L 8 AS 3986/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1786/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3986/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin zu 2 hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert 750 EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat in dem angefochtenen Beschluss vom 25.07.2008 die für die Entscheidung des Eilantrages der Antragstellerin maßgeblichen Vorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend genannt. Auch der Senat gelangt mit dem SG nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass nach summarischer Prüfung entgegen der Ansicht der Antragsgegner vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit dem Zeugen (E.), die eine Bedarfsgemeinschaft begründet, nicht ausgegangen werden kann. Der Senat nimmt auf die hierzu gemachten eingehenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss Bezug und weist die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin zu 2 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die von der Antragsgegnerin zu 2 gegen die Beweiswürdigung des SG im angefochtenen Beschluss vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen noch nicht die Beurteilung, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie machen allenfalls erforderlich, dass der Sachverhalt weiter aufzuklären ist, was aber dem Hauptsachverfahren vorhalten bleiben muss. Bei der dann im vorliegenden Eilverfahren wegen offenen Erfolgsaussichten vorzunehmenden Güter- und Folgenabwägung müssen die öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin zu 2 (wie auch zu 1), von Leistungen an die Antragstellerin verschont zu bleiben, hinter das Interesse der Antragstellerin, zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage vorläufig Leistungen zu erhalten, zurücktreten.

Der Antragsgegnerin zu 2 kann auch nicht darin gefolgt werden, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund bisher nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist nicht deswegen zu verneinen, weil von einer Gefahr der Kündigung des Mietverhältnisses nicht ausgegangen werden könne, wie die Antragsgegnerin zu 2 meint. Ein Zuwarten ist der Antragstellerin nicht zuzumuten. Denn Zahlungen der Antragsgegnerin zu 2 nach Abschluss eines erst bei unmittelbar drohendem Wohnungsverlust eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wären in tatsächlicher Hinsicht voraussichtlich nicht mehr geeignet, eine Obdachlosigkeit der Antragstellerin nachträglich zu verhindern. Die Antragstellerin braucht sich auch nicht darauf verweisen zu lassen, Mietschulden auflaufen zu lassen. Das Ziel des dauerhaften Erhalts einer angemessenen Unterkunft als wesentlicher Teil des Existenzminimums ist bereits dann gefährdet, wenn die Miete für einen längeren Zeitraum nicht mehr vollständig gezahlt werden kann, und nicht erst dann, wenn der Verlust der Wohnung durch Kündigung aufgrund von Mietrückständen unmittelbar droht (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2008 - L 13 AS 2901/08 ER-B -). Hiervon ist bei der Antragstellerin auszugehen, da die Antragsgegnerin zu 2 an die Antragstellerin keine Leistungen für die Kosten für Unterkunft erbringt.

Der vom SG in der angefochtenen Entscheidung zitierte Beschluss des erkennenden Senats vom 03.01.2008 - L 8 AS 5486/07 ER-B -, an dem der Senat festhält, steht der vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht entgegen. Dem genannten Beschluss lag zu Grunde, dass die dortige Antragstellerin, statt ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat. Damit lässt sich der vorliegende Fall, in dem die Antragsgegner vom Vorliegen einer zwischen den Beteiligten jedenfalls mit offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache umstrittenen Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin mit E. ausgehen, weshalb durch die Antragsgegnerin zu 2 weitere Ermittlungen erfolgen, nicht vergleichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sieht keinen Anlass, die Antragsgegnerin zu 1, die keine Beschwerde eingelegt hat, deshalb, weil sie die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 mit ihrem Antrag unterstützt hat, mit außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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