L 20 R 202/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 405/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 202/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, streitig.

Der 1952 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Im Zeitraum vom 26.07.1971 bis 14.04.1981 war er mit Unterbrechungen in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt war er im Jahre 1981 als ungelernter Arbeiter tätig.

Am 08.07.2004 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin wertete die Beklagte einen ärztlichen Bericht vom 06.10.2004 aus Portugal aus und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.10.2005 ab. Der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Mit Widerspruch vom 16.01.2006 übersandte der Kläger eine Bescheinigung vom 03.01.2006, wonach er wegen "vollständiger Arbeitsunfähigkeit" in Portugal eine Rente beziehe. Er sei nicht in der Lage, eine fortlaufende berufliche Tätigkeit auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zusammenfassend sei der Kläger nach Auswertung des portugiesischen Gutachtens durch den Ärztlichen Dienst der Beklagten in seiner Erwerbsfähigkeit nicht über das altersentsprechende Maß hinaus beeinträchtigt. Leichte Tätigkeiten könnten ihm noch mindestens sechs Stunden täglich zugemutet werden.

Hiergegen hat der Kläger am 08.08.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Seine Krankheit sei in Portugal als ernste Erkrankung gewertet worden und habe ihm den Bezug einer 100 %igen Unfähigkeits-/Ruhestandsrente ermöglicht. Er könne nicht länger als zehn Minuten laufen, müsse ständig mit hochgehobenen Beinen liegen und habe Löcher in seinen Beinen, die nie heilen würden. Täglich müsse er das Krankenhaus aufsuchen, um die Beine behandeln zu lassen, wolle er nicht riskieren, dass diese amputiert würden. Obwohl Portugal der EG angehöre, würden seine Entscheidungen in Deutschland nicht anerkannt. Wenn ihm in Portugal das Arbeiten verboten worden sei, wie solle er dann irgendwo sechs Stunden pro Tag arbeiten können.

Das SG hat ärztliche Behandlungsunterlagen aus Portugal beigezogen (Laborbefunde des Hospitals de S. vom 27.05.2005, die ärztliche Bescheinigung des Gesundheitsministeriums für allgemeine Gesundheitsverwaltung Bereich Mitte und der Gesundheitsregion L. vom 20.08.2007, den Entlassungsbericht des Krankenhauses von S. - L. vom 31.05.2005 und den Arztbrief des Krankenhauses S. ). Der Kläger hat den Arztbrief der Universitätsklinik der Vaskulären Chirurgie (Gefäßchirurgie, Prof. Dr.D. vom 28.04.2004), die Bestätigung des Gesundheitsministeriums Regionale Administration Gesundheitszentrum Sub-Region von L. sowie den Arztbrief des Krankenhauses S. bezügl. einer gefäßchirurgischen Untersuchung übersandt.

Gemäß Beweisanordnung vom 25.09.2007 hat der Internist/Sozialmediziner Dr.D. das Gutachten vom 10.12.2007 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 19.11.2007 erstattet. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Arbeiten täglich mindestens sechsstündig und mittelschwere Arbeiten bis dreistündig in wechselnder Stellung und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten könne.

Mit Urteil vom 15.01.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, da er noch wenigstens sechs Stunden leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Die von Dr.D. festgestellten Gesundheitsstörungen führten lediglich zu einer Minderung des qualitativen, nicht jedoch zu einer Minderung des quantitativen Leistungsvermögens. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI bestehe nicht. Der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die Tatsache, dass der Kläger in Portugal eine Invalidenrente beziehe, könne einen Rentenanspruch nach deutschem Recht nicht begründen.

Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 06.03.2008 eingegangene Berufung des Klägers.

Zur Berufungsbegründung macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Die Entscheidung des SG habe in Deutschland ohne ihn stattgefunden. Er habe mitgeteilt, dass er nicht in Portugal arbeiten könne, seine Beine seien kaputt, niemand in Portugal gebe ihm Arbeit, weil - wenn eine Person eine Rente beziehe - davon ausgegangen werde, dass diese Person nicht mehr arbeiten könne. Wenn das Gericht ein solches Problem wie dieses nicht entscheiden könne, müsse er das Europäische Gericht in Brüssel anrufen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.01.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 08.07.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf Dauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte auf die Urteilsbegründung des SG und die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Berufung erweist sich jedoch nicht als begründet.

Zu Recht hat das SG die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2006 abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs 2 Satz 1 SGG.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 und 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung ab 01.01.2001 zu.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI n.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminde- rung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI n.F.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI n.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminde- rung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI n.F.

Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs 3 SGB VI n.F.

Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert i.S. der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu dieser Überzeugung gelangte das Gericht - in Übereinstimmung mit dem SG - aufgrund der schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.D ... Dieser hat nach Auswertung der in den Akten enthaltenen ärztlichen Befunde und nach sorgfältiger Befunderhebung aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 19.11.2007 in seinem internistisch-sozialmedizinischen Gutachten vom 10.12.2007 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: - Postthrombotisches Syndrom der Beine mit chronisch venöser Insuffizienz - Hypercholesterinämie - Übergewicht (BMI 29,5) - Teilkontrakte Knick-Senk-Spreizfüße mit Hallux valgus-Bildung - Wirbelsäulenfehlhaltung.

Zutreffend hat Dr.D. in seiner Gesamtbeurteilung die Auffassung vertreten, dass die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich eine qualitative, nicht aber eine quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens begründen.

Bei der Untersuchung des Klägers durch Dr.D. am 19.11.2007 fand sich in den Beinen eine ausgeprägte chronisch venöse Insuffizienz als Folge eines typischen postthrombotischen Syndroms. Dieser Befund korreliert mit den Angaben eines Schweregefühls in den Beinen nach einer Gehzeit von 10-15 Minuten und dem Bedürfnis, die Beine hoch zu lagern. Eine adäquate Kompressionstherapie ist nach den eigenen Angaben des Klägers in den Jahren 2003 bis 2007 nicht erfolgt. Die einzige wirksame Therapie ist jedoch das konsequente Tragen der Kompressionsstrümpfe, wobei davon auszugehen ist, dass damit auch das rezidivierende Auftreten des Unterschenkelgeschwürs vermieden wird. Erst ein halbes Jahr vor der Untersuchung des Klägers durch Dr.D. sind Kompressionsstrümpfe angepasst worden, wobei der Kläger am Untersuchungstag diese weder angezogen noch dabei hatte. Sozialmedizinisch lässt sich aus diesem Befund keine zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit ableiten; vielmehr ergeben sich aus der chronisch venösen Insuffizienz Einschränkungen für Tätigkeiten mit überwiegendem Stehen und Gehen sowie Tätigkeiten in großer Hitze, da dies die Stauungssymptomatik begünstigt. Das konsequente Tragen der Kompressionsstrümpfe ist dem Kläger auch zumutbar.

Das beim Kläger vorhandene Übergewicht mit einem BMI von 29,5 und die Hypercholesterinämie mit einem hohen LDL-Anteil stellen zwar Risikofaktoren für die Entwicklung einer Arteriosklerose dar, für die sozialmedizinische Einschätzung sind sie jedoch ohne Belang.

Auch die kardiopulmonale Belastbarkeit des Klägers ist nicht wesentlich eingeschränkt. Eine relevante Lungenfunktionsbeeinträchtigung liegt nicht vor. Bei normaler Pumpfunktion des Herzens konnte er ergometrisch bis 100 Watt belastet werden, ohne dass die kardiopulmonalen Belastungsgrenzen erreicht worden wären. Als zumutbare Dauerbelastbarkeit ist ca. 2/3 der Maximalbelastbarkeit anzusetzen, dies entspricht einer zumutbaren Dauerbelastbarkeit von ca. 67 Watt. Damit kann der Kläger leichte körperliche Arbeiten mit einem Anforderungsprofil von 50 bis 75 Watt und mittelschwere Arbeiten mit einem Anforderungsprofil von 75 bis 125 Watt zumindest kurzzeitig verrichten. Eine untervollschichtige Einsetzbarkeit lässt sich aufgrund der beim Kläger vorliegenden internistischen Gesundheitsstörungen nicht begründen.

Orthopädischerseits fanden sich bei der Untersuchung des Klägers durch Dr.D. keine gravierenden Beeinträchtigungen. Im Bereich der Wirbelsäule zeigte sich eine leichtgradige skoliotische Fehlhaltung, bedingt durch einen Beckenschiefstand nach links. Der paravertebrale Muskeltonus war durch die Fehlstatik entsprechend erhöht gewesen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule war jedoch nur endgradig im BWS-/LWS-Bereich eingeschränkt gewesen. Auch aus diesen Befunden lässt sich keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers herleiten, sie bedingen lediglich qualitative Einschränkungen für Tätigkeiten in ständigen Zwangshaltungen sowie mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 25 kg. Für seine teilkontrakten Knick-Senk-Spreizfüße mit einer ligamentär bedingten Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke ist eine Schuheinlagenverordnung erforderlich, um die Fußfehlstatik auszugleichen. Sozialmedizinisch ergibt sich hieraus jedoch keine weiterführende Einschränkung.

Auf nervenfachärztlichem Gebiet fanden sich bei der Untersuchung des Klägers keine Auffälligkeiten, weder neurologischerseits noch psychiatrischerseits. Auch in den ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf relevante nervenärztliche Befunde.

Zusammenfassend ist dem Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen täglich noch eine mindestens sechsstündige Tätigkeit zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar. Vom Kläger können noch leichte Tätigkeiten vollschichtig und mittelschwere Arbeiten bis dreistündig, in wechselnder Stellung, im Freien und in geschlossenen Räumen ausgeübt werden. Dabei müssen folgende Arbeitsbedingungen vermieden werden: - Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr, Arbeiten an laufenden Maschinen. - Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie überwiegendes Stehen oder Gehen, ständige Arbeiten in Zwangshaltungen, häufiges Heben und Tragen von Lasten über 25 kg. - Tätigkeiten unter ungünstigen äußeren Bedingungen wie Tätigkeiten in großer Hitze.

Der Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens durch das Gericht gemäß § 106 SGG bedurfte es nicht. Denn der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung eine Verschlechterung seines Leistungsvermögens nicht geltend gemacht. Sein Einwand, seine Beine seien kaputt, ist vom ärztlichen Sachverständigen Dr.D. gutachterlich gewürdigt worden.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm in Portugal niemand Arbeit gebe, weil er dort eine Rente beziehe und deshalb davon ausgegangen werde, dass diese Person nicht mehr arbeiten könne, begründet dies nicht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Denn die Bewilligung einer portugiesischen Invaliditätsrente ist nicht für die Bewilligung einer Erwerbs- minderungsrente nach der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung präjudizierend.

Nach Art. 40 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, gültig ab 01.10.1972, ist eine vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers auch für die Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaates verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität im Anhang IV als übereinstimmend anerkannt sind. Dem Anhang IV ist jedoch zu entnehmen, dass weder die Bundesrepublik Deutschland noch Portugal an der festgelegten wechselseitigen Übereinstimmung der Erwerbsminderungsstufen beteiligt sind. Somit sind die Voraussetzungen, ob der Leistungsfall der Erwerbsminderung eingetreten ist, allein nach den Vorschriften für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung, d.h. nach dem SGB VI zu prüfen.

Eine andere rechtliche Beurteilung lässt sich auch nicht mit dem vom Kläger vorgetragenen Einwand begründen, er sei wegen des Bezugs der portugiesischen Invalidenrente in Portugal nicht vermittelbar. Ebenso wie bei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Klägern gehört die Frage der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht zum Bereich der Rentenversicherung, sondern zu dem der Arbeitslosenversicherung (s. § 240 Abs 2 Satz 4 2.Halbsatz SGB VI n.F.; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 01.12.2004, L 16 RJ 429/03). Davon kann nicht deshalb abgewichen werden, weil der Kläger in Portugal lebt; andernfalls wäre der Kläger gegenüber Versicherten, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, privilegiert.

Dass die Entscheidung des SG in Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2008 getroffen worden ist, ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger hätte es jedoch jederzeit freigestanden, nach Deutschland zu reisen und an der mündlichen Verhandlung vor dem SG teilzunehmen. Ob das persönliche Erscheinen eines Klägers angeordnet wird, entscheidet der Vorsitzende gemäß § 111 Abs 1 SGG nach seinem Ermessen. Einen Anspruch hierauf hatte der Kläger nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers gemäß § 62 SGG ist nicht ersichtlich.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 15.01.2008 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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