L 11 R 3196/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 431/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3196/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der am 13. September 1954 in der Türkei geborene Kläger, der keinen Beruf erlernt hat, war von 1972 bis 1977 in verschiedenen Berufen, u.a. als Gipser, Betonwerker und Fabrikarbeiter, tätig. Ab Oktober 1978 war er als Verzahnungsschleifer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 15. September 2003 ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos. In der Zeit vom 04. April 2001 bis 03. April 2006 wurden mehr als drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder aufgrund des Bezugs von Lohnersatzleistungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVI) entrichtet, insgesamt sind Beitragszeiten von mehr als fünf Jahren vorhanden (vgl. Versicherungsverlauf vom 29. Juni 2006).

Am 04. April 2006 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung, zu deren Begründung er vortrug, er erachte sich seit Oktober 2002 wegen einer Bandscheibenprothese sowie seiner Herzkrankheit für erwerbsgemindert. Er legte hierzu seinen Schwerbehindertenausweis, wonach der Grad der Behinderung (GdB) seit Juli 2005 bei 50 liegt, sowie weitere Befundberichte vor. Die Beklagte veranlasste eine internistische Begutachtung des Klägers. Dr. R. führte aus, dass nach dem Bandscheibenschaden L5/S1 mit Prothesenimplantation 2002 die dynamische Belastbarkeit der Wirbelsäule vermindert sei, wobei neurologische Ausfälle nicht nachweisbar wären. Zwar weise die Muskulatur am linken Bein eine gering verminderte Ausbildung im Vergleich zu rechts auf. Dies könne aber mit einer abgelaufenen Schädigung oder Schonung und Mindergebrauch zusammenhängen. Das Bewegungsverhalten sei für die Begutachtung nicht verwertbar, da nicht frei von Zweifeln der demonstrativen Ausgestaltung. Desweiteren leide der Kläger an einer Mitralklappeninsuffizienz nach 2005 stattgefundener Klappenrekonstruktion und Anuloplastie. Klinische Zeichen einer Herzinsuffizienz hätten nicht vorgelegen, vielmehr sei der Rhythmus regelmäßig und normal, auch der Blutdruck liege im Normalbereich. Die letzte Echokardiographie habe gut funktionelle Ergebnisse erbracht, insbesondere auch keine wesentliche Störung der Pumpfunktion. Die letzte Tätigkeit als Verzahnungsschleifer entspreche vom Leistungsbild nicht in allen Punkten dem festgestellten Leistungsvermögen und sei daher nur noch unter drei Stunden zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger aber noch weiterhin Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden und mehr ausüben. Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 lehne die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab, weil der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen sei er noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich tätig zu sein.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er leide an persistierenden Beschwerden im Anschluss an die Bandscheibenprothesenimplantation sowie linksseitigen Beinschmerzen. Hinzu komme ein dauerhaftes Schwindel- sowie Taubheitsgefühl in beiden Daumen und linksseitige Armschmerzen. Dass er nicht mehr in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, werde auch durch die zwei gescheiterten Arbeitsversuche belegt.

Die Beklagte holte bei dem letzten Arbeitgeber des Klägers eine Auskunft ein. Die Firma ZF F. AG gab an, der Kläger habe eine Tätigkeit mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten ausgeübt und sei nach der Lohngruppe III der Tarifverträge S./S. H. entlohnt worden. Der Kläger habe Synchronteile verschiedener Arten gewaschen, wobei diese Tätigkeit im Stehen und Gehen verrichtet worden sei. Er habe dabei Lasten von über 7 kg heben und tragen müssen.

Des Weiteren führte der Kläger ein stationäres Rehabilitationsverfahren in der Rheumaklinik B. W. vom 12. Dezember 2006 bis zum 02. Januar 2007 durch. Aus diesem wurde er als arbeitsunfähig mit den Diagnosen: 1. rezidivierende Lumboischialgien beidseits bei Zustand nach Implantation einer Bandscheibenprothese L5/S1, 2. Zustand nach Mitralklappenrekonstruktion und Anuloplastie, 3. leichte bis mittelschwere pulmonale Hypertonie sowie 4. Adipositas entlassen. Der Kläger müsse häufiges Bücken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, einseitige Wirbelsäulenzwangshaltungen, andauernde Überkopfarbeiten wie andauernde stehende, gehende oder sitzende Tätigkeit vermeiden und sei damit auch für eine leichte Tätigkeit nur noch drei bis unter sechs Stunden einsetzbar. Nachdem der Beratungsarzt Dr. F. ausführte, die Leistungsbeurteilung der Rheumaklinik sei nicht schlüssig nachvollziehbar, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Wechselschichten und ohne Gefährdung durch Kälte, Hitze und Nässe mindestens sechs Stunden täglich ausüben.

Am 16. Februar 2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) unter Hinweis auf die fehlgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen erhoben.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und den Kläger anschließend orthopädisch begutachten lassen.

Der Orthopäde Dr. L. hat über ein abklingendes radikuläres Cervikalsyndrom sowie eine deutliche Muskeldysbalance berichtet, den Kläger aber für in der Lage erachtet, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden unter Vermeidung von Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg sowie Wirbelsäulenzwangshaltungen zu verrichten. Der Neurologe und Psychiater Dr. B., bei dem sich der Kläger seit 2001 in nervenärztlicher Behandlung befindet, hat eine chronische Schmerzstörung im Rahmen eines Wirbelsäulensyndroms mit anhaltenden cervikobrachialgischen und lumbopodalgischen Beschwerden sowie bei chronischer obstruktiver Atemwegserkrankung und Herzklappenoperation beschrieben. Dies habe zu einer psychischen Veränderung im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung geführt. Neurologischerseits bestehe ein eher diskretes S1 betontes sensomotorisches Defizit am linken Bein mit positivem Lasegue bei etwa 30°, Schwankschwindel, Armeigenreflexe und Achillessehnenreflex beidseits nicht auslösbar. Seines Erachtens sei der Kläger nur noch für leichte Tätigkeiten drei bis sechs Stunden belastbar, wobei auch "außertourliche" Ruhepausen zu berücksichtigen seien. Der Allgemeinmediziner Dr. L., bei dem sich der Kläger seit Februar 1999 in regelmäßiger Behandlung befindet, hat den Kläger ebenfalls nur noch für in der Lage erachtet, drei bis sechs Stunden leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten.

Der Sachverständige Dr. K. hat ausgeführt, dass im Vordergrund des Schmerzerlebens ein ausgeprägtes pseudoradikuläres lumboischialgieformes linksbetontes Lendenwirbelsäulensyndrom nach Bandscheibeninterpositionsoperation 2002 und ein pseudoradikuläres zervikobrachiales Wirbelsäulensyndrom bei Diskose der Halswirbelsäule mit sekundärer Spinalkanalstenose und Bandscheibenvorfall C5/C6 stehe. Die Supra- und Infrapinatussehnentendinose mit Funktionseinschränkung des Schultergelenkes schränke die Seit- und Vorwärtsführung ein, wobei Ursache hierfür ein Impingementsyndrom bei beginnenden degenerativen Veränderungen des Schultereckgelenks sei. Ferner liege eine initiale Coxarthrose bei freier Hüftgelenkfunktion vor. Der Kläger könne deswegen nur noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig unter Vermeidung von Überkopfarbeiten und Tätigkeiten, die ausgiebige Drehbewegungen der Halswirbelsäule erforderten, sowie Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an das Fingerfeingefühl stellten, verrichten.

Der Kläger hat hierzu ein weiteres Attest von Dr. B. vorgelegt, der eine schlechte Prognose aufgrund der erheblichen Chronifizierung gestellt hat.

Mit Urteil vom 15. Mai 2008, der klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 12. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die maßgeblichen Erkrankungen des Klägers lägen auf orthopädischem Fachgebiet. Er leide vor allem an einem anhaltenden lumboischialgieformen Schmerzsyndrom mit ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen sowie Schulter- und Nackenschmerzen aufgrund eines zervikalen Bandscheibenvorfalls. Hierdurch werde aber eine rentenrelevante quantitative Einschränkung nicht begründet. Der Kläger könne vielmehr noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Einschränkungen ausüben und sei damit nicht erwerbsgemindert. Dies ergebe sich vor allem aus dem eingeholten Gutachten von Dr. K., der als erfahren bekannt sei, den Krankheitsverlauf ausführlich geschildert habe, den Beschwerden nachgegangen sei und den Kläger sorgfältig untersucht habe. Er habe Funktionsprüfungen und Beweglichkeitsmessungen der Wirbelsäule und der oberen und unteren Gliedmaßen vorgenommen, den Kläger anatomisch genau inspiziert und vermessen sowie eigene Röntgenaufnahmen gemacht und ausgewertet. Seine Ausführungen seien deswegen schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, so dass mit Dr. K. davon auszugehen sei, dass der Kläger leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausüben könne. Auch der im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter Dr. R. habe mit den Diagnosen im Wesentlichen mit Dr. K. übereingestimmt. Die abweichende Beurteilung durch die Ärzte in der Rheumaklinik B. W. könne bei nahezu identischen Diagnosen hingegen nicht überzeugen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, woraus sich diese andere Leistungsbeurteilung ergebe. Dies gelte auch für die Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. L. und Dr. B., die die wesentlichen Leiden des Klägers in der Wirbelsäulenerkrankung sähen. Auch bestehe ein grundlegender Unterschied in der prozessualen Stellung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und eines zu Auskunftszwecken herangezogenen Arztes. Dieser stehe zu einem Patienten (idealerweise) in einem besonderen Vertrauensverhältnis, aber auch in einer gleichermaßen durch pekuniäre Interessen geprägten Beziehung. Demgegenüber sei der gerichtliche Sachverständige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Der Beurteilung durch den Sachverständigen komme deswegen grundsätzlich der höhere Beweiswert zu. Auch der behandelnde Orthopäde Dr. L. habe sich der Leistungsbeurteilung des Gutachters im Verwaltungsverfahren angeschlossen. Die von Dr. B. mit dem Attest vorgelegten Diagnosen seien bereits von dem Gutachter Dr. K. berücksichtigt worden. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht erforderlich. Der Kläger habe auch keinen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Der Kläger sei schließlich nicht berufsunfähig. Denn er genieße keinen Berufsschutz. Er habe keine Berufsausbildung abgeschlossen. Bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine solche mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten gehandelt. Der Kläger sei daher als Ungelernter, höchstens als Angelernter des unteren Bereiches anzusehen. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse ihm daher nicht benannt werden.

Seine dagegen am 07. Juli 2008 eingelegte Berufung hat der Kläger nicht begründet und darauf hingewiesen, dass er sich ab dem 23. September 2008 in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik E. befinde. Er werde danach entscheiden, ob er die Berufung überhaupt fortführe.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 04. April 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Mai 2008 zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Die Beteiligten sind schriftlich darauf hingewiesen worden, dass der Senat nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beklagte hat sich hiermit einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann - auch ohne das Einverständnis des Klägers - über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da die Berufsrichter des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und die Beteiligten gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Ausführungen des Klägers machen es nicht erforderlich, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554) haben darüber hinaus Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).

Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind nicht erfüllt. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Der Senat weist die Berufung deshalb aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Senat nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. R. davon überzeugt ist, dass der Kläger noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig sein kann. Das Ergebnis der Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik E. muss nicht abgewartet werden. Denn diese Maßnahme wird mit dem Ziel durchgeführt, den Gesundheitszustand der Klägerin zu verbessern. Eine Verschlimmerung seiner Leiden hat der Kläger weder behauptet noch gar belegt. Eine weitere Sachaufklärung ist daher nicht erforderlich.

Nachdem die Berufung nicht weiter begründet worden ist, sieht der Senat auch keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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