Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 41/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 99/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 09.01.2002 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe.
Die 1959 geborene Klägerin lebt in W. in Niederbayern. Sie hat einen 1981 geborenen Sohn M. , der von 1999 bis 2002 eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert hat, und ist ledig. Nach einer längerfristigen Beschäftigung als Brillenbearbeiterin bei der Firma O. bewilligte das Arbeitsamt P. , Dienststelle W. , der Klägerin ab 08.10.1993 Arbeitslosengeld (Alg) für 312 Tage nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 690,00 DM. Nachfolgend hatte sie noch einmal eine zeitlich befristete Arbeit als Poliererin vom 24.05.1994 bis 29.07.1994. Ab 07.01.1995 erhielt die Klägerin Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Insgesamt war das Geschehen seit der letzten längerdauernden Beschäftigung der Klägerin gekennzeichnet durch immer wiederkehrende, auch längerdauernde Unterbrechungen des Bezugs von Alg, später Alhi, zum Teil durch Krankheitszeiten mit Klinikaufenthalten. Die Arbeitsamtsärztin Dr.K. stellte nach einer Untersuchung der Klägerin in einem ärztlichen Gutachten vom 30.03.1998 eine "Gesichtsnervenlähmung und verschiedene Lähmungserscheinungen an verschiedenen Körperteilen, möglicherweise verursacht durch Zeckenbiß, des Weiteren Benommenheit und Herzbeschwerden" fest. Für die nächsten zwölf Monate könnten der Arbeitslosen voraussichtlich keine Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung zugemutet werden. Generell seien ihr vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen, im Freien und in temperierten Räumen zuzumuten, wobei Belastung durch Zeitdruck, Hitze und Lärm auszuschließen sei.
Die Klägerin erwarb während des auch längerfristig unterbrochenen Bezugs von Alhi aufgrund des Bezuges von beitragspflichtigem Krankengeld unter Fortführung des nach §§ 136 Abs.2b AFG, 201 SGB III auf 700,00 DM wöchentlich gesetzlich angepassten Bemessungsentgeltes eine erneute Anwartschaft auf Alg.
Nach Arbeitslosmeldung und Wiederbewilligungsantrag vom 28.01.1999, als sich die Klägerin nach längerer Krankheitszeit vollschichtig zur Verfügung stellte, bewilligte ihr das Arbeitsamt W. ab 30.01.1999 für 300 Tage Alg nach einem Bemessungsentgelt von 700,00 DM.
Bei den nachfolgenden Versuchen einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, zum Teil auch in Gestalt des Angebots berufsfördernder Maßnahmen erwiesen sich - wie schon bisher - die eingeschränkte und auch schwankende gesundheitliche Belastbarkeit der Klägerin wie auch die Abgelegenheit ihres Wohnorts mit dessen Verkehrsverbindungen als erschwerend, so dass es immer wieder zur Einstellung bzw. Unterbrechung des Leistungsbezuges kam.
Am 25.11.1999 war der Alg-Anspruch der Klägerin erschöpft. Am 03.12.1999 sprach die Klägerin persönlich bei der Dienststelle W. vor und beantragte Anschluss-Alhi ab 26.11.1999.
Das nachfolgende Verwaltungsgeschehen und die anschließenden gerichtlichen Verfahren betrafen bzw. betreffen zum Einen den Beginn bzw. Unterbrechungen des Alhi-Bezuges sowie zum Anderen die Höhe der Leistung. Mit der hier zugrunde liegenden erstinstanzlichen Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut unter dem Az.: S 10 AL 41/01 hat die Klägerin eindeutig die Höhe der Alhi geltend gemacht, wobei es auch insoweit genauerer Abgrenzung bedarf.
Eine ursprüngliche Unterbrechung des Alhi-Bezuges vom 26.11.1999 bis 07.08.2000 wegen verspäteter Vorlage von Unterlagen wurde nachfolgend auf eine Unterbrechung vom 15.02.2000 bis 07.08.2000 reduziert. Diese ergab sich aus einer Sperrzeit vom 15.02.2000 bis 08.05.2000 und einer sich damit zum Teil überlappenden Säumniszeit wegen zweier Meldeversäumnisse bis hinreichend zum Tag vor der erneuten Arbeitslos-Meldung. Die Sperrzeit ist Gegenstand der beim SG Landshut am 01.09.2000 unter dem Az.: S 10 AL 289/00 erhobenen Klage (Berufung: L 9 AL 170/03), später nochmals der zugleich gegen die Säumniszeiten am 20.11.2000 unter dem Az.: S 10 AL 277/00 erhobenen Klage (Berufung: L 9 AL 171/03) geworden. Eine weitere Unterbrechung des Alhi-Bezuges ergab sich zunächst vom 11.04.2001 bis 05.06.2001 wegen einer Inhaftierung der Klägerin vom 11.04.2001 bis 10.05.2001 mit nachfolgendem klinischen Aufenthalt vom 19.05.2001 bis 29.05.2001 und erneuter Arbeitslos-Meldung ab 06.06.2001, die aber mit Abhilfebescheid vom 27.09.2001 auf die Zeit vom 11.04.2001 bis 10.05.2001 reduziert wurde.
Mit Bescheid vom 30.08.2000 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 08.08.2000 erstmals seit Auslaufen des Alg die Anschluss-Alhi. Dabei legte das Arbeitsamt ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 647,14 DM (gerundet 650,00 DM) in Leistungsgruppe A entsprechend der Leistungsentgeltverordnung 2000 zugrunde und bildete den letztlichen Zahlbetrag nach einem Prozentsatz von 57 %, dabei der Klägerin den erhöhten Leistungssatz für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs.1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz zubilligend. Der Bewilligungsbescheid vom 30.08.2000 erging in Verbindung mit einem erläuternden Schreiben vom 28.08.2000, worin das Arbeitsamt der Klägerin erläuterte, warum die Alhi nicht in Fortschreibung des bisherigen Alg-Bemessungsentgelts, sondern auf der Grundlage eines noch aktuell fiktiv von ihr erzielbaren Arbeitsentgelts zu berechnen sei und wie dies zur Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 650,00 DM geführt habe.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 30.08.2000, die jeweils am 01.09.2000 beim Arbeitsamt wie auch beim SG Landshut eingingen, erhob die Klägerin "Widerspruch und Klage" gegen die "Schreiben vom 28.08.2000 (Sperrzeit)" sowie "vom 28.08.2000 (Bemessung/Alhi)" welches sie nachfolgend mit Widerspruch vom 12.09.2000 gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.08.2000 ergänzte. Beim SG wurde die Klage unter dem Az.: S 10 AL 289/00 geführt.
Während des noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens-/Klageverfahrens wegen der Herabbemessung der Alhi erließ das Arbeitsamt den Bescheid vom 12.01.2001. Mit diesem Bescheid passte das Arbeitsamt den laufenden wöchentlichen Zahlbetrag ab 01.01.2001 unter Beibehaltung der ansonstigen bisherigen Berechnungsgrundlagen der Leistungsentgeltverordnung 2001 an. Mit Schreiben vom 20.01.2001, welches am 26.01.2001 beim Arbeitsamt wie auch beim SG Landshut eingingen, erhob die Klägerin "Widerspruch sowie Klage zu dem Änderungsbescheid (Arbeitslosenhilfe) des 12.01.2001". Die Begründung der Klägerin lautete: Die ganze Kalkulation sei nicht in Ordnung und müsse unbedingt überarbeitet werden. Der Vermittler G., auf den die Herabbemessung zurückzuführen sei, habe vom realen Arbeitsleben keine Kenntnis, wenn er meine, dass die Firma O. übertariflich bezahlt habe. Sie habe im Akkord arbeiten müssen. Sie habe ihr Geld bei der Firma O. ehrlich verdient. Ihr Alg-Satz müsse sich nach dem Lohnsatz richten und nicht nach dem Einblick in Lektüren. Die Klage wurde unter dem Az.: S 10 AL 41/01 geführt.
Eine weitere Änderung eines Berechnungselements der Alhi auf der Grundlage des noch laufenden fiktiven Bemessungsentgelts von 650,00 DM wöchentlich noch während des hierzu nicht abgeschlossenen Vorverfahrens/Klageverfahrens erfolgte mit Änderungsbescheid vom 31.01.2001. Das Arbeitsamt setzte mit diesem Bescheid den bisher auf 57 % erhöhten Prozentsatz für Arbeitslose mit Kindern ab 01.01.2001 auf den allgemeinen Leistungssatz von 53 % wegen Entfallens des Kinderzuschlages für den M. herab. Hiergegen erhob die Klägerin wiederum mit gleichlautenden Schreiben vom 03.02.2001, die am 07.02.2001 beim Arbeitsamt und beim SG eingingen, "Widerspruch und Klage zum Änderungsbescheid vom 31.01.2001". Die Klage wurde unter dem Az.: S 10 AL 57/01 geführt. Während des Klageverfahrens folgte ein Teilaufhebungsbescheid vom 06.07.2001 mit einer Rückforderung über 79,98 DM wegen bereits bewilligter und bezahlter Leistungen unter Zugrundelegung des Kinderzuschlags seit 01.01.2001 nach (Berufung: L 9 AL 172/03).
In der Folge kam es zu einer sukzessiven Abhilfe bezüglich der Herabbemessung.
Zunächst änderte das Arbeitsamt seinen ursprünglichen Bescheid über die Anschluss-Alhi insoweit ab, als es mit Bescheid vom 24.08.2001 ab 08.08.2000 Alhi unter Zugrundelegung eines (weiterhin geschätzten) Bemessungsentgelts von 665,14 DM (gerundet 670,00 DM) wöchentlich bewilligte.
In der Folge bewilligte das Arbeitsamt mit Änderungsbescheiden vom 05.09.2001 die Anschluss-Alhi ab 26.11.1999 unter Zugrundelegung des dem unmittelbar vorangehenden Alg zugrunde liegenden Bemessungsentgelts von wöchentlich 700,00 DM, wobei sich Änderungen der Bewilligungsabschnitte jeweils für den Zeitraum vom 26.11. eines Jahres bis zum 25.11. des Folgejahres und damit verbunden entsprechende Änderungen des Zeitpunkts der gesetzlichen Anpassungen ergaben. Dabei beschränkte sich das Arbeitsamt in den Abhilfebescheiden vom 05.09.2001 auf die Aufhebung der Herabbemessung beim Übergang von Alg zur Alhi am 26.11.1999 mit den daraus folgenden gesetzlichen Konsequenzen. Die Unterbrechungen der Bewilligung vom 15.02.2000 bis 07.08.2000 (Sperrzeit, Säumniszeiten) und vom 11.04.2001 bis 05.06.2001 (der kurzfristigen Inhaftierung nachfolgende Zeit ab 11.04.2001 bis zur erneuten Arbeitslosmeldung am 06.06.2001) wurden ebenso wie die Absenkung des erhöhten Leistungssatzes von 57 % wegen des der Klägerin ab 01.01.2001 nicht mehr zugebilligten Kinderzuschlags auf 53 % als jeweils eigenständige Regelungen nicht zum Gegenstand der Bescheide vom 05.09.2001 gemacht.
In dem der hier gegenständlichen Berufung zugrunde liegenden sozialgerichtlichen Verfahren erster Instanz unter dem Az.: S 10 AL 41/01 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2002 die Klage als unbegründet abgewiesen. Streitig sei der Bescheid vom 30.08.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.01.2001 und der Bescheide vom 24.08.2001 sowie 05.09.2001. In der Sache begehre die Klägerin mit ihrem gleichzeitigen Klage- und Widerspruchsschriftsatz vom 20.01.2001 sinngemäß die Berechnung der Alhi nach dem Entgelt, welches der Arbeitslosengeldzahlung zugrunde gelegen habe. Die am 26.09.2000 zunächst mangels durchgeführten Vorverfahrens unzulässige Klage, sei mit Erlass der dem Klagebegehren voll stattgebenden Bescheide vom 05.09.2001 nunmehr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Mit ihrer Berufung vom 27.02.2002, die am 01.03.2002 (zunächst beim SG Landshut) eingeht, wendet sich die Klägerin gegen den "Gerichtsbescheid vom 11.01.2002, eingetroffen am 15.01.2002". Im nachfolgenden Schriftsatz vom 18.03.2004, den sie mit Zusatz und Unterschrift ihres Sohnes M. verfasst, wendet sie sich wiederum gegen den Vermittler G. Dieser habe ihren Leistungssatz aus einem Buch herausgesucht, da ihre Firma übertariflich bezahlt habe. In diesem Schriftsatz vom 18.03.2004, der in seinem Kopf außer dem hier zu entscheidenden Berufungsverfahren L 9 AL 99/02 noch sämtliche andere in der Sozialgerichtsbarkeit in erster oder zweiter Instanz anhängigen Verfahren aufführt, beklagt sich die Klägerin noch darüber, dass sie die ihr fehlenden Leistungen 2000 bis jetzt nicht erhalten habe.
Fasst man dies so auf, dass die Klägerin mit diesem Schriftsatz alle genannten Verfahren zugleich betreiben möchte, so beantragt sie im hier zu entscheidenden Verfahren sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 9. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 12.01.2001 ab 01.01.2001 höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen, hilfsweise die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, da das SG die Klage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen habe.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und formgerecht eingelegte Berufung vom 27.02.2002 gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 09.01.2002 war als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 15.01.2002 zugestellt. Die Berufungsfrist erstreckte sich nach § 64 Abs.1 und 2 SGG von Mittwoch, den 16.01.2002, bis Freitag, den 15.02.2002. Die Klägerin entschuldigte das Nichteinhalten der Berufungsfrist auf Nachfrage des Gerichts damit, dass sie durch Krankheit verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Dies ist aber nicht schlüssig vorgetragen oder belegt. Zwar liegen in den Akten der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Allgemeinärzte Dr.L. vom 13.01.2002 bis 06.02.2002 und des Dr.G. vom 11.02.2002 bis 15.02.2002 und dann wieder vom 18.02.2002, einem Montag, bis 22.02.2002. Diagnosen sind dem nicht beigegeben. Auch die Klägerin selbst hat nichts vorgetragen, was sie ernsthaft gehindert haben könnte, entweder selbst oder zumindest im Wege der Beauftragung eines Angehörigen in dem Zeitraum vom 15.01.2002 bis 15.02.2002 Berufung einzulegen. Dass z.B. ihr erwachsener Sohn M. in der Lage ist, ihr auch im Schriftverkehr behilflich zu sein, zeigt sich etwa im Schriftsatz vom 18.03.2004.
Im Übrigen hat das SG die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht mit dem Gerichtsbescheid vom 09.01.2002 abgewiesen. Die Klägerin hat mit der Klage vom 26.01.2001, ohne dies im Laufe des Verfahrens zu ändern, ausdrücklich den Änderungsbescheid vom 12.01.2002 angefochten. Mit diesem Bescheid hatte das Arbeitsamt in Anwendung der Leistungsentgeltverordnung 2001 das sich aus dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bemessungsentgelt ergebende Leistungsentgelt angehoben. Hierbei handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt. Jedoch ist dessen Regelungsgehalt auf eben die korrekte Anpassung der laufenden Bewilligung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben beschränkt (BSG vom 23.03.1999 SozR 3-1300 § 31 Nr.13).
Ein solcher bloßer Anpassungsbescheid enthält keine erneute sachliche Regelung des Grundes und der sonstigen Berechnungsgrundlagen der laufenden Bewilligung (so auch schon BSG vom 13.07.1988 SozR 1300 § 45 Nr.37).
Soweit demnach die Klage vom 26.01.2001, die wohl in ihrer Begründung die anlässlich der Bewilligung von Anschluss-Alhi zunächst vorgenommene Herabbemessung des Bemessungsentgelts von wöchentlich 700,00 DM auf einen fiktiv erzielbaren Betrag von 650,00 DM angreift, nicht ohnehin wegen des insoweit bereits laufenden Klageverfahrens S 10 AL 289/00 wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig war, konnte die Klägerin mit ihrer Klage nicht etwa zulässigerweise die Berechnungsgrundlagen in Gestalt der Anpassung der gerade laufenden Bewilligung an die Leistungsentgeltverordnung 2001 selbständig anfechten, da sich Rechtsbehelfe nur insoweit gegen Verwaltungsakte wenden können, als sie gerade durch deren Regelungen beschwert sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe.
Die 1959 geborene Klägerin lebt in W. in Niederbayern. Sie hat einen 1981 geborenen Sohn M. , der von 1999 bis 2002 eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert hat, und ist ledig. Nach einer längerfristigen Beschäftigung als Brillenbearbeiterin bei der Firma O. bewilligte das Arbeitsamt P. , Dienststelle W. , der Klägerin ab 08.10.1993 Arbeitslosengeld (Alg) für 312 Tage nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 690,00 DM. Nachfolgend hatte sie noch einmal eine zeitlich befristete Arbeit als Poliererin vom 24.05.1994 bis 29.07.1994. Ab 07.01.1995 erhielt die Klägerin Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Insgesamt war das Geschehen seit der letzten längerdauernden Beschäftigung der Klägerin gekennzeichnet durch immer wiederkehrende, auch längerdauernde Unterbrechungen des Bezugs von Alg, später Alhi, zum Teil durch Krankheitszeiten mit Klinikaufenthalten. Die Arbeitsamtsärztin Dr.K. stellte nach einer Untersuchung der Klägerin in einem ärztlichen Gutachten vom 30.03.1998 eine "Gesichtsnervenlähmung und verschiedene Lähmungserscheinungen an verschiedenen Körperteilen, möglicherweise verursacht durch Zeckenbiß, des Weiteren Benommenheit und Herzbeschwerden" fest. Für die nächsten zwölf Monate könnten der Arbeitslosen voraussichtlich keine Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung zugemutet werden. Generell seien ihr vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen, im Freien und in temperierten Räumen zuzumuten, wobei Belastung durch Zeitdruck, Hitze und Lärm auszuschließen sei.
Die Klägerin erwarb während des auch längerfristig unterbrochenen Bezugs von Alhi aufgrund des Bezuges von beitragspflichtigem Krankengeld unter Fortführung des nach §§ 136 Abs.2b AFG, 201 SGB III auf 700,00 DM wöchentlich gesetzlich angepassten Bemessungsentgeltes eine erneute Anwartschaft auf Alg.
Nach Arbeitslosmeldung und Wiederbewilligungsantrag vom 28.01.1999, als sich die Klägerin nach längerer Krankheitszeit vollschichtig zur Verfügung stellte, bewilligte ihr das Arbeitsamt W. ab 30.01.1999 für 300 Tage Alg nach einem Bemessungsentgelt von 700,00 DM.
Bei den nachfolgenden Versuchen einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, zum Teil auch in Gestalt des Angebots berufsfördernder Maßnahmen erwiesen sich - wie schon bisher - die eingeschränkte und auch schwankende gesundheitliche Belastbarkeit der Klägerin wie auch die Abgelegenheit ihres Wohnorts mit dessen Verkehrsverbindungen als erschwerend, so dass es immer wieder zur Einstellung bzw. Unterbrechung des Leistungsbezuges kam.
Am 25.11.1999 war der Alg-Anspruch der Klägerin erschöpft. Am 03.12.1999 sprach die Klägerin persönlich bei der Dienststelle W. vor und beantragte Anschluss-Alhi ab 26.11.1999.
Das nachfolgende Verwaltungsgeschehen und die anschließenden gerichtlichen Verfahren betrafen bzw. betreffen zum Einen den Beginn bzw. Unterbrechungen des Alhi-Bezuges sowie zum Anderen die Höhe der Leistung. Mit der hier zugrunde liegenden erstinstanzlichen Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut unter dem Az.: S 10 AL 41/01 hat die Klägerin eindeutig die Höhe der Alhi geltend gemacht, wobei es auch insoweit genauerer Abgrenzung bedarf.
Eine ursprüngliche Unterbrechung des Alhi-Bezuges vom 26.11.1999 bis 07.08.2000 wegen verspäteter Vorlage von Unterlagen wurde nachfolgend auf eine Unterbrechung vom 15.02.2000 bis 07.08.2000 reduziert. Diese ergab sich aus einer Sperrzeit vom 15.02.2000 bis 08.05.2000 und einer sich damit zum Teil überlappenden Säumniszeit wegen zweier Meldeversäumnisse bis hinreichend zum Tag vor der erneuten Arbeitslos-Meldung. Die Sperrzeit ist Gegenstand der beim SG Landshut am 01.09.2000 unter dem Az.: S 10 AL 289/00 erhobenen Klage (Berufung: L 9 AL 170/03), später nochmals der zugleich gegen die Säumniszeiten am 20.11.2000 unter dem Az.: S 10 AL 277/00 erhobenen Klage (Berufung: L 9 AL 171/03) geworden. Eine weitere Unterbrechung des Alhi-Bezuges ergab sich zunächst vom 11.04.2001 bis 05.06.2001 wegen einer Inhaftierung der Klägerin vom 11.04.2001 bis 10.05.2001 mit nachfolgendem klinischen Aufenthalt vom 19.05.2001 bis 29.05.2001 und erneuter Arbeitslos-Meldung ab 06.06.2001, die aber mit Abhilfebescheid vom 27.09.2001 auf die Zeit vom 11.04.2001 bis 10.05.2001 reduziert wurde.
Mit Bescheid vom 30.08.2000 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin ab 08.08.2000 erstmals seit Auslaufen des Alg die Anschluss-Alhi. Dabei legte das Arbeitsamt ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 647,14 DM (gerundet 650,00 DM) in Leistungsgruppe A entsprechend der Leistungsentgeltverordnung 2000 zugrunde und bildete den letztlichen Zahlbetrag nach einem Prozentsatz von 57 %, dabei der Klägerin den erhöhten Leistungssatz für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs.1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz zubilligend. Der Bewilligungsbescheid vom 30.08.2000 erging in Verbindung mit einem erläuternden Schreiben vom 28.08.2000, worin das Arbeitsamt der Klägerin erläuterte, warum die Alhi nicht in Fortschreibung des bisherigen Alg-Bemessungsentgelts, sondern auf der Grundlage eines noch aktuell fiktiv von ihr erzielbaren Arbeitsentgelts zu berechnen sei und wie dies zur Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 650,00 DM geführt habe.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 30.08.2000, die jeweils am 01.09.2000 beim Arbeitsamt wie auch beim SG Landshut eingingen, erhob die Klägerin "Widerspruch und Klage" gegen die "Schreiben vom 28.08.2000 (Sperrzeit)" sowie "vom 28.08.2000 (Bemessung/Alhi)" welches sie nachfolgend mit Widerspruch vom 12.09.2000 gegen den Bewilligungsbescheid vom 30.08.2000 ergänzte. Beim SG wurde die Klage unter dem Az.: S 10 AL 289/00 geführt.
Während des noch nicht abgeschlossenen Vorverfahrens-/Klageverfahrens wegen der Herabbemessung der Alhi erließ das Arbeitsamt den Bescheid vom 12.01.2001. Mit diesem Bescheid passte das Arbeitsamt den laufenden wöchentlichen Zahlbetrag ab 01.01.2001 unter Beibehaltung der ansonstigen bisherigen Berechnungsgrundlagen der Leistungsentgeltverordnung 2001 an. Mit Schreiben vom 20.01.2001, welches am 26.01.2001 beim Arbeitsamt wie auch beim SG Landshut eingingen, erhob die Klägerin "Widerspruch sowie Klage zu dem Änderungsbescheid (Arbeitslosenhilfe) des 12.01.2001". Die Begründung der Klägerin lautete: Die ganze Kalkulation sei nicht in Ordnung und müsse unbedingt überarbeitet werden. Der Vermittler G., auf den die Herabbemessung zurückzuführen sei, habe vom realen Arbeitsleben keine Kenntnis, wenn er meine, dass die Firma O. übertariflich bezahlt habe. Sie habe im Akkord arbeiten müssen. Sie habe ihr Geld bei der Firma O. ehrlich verdient. Ihr Alg-Satz müsse sich nach dem Lohnsatz richten und nicht nach dem Einblick in Lektüren. Die Klage wurde unter dem Az.: S 10 AL 41/01 geführt.
Eine weitere Änderung eines Berechnungselements der Alhi auf der Grundlage des noch laufenden fiktiven Bemessungsentgelts von 650,00 DM wöchentlich noch während des hierzu nicht abgeschlossenen Vorverfahrens/Klageverfahrens erfolgte mit Änderungsbescheid vom 31.01.2001. Das Arbeitsamt setzte mit diesem Bescheid den bisher auf 57 % erhöhten Prozentsatz für Arbeitslose mit Kindern ab 01.01.2001 auf den allgemeinen Leistungssatz von 53 % wegen Entfallens des Kinderzuschlages für den M. herab. Hiergegen erhob die Klägerin wiederum mit gleichlautenden Schreiben vom 03.02.2001, die am 07.02.2001 beim Arbeitsamt und beim SG eingingen, "Widerspruch und Klage zum Änderungsbescheid vom 31.01.2001". Die Klage wurde unter dem Az.: S 10 AL 57/01 geführt. Während des Klageverfahrens folgte ein Teilaufhebungsbescheid vom 06.07.2001 mit einer Rückforderung über 79,98 DM wegen bereits bewilligter und bezahlter Leistungen unter Zugrundelegung des Kinderzuschlags seit 01.01.2001 nach (Berufung: L 9 AL 172/03).
In der Folge kam es zu einer sukzessiven Abhilfe bezüglich der Herabbemessung.
Zunächst änderte das Arbeitsamt seinen ursprünglichen Bescheid über die Anschluss-Alhi insoweit ab, als es mit Bescheid vom 24.08.2001 ab 08.08.2000 Alhi unter Zugrundelegung eines (weiterhin geschätzten) Bemessungsentgelts von 665,14 DM (gerundet 670,00 DM) wöchentlich bewilligte.
In der Folge bewilligte das Arbeitsamt mit Änderungsbescheiden vom 05.09.2001 die Anschluss-Alhi ab 26.11.1999 unter Zugrundelegung des dem unmittelbar vorangehenden Alg zugrunde liegenden Bemessungsentgelts von wöchentlich 700,00 DM, wobei sich Änderungen der Bewilligungsabschnitte jeweils für den Zeitraum vom 26.11. eines Jahres bis zum 25.11. des Folgejahres und damit verbunden entsprechende Änderungen des Zeitpunkts der gesetzlichen Anpassungen ergaben. Dabei beschränkte sich das Arbeitsamt in den Abhilfebescheiden vom 05.09.2001 auf die Aufhebung der Herabbemessung beim Übergang von Alg zur Alhi am 26.11.1999 mit den daraus folgenden gesetzlichen Konsequenzen. Die Unterbrechungen der Bewilligung vom 15.02.2000 bis 07.08.2000 (Sperrzeit, Säumniszeiten) und vom 11.04.2001 bis 05.06.2001 (der kurzfristigen Inhaftierung nachfolgende Zeit ab 11.04.2001 bis zur erneuten Arbeitslosmeldung am 06.06.2001) wurden ebenso wie die Absenkung des erhöhten Leistungssatzes von 57 % wegen des der Klägerin ab 01.01.2001 nicht mehr zugebilligten Kinderzuschlags auf 53 % als jeweils eigenständige Regelungen nicht zum Gegenstand der Bescheide vom 05.09.2001 gemacht.
In dem der hier gegenständlichen Berufung zugrunde liegenden sozialgerichtlichen Verfahren erster Instanz unter dem Az.: S 10 AL 41/01 hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 09.01.2002 die Klage als unbegründet abgewiesen. Streitig sei der Bescheid vom 30.08.2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.01.2001 und der Bescheide vom 24.08.2001 sowie 05.09.2001. In der Sache begehre die Klägerin mit ihrem gleichzeitigen Klage- und Widerspruchsschriftsatz vom 20.01.2001 sinngemäß die Berechnung der Alhi nach dem Entgelt, welches der Arbeitslosengeldzahlung zugrunde gelegen habe. Die am 26.09.2000 zunächst mangels durchgeführten Vorverfahrens unzulässige Klage, sei mit Erlass der dem Klagebegehren voll stattgebenden Bescheide vom 05.09.2001 nunmehr wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Mit ihrer Berufung vom 27.02.2002, die am 01.03.2002 (zunächst beim SG Landshut) eingeht, wendet sich die Klägerin gegen den "Gerichtsbescheid vom 11.01.2002, eingetroffen am 15.01.2002". Im nachfolgenden Schriftsatz vom 18.03.2004, den sie mit Zusatz und Unterschrift ihres Sohnes M. verfasst, wendet sie sich wiederum gegen den Vermittler G. Dieser habe ihren Leistungssatz aus einem Buch herausgesucht, da ihre Firma übertariflich bezahlt habe. In diesem Schriftsatz vom 18.03.2004, der in seinem Kopf außer dem hier zu entscheidenden Berufungsverfahren L 9 AL 99/02 noch sämtliche andere in der Sozialgerichtsbarkeit in erster oder zweiter Instanz anhängigen Verfahren aufführt, beklagt sich die Klägerin noch darüber, dass sie die ihr fehlenden Leistungen 2000 bis jetzt nicht erhalten habe.
Fasst man dies so auf, dass die Klägerin mit diesem Schriftsatz alle genannten Verfahren zugleich betreiben möchte, so beantragt sie im hier zu entscheidenden Verfahren sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 9. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 12.01.2001 ab 01.01.2001 höhere Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen, hilfsweise die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, da das SG die Klage zu Recht mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abgewiesen habe.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und formgerecht eingelegte Berufung vom 27.02.2002 gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 09.01.2002 war als unzulässig, weil verfristet, zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 15.01.2002 zugestellt. Die Berufungsfrist erstreckte sich nach § 64 Abs.1 und 2 SGG von Mittwoch, den 16.01.2002, bis Freitag, den 15.02.2002. Die Klägerin entschuldigte das Nichteinhalten der Berufungsfrist auf Nachfrage des Gerichts damit, dass sie durch Krankheit verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung einzulegen. Dies ist aber nicht schlüssig vorgetragen oder belegt. Zwar liegen in den Akten der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Allgemeinärzte Dr.L. vom 13.01.2002 bis 06.02.2002 und des Dr.G. vom 11.02.2002 bis 15.02.2002 und dann wieder vom 18.02.2002, einem Montag, bis 22.02.2002. Diagnosen sind dem nicht beigegeben. Auch die Klägerin selbst hat nichts vorgetragen, was sie ernsthaft gehindert haben könnte, entweder selbst oder zumindest im Wege der Beauftragung eines Angehörigen in dem Zeitraum vom 15.01.2002 bis 15.02.2002 Berufung einzulegen. Dass z.B. ihr erwachsener Sohn M. in der Lage ist, ihr auch im Schriftverkehr behilflich zu sein, zeigt sich etwa im Schriftsatz vom 18.03.2004.
Im Übrigen hat das SG die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht mit dem Gerichtsbescheid vom 09.01.2002 abgewiesen. Die Klägerin hat mit der Klage vom 26.01.2001, ohne dies im Laufe des Verfahrens zu ändern, ausdrücklich den Änderungsbescheid vom 12.01.2002 angefochten. Mit diesem Bescheid hatte das Arbeitsamt in Anwendung der Leistungsentgeltverordnung 2001 das sich aus dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Bemessungsentgelt ergebende Leistungsentgelt angehoben. Hierbei handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt. Jedoch ist dessen Regelungsgehalt auf eben die korrekte Anpassung der laufenden Bewilligung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben beschränkt (BSG vom 23.03.1999 SozR 3-1300 § 31 Nr.13).
Ein solcher bloßer Anpassungsbescheid enthält keine erneute sachliche Regelung des Grundes und der sonstigen Berechnungsgrundlagen der laufenden Bewilligung (so auch schon BSG vom 13.07.1988 SozR 1300 § 45 Nr.37).
Soweit demnach die Klage vom 26.01.2001, die wohl in ihrer Begründung die anlässlich der Bewilligung von Anschluss-Alhi zunächst vorgenommene Herabbemessung des Bemessungsentgelts von wöchentlich 700,00 DM auf einen fiktiv erzielbaren Betrag von 650,00 DM angreift, nicht ohnehin wegen des insoweit bereits laufenden Klageverfahrens S 10 AL 289/00 wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig war, konnte die Klägerin mit ihrer Klage nicht etwa zulässigerweise die Berechnungsgrundlagen in Gestalt der Anpassung der gerade laufenden Bewilligung an die Leistungsentgeltverordnung 2001 selbständig anfechten, da sich Rechtsbehelfe nur insoweit gegen Verwaltungsakte wenden können, als sie gerade durch deren Regelungen beschwert sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung.
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