Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 101/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 4/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.242,02 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, in welcher Höhe die Beklagte Taxikosten für Krankenfahrten zu erstatten hat.
Der Kläger ist Inhaber eines Taxi- und Mietwagenunternehmens in K ... Der Beigeladene erhielt als versichertes Mitglied der Beklagten im Sommer 2003 mehrere radiologische Krankenbehandlungen im Klinikum W. , Abteilung für Strahlentherapie, Radioonkologie und Nuklearmedizin. Für die medizinisch notwendigen Fahrten vom Wohnort des Beigeladenen zum Klinikum W. und zurück nahm dieser den Kläger in Anspruch, welcher mit Rechnung vom 17.09.2003 für insgesamt 40 Fahrten vom 02.06.2003 bis 04.09.2003 Euro 5.053,80 in Rechnung stellte. Hiervon erstattete die Beklagte 2.811,78 Euro und machte geltend, es handele sich im Falle des Beigeladenen um Serienfahrten, bei welchen nicht in jedem Falle Einzeltransporte notwendig gewesen seien. Vielmehr wäre es möglich gewesen, in mehreren Fällen preisgünstigere Sammeltransporte durchzuführen. Die volle Kostenerstattung sei deshalb nur für konkret bezeichnete Einzelfahrten zu erbringen, für die Fälle, in welchen Sammeltransporte möglich gewesen wären, dürften nur 0,10 Euro pro km vergütet werden.
Im anschließenden, vom Amtsgericht C. an das Sozialgericht Regensburg verwiesenen Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei aufgrund der Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Patientenfahrten zwischen dem Kreisverband C. Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V., dessen Mitglied er sei, und der Beklagten vom 31.03.2002/02.02.2002 zur vollständigen Vergütung der geltend gemachten Taxikosten verpflichtet. Medizinisch seien Sammelfahrten ausgeschlossen gewesen, ärztlicherseits sei die Erforderlichkeit von Einzeltransporten bestätigt worden. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass in § 2 Abs.3 der Rahmenvereinbarung Serienfahrten, wie gegenständlich für den Beigeladenen zu der Strahlentherapie in W. , vorher von ihr genehmigt werden müssten, damit die Möglichkeit von kostengünstigeren Sammeltransporten geprüft werden könne. Diese Genehmigung habe der Kläger in keiner der streitigen Fahrten vorher eingeholt. Die Einzelfahrten seien medizinisch nicht notwendig gewesen, sodass über die anerkannten Einzelfahrten hinaus mehr als die Vergütung für Sammeltransportfahrten nicht zu erbringen sei.
Mit Telefax vom 17.10.2005 hat das Strahleninstitut des Klinikums W. bestätigt, dass die Fahrten des Beigeladenen zur Strahlentherapie medizinisch notwendig gewesen seien, gegen Sammeltransporte jedoch keine Einwände bestanden hätten.
Mit Urteil vom 19.10.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sein Begehren ausschließlich auf die Vereinbarung zwischen dem Taxiskreisverband e.V. und der Beklagten stützen. Diese erfordere für Serienfahrten, wie gegenständlich beim Beigeladenen, die vorherige Genehmigung der Beklagten, die der Kläger jedoch nicht eingeholt habe. Die Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, zur Einhaltung des Grundsatzes von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, ob ein wesentlich billigerer Sammeltransport in Frage gekommen wäre. In den Fällen, in welchen dies möglich gewesen war, sei die Beklagte somit nicht zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet, so dass der Kläger mehr als die bisherige Vergütung nicht beanspruchen könne.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Rahmenvereinbarung zur Vergütung von Krankenfahrten könne die vorherige Genehmigung nicht fordern, weil andernfalls der Taxiunternehmer gezwungen sei, zunächst die Krankenfahrt abzulehnen, um die Genehmigung einzuholen. Er laufe damit Gefahr, den Auftrag zu verlieren, was die Rahmenvereinbarung nicht bezwecken könne. Zudem sehe die Rahmenvereinbarung keine Regelung für den Fall vor, dass die Genehmigung nicht eingeholt worden sei. Die Beklagte müsse deshalb die Vergütung zahlen, die für die Einzelfahrten des Beigeladenen zur Strahlentherapie und zurück entstanden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Euro 2.242,02 nebst 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz liegenden Verzugszinsen seit 15.11.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus keine weiteren Vergütungsansprüche für die im Sommer 2003 durchgeführten Taxifahrten des Beigeladenen zur Strahlentherapie in W ...
Der Beigeladene hatte vom 02.06. bis 04.09.2003 an insgesamt 40 Tagen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erbringung von medizinisch notwendigen Krankentransportfahrten mit einem Pkw. Diese Fahrten hat der Kläger als Sachleistungserbringer für die Beklagte geleistet, so dass er die entsprechende Vergütung von der Beklagten verlangen kann. Eine gesetzliche Regelung dieses Vergütungsanspruches des Klägers gegenüber der Beklagten enthält weder § 60 SGB V noch § 133 SGB V, so dass die Grundlage des Vergütungsanspruches die Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Patientenfahrten zwischen dem Kreisverband der C. Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. und der Beklagten in Gestalt der Direktion C. vom 31.03.2002/02.02.2002 ist. Diese regelt ausgehend von den die Beklagte bindenden Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, welche in §§ 2 und 12 SGB V normiert sind und in § 60 SGB V in einer gestuften Regelung konkret ausgeformt sind, in § 2 Einzelheiten für die Durchführung von Taxifahrten. Diese beinhalten für regelmäßige Beförderungen im Rahmen von Serienfahrten, wie streitgegenständlich zur Strahlentherapie des Beigeladenen im Klinikum W. , spezifische Voraussetzungen und in Ziff.6 insbesondere Regelungen zur Vergütung von Wartezeiten.
In § 2 Abs.3 der Vereinbarung ist vorgesehen, dass bei Serienfahrten die vorherige Genehmigung der Beklagten, Direktion C. , einzuholen ist. Diese vorherige Genehmigung hat der Kläger in keinem einzigen Fall der Fahrten für den Beigeladenen vorab eingeholt.
Damit waren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers für keine einzige der streitgegenständlichen Fahrten erfüllt. Die Beklagte war damit berechtigt, in den einzelnen von ihr überprüften und festgestellten Fällen, in welchen nach dem gesamten Akteninhalt zur Überzeugung des Senats Sammelfahrten möglich gewesen wären, die vollständige Vergütung zu verweigern. Mehr als das von ihr Gezahlte, nämlich eine Vergütung von 10 Cent pro gefahrenem Kilometer, welche der Vergütung einer Sammelfahrt entspricht, kann der Kläger damit auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung nicht verlangen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach der Bestätigung des Strahleninstituts des Klinikums W. vom 15.10.2005 zwar Pkw-Fahrten zur Strahlentherapie und zurück notwendig waren, gegen einen Sammeltransport jedoch medizinisch keine Einwände bestanden hatten.
Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, dass die Vereinbarung keine Regelung dazu enthielte, welche Folge eine fehlende Vorabgenehmigung für einen Vergütungsanspruch hätte. Die Vereinbarung wäre wohl dahingehend auszulegen, dass bei Fehlen eines vertraglichen Tatbestandsmerkmales für den Vergütungsanspruch dieser vollständig entfällt; hierüber braucht jedoch endgültig nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls die Vergütung nur in Höhe einer Vergütung für Sammelfahrten keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Dass die Beklagte darüber hinaus möglicherweise berechtigt gewesen wäre, gem. § 9 der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit die Vereinbarung zu kündigen oder eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits und bedarf deshalb keiner näheren Erörterung.
Die Berufung des Klägers bleibt deshalb vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO.
Der Streitwert entspricht der Höhe der gegenständlichen Forderung und der Festsetzung der ersten Instanz, § 197a SGG i.V.m. §§ 72 Nr.1, 52 Abs.3, 47 Abs.2 GKG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.242,02 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, in welcher Höhe die Beklagte Taxikosten für Krankenfahrten zu erstatten hat.
Der Kläger ist Inhaber eines Taxi- und Mietwagenunternehmens in K ... Der Beigeladene erhielt als versichertes Mitglied der Beklagten im Sommer 2003 mehrere radiologische Krankenbehandlungen im Klinikum W. , Abteilung für Strahlentherapie, Radioonkologie und Nuklearmedizin. Für die medizinisch notwendigen Fahrten vom Wohnort des Beigeladenen zum Klinikum W. und zurück nahm dieser den Kläger in Anspruch, welcher mit Rechnung vom 17.09.2003 für insgesamt 40 Fahrten vom 02.06.2003 bis 04.09.2003 Euro 5.053,80 in Rechnung stellte. Hiervon erstattete die Beklagte 2.811,78 Euro und machte geltend, es handele sich im Falle des Beigeladenen um Serienfahrten, bei welchen nicht in jedem Falle Einzeltransporte notwendig gewesen seien. Vielmehr wäre es möglich gewesen, in mehreren Fällen preisgünstigere Sammeltransporte durchzuführen. Die volle Kostenerstattung sei deshalb nur für konkret bezeichnete Einzelfahrten zu erbringen, für die Fälle, in welchen Sammeltransporte möglich gewesen wären, dürften nur 0,10 Euro pro km vergütet werden.
Im anschließenden, vom Amtsgericht C. an das Sozialgericht Regensburg verwiesenen Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei aufgrund der Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Patientenfahrten zwischen dem Kreisverband C. Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V., dessen Mitglied er sei, und der Beklagten vom 31.03.2002/02.02.2002 zur vollständigen Vergütung der geltend gemachten Taxikosten verpflichtet. Medizinisch seien Sammelfahrten ausgeschlossen gewesen, ärztlicherseits sei die Erforderlichkeit von Einzeltransporten bestätigt worden. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass in § 2 Abs.3 der Rahmenvereinbarung Serienfahrten, wie gegenständlich für den Beigeladenen zu der Strahlentherapie in W. , vorher von ihr genehmigt werden müssten, damit die Möglichkeit von kostengünstigeren Sammeltransporten geprüft werden könne. Diese Genehmigung habe der Kläger in keiner der streitigen Fahrten vorher eingeholt. Die Einzelfahrten seien medizinisch nicht notwendig gewesen, sodass über die anerkannten Einzelfahrten hinaus mehr als die Vergütung für Sammeltransportfahrten nicht zu erbringen sei.
Mit Telefax vom 17.10.2005 hat das Strahleninstitut des Klinikums W. bestätigt, dass die Fahrten des Beigeladenen zur Strahlentherapie medizinisch notwendig gewesen seien, gegen Sammeltransporte jedoch keine Einwände bestanden hätten.
Mit Urteil vom 19.10.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sein Begehren ausschließlich auf die Vereinbarung zwischen dem Taxiskreisverband e.V. und der Beklagten stützen. Diese erfordere für Serienfahrten, wie gegenständlich beim Beigeladenen, die vorherige Genehmigung der Beklagten, die der Kläger jedoch nicht eingeholt habe. Die Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, zur Einhaltung des Grundsatzes von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, ob ein wesentlich billigerer Sammeltransport in Frage gekommen wäre. In den Fällen, in welchen dies möglich gewesen war, sei die Beklagte somit nicht zur Zahlung des vollen Preises verpflichtet, so dass der Kläger mehr als die bisherige Vergütung nicht beanspruchen könne.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Rahmenvereinbarung zur Vergütung von Krankenfahrten könne die vorherige Genehmigung nicht fordern, weil andernfalls der Taxiunternehmer gezwungen sei, zunächst die Krankenfahrt abzulehnen, um die Genehmigung einzuholen. Er laufe damit Gefahr, den Auftrag zu verlieren, was die Rahmenvereinbarung nicht bezwecken könne. Zudem sehe die Rahmenvereinbarung keine Regelung für den Fall vor, dass die Genehmigung nicht eingeholt worden sei. Die Beklagte müsse deshalb die Vergütung zahlen, die für die Einzelfahrten des Beigeladenen zur Strahlentherapie und zurück entstanden seien.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 19.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Euro 2.242,02 nebst 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz liegenden Verzugszinsen seit 15.11.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus keine weiteren Vergütungsansprüche für die im Sommer 2003 durchgeführten Taxifahrten des Beigeladenen zur Strahlentherapie in W ...
Der Beigeladene hatte vom 02.06. bis 04.09.2003 an insgesamt 40 Tagen einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erbringung von medizinisch notwendigen Krankentransportfahrten mit einem Pkw. Diese Fahrten hat der Kläger als Sachleistungserbringer für die Beklagte geleistet, so dass er die entsprechende Vergütung von der Beklagten verlangen kann. Eine gesetzliche Regelung dieses Vergütungsanspruches des Klägers gegenüber der Beklagten enthält weder § 60 SGB V noch § 133 SGB V, so dass die Grundlage des Vergütungsanspruches die Rahmenvereinbarung über die Durchführung von Patientenfahrten zwischen dem Kreisverband der C. Taxi- und Mietwagenunternehmer e.V. und der Beklagten in Gestalt der Direktion C. vom 31.03.2002/02.02.2002 ist. Diese regelt ausgehend von den die Beklagte bindenden Grundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, welche in §§ 2 und 12 SGB V normiert sind und in § 60 SGB V in einer gestuften Regelung konkret ausgeformt sind, in § 2 Einzelheiten für die Durchführung von Taxifahrten. Diese beinhalten für regelmäßige Beförderungen im Rahmen von Serienfahrten, wie streitgegenständlich zur Strahlentherapie des Beigeladenen im Klinikum W. , spezifische Voraussetzungen und in Ziff.6 insbesondere Regelungen zur Vergütung von Wartezeiten.
In § 2 Abs.3 der Vereinbarung ist vorgesehen, dass bei Serienfahrten die vorherige Genehmigung der Beklagten, Direktion C. , einzuholen ist. Diese vorherige Genehmigung hat der Kläger in keinem einzigen Fall der Fahrten für den Beigeladenen vorab eingeholt.
Damit waren die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des Klägers für keine einzige der streitgegenständlichen Fahrten erfüllt. Die Beklagte war damit berechtigt, in den einzelnen von ihr überprüften und festgestellten Fällen, in welchen nach dem gesamten Akteninhalt zur Überzeugung des Senats Sammelfahrten möglich gewesen wären, die vollständige Vergütung zu verweigern. Mehr als das von ihr Gezahlte, nämlich eine Vergütung von 10 Cent pro gefahrenem Kilometer, welche der Vergütung einer Sammelfahrt entspricht, kann der Kläger damit auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung nicht verlangen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach der Bestätigung des Strahleninstituts des Klinikums W. vom 15.10.2005 zwar Pkw-Fahrten zur Strahlentherapie und zurück notwendig waren, gegen einen Sammeltransport jedoch medizinisch keine Einwände bestanden hatten.
Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, dass die Vereinbarung keine Regelung dazu enthielte, welche Folge eine fehlende Vorabgenehmigung für einen Vergütungsanspruch hätte. Die Vereinbarung wäre wohl dahingehend auszulegen, dass bei Fehlen eines vertraglichen Tatbestandsmerkmales für den Vergütungsanspruch dieser vollständig entfällt; hierüber braucht jedoch endgültig nicht entschieden zu werden, weil jedenfalls die Vergütung nur in Höhe einer Vergütung für Sammelfahrten keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Dass die Beklagte darüber hinaus möglicherweise berechtigt gewesen wäre, gem. § 9 der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit die Vereinbarung zu kündigen oder eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits und bedarf deshalb keiner näheren Erörterung.
Die Berufung des Klägers bleibt deshalb vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO.
Der Streitwert entspricht der Höhe der gegenständlichen Forderung und der Festsetzung der ersten Instanz, § 197a SGG i.V.m. §§ 72 Nr.1, 52 Abs.3, 47 Abs.2 GKG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved