Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4122/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2396/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger Ziff. 1 bis 3 gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden ist.
Die 1960 geborene Klägerin Ziff. 1 lebt zusammen mit ihrer 1997 geborenen Tochter, der Klägerin Ziff. 2, und ihrem 2000 geborenen Sohn, dem Kläger Ziff. 3, zusammen.
Mit Bescheid vom 28.03.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ziff. 1 und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 als Darlehen. Der Bescheid war an die Klägerin Ziff. 1 adressiert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass vermutet werde, dass die Klägerin Ziff. 1 nach § 38 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft übernommen habe, da sie (die Klägerin Ziff. 1) die Leistungen beantragt habe. Dem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt O, Kommunale Arbeitsförderung O, L. Straße ..., O. oder bei den Außenstellen erheben."
Mit Schreiben vom 23.05.2007 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen den Bescheid vom 28.03.2007 Widerspruch ein, mit dem Ziel der Leistungsbewilligung als Zuschuss ohne Berücksichtigung von Vermögen. Wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung habe die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Bescheid vom 28.03.2007 sei am 29.03.2007 zur Post aufgegeben worden, sodass er nach § 39 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 01.04.2007 als bekanntgegeben gelte. Die Widerspruchsfrist habe daher am 02.04.2007 begonnen und am 02.05.2007 geendet. Der am 24.05.2007 eingegangene Widerspruch sei daher verspätet und der Bescheid vom 28.03.2007 bindend geworden. Im Übrigen wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsschreiben als Zugunstenantrag gem. § 44 SGB X gewertet werde, über den neu entschieden werde.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 erhoben die Kläger Ziff. 1 bis 3 am 27.07.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und machten geltend, der Widerspruch sei zulässig gewesen, da die Widerspruchsfrist im vorliegenden Fall 1 Jahr betragen habe. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 28.03.2007 sei unzutreffend gewesen, da sich aus ihr ergeben habe, dass nur der Klägerin Ziff. 1 der Widerspruch eröffnet sei. Tatsächlich jedoch sei allen drei Klägern die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben. Weiter führten die Kläger aus, dass sie über kein die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügten.
Der Beklagte trat der Klage mit dem Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, entgegen und machte zur Begründung geltend, gemäß § 38 SGB II werde vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstünden. Die Klägerin sei im Übrigen gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder, sodass jeder Bescheid ohnehin an die Klägerin zu richten gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.04.2008 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, die form- und fristgerecht erhobene Klage sei zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht habe der Beklagte den Widerspruch vom 23.05.2007 als verfristet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des dem Bevollmächtigten am 21.04.2008 zugestellten Urteils verwiesen.
Mit Bescheid vom 07.05.2008 gewährte der Beklagte den Klägern (u.a.) das Darlehen zinslos.
Gegen das Urteil des SG haben die Kläger am 20.05.2008 Berufung eingelegt. Ihres Erachtens sei der Widerspruch vom 23.05.2007 fristgerecht eingelegt worden, da die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend gewesen sei. Sie haben sich auf die Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) berufen. Weiter haben sie Leistungen nicht als Darlehen, sondern zuschussweise geltend gemacht.
Die Kläger Ziff. 1 bis 3 beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2007 für die Zeit vom 1. März 2007 bis 30. September 2007 laufende Leistungen nach dem SGB II nicht als Darlehen, sondern zuschussweise zu bewilligen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das bewilligte Darlehen zinsfrei zu gewähren und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß´§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger Ziff. 1 bis 3, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Urteil vom 15.04.2008 entschieden, dass der Beklagte zutreffend den Widerspruch gemäß Schreiben vom 23.05.2007 als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen hat.
Dass der Widerspruch gemäß Schreiben vom 23.05.2007 gegen den Bescheid vom 28.03.2007 nicht innerhalb der 1-Monatsfrist eingegangen ist, ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist aber auch die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid vom 28.03.2007 beigefügt war, nicht zu beanstanden, weshalb entgegen der Auffassung der Kläger im vorliegenden Fall für die Einlegung des Widerspruchs nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist. Nach § 36 SGB X muss der durch den Verwaltungsakt Beschwerte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich belehrt werden. Diese Voraussetzungen erfüllt die dem Bescheid vom 28.03.2007 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt.
Soweit die Kläger Ziff. 1 bis 3 der Auffassung sind, die dem Bescheid vom 28.03.2007 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, da sich aus ihr nicht ergeben habe, dass auch die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 hätten Widerspruch einlegen können, stimmt der Senat der Auffassung des SG zu, dass vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin Ziff. 1 zum einen für sich selbst und zum anderen als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Kläger Ziff. 2 und 3 Widerspruch einlegen konnte. Etwas anderes könnte sich für die Fälle ergeben, in denen der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auch der gesetzliche Vertreter der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist, etwa bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch - wie in dem vom BSG entschiedenen Fall B 7 B AS 8/06 R vom 07.11.2006 - bei Ehegatten, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Vorliegend jedenfalls war die Klägerin Ziff. 1 nicht gehindert, auch für die Kläger Ziff. 2 und 3 Widerspruch einzulegen.
Dem weiteren hilfsweise beantragten Begehren der Kläger, das Darlehen zinslos zu gewähren, hat die Beklagte im Übrigen mit Bescheid vom 07.05.2008, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, entsprochen.
Nach alledem konnte die Berufung mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben, weshalb sie mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen war.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden ist.
Die 1960 geborene Klägerin Ziff. 1 lebt zusammen mit ihrer 1997 geborenen Tochter, der Klägerin Ziff. 2, und ihrem 2000 geborenen Sohn, dem Kläger Ziff. 3, zusammen.
Mit Bescheid vom 28.03.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ziff. 1 und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 als Darlehen. Der Bescheid war an die Klägerin Ziff. 1 adressiert. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass vermutet werde, dass die Klägerin Ziff. 1 nach § 38 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft übernommen habe, da sie (die Klägerin Ziff. 1) die Leistungen beantragt habe. Dem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch beim Landratsamt O, Kommunale Arbeitsförderung O, L. Straße ..., O. oder bei den Außenstellen erheben."
Mit Schreiben vom 23.05.2007 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen den Bescheid vom 28.03.2007 Widerspruch ein, mit dem Ziel der Leistungsbewilligung als Zuschuss ohne Berücksichtigung von Vermögen. Wegen unzutreffender Rechtsmittelbelehrung habe die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt werden können.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Bescheid vom 28.03.2007 sei am 29.03.2007 zur Post aufgegeben worden, sodass er nach § 39 Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) am 01.04.2007 als bekanntgegeben gelte. Die Widerspruchsfrist habe daher am 02.04.2007 begonnen und am 02.05.2007 geendet. Der am 24.05.2007 eingegangene Widerspruch sei daher verspätet und der Bescheid vom 28.03.2007 bindend geworden. Im Übrigen wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsschreiben als Zugunstenantrag gem. § 44 SGB X gewertet werde, über den neu entschieden werde.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.07.2007 erhoben die Kläger Ziff. 1 bis 3 am 27.07.2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) und machten geltend, der Widerspruch sei zulässig gewesen, da die Widerspruchsfrist im vorliegenden Fall 1 Jahr betragen habe. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 28.03.2007 sei unzutreffend gewesen, da sich aus ihr ergeben habe, dass nur der Klägerin Ziff. 1 der Widerspruch eröffnet sei. Tatsächlich jedoch sei allen drei Klägern die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben. Weiter führten die Kläger aus, dass sie über kein die Freibeträge übersteigendes Vermögen verfügten.
Der Beklagte trat der Klage mit dem Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, entgegen und machte zur Begründung geltend, gemäß § 38 SGB II werde vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt sei, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstünden. Die Klägerin sei im Übrigen gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder, sodass jeder Bescheid ohnehin an die Klägerin zu richten gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.04.2008 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, die form- und fristgerecht erhobene Klage sei zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Zu Recht habe der Beklagte den Widerspruch vom 23.05.2007 als verfristet zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des dem Bevollmächtigten am 21.04.2008 zugestellten Urteils verwiesen.
Mit Bescheid vom 07.05.2008 gewährte der Beklagte den Klägern (u.a.) das Darlehen zinslos.
Gegen das Urteil des SG haben die Kläger am 20.05.2008 Berufung eingelegt. Ihres Erachtens sei der Widerspruch vom 23.05.2007 fristgerecht eingelegt worden, da die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend gewesen sei. Sie haben sich auf die Entscheidung des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS 8/06 R) berufen. Weiter haben sie Leistungen nicht als Darlehen, sondern zuschussweise geltend gemacht.
Die Kläger Ziff. 1 bis 3 beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 28. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2007 für die Zeit vom 1. März 2007 bis 30. September 2007 laufende Leistungen nach dem SGB II nicht als Darlehen, sondern zuschussweise zu bewilligen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, das bewilligte Darlehen zinsfrei zu gewähren und die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß´§ 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger Ziff. 1 bis 3, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Freiburg mit dem angefochtenen Urteil vom 15.04.2008 entschieden, dass der Beklagte zutreffend den Widerspruch gemäß Schreiben vom 23.05.2007 als unzulässig, da verspätet, zurückgewiesen hat.
Dass der Widerspruch gemäß Schreiben vom 23.05.2007 gegen den Bescheid vom 28.03.2007 nicht innerhalb der 1-Monatsfrist eingegangen ist, ist zwischen den Beteiligten unbestritten. Entgegen der Auffassung der Kläger ist aber auch die Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid vom 28.03.2007 beigefügt war, nicht zu beanstanden, weshalb entgegen der Auffassung der Kläger im vorliegenden Fall für die Einlegung des Widerspruchs nicht die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt. Nach dieser Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig ist. Nach § 36 SGB X muss der durch den Verwaltungsakt Beschwerte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich belehrt werden. Diese Voraussetzungen erfüllt die dem Bescheid vom 28.03.2007 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, sodass die einmonatige Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG gilt.
Soweit die Kläger Ziff. 1 bis 3 der Auffassung sind, die dem Bescheid vom 28.03.2007 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei fehlerhaft gewesen, da sich aus ihr nicht ergeben habe, dass auch die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 hätten Widerspruch einlegen können, stimmt der Senat der Auffassung des SG zu, dass vorliegend zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin Ziff. 1 zum einen für sich selbst und zum anderen als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Kläger Ziff. 2 und 3 Widerspruch einlegen konnte. Etwas anderes könnte sich für die Fälle ergeben, in denen der Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auch der gesetzliche Vertreter der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist, etwa bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch - wie in dem vom BSG entschiedenen Fall B 7 B AS 8/06 R vom 07.11.2006 - bei Ehegatten, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Vorliegend jedenfalls war die Klägerin Ziff. 1 nicht gehindert, auch für die Kläger Ziff. 2 und 3 Widerspruch einzulegen.
Dem weiteren hilfsweise beantragten Begehren der Kläger, das Darlehen zinslos zu gewähren, hat die Beklagte im Übrigen mit Bescheid vom 07.05.2008, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist, entsprochen.
Nach alledem konnte die Berufung mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag keinen Erfolg haben, weshalb sie mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen war.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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