L 8 AL 3657/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 2849/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3657/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Antragstellerin macht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 01.02.2008 geltend. Die am 29.07.2008 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingegangene Beschwerde gegen den am 09.07.2008 zugestellten Beschluss ist form- und fristgerecht eingelegt worden und somit auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung liegen nicht vor.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, was vorliegend nicht zutrifft, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4 a.a.O.).

Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (hier am 03.07.2008) kommt grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass Hilfe im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Ein Nachholbedarf der Antragstellerin lässt sich den beigezogenen Akten nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat daher einen Anspruch auf vorläufige Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung allenfalls ab dem 03.07.2008. Eine einstweilige Anordnung dahin, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, Alg über den 31.01.2008 hinaus weiterzuzahlen, scheidet damit für die Zeit bis 03.07.2008 aus.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr wurde von der Antragsgegnerin mit bestandkräftigem Bescheid vom 03.01.2008 Alg ab 01.11.2007 in Höhe von täglich 13,73 EUR mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen bewilligt. Leistungen wurden von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zunächst bis 17.02.2008 erbracht. Wegen einer (Praktikums-)Tätigkeit der Antragstellerin ab dem 18.02.2008 hob die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 21.02.2008 die Leistungsbewilligung zunächst auf. Eine Weiterbewilligung der Leistungen (Restanspruchsdauer 73 Tage) erfolgte dann ab dem 23.04.2008 bis zur Erschöpfung der (Rest-)Anspruchsdauer am 05.07.2008. Ein weitergehender Anspruch auf Alg steht der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Im Übrigen wurden der Antragstellerin vom Jobcenter der Stadt Karlsruhe für die Zeit vom 01.05.2008 bis 30.09.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 583,47 EUR, ab 01.07.2008 von monatlich 587,47 EUR bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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