligten Leistungen gesichert sei. Auch sei die Wohnung des Antragstellers nicht in Gefahr. Dem Antragsteller könne zugemutet werden, die aufgeworfenen Fragen im anhängigen Hauptsachverfahren klären zu lassen.
Gegen den dem Antragsteller am 15.05.2008 zugestellten Beschluss hat er am 13.06.2008 Beschwerde eingelegt.
Am 27.08.2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27.08.2008 versagte der Antragsgegner dem Antragsteller ab dem 01.06.2008 Leistungen nach dem SGB II gemäß § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung. Diesen Bescheid nahm der Antragsgegner auf ein Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 16.09.2008 mit Bescheid vom 24.09.2008 zurück. Gleichzeitig forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 24.09.2008 auf, zur Entscheidung über Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II ab dem 01.09.2008 Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Über den Antrag des Antragstellers vom 27.08.2008 wurde vom Antragsgegner bislang nicht entscheiden.
Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Beschwerde am 18.08.2008 und 26.09.2008 schriftlich im Wesentlichen geltend gemacht, das Urteil des Senates vom 13.06.2008 sei formell fehlerhaft ergangen und sei auch inhaltlich falsch und unzulässig. Das SGB XII sei statt dem SGB II anzuwenden. Die Übernahme der Monatsbeiträge für seine private Krankenversicherung sei erforderlich und dem Antragsgegner zumutbar. Eilbedürftigkeit sei wegen drohender Kündigung gegeben. Weiter hat sich der Antragsteller gegen das Verhalten des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren gewandt. Der Antragsgegner konstruiere völlig unbegründete Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. Das Auskunftsbegehren des Antragsgegners sei unverhältnismäßig und widerspreche § 65 SGB I. Der Antragsteller hat einen Auszahlungsbeleg über den Betrag von 1.959,70 EUR Mietvergütung für den Monat August 2008, ein Bestätigung des Herrn K. vom 09.08.2008 sowie weitere Unterlagen vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf der Basis des SGB XII zu verurteilen, 1. 32.323,54 EUR im Zusammenhang mit dem Präzisierungsantrag vom 25.01.2008 und dem Klageantrag vom 08.10.2007, 2. Leistungen in Höhe von monatlich 351,00 EUR Grundsicherung unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen durch die Agentur für Arbeit seit dem 1. März 2008, 3. Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 615,00 EUR unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen seit dem 1. März 2008, 4. Leistungen in Höhe von monatlich 465,15 EUR für die private Krankenversicherung jeweils zuzüglich 8,32% Verzugszinsen seit dem 1. März 2008 zu erbringen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes M. K., K., zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und hat seinen Antrag mit Schriftsätzen vom 27.08.2008 und 24.09.2008 begründet, auf die verwiesen wird.
Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444), da der Beschwerdewert 750,00 EUR übersteigt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Hiervon ausgehend erweist sich die Beschwerde des Antragstellers als nicht begründet. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, wie das SG im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum gleichen Ergebnis. Er schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens ist der Bescheid des Antragsgegners vom 27.08.2008, nachdem dieser Bescheid zwischenzeitlich mit Bescheid vom 24.09.2008 zurückgenommen worden ist.
Auch wegen der vom Antragsteller zu entrichtenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 462,88 EUR ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller ist - als nicht familienversicherter - Bezieher von Regelleistungen nach dem SGB II gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wobei die Versicherungsbeiträge vom Bund zu tragen und von der Bundesagentur für Arbeit (bzw. den zugelassenen kommunalen Trägern) zu bezahlen sind (§§ 251 Abs. 4, 252 Satz 2 SGB V). Eine Befreiung des Antragstellers von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ist nicht ersichtlich. Einer vorläufigen Regelung zur Sicherung der Krankenversorgung bedarf es aufgrund dieses gesetzlichen Versicherungsschutzes nicht. Dass der Antragsteller zur Sicherung seiner Krankenversorgung über den gesetzlichen Versicherungsschutz hinaus aus medizinischen (oder sonst anzuerkennenden) Gründen tatsächlich auf seine private Kranken- und Pflegeversicherung angewiesen ist, ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Es kann dem Antragsteller deshalb auch insoweit zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Außerdem hat der Antragsteller wegen der Unterkunftskosten einen Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung von monatlich 615,00 EUR (statt der bewilligten 275,00 EUR) nicht glaubhaft gemacht, wie sich aus dem den Beteiligten bekannten Urteil des erkennenden Senats vom 13.06.2008 - L 8 AS 2963/07- ergibt, worauf der Senat Bezug nimmt. Dass eine wesentliche Änderung in den diesem Urteil zugrunde liegenden Verhältnissen eingetreten ist, die im vorliegenden Eilverfahren eine andere Bewertung erlaubt, ist vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Im Übrigen ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ungeachtet des Urteils des Senats vom 13.06.2008 für die Zeit ab 28.08.2005 eine Verpflichtung des Antragsgegners nicht bestehen dürfte, die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen, wie das SG in seinem Urteil vom 18.04.2007 (S 6 AS 5026/05) entschieden hat. Weiter spricht für die Ansicht des SG, der Antragsteller habe hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller für den August 2008 in der Lage war, die Miete in voller Höhe zu entrichten, wie der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegte Auszahlungsbeleg vom 01.08.2008 zeigt, und dass weiter nicht ersichtlich ist, dass tatsächlich Mietrückstände bestehen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch für die Zeit ab dem 01.09.2008 keinen Erfolg haben. Zwar hat der Antragsgegner über den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers vom 27.08.2008 für die Zeit ab 01.09.2008 noch nicht entschieden, wie eine vom Berichterstatter am 17.10.2008 eingeholte telefonische Auskunft des Antragsgegners ergeben hat. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung (über Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 275,00 EUR) steht nach der Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 03.01.2008 - L 8 AS 5486/07 ER-B -, veröffentlicht im Internet unter www. sozialgerichtsbarkeit.de [Entscheidungen]) jedoch entgegen, dass - derzeit - kein Rechtschutzbedürfnis für eine solche Anordnung durch den Senat besteht. Denn der Antragsgegner hat das Begehren des Antragstellers ab dem 01.09.2008 noch nicht förmlich abgelehnt (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005 RdNr. 29). Das Schreiben vom 24.09.2008, mit dem der Antragsgegner den Antragsteller aufgefordert hat, bestimmte Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, ist weder seinem Inhalt noch seiner Form nach ein Verwaltungsakt. Das Schreiben enthält zwar einen Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I. Ein solcher Hinweis ist aber noch kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Abgesehen davon, dass auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung ein streitiges Rechtsverhältnis voraussetzt (Krodel aaO Fußnote 95), ist mangels Vorliegen einer behördlichen Entscheidung unklar, nach welchen Kriterien eine Prüfung der Rechtslage erfolgen soll. Der Antragsgegner könnte z. B. die Leistung nach § 66 SGB I versagen. Mit einer solchen Entscheidung würde nicht der Leistungsantrag abgelehnt, sondern nur die Verletzung einer Mitwirkungspflicht sanktioniert. In Betracht käme aber auch eine Versagung der Leistung, weil die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht nachgewiesen ist. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung vorliegen. Eine ggf. vorliegende Verletzung von Mitwirkungspflichten hätte dann nur Bedeutung für die Frage der Beweislastverteilung (vgl. zum Vorstehenden auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2008 - L 7 AS 4178/08 ER-B -). Soweit der Antragsteller Leistungen für Unterkunft und Heizung über den Betrag von 275,00 EUR begehrt, fehlt es außerdem (auch) für die Zeit ab dem 01.09.2008 an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes war mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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