Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 6042/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 723/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier noch anzuwendenden bis 31. März 2008 geltenden Fassung), ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihnen für die Zeit ab 1. April 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens (1. April bis 17. Dezember 2007) begehren, war ihnen der Erfolg zu versagen; es fehlt an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei Regelungsanordnungen nur dann zu machen, wenn die (frühere) Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B; Krodel in NZS 2007, 20, 21 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Einen derartigen Nachholbedarf haben die Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht.
Im Hinblick auf die von den Antragstellern für die Zeit ab 18. Dezember 2007 begehrten Leistungen fehlt es an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II zu sein. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug. Auch im Beschwerdeverfahren ist es den Antragstellern nicht gelungen, die Verwendung bzw. den Verbleib der Auszahlungsbeträge aus den beiden im Oktober 2006 gekündigten Lebensversicherungen (11.891,20 EUR und 12.782,60 EUR) nachvollziehbar darzulegen. Nachdem die Antragsteller zur Finanzierung der Heizungsanlage zusätzlich ein Darlehen über 15.000,00 EUR aufgenommen haben, stand ihnen insgesamt ein Betrag in Höhe von knapp 40.000,00 EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund bleibt völlig unklar, aus welchen Gründen die Antragsteller, wie von ihnen vorgetragen, nicht einmal in der Lage gewesen sein sollen, die Raten für dieses Darlehen aufzubringen. Dass diese (zum Teil) der Sohn der Antragsteller getragen haben soll, verwundert ebenfalls, da die Antragsteller (später) vorgetragen haben, der Sohn verfüge neben Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über kein eigenes Einkommen und sei nicht einmal in der Lage, Mietzahlungen an die Antragsteller zu leisten.
Während des Beschwerdeverfahrens sind zudem weitere Gesichtspunkte zu Tage getreten, die den Schluss nahe legen, dass die Antragsteller noch über weitere, von der Antragsgegnerin und vom SG noch unberücksichtigt gelassene Vermögenswerte verfügen. Erst auf konkrete Nachfrage des Senats haben die Antragsteller eingeräumt, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück nicht nur mit dem von ihnen bewohnten Haus, sondern zusätzlich mit einem weitern Wohngebäude, das der Sohn der Antragsteller bewohnt, bebaut ist. Die Gesamtwohnfläche soll nun insgesamt 148 qm betragen, während gegenüber der Antragsgegnerin noch eine Wohnfläche von (nur) 120 qm angegeben worden war. Eine (rechtliche) Verpflichtung der Antragsteller, ihrem Sohn das Nebengebäude mit (angegebenen) 36 qm kostenlos zur Verfügung zu stellen und offenbar auch dessen Nebenkosten (zumindest teilweise) zu tragen - nach dem Vortrag der Antragsteller erfolgt die "Versorgung" des Nebengebäudes über das Haus der Antragsteller -, wurde weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus war den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2 Beiträge auf zwei (weitere) Lebensversicherungen bei der Sparkassen-Versicherung in Höhe von monatlich 71,88 EUR leistet. Dass es sich hierbei um Verträge des Sohnes und der Tochter der Antragsteller handeln soll und die Antragstellerin zu 2 lediglich die Beträge zahlt, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; die entsprechenden Versicherungsverträge sind, obwohl der Senat dies den Antragstellern aufgegeben hat (Schreiben des Gerichts vom 9. September 2008), nicht vorgelegt worden. Letztlich kann hier aber offen bleiben, zu wessen Gunsten die Antragstellerin zu 2 die Versicherungsbeiträge zahlt. Allein der Umstand, dass sie hierzu in Lage ist, obwohl sie - ebenso wie der Antragsteller zu 1 - seit 1. April 2007 von der Antragsgegnerin keine Leistungen (mehr) erhält, spricht gegen das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des SGB II. Mit welchen Mitteln die Antragstellerin zu 2, die seit 1. April 2007 über kein verwertbares Vermögen und außer Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung (gemäß Nachweis der Stadtverwaltung Maulbronn vom 28. September 2006 monatlich 256,54 EUR netto) über kein Einkommen verfügen will, diese Ausgaben bestreitet, haben die Antragsteller wiederum nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der hier noch anzuwendenden bis 31. März 2008 geltenden Fassung), ist unbegründet. Die Antragsteller können im Wege der einstweiligen Anordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihnen für die Zeit ab 1. April 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens (1. April bis 17. Dezember 2007) begehren, war ihnen der Erfolg zu versagen; es fehlt an dem nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit am Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei Regelungsanordnungen nur dann zu machen, wenn die (frühere) Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B; Krodel in NZS 2007, 20, 21 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Einen derartigen Nachholbedarf haben die Antragsteller indes nicht glaubhaft gemacht.
Im Hinblick auf die von den Antragstellern für die Zeit ab 18. Dezember 2007 begehrten Leistungen fehlt es an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, hilfebedürftig im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II zu sein. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug. Auch im Beschwerdeverfahren ist es den Antragstellern nicht gelungen, die Verwendung bzw. den Verbleib der Auszahlungsbeträge aus den beiden im Oktober 2006 gekündigten Lebensversicherungen (11.891,20 EUR und 12.782,60 EUR) nachvollziehbar darzulegen. Nachdem die Antragsteller zur Finanzierung der Heizungsanlage zusätzlich ein Darlehen über 15.000,00 EUR aufgenommen haben, stand ihnen insgesamt ein Betrag in Höhe von knapp 40.000,00 EUR zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund bleibt völlig unklar, aus welchen Gründen die Antragsteller, wie von ihnen vorgetragen, nicht einmal in der Lage gewesen sein sollen, die Raten für dieses Darlehen aufzubringen. Dass diese (zum Teil) der Sohn der Antragsteller getragen haben soll, verwundert ebenfalls, da die Antragsteller (später) vorgetragen haben, der Sohn verfüge neben Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über kein eigenes Einkommen und sei nicht einmal in der Lage, Mietzahlungen an die Antragsteller zu leisten.
Während des Beschwerdeverfahrens sind zudem weitere Gesichtspunkte zu Tage getreten, die den Schluss nahe legen, dass die Antragsteller noch über weitere, von der Antragsgegnerin und vom SG noch unberücksichtigt gelassene Vermögenswerte verfügen. Erst auf konkrete Nachfrage des Senats haben die Antragsteller eingeräumt, dass das in ihrem Eigentum stehende Grundstück nicht nur mit dem von ihnen bewohnten Haus, sondern zusätzlich mit einem weitern Wohngebäude, das der Sohn der Antragsteller bewohnt, bebaut ist. Die Gesamtwohnfläche soll nun insgesamt 148 qm betragen, während gegenüber der Antragsgegnerin noch eine Wohnfläche von (nur) 120 qm angegeben worden war. Eine (rechtliche) Verpflichtung der Antragsteller, ihrem Sohn das Nebengebäude mit (angegebenen) 36 qm kostenlos zur Verfügung zu stellen und offenbar auch dessen Nebenkosten (zumindest teilweise) zu tragen - nach dem Vortrag der Antragsteller erfolgt die "Versorgung" des Nebengebäudes über das Haus der Antragsteller -, wurde weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus war den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen, dass die Antragstellerin zu 2 Beiträge auf zwei (weitere) Lebensversicherungen bei der Sparkassen-Versicherung in Höhe von monatlich 71,88 EUR leistet. Dass es sich hierbei um Verträge des Sohnes und der Tochter der Antragsteller handeln soll und die Antragstellerin zu 2 lediglich die Beträge zahlt, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; die entsprechenden Versicherungsverträge sind, obwohl der Senat dies den Antragstellern aufgegeben hat (Schreiben des Gerichts vom 9. September 2008), nicht vorgelegt worden. Letztlich kann hier aber offen bleiben, zu wessen Gunsten die Antragstellerin zu 2 die Versicherungsbeiträge zahlt. Allein der Umstand, dass sie hierzu in Lage ist, obwohl sie - ebenso wie der Antragsteller zu 1 - seit 1. April 2007 von der Antragsgegnerin keine Leistungen (mehr) erhält, spricht gegen das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des SGB II. Mit welchen Mitteln die Antragstellerin zu 2, die seit 1. April 2007 über kein verwertbares Vermögen und außer Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung (gemäß Nachweis der Stadtverwaltung Maulbronn vom 28. September 2006 monatlich 256,54 EUR netto) über kein Einkommen verfügen will, diese Ausgaben bestreitet, haben die Antragsteller wiederum nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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