Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 106/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 40/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.06.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin beantragte am 05.10.2005 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2005 ab. Begründet wurde dies mit dem Einkommen des Ehepartners der Klägerin, der mit der Klägerin und deren 5 Kindern zusammen lebt, aber nicht Vater von 4 der 5 Kinder der Klägerin ist. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006, der der Klägerin am 27.02.2006 zugestellt worden ist, als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 24.02.2006 und 27.02.2006 wandte sich die Klägerin weiterhin gegen den Bescheid vom 09.11.2005. Am 07.03.2006 wandte sich die Klägerin dann telefonisch an ihre Sachbearbeiterin bei der Beklagten. Daraufhin schrieb die Beklagte unter dem 08.03.2006 an den Ehemann der Klägerin, dass auch unter Bezugnahme auf das geführte Telefonat und die Schreiben vom 24. und 27.02.2006 keine andere Entscheidung als die in dem Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 getroffene möglich sei. Neben einer nochmaligen Erläuterung des Widerspruchsbescheides endete das Schreiben vom 08.03.2006 mit dem Satz:
"Wegen Ihres weiteren Vorgehens verweise ich auf die Rechtsbehelfsbelehrung in meinem Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006."
Am 30.03.2006 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht in Detmold unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 Klage erhoben mit dem Ziel, dass ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien. Sie hat darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann nur der Vater von einem gemeinsamen Kind sei, ihren weiteren 4 Kindern aber nicht unterhaltsverpflichtet sei, so dass dessen Einkommen nicht voll berücksichtigt werden dürfe. Bereits in der Klageschrift hat sie darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach die Klage rechtzeitig sei, da die Klagefrist erst mit dem Schreiben vom 08.03.2006 in Gang gesetzt worden und damit die Monatsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an sie Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich in der Sache auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezogen. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig sei.
Mit Urteil vom 19.06.2007 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt. Zur Begründung hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt: "Die Klage ist unzulässig. Nach § 87 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Dies ist hier nicht der Fall. Der Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 ist der Klägerin unstreitig am 27.02.2006 zugestellt. Die Klagefrist nach § 87 SGG endete daher am 27.03.2006. Die Klage ist von der Klägerin erst am Donnerstag, dem 30.03.2006, bei Gericht eingelegt worden. Damit ist die Klagefrist von einem Monat nach § 87 SGG nicht eingehalten und die Klage somit unzulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Klagefrist nicht durch das Schreiben der. Beklagten vom 08.03.2006 unterbrochen bzw. verlängert. Denn bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben der Beklagten aufgrund eines von der Klägerin geführten Telefonates mit der zuständigen Sachbearbeiterin. In diesem Schreiben ist eindeutig Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006. Auch insbesondere ist in diesem Schreiben noch einmal ausdrücklich bezüglich des weiteren Vorgehens auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 hingewiesen worden. Auch handelt es sich bei dem Schreiben vom 08.03.2006 nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der gegebenenfalls Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden ist. Dies folgt aus § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Bei dem Schreiben vom 08.03.2006 fehlt es bereits schon an einer eigenständigen Entscheidung. In dem Schreiben wird lediglich unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Klägerin unter Berufung auf das geführte Telefonat noch einmal schriftlich die Entscheidung erläutert. Eine eigenständige Entscheidung wird durch das Schreiben vom 08.03.2006 gerade nicht getroffen. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. Darüber hinaus waren der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 2 SGG aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auch die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dies ist hier der Fall. Das Gericht hat die Klägerin im Termin vom 19.06.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig ist. Auch hat das Gericht darauf hingewiesen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X die Fortführung des Rechtsstreites missbräuchlich ist und das Gericht die Möglichkeit hat, bei Fortführung des Rechtsstreits der Klägerin die ihr dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten, die durch die Fortführung des Rechtsstreit durch die Klägerin verursacht worden sind, sind u. a. die Personalkosten für den Vorsitzenden, der das Urteil absetzen und korrigieren muss, sowie für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die das Urteil ausfertigen und für die Zustellung vorbereiten müssen und die Zustellungskosten. Das Gericht schätzt diese Kosten gem. § 202 SGG in Verbindung mit § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) in diesem Fall auf 500,00 EUR."
Gegen dieses ihr am 30.07.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.08.2007 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass durch das Schreiben vom 08.03.2006 eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt worden sei. Im Übrigen hätte das Sozialgericht keine Verschuldenskosten auferlegen dürfen. Der Hinweis darauf, dass die Klage unzulässig sei, hätte nicht erst in der mündlichen Verhandlung erfolgen dürfen, sondern hätte vorher erfolgen müssen. Zudem sei die Missbrauchsgebühr mit 500,00 EUR überhöht, allenfalls seien 150,00 EUR angemessen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.06.2007 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Er hat dem nichts hinzuzufügen.
Das Vorbringen in der Berufungsschrift vom 28.08.2007 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Wenn die Klägerin tatsächlich gemeint hätte, durch das Schreiben vom 08.03.2006 werde ein neuer Verwaltungsakt gesetzt, der eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang setze, so ist es widersprüchlich, wenn sie Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 erhebt. Die Auffassung, durch einen Zweitbescheid werde eine laufende Frist verlängert, wird selbst in der Literatur nicht vertreten, allenfalls läuft eine neue Frist.
Auch die Verhängung von Verschuldenskosten begegnet keinen Bedenken. Der Vorsitzende des Sozialgerichts hat die Vorschrift des § 192 SGG zutreffend angewendet. Er hat die Klägerin, wie in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorgeschrieben, in einer mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage müsse im vorbereitenden Verfahren schon vor einer mündlichen Verhandlung durch einen Hinweis ergehen.
Auch gegen die Höhe des Betrages bestehen keine Bedenken. Der Betrag von 150,00 EUR ist nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG ein Mindestbetrag, der je nach Lage des Einzelfalles überschritten werden kann. Hier hat das Sozialgericht der Klägerin nach einer Beratung in der komplett besetzten Kammer mitgeteilt, dass ein Betrag von 500,00 EUR in Betracht gezogen werde. Wenn die Klägerin gleichwohl ein unzulässiges Verfahren weiter fortführt, so hält es der Senat nicht für unangemessen, wenn das Sozialgericht den in Aussicht gestellten Betrag auch tatsächlich im Urteil verhängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin beantragte am 05.10.2005 bei der Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.11.2005 ab. Begründet wurde dies mit dem Einkommen des Ehepartners der Klägerin, der mit der Klägerin und deren 5 Kindern zusammen lebt, aber nicht Vater von 4 der 5 Kinder der Klägerin ist. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006, der der Klägerin am 27.02.2006 zugestellt worden ist, als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 24.02.2006 und 27.02.2006 wandte sich die Klägerin weiterhin gegen den Bescheid vom 09.11.2005. Am 07.03.2006 wandte sich die Klägerin dann telefonisch an ihre Sachbearbeiterin bei der Beklagten. Daraufhin schrieb die Beklagte unter dem 08.03.2006 an den Ehemann der Klägerin, dass auch unter Bezugnahme auf das geführte Telefonat und die Schreiben vom 24. und 27.02.2006 keine andere Entscheidung als die in dem Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 getroffene möglich sei. Neben einer nochmaligen Erläuterung des Widerspruchsbescheides endete das Schreiben vom 08.03.2006 mit dem Satz:
"Wegen Ihres weiteren Vorgehens verweise ich auf die Rechtsbehelfsbelehrung in meinem Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006."
Am 30.03.2006 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht in Detmold unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 Klage erhoben mit dem Ziel, dass ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren seien. Sie hat darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann nur der Vater von einem gemeinsamen Kind sei, ihren weiteren 4 Kindern aber nicht unterhaltsverpflichtet sei, so dass dessen Einkommen nicht voll berücksichtigt werden dürfe. Bereits in der Klageschrift hat sie darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach die Klage rechtzeitig sei, da die Klagefrist erst mit dem Schreiben vom 08.03.2006 in Gang gesetzt worden und damit die Monatsfrist noch nicht abgelaufen sei.
Vor dem Sozialgericht hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an sie Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich in der Sache auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren bezogen. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig sei.
Mit Urteil vom 19.06.2007 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt. Zur Begründung hat das Sozialgericht wörtlich ausgeführt: "Die Klage ist unzulässig. Nach § 87 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Dies ist hier nicht der Fall. Der Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 ist der Klägerin unstreitig am 27.02.2006 zugestellt. Die Klagefrist nach § 87 SGG endete daher am 27.03.2006. Die Klage ist von der Klägerin erst am Donnerstag, dem 30.03.2006, bei Gericht eingelegt worden. Damit ist die Klagefrist von einem Monat nach § 87 SGG nicht eingehalten und die Klage somit unzulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Klagefrist nicht durch das Schreiben der. Beklagten vom 08.03.2006 unterbrochen bzw. verlängert. Denn bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben der Beklagten aufgrund eines von der Klägerin geführten Telefonates mit der zuständigen Sachbearbeiterin. In diesem Schreiben ist eindeutig Bezug genommen auf den Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006. Auch insbesondere ist in diesem Schreiben noch einmal ausdrücklich bezüglich des weiteren Vorgehens auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2006 hingewiesen worden. Auch handelt es sich bei dem Schreiben vom 08.03.2006 nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der gegebenenfalls Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden ist. Dies folgt aus § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Bei dem Schreiben vom 08.03.2006 fehlt es bereits schon an einer eigenständigen Entscheidung. In dem Schreiben wird lediglich unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Klägerin unter Berufung auf das geführte Telefonat noch einmal schriftlich die Entscheidung erläutert. Eine eigenständige Entscheidung wird durch das Schreiben vom 08.03.2006 gerade nicht getroffen. Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen. Darüber hinaus waren der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 2 SGG aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dargelegt worden und er auch die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Dies ist hier der Fall. Das Gericht hat die Klägerin im Termin vom 19.06.2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klage unzulässig ist. Auch hat das Gericht darauf hingewiesen, dass insbesondere unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X die Fortführung des Rechtsstreites missbräuchlich ist und das Gericht die Möglichkeit hat, bei Fortführung des Rechtsstreits der Klägerin die ihr dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Diese Kosten, die durch die Fortführung des Rechtsstreit durch die Klägerin verursacht worden sind, sind u. a. die Personalkosten für den Vorsitzenden, der das Urteil absetzen und korrigieren muss, sowie für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, die das Urteil ausfertigen und für die Zustellung vorbereiten müssen und die Zustellungskosten. Das Gericht schätzt diese Kosten gem. § 202 SGG in Verbindung mit § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) in diesem Fall auf 500,00 EUR."
Gegen dieses ihr am 30.07.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.08.2007 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass durch das Schreiben vom 08.03.2006 eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt worden sei. Im Übrigen hätte das Sozialgericht keine Verschuldenskosten auferlegen dürfen. Der Hinweis darauf, dass die Klage unzulässig sei, hätte nicht erst in der mündlichen Verhandlung erfolgen dürfen, sondern hätte vorher erfolgen müssen. Zudem sei die Missbrauchsgebühr mit 500,00 EUR überhöht, allenfalls seien 150,00 EUR angemessen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.06.2007 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die für zutreffend erachteten Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Er hat dem nichts hinzuzufügen.
Das Vorbringen in der Berufungsschrift vom 28.08.2007 gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Wenn die Klägerin tatsächlich gemeint hätte, durch das Schreiben vom 08.03.2006 werde ein neuer Verwaltungsakt gesetzt, der eine neue Rechtsbehelfsfrist in Gang setze, so ist es widersprüchlich, wenn sie Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.02.2006 erhebt. Die Auffassung, durch einen Zweitbescheid werde eine laufende Frist verlängert, wird selbst in der Literatur nicht vertreten, allenfalls läuft eine neue Frist.
Auch die Verhängung von Verschuldenskosten begegnet keinen Bedenken. Der Vorsitzende des Sozialgerichts hat die Vorschrift des § 192 SGG zutreffend angewendet. Er hat die Klägerin, wie in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vorgeschrieben, in einer mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, der Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage müsse im vorbereitenden Verfahren schon vor einer mündlichen Verhandlung durch einen Hinweis ergehen.
Auch gegen die Höhe des Betrages bestehen keine Bedenken. Der Betrag von 150,00 EUR ist nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG ein Mindestbetrag, der je nach Lage des Einzelfalles überschritten werden kann. Hier hat das Sozialgericht der Klägerin nach einer Beratung in der komplett besetzten Kammer mitgeteilt, dass ein Betrag von 500,00 EUR in Betracht gezogen werde. Wenn die Klägerin gleichwohl ein unzulässiges Verfahren weiter fortführt, so hält es der Senat nicht für unangemessen, wenn das Sozialgericht den in Aussicht gestellten Betrag auch tatsächlich im Urteil verhängt.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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