Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AL 590/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 75/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.01.2005 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen sowie die Einbeziehung eines Folgebescheides vom 06.06.2003 in das Berufungsverfahren.
Dem 1970 geborenen Empfänger von Arbeitslosenhilfe (Alhi) bot die Beklagte am 20.02.2003 die Stelle eines Elektromechanikers bei der Firma p. Personal Services GmbH (F.) an. Nach Mitteilung dieses Arbeitsgebers meldete sich der Kläger dort am 24.02.2003 telefonisch. Er habe dabei angegeben, nicht um jeden Preis arbeiten zu wollen. Auch sei er unfreundlich gewesen. Der Kläger bestritt die behauptete Äußerung.
Mit Bescheid vom 02.05.2003 stellte die Beklagte für die Zeit vom 23.04.2003 bis 13.05.2003 den Eintritt einer Sperrzeit fest. Der Kläger sei bei der telefonischen Vorstellung unfreundlich gewesen und habe es offenbar an der nötigen Arbeitsbereitschaft fehlen lassen. Die Alhi-Bewilligung sei daher aufzuheben. Der Kläger hätte wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch wegen des Eintritts der Sperrzeit zum Ruhen gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Unfreundlich sei er erst geworden, nachdem der Geschäftsführer D. kein Interesse an einem persönlichen Vorstellungsgespräch gezeigt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch sein Verhalten habe der Kläger das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt. Er hätte daher leicht erkennen können, dass der Leistungsanspruch zum Ruhen gekommen sei. Mithin habe die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben werden können.
Während des Laufs der Sperrzeit erkrankte der Kläger am 07.05.2003 arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 06.06.2003 lehnte die Beklagte eine Leistungsfortzahlung nach Ablauf der Sperrzeit ab, da die Arbeitsunfähigkeit während der Sperrzeit eingetreten sei und der Kläger für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung stehe. Wegen der Zahlung von Krankengeld solle er sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht mit Widerspruch angefochten. Die Beklagte bewilligte ihm ab 07.06.2003 wieder Alhi.
Gegen den Bescheid vom 02.05.2003/Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 hat der Kläger am 30.07.2003 mit der Begründung Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, dass die Sperrzeit nicht gerechtfertigt sei. Als Folge dieser Entscheidung sei er erkrankt, so dass er ferner für ca. 3 Wochen von der Beklagten keine Leistungen erhalten habe. Diese seien ebenfalls noch festzustellen und nachzuzahlen.
Das SG hat den Kläger gehört und den Geschäftsführer D. als Zeugen uneidlich vernommen.
Der Kläger hat angegeben, dass ihn der Zeuge D. in Kenntnis seiner längeren Arbeitslosigkeit "sehr negativ" angeredet habe. Darauf habe er zu ihm gesagt, "wenn Sie ein bisschen spinnen, dann lassen wir es eben". Der Zeuge hatte an den Vorgang keine Erinnerung mehr.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 02.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2003 aufzuheben. Den weitergehenden Klageantrag aus seiner Klageschrift - den Bescheid vom 06.06.2003 betreffend - stellte er nicht mehr.
Mit Urteil vom 11.01.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens scheitern könne.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Weder von einer fehlenden Arbeitsbereitschaft noch von einem provozierenden Verhalten könne die Rede sein. Er leide - belegt durch ein Attest des Allgemeinarztes Dr.S. (N.) vom 13.06.2005 - an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie an einer schweren Persönlichkeitsstörung. Vieles spreche dafür, dass diese Gesundheitsstörungen für sein Verhalten am 24.02.2003 wesentlich ursächlich gewesen seien und einen wichtigen Grund iS § 144 Abs 1 S 1 SGB III darstellen. Der Bescheid vom 06.06.2003 sei Gegenstand des Verfahrens, denn die Sperrzeit habe auch zur Ablehnung der Alhi für die Zeit vom 14.05.2003 bis 06.06.2003 geführt. Die durch Bescheid vom 06.06.2003 getroffene Regelung beschwere ihn zusätzlich und sei daher beim Beschwerdewert zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.01.2005 sowie den Bescheid vom 02.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2003 und den Bescheid vom 06.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alhi auch für die Zeit vom 23.04.2003 bis 06.06.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Streitwert von 500,- EUR werde nicht erreicht. Einer Klageerweiterung durch Einbeziehung des Bescheides vom 06.06.2003 stimme sie nicht zu. Dieser Bescheid sei bereits rechtsverbindlich geworden. Unabhängig davon sei er nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens, denn weder ändere er die angefochtenen Bescheide noch ersetze er sie.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs 1, 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit 444,57 EUR (3 Wochen Alhi zu je 148,19 EUR) die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG (500,- EUR) nicht.
Durch diese Wertgrenze sollen Bagatellstreitverfahren von der Berufung ausgeschlossen werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist im Berufungsverfahren allein nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Sperrzeit bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11 a AL 177/05 B, veröffentlicht in juris Nr KSRE 059361527; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 351).
Die Auswirkungen des Bescheides vom 06.06.2003 sind daher insoweit unbeachtlich.
Gegen den genannten Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch, wohl aber - ohne das Bescheiddatum ausdrücklich zu nennen - Klage erhoben (vgl. Klagebegründung vom 30.07.2006). Diesen Antrag hat der Kläger aber im Klageverfahren nicht mehr weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2005 hat er nämlich seine Klage auf die Anfechtung des Bescheides vom 02.05.2003/Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 beschränkt. Hierin ist eine wirksame (teilweise) stillschweigende Klagerücknahme (§ 102 SGG) zu sehen (Niesel aaO RdNr 318). Der Bescheid ist somit nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit auch nicht des Berufungsverfahrens geworden.
Unabhängig davon ist der Bescheid vom 06.06.2003 auch nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden, denn er hat den angefochtenen Verwaltungsakt weder ergänzt noch ersetzt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 86 SGG scheidet aus, weil die durch den Bescheid vom 06.06.2003 getroffene Regelung (kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, da Arbeitsunfähigkeit während des Laufs der Sperrzeit eingetreten ist) sich auf den Streitstoff nicht auswirken kann (Leitherer in Niesel SGB III 3.Aufl § 86 RdNr 4).
Damit ist die Berufung nicht statthaft.
Ob eine Zulassung der Berufung nach § 145 SGG in Betracht kommt, hat der Senat nicht im anhängigen Berufungsverfahren, sondern im Rahmen der am 26.09.2005 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) zu prüfen. Das SG hat dem Urteil die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden, beigefügt, zur Frage der Statthaftigkeit der Berufung jedoch keine Ausführungen gemacht. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt jedoch keine Zulassung der Berufung dar (BSGE 2, 121). Die Berufung könnte daher nur statthaft werden, wenn sie auf eine NZB hin zugelassen wird (BVerwG NJW 1986/862).
Da der Kläger trotz entsprechender Belehrung durch den Vorsitzenden des Senats die Berufung nicht zurückgenommen hat, war sie als unzulässig zu verwerfen, denn sie kann auch durch die nachträgliche Zulassung auf NZB hin nicht zulässig werden (Niesel aaO, RdNrn 451 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit von 3 Wochen sowie die Einbeziehung eines Folgebescheides vom 06.06.2003 in das Berufungsverfahren.
Dem 1970 geborenen Empfänger von Arbeitslosenhilfe (Alhi) bot die Beklagte am 20.02.2003 die Stelle eines Elektromechanikers bei der Firma p. Personal Services GmbH (F.) an. Nach Mitteilung dieses Arbeitsgebers meldete sich der Kläger dort am 24.02.2003 telefonisch. Er habe dabei angegeben, nicht um jeden Preis arbeiten zu wollen. Auch sei er unfreundlich gewesen. Der Kläger bestritt die behauptete Äußerung.
Mit Bescheid vom 02.05.2003 stellte die Beklagte für die Zeit vom 23.04.2003 bis 13.05.2003 den Eintritt einer Sperrzeit fest. Der Kläger sei bei der telefonischen Vorstellung unfreundlich gewesen und habe es offenbar an der nötigen Arbeitsbereitschaft fehlen lassen. Die Alhi-Bewilligung sei daher aufzuheben. Der Kläger hätte wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch wegen des Eintritts der Sperrzeit zum Ruhen gekommen sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Unfreundlich sei er erst geworden, nachdem der Geschäftsführer D. kein Interesse an einem persönlichen Vorstellungsgespräch gezeigt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Durch sein Verhalten habe der Kläger das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses vereitelt. Er hätte daher leicht erkennen können, dass der Leistungsanspruch zum Ruhen gekommen sei. Mithin habe die Leistungsbewilligung rückwirkend aufgehoben werden können.
Während des Laufs der Sperrzeit erkrankte der Kläger am 07.05.2003 arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 06.06.2003 lehnte die Beklagte eine Leistungsfortzahlung nach Ablauf der Sperrzeit ab, da die Arbeitsunfähigkeit während der Sperrzeit eingetreten sei und der Kläger für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung stehe. Wegen der Zahlung von Krankengeld solle er sich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht mit Widerspruch angefochten. Die Beklagte bewilligte ihm ab 07.06.2003 wieder Alhi.
Gegen den Bescheid vom 02.05.2003/Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 hat der Kläger am 30.07.2003 mit der Begründung Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, dass die Sperrzeit nicht gerechtfertigt sei. Als Folge dieser Entscheidung sei er erkrankt, so dass er ferner für ca. 3 Wochen von der Beklagten keine Leistungen erhalten habe. Diese seien ebenfalls noch festzustellen und nachzuzahlen.
Das SG hat den Kläger gehört und den Geschäftsführer D. als Zeugen uneidlich vernommen.
Der Kläger hat angegeben, dass ihn der Zeuge D. in Kenntnis seiner längeren Arbeitslosigkeit "sehr negativ" angeredet habe. Darauf habe er zu ihm gesagt, "wenn Sie ein bisschen spinnen, dann lassen wir es eben". Der Zeuge hatte an den Vorgang keine Erinnerung mehr.
Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 02.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2003 aufzuheben. Den weitergehenden Klageantrag aus seiner Klageschrift - den Bescheid vom 06.06.2003 betreffend - stellte er nicht mehr.
Mit Urteil vom 11.01.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund seines Verhaltens scheitern könne.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Weder von einer fehlenden Arbeitsbereitschaft noch von einem provozierenden Verhalten könne die Rede sein. Er leide - belegt durch ein Attest des Allgemeinarztes Dr.S. (N.) vom 13.06.2005 - an einer mittelgradigen depressiven Störung sowie an einer schweren Persönlichkeitsstörung. Vieles spreche dafür, dass diese Gesundheitsstörungen für sein Verhalten am 24.02.2003 wesentlich ursächlich gewesen seien und einen wichtigen Grund iS § 144 Abs 1 S 1 SGB III darstellen. Der Bescheid vom 06.06.2003 sei Gegenstand des Verfahrens, denn die Sperrzeit habe auch zur Ablehnung der Alhi für die Zeit vom 14.05.2003 bis 06.06.2003 geführt. Die durch Bescheid vom 06.06.2003 getroffene Regelung beschwere ihn zusätzlich und sei daher beim Beschwerdewert zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.01.2005 sowie den Bescheid vom 02.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2003 und den Bescheid vom 06.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Alhi auch für die Zeit vom 23.04.2003 bis 06.06.2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Streitwert von 500,- EUR werde nicht erreicht. Einer Klageerweiterung durch Einbeziehung des Bescheides vom 06.06.2003 stimme sie nicht zu. Dieser Bescheid sei bereits rechtsverbindlich geworden. Unabhängig davon sei er nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens, denn weder ändere er die angefochtenen Bescheide noch ersetze er sie.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs 1, 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist jedoch nicht statthaft, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit 444,57 EUR (3 Wochen Alhi zu je 148,19 EUR) die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Nr 1 SGG (500,- EUR) nicht.
Durch diese Wertgrenze sollen Bagatellstreitverfahren von der Berufung ausgeschlossen werden. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist im Berufungsverfahren allein nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Rechtliche oder wirtschaftliche Folgewirkungen der Sperrzeit bleiben außer Ansatz (BSG, Beschluss vom 31.01.2006 - B 11 a AL 177/05 B, veröffentlicht in juris Nr KSRE 059361527; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 351).
Die Auswirkungen des Bescheides vom 06.06.2003 sind daher insoweit unbeachtlich.
Gegen den genannten Bescheid hat der Kläger keinen Widerspruch, wohl aber - ohne das Bescheiddatum ausdrücklich zu nennen - Klage erhoben (vgl. Klagebegründung vom 30.07.2006). Diesen Antrag hat der Kläger aber im Klageverfahren nicht mehr weiter verfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2005 hat er nämlich seine Klage auf die Anfechtung des Bescheides vom 02.05.2003/Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 beschränkt. Hierin ist eine wirksame (teilweise) stillschweigende Klagerücknahme (§ 102 SGG) zu sehen (Niesel aaO RdNr 318). Der Bescheid ist somit nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit auch nicht des Berufungsverfahrens geworden.
Unabhängig davon ist der Bescheid vom 06.06.2003 auch nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden, denn er hat den angefochtenen Verwaltungsakt weder ergänzt noch ersetzt. Auch eine entsprechende Anwendung des § 86 SGG scheidet aus, weil die durch den Bescheid vom 06.06.2003 getroffene Regelung (kein Anspruch auf Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall, da Arbeitsunfähigkeit während des Laufs der Sperrzeit eingetreten ist) sich auf den Streitstoff nicht auswirken kann (Leitherer in Niesel SGB III 3.Aufl § 86 RdNr 4).
Damit ist die Berufung nicht statthaft.
Ob eine Zulassung der Berufung nach § 145 SGG in Betracht kommt, hat der Senat nicht im anhängigen Berufungsverfahren, sondern im Rahmen der am 26.09.2005 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) zu prüfen. Das SG hat dem Urteil die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden, beigefügt, zur Frage der Statthaftigkeit der Berufung jedoch keine Ausführungen gemacht. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung stellt jedoch keine Zulassung der Berufung dar (BSGE 2, 121). Die Berufung könnte daher nur statthaft werden, wenn sie auf eine NZB hin zugelassen wird (BVerwG NJW 1986/862).
Da der Kläger trotz entsprechender Belehrung durch den Vorsitzenden des Senats die Berufung nicht zurückgenommen hat, war sie als unzulässig zu verwerfen, denn sie kann auch durch die nachträgliche Zulassung auf NZB hin nicht zulässig werden (Niesel aaO, RdNrn 451 ff).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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