L 6 R 229/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 766/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 229/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Klägerin ist 1951 geboren und war in Deutschland von 1973 bis 1984 als angelernte Arbeiterin mit einer Anlernzeit von ca. vier bis acht Wochen beschäftigt und wurde dementsprechend tariflich entlohnt.

Nach zwei erfolglosen Rentenverfahren, die in den Jahren 1990 und 2003 mit Klagerücknahmen endeten, stellte die Klägerin am 26.11.2003 einen erneuten Rentenantrag. Die Beklagte lehnte ihn mit Bescheid vom 10.02.2004 ab, weil sie die für eine Rente erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für nicht mehr erfüllt hielt. Den Widerspruch wies sie aus den gleichen Gründen mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 als unbegründet zurück.

Zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat das Sozialgericht im anschließenden Klageverfahren Beweis erhoben und zwar zu der Frage, ob die Klägerin in der Lage gewesen wäre, die zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes notwendigen Zahlungen zu leisten. Wegen des Ergebnisses der medizinischen Beweiserhebung war dies nicht mehr entscheidungserheblich.

Das Sozialgericht hat Gutachten von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. vom 19.06.2006 und von dem Arzt für Neurologie Dr.P. vom 03.07.2006 eingeholt, jeweils mit ergänzenden Stellungnahmen zu von der Klägerin nachgereichten ärztlichen Berichten.

Die Sachverständigen kommen insgesamt zu dem Ergebnis, die Klägerin könne noch täglich acht Stunden leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken, Zwangshaltungen, nicht mit Absturzgefahr und ohne besondere nervliche Belastung sowie nicht an gefährdenden Maschinen verrichten.

Das Gutachten des Dr.P. ist unter einem gemeinsamen Briefkopf mit der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. S. verfasst und von dieser mit unterzeichnet.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.02.2007 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten nicht in dem für einen Rentenanspruch nach § 43 Sozialgesetzbuch (SGB) VI erforderlichen Maße erwerbsgemindert, nachdem sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens sechs Stunden tätig sein könne. Sie sei mit diesem Einsatzvermögen auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs.3 SGB VI, nachdem sie als zuletzt ungelernt beschäftigte Arbeiterin keinen Berufsschutz genieße.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 08.02.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Sie trägt vor, ihr Leistungsvermögen sei von dem Sachverständigen Dr.Z. unzutreffend eingeschätzt worden. Der Sachverständige nehme Bezug auf die medizinisch-technischen Untersuchungen des Kardiologen Dr.K ... In dessen Bericht vom 20.06.2007 werde ausgeführt, dass aufgrund der Spirometrie eine geringe bis mäßig restriktive Lungenerkrankung festzustellen sei. Die Belastungsuntersuchung des Herzens habe ohnehin erst nach Vormedikation erfolgen können. Trotz der Vormedikation sei es zu aufsteigenden thorakalen Beschwerden und der Entwicklung einer Hyperventilation gekommen. Damit stehe fest, dass bereits geringste Belastungen von unter 50 Watt geeignet seien, eine Atemstörung im Sinne einer Hyperventilation herbeizuführen. Außerdem entspreche eine Belastung, die nur mit einer Vormedikation erreicht werden könne, nicht der üblichen Herz-Kreislaufleistung. Bereits mit dem Gutachten der Sachverständigen Dr.T. im November 2003 seien auch Hyperventilationstetanien, eine ängstliche Diathese und schon damals auch Rückwirkungen auf das Herz und die Augen infolge der Bluthoch-druckerkrankung beschrieben.

Beim Gutachten des Dr.P. rügt die Klägerin die Mitunterzeichnung durch Dr.S. , die nicht mit der Gutachtenserstellung beauftragt gewesen sei. Es hätte angegeben werden müssen, welche Beiträge die Hilfsperson bei der Gutachtenserstellung geleistet habe, es fehle an einer Übernahme der Verantwortung für den Gutachtensbeitrag.

Die Klägerin hat weiter ärztliche Berichte vom 13.06., 17.08. und 06.11.2007 vorgelegt, in denen im Wesentlichen von einer Verschlechterung des psychischen Zustandes die Rede ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Landshut in früheren und dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht die begehrte Rente nicht zu, weil es an den hierfür notwendigen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit fehlt.

Der Senat weist die Berufung nach § 153 Abs.2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Einwendungen der Klägerin greifen hiergegen nicht durch und haben keine Veranlassung zu weiterer Beweiserhebung geboten.

Die Einwendungen gegen das Gutachten des Schverständigen Dr.Z. sind nicht geeignet, dessen Leistungseinschätzung in Frage zu stellen. Das Zusammenspiel von Bluthochdruck, Herzerkrankung und Lungenventilationsstörung ist bereits von der Sachverständigen Dr.T. dargestellt und gutachterlich gewürdigt worden. Hierbei wurde eine reguläre ergometrische Belastung von der Klägerin gar nicht durchgeführt. Auf die Gutachtensergebnisse hat Dr.Z. ebenso Bezug genommen, wie auf die eingehende kardiologische Untersuchung durch Dr.K ... Er hat diese Sachverhalte einschließlich der Ergebnisse der eigenen gutachtlichen Untersuchung seiner fachlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Für eine Infragestellung reicht es nicht aus, aus Laiensicht eine andere Einschätzung entgegenzusetzen.

Die Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr.P. greifen ebenfalls nicht durch. Das Gutachten ist durch den vom Sozialgericht ernannten Sachverständigen unterzeichnet (§ 411 Abs.1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -), womit er die Verantwortung für das Gutachten in vollem Umfang übernommen hat (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage § 118 Rdnr.11g). Dass das Gutachten durch eine weitere Person unterzeichnet ist, ändert daran nichts, auch für deren Beitrag übernimmt der Sachverständige damit die volle Verantwortung. Für die Kennzeichnung der Mitwirkung einer Hilfsperson besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O.). Hierfür besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn der Sachverständige für die gutachterliche Untersuchung wesentliche Verrichtungen anderen Personen übertragen hat. Dafür kommen vorliegend nur die Exploration und die neurologische Untersuchung in Betracht. Hierzu hätte die Klägerin die notwendigen Angaben aus eigenem Wissen machen können. Darauf, dass solche Angaben im Berufungsverfahren nicht gemacht wurden, hat der Senat in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 20.08.2007 bereits hingewiesen. Die Klägerin hat hierzu nichts mehr vorgetragen.

Die weiter im Berufungsverfahren vorgelegten Berichte geben keinen Anlass zu erneuter Begutachtung. Die Berichte vom 13.06. und 17.08.2006 haben den Sachverständigen im Klageverfahren bereits vorgelegen und sind von ihnen gewürdigt worden. Der Bericht vom 06.11.2007 enthält nur Beschwerdeangaben der Klägerin, wie sie bereits früher, beispielsweise in einem Bericht derselben Klinik nach einer am 23.07.2004 beendeten stationären Behandlung inhaltsgleich niedergelegt sind und Gegenstand der Begutachtung im Klageverfahren waren. Die nunmehr angefügte Diagnose "Depression" findet sich ebenfalls bereits in den bei den Begutachtungen vorliegenden Berichten.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved