L 9 U 2885/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 2999/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 2885/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen wegen des tödlichen Unfalls des Ehemannes der Klägerin.

Die Klägerin ist die Witwe des 1953 geborenen und am 2.10.2005 verstorbenen H. M. (H. M). Dieser half am 1.10.2005 in seiner Eigenschaft als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr W.-T., Abteilung K. bei der Ausrichtung eines Jass-Turniers (Kartenspielturniers) seiner Abteilung in der dortigen Gemeindehalle (Küchendienst, Ausschank). Er verließ die Veranstaltung zwischen 3:30 Uhr und 3:45 Uhr. Am Vormittag des 2.10.2005 (11:30 Uhr) wurde er von Feuerwehrkameraden tot im D. liegend mit dem Kopf und teilweise mit dem Oberkörper in einem Abflussrohr steckend aufgefunden.

Die Stadtverwaltung W.-T. zeigte den Unfall der Beklagten am 20.10.2005 an. Diese zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft W.-T. (10 U Js 3897/05) bei. Daraus ist zu entnehmen, dass sich das Wohnhaus von H. M. ca. 300 bis 400 Meter von der Gemeindehalle entfernt befindet. H. M. wurde auf halbem Weg unterhalb einer Böschung aufgefunden. Er steckte bäuchlings bis zum Gürtel in einem unterirdischen Wasserrohr des Dorfbaches. Der Durchmesser der Röhre beträgt 60 cm, das Bachbett ist 55 cm breit und das Wasser ca. 10 cm tief. Bei der Leichenschau wurden keine äußerlichen Verletzungen festgestellt. Professor Dr. P./Dr. V. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität F. führten im Obduktionsbericht vom 7.10.2005 aus, krankheitsbedingte Veränderungen der inneren Organe, die einen plötzlichen Todeseintritt erklären könnten, seien nicht nachgewiesen worden. Es hätten sich auch keine konkreten Hinweise auf eine erhebliche mechanische Gewalteinwirkung ergeben. Die erhobenen Befunde wiesen auf einen Tod durch Ertrinken hin. Darüber hinaus habe bei H. M. zum Todeszeitpunkt ein erheblicher Alkoholeinfluss (BAK 2,62 Promille, UAK 3,94 Promille zum Entnahmezeitpunkt am 5.10.2005) bestanden. Alkoholbedingt sei von einem abgekürzten Ertrinkungsvorgang auszugehen. Die dreitägige Liegezeit habe auch die Intensität der Ertrinkungsbefunde gemindert.

Mit Bescheid vom 13.1.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls vom 2.10.2005 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, H. M. sei in solch erheblichem Maße alkoholisiert gewesen, dass er ohne Orientierung in die Röhre geraten und dort steckengeblieben sei. Die erhebliche Alkoholisierung sei als allein rechtlich wesentliche Ursache für den Tod von H. M. anzusehen. Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung könnten nicht erbracht werden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.5.2006 zurück.

Hiergegen erhob die Klägerin am 21.6.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg, mit der sie die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte. Sie führte aus, trotz der erheblichen Alkoholisierung sei das tödliche Unfallgeschehen nicht allein auf die Alkoholisierung zurückzuführen, sondern sei bedingt durch die besonderen Umstände am Unfallort und die dort herrschenden Witterungs- und Lichtverhältnisse. So sei der Weg im Bereich der Unfallstelle abschüssig und die Böschung zum Bach hin stark abfallend. Es habe geregnet und die Straßenbeleuchtung sei bereits ausgeschaltet gewesen, sodass es sehr dunkel gewesen sei. Ein Schutzgitter zum Bach hin sei nicht vorhanden. Hinzukomme, dass es möglich sei, dass H. M. durch den Unfall benommen und bewusstlos gewesen sei bzw. einen Unfallschock erlitten habe und dadurch verwirrt gewesen sei. Sie zweifle auch an, dass der festgestellte Blutalkoholgehalt von 2,62 Promille zutreffend sei.

Das SG holte eine Auskunft beim Kriminaloberkommissar S. vom 13.9.2006 ein und vernahm die zwei Feuerwehrkameraden, die H. M. aufgefunden hatten, als Zeugen sowie Dr. V. als Sachverständigen. Auf die Niederschrift vom 6.2.2007 wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 6.2.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach Überzeugung des SG könne ein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes nicht nachgewiesen werden. Objektive Hinweise auf einen tatsächlich stattgefundenen Sturz hätten nicht gesichert werden können. So hätten die ermittelnden Polizeibeamten keine entsprechenden Spuren im Gelände vorgefunden. Die vergleichsweise geringfügigen Verletzungen an Stirn und Knien seien nach der wohlbegründeten Einschätzung des Sachverständigen nicht typisch für bei einem Sturz erlittenene Verletzungen. Das SG vermöge daher nicht mit der notwendigen Gewissheit festzustellen, dass H. M. tatsächlich gestürzt sei. Ferner lasse sich nicht feststellen, dass das zum Unfall führende Verhalten von H. M. - Hineinkriechen in das Rohr in kniender Haltung - in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bzw. dem versicherten Heimweg von H. M. gestanden habe. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstelle, dass H. M. bei dem Versuch, den Heimweg fortzusetzen, in die Röhre gekrochen und ertrunken sei, wäre der innere Zusammenhang des unfallbringenden Verhaltens mit dem versicherten Heimweg zu verneinen. Nach den insoweit wohlbegründeten, widerspruchsfreien und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehenden Feststellungen des Sachverständigen wäre H. M. bei im Übrigen unveränderten Bedingungen ohne die erhebliche Alkoholisierung nicht in die Röhre gekrochen und jedenfalls mit Wahrscheinlichkeit dort nicht ertrunken. Beim Ertrinken in einem derart niedrigen Gewässer handle es sich um ein typischerweise bei hoher Alkoholisierung vorkommendes Ereignis. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 10.5.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 8.6.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, angesichts der Gesamtumstände sei es lebensfremd, eine andere Ursache als einen Sturz für das Hineinkommen von H. M. ins Bachbett anzunehmen. Da das Bachbett eine steile Böschung gehabt habe und rutschig gewesen sei, sei es durchaus naheliegend, dass H. M. einen anderen Weg gesucht habe und in die Röhre gekrochen sei. Auch habe das SG nicht Folgen eines Erschöpfungszustandes berücksichtigt. Bei lebensnaher Würdigung des Vorfalls sei von einem Sturz von H. M. auf dem Nachhauseweg auszugehen. Dabei sei die Alkoholisierung weder alleinige Ursache noch wesentliche Mitursache des Sturzes und des Ertrinkens in der Betonröhre gewesen. Unfallursächlich für den Sturz und dessen Folgen seien die besonderen Verhältnisse am Unfallort in der stockdunklen Nacht gewesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf Grund des Unfalls ihres Ehemannes vom 2. Oktober 2005 Hinterbliebenenleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, die von der Klägerin vorgebrachten Argumente ergäben keine neuen Gesichtspunkte. Selbst wenn H. M. die Böschung herabgestürzt sei, müsse man davon ausgehen, dass die nachgewiesene erhebliche Alkoholisierung die allein rechtlich wesentliche Ursache für den Ertrinkenstod gewesen sei.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Nach § 63 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistung nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Der Tod selbst ist dagegen kein eigener Versicherungsfall, sondern kann lediglich der "ultimative" Folge- und Spätschaden eines Versicherungsfalles sein. Der Tod eines Versicherten ist infolge eines Versicherungsfalls eingetreten, wenn er durch den Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit und sei es auch nur mittelbar, vor allem aufgrund der sich aus ihnen ergebenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, verursacht wurde (vgl. BSG SozR 4-2700 § 63 Nr. 3 m. w. N.). Der Versicherungsschutz von H. M. richtet sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII. Danach sind Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen. Hierzu zählen auch die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, ohne dass dieser Personenkreis in § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII oder der Vorgängervorschrift § 539 Abs. 1 Nr. 8 Reichsversicherungsordnung (RVO) ausdrücklich erwähnt wird (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 5). H. M. ist allerdings nicht bei einer zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehörenden Tätigkeit und auch nicht auf einem damit zusammenhängenden und gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weg verunglückt, sondern auf dem Rückweg eines von der Freiwilligen Feuerwehr veranstalteten Jass-Turniers, bei dem er zum Küchendienst u. ä. eingeteilt worden war. Der Versicherungsschutz eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr umfasst allerdings nicht nur die zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehörenden Tätigkeiten, sondern - im Unterschied zu Arbeitsleistungen im Rahmen der Mitgliedspflichten in einem privatrechtlichen Verein - auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken der Feuerwehr wesentlich dienen (BSG, Urteil vom 29.11.1990 - 2 RU 27/90; vom 4.8.1992 - 2 RU 39/91 in JURIS). Das Jass-Turnier diente den Zwecken der Freiwilligen Feuerwehr und Tätigkeiten der Feuerwehrmitglieder hierbei standen unter dem Unfallversicherungsschutz, wie die Beklagte ausdrücklich bejaht hat. Nach Überzeugung des Senats hat H. M. auch einen Arbeits- bzw. Wegeunfall erlitten, als er auf dem Weg von der Gemeindehalle nach Hause bei völliger Dunkelheit vom Weg abkam und entweder durch Abrutschen oder Fallen in das Bachbett geriet. Anhaltspunkte für ein absichtliches (möglicherweise alkoholbedingtes) Hinabsteigen sind jedenfalls nicht ersichtlich. Das Abrutschen oder Fallen in das Bachbett ist jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich für den Tod von H. M. Der Versicherungsfall (Wegeunfall/Sturz) wäre nur dann Todesursache im Rechtssinne, wenn er mit Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung des Todes war (BSG SozR 3200 § 548 RVO Nr. 14). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Tod voraus und in einem zweiten wertenden Schritt, dass das Unfallereignis für den Tod wesentlich war. Während für die Grundlagen der Ursachenbeurteilung eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, genügt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Tod eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung begründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden; die bloße Möglichkeit einer wesentlichen Verursachung genügt nicht (BSG, Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 34/03 R m. w. N.). Dabei müssen auch körpereigene Ursachen erwiesen sein, um bei der Abwägung mit den anderen Ursachen berücksichtigt werden zu können; kann eine Ursache jedoch nicht sicher festgestellt werden, stellt sich nicht einmal die Frage, ob sie im konkreten Einzelfall auch nur als Ursache im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn in Betracht zu ziehen ist (BSGE 61, 127 ff.). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt die Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäbe überhaupt geeignet war, eine bestimmte körperliche Störung bzw. - hier den Tod - hervorzurufen (vgl. Urteil des BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - in JURIS). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat nicht festzustellen, dass das Abrutschen/Fallen ursächlich für den Tod von H. M. war. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat insbesondere auf Grund der Leichenschau, des Obduktionsberichts und der Vernehmung des Sachverständigen Dr. V ... Danach lagen an Kopf und Körper keine auffälligen Verletzungen vor. Es fanden sich an der Stirn lediglich eine 1 cm durchmessende diskrete Hämatomverfärbung und oberhalb der rechten Augenbraue eine linsgroße Oberhautabschürfung. Weiter lagen Hämatomverfärbungen an den Knien vor. Dabei ist nicht feststellbar, ob sich H. M. diese letztlich leichten (oberflächlichen) Verletzungen beim Abrutschen/Fallen oder beim Hineinkriechen in die Röhre zugezogen hat. Hinweise auf eine erhebliche mechanische Gewalteinwirkung sind nicht vorhanden. Die Abschürfungen und Hämatome sind nicht ursächlich für den Tod von H. M. Krankhafte Veränderungen an den inneren Organen waren ebenfalls nicht vorhanden. Angesichts dessen ist nachvollziehbar, dass Dr. V. auf Grund der erhobenen Befunde zum Ergebnis gelangt ist, dass H. M. ertrunken ist. Der Ertrinkungstod von H. M. ist jedoch nicht auf das Abrutschen/Fallen in das Bachbett, sondern allein auf das alkoholbedingtes Verhalten von H. M. - das Kriechen in die Abflussröhre und die Unfähigkeit, sich daraus befreien zu können - zurückzuführen. Das alkoholbedingte Verhalten ist rechtlich die allein wesentliche Ursache, wenn der Verletzte nach der Lebenserfahrung ohne Alkoholeinflusses bei derselben Sachlage wahrscheinlich nicht verunglückt bzw. nicht gestorben wäre (BSGE 12, 246; 13, 172 "Beweis des ersten Anscheins"). Bei H. M. lag zum Todeszeitpunkt ein Blutalkoholgehalt von 2,62 Promille bzw. ein Urinalkoholgehalt von 3,94 Promille vor. Diesen Alkoholisierungsgrad sieht der Senat als rechtlich allein wesentliche Ursache für das Hineinkriechen in die Abflussröhre und das Ertrinken an. Eine nicht alkoholisierte Person wäre nicht in die Röhre hineingekrochen bzw. hätte sich wieder aus ihr befreien und auch den Kopf hoch genug halten können, um nicht zu ertrinken. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der Beurteilung des Sachverständigen Dr. V., der ausgeführt hat, dass für ihn es schwer vorstellbar sei, dass eine nicht alkoholisierte und sonst nicht beeinträchtigte Person nicht in der Lage gewesen wäre, aus der Röhre herauszukommen. Der Umstand, dass die Arme von H. M. nach vorne gestreckt waren, bestätigte den Sachverständigen dabei in seiner Auffassung. Der herabgesetzte Atemantrieb und Atemreflex ist dabei auf die Alkoholisierung und nicht auf Erschöpfung zurückzuführen, da Atemantrieb bzw. Atemreflex tief im Stammhirn verankerte Funktionen sind, die nur durch eine Intoxikation - z. B. mit Alkohol - beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen von Orientierung, Gleichgewicht und Denkabläufen sind ebenfalls alkoholtypisch und nicht erschöpfungstypisch. Irgendwelche Hinweise, dass H. M. so erschöpft gewesen wäre, dass er sich nicht mehr hätte bewegen und befreien können, sind nicht vorhanden. Auch kann nach den Darlegungen des Sachverständigen ein nur körperlich erschöpfter Mensch, anders als ein alkoholbedingt zentral beeinträchtigter Mensch, in der konkreten Situation kurzfristig Leistungsreserven mobilisieren und sich befreien. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass bei der Obduktion geringer ausgeprägte Ertrinkungsbefunde i.S. eines abgekürzten Ertrinkungsvorgangs erhoben wurden, dafür, dass beim Kläger der Atemantrieb und die Reflexe alkoholbedingt erheblich beeinträchtigt waren, denn nach den Darlegungen des Sachverständigen geht bei Ertrinkenden, die nicht unter Alkoholeinfluss stehen, dem Ertrinken ein langer Ertrinkungskampf voraus, der vor allem durch den starken zentralen Atemantrieb und den Atemreflex unterhalten wird. Somit spricht alles dafür, dass das Verhalten von H. M. alkoholbedingt beeinträchtigt und dies allein ursächlich für den Tod von H. M. war. Angesichts dessen stehen der Klägerin keine Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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