Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1574/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 4106/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) den Antrag der Antragstellerinnen vom 25. April 2008, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab März 2008 die Kosten der Unterkunft in voller Höhe (Kaltmiete 550,- EUR monatlich) zu übernehmen abgelehnt.
Die am 18.08.2008 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht ist das SG unter Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatsächlichen Mietaufwendungen nicht angemessen sind und die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Miete als 410 EUR monatlich haben. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für zutreffend und schließt sich ihnen zur Begründung seiner eigenen Entscheidung an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten besonderen Umstände rechtfertigen es nicht, den Antragsgegner zur Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung zu verpflichten, die aus unangemessen hohen tatsächlichen Aufwendungen resultieren.
Jedenfalls sind die Kosten der von den Antragstellerinnen angemieteten neuen Wohnung mit einem Mietpreis von 6,87 EUR/m² unangemessen hoch. Nach dem Mietspiegel der Stadt Reutlingen entspricht dies einem Mietpreis für Wohnungen mit guter Ausstattung, dessen Übernahme der Antragsgegner mit Recht ablehnt. Selbst wenn mit den Antragstellerinnen davon ausgegangen würde, ihnen stünden mtl. 435 EUR Mietkosten zu, wie sie im Widerspruchsverfahren geltend gemacht haben, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Betrag von mtl. 435 EUR nicht gerechtfertigt. Denn durch eine - geringfügige - Anhebung der Leistungen ließe sich der Wohnungsverlust möglicherweise nicht vermeiden, so dass sich die erhöhten Aufwendungen letztlich als nutzlos erweisen würden (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2007 - L 7 AS 5649/07 ER-B) und zudem die neue Wohnung ohne vorherige Absprache mit dem zuständigen Leistungsträger angemietet wurde.
Im Übrigen sieht der Senat keine Veranlassung für weitere Ausführungen, nachdem die Beschwerde nicht begründet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) den Antrag der Antragstellerinnen vom 25. April 2008, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab März 2008 die Kosten der Unterkunft in voller Höhe (Kaltmiete 550,- EUR monatlich) zu übernehmen abgelehnt.
Die am 18.08.2008 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Zu Recht ist das SG unter Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu dem Ergebnis gekommen, dass die tatsächlichen Mietaufwendungen nicht angemessen sind und die Antragstellerinnen keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Miete als 410 EUR monatlich haben. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für zutreffend und schließt sich ihnen zur Begründung seiner eigenen Entscheidung an (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten besonderen Umstände rechtfertigen es nicht, den Antragsgegner zur Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung zu verpflichten, die aus unangemessen hohen tatsächlichen Aufwendungen resultieren.
Jedenfalls sind die Kosten der von den Antragstellerinnen angemieteten neuen Wohnung mit einem Mietpreis von 6,87 EUR/m² unangemessen hoch. Nach dem Mietspiegel der Stadt Reutlingen entspricht dies einem Mietpreis für Wohnungen mit guter Ausstattung, dessen Übernahme der Antragsgegner mit Recht ablehnt. Selbst wenn mit den Antragstellerinnen davon ausgegangen würde, ihnen stünden mtl. 435 EUR Mietkosten zu, wie sie im Widerspruchsverfahren geltend gemacht haben, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung über den Betrag von mtl. 435 EUR nicht gerechtfertigt. Denn durch eine - geringfügige - Anhebung der Leistungen ließe sich der Wohnungsverlust möglicherweise nicht vermeiden, so dass sich die erhöhten Aufwendungen letztlich als nutzlos erweisen würden (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2007 - L 7 AS 5649/07 ER-B) und zudem die neue Wohnung ohne vorherige Absprache mit dem zuständigen Leistungsträger angemietet wurde.
Im Übrigen sieht der Senat keine Veranlassung für weitere Ausführungen, nachdem die Beschwerde nicht begründet worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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