L 19 R 304/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 544/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 304/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente beanspruchen bzw. die Übertragung dieser Beiträge auf den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) verlangen kann.

Der 1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 04.10.1973 bis 31.08.1987 versicherungspflichtig gearbeitet und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Auf den Antrag vom 17.07.1991 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.1991 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 36.970,47 DM.

Mit Bescheid vom 18.08.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 27.07.2005 auf Gewährung von Altersrente im Hinblick auf die im Jahre 1991 durchgeführte Beitragserstattung ab. Der dagegen am 13.10.2005 erhobene Widerspruch war erfolglos. Die Beklagte erließ den Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005. Am 26.06.2006 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten nach dem Stand des Verfahrens, nachdem er seit Erhebung des Widerspruchs nichts mehr gehört habe. Darauf hin übersandte die Beklagte den Widerspruchsbescheid am 28.06.2006 erneut.

Die am 04.08.2006 dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger Rentenleistungen aus den Arbeitgeberbeiträgen beantragte, hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, da die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 21.07.2006 zu Recht als Klage dem SG zugeleitet habe, weil über den Rechtsbehelf bereits durch Widerspruchsbescheid entschieden gewesen sei. Die Klagefrist sei eingehalten, weil nicht nachgewiesen sei, dass der türkische Ortsvorsteher dem Kläger den Widerspruchsbescheid ausgehändigt hat. Der Ortsvorsteher sei auch kein gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter des Klägers, dessen Verhalten bzw. dessen Kenntnis sich der Kläger zurechnen lassen müsse. Erst mit der neuerlichen Übermittlung durch Schreiben vom 28.06.2006 sei der Widerspruchsbescheid dem Kläger bekannt gegeben worden. Nachdem der Kläger den Erhalt im Schreiben vom 21.07.2006 bestätigt habe, sei die Klagefrist von drei Monaten eingehalten. Der Kläger habe aber keinen Rentenanspruch, weil er aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung die für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Wartezeit nicht erfülle. Der Kläger erfülle nämlich auch nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, weil seine Rentenanwartschaftszeiten mit der 1991 durchgeführten Beitragserstattung erloschen seien. Nach dem zum Zeitpunkt der Beitragserstattung gültigen Recht der Reichsversicherungsordnung (RVO) schließe die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Eine Rentenanwartschaft könne nur wieder durch nachfolgende Beitragszahlung neu begründet werden. Das hilfsweise geltend gemachte Begehren des Klägers auf Erstattung der Arbeitgeberanteile sei gleichfalls nicht begründet, weil nur ein Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile bestehe. Nach dem damals gültigen Recht sei nur die Hälfte der entrichteten Beiträge erstattet worden, also die vom Kläger entrichteten Anteile. Die Erstattung von Pflichtbeiträgen sei vom Gesetz ausschließlich auf die Erstattung der vom Versicherten entrichteten Beitragsanteile begrenzt gewesen. In dieser Höhe würden sie auch nach den jetzt geltenden Vorschriften erstattet. Nach wie vor schließe das Gesetz somit die vom Kläger erstrebte Erstattung der Arbeitgeberanteile aus.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.04.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Einbehaltung der Arbeitgeberbeiträge sei seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgt. Die Beklagte habe keinerlei "Dienste" für ihn verrichtet, er sehe deshalb nicht ein, dass nun die Beklagte seine für ihn gezahlten Arbeitgeberbeiträge einbehalte. Er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei Beiträge an die SSK nachentrichtet; er beantrage daher, dass seine Arbeitgeberbeiträge an die SSK übertragen werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.02.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von seinen Arbeitgebern in der Zeit vom 04.10.1973 bis 31.08.1987 entrichteten Beiträge an den türkischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Leistungsansprüche aus den in der Zeit vom 04.10.1973 bis 31.08.1987 entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen hat.

Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 24.09.1991 gemäß § 1303 Abs 7 RVO in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Rentenansprüche stehen dem Kläger somit nicht zu. Weiter zutreffend hat das SG dargelegt, dass ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Einem Versicherten werden nämlich nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung einer Versichertenrente aus Beiträgen seiner Arbeitgeber nicht zusteht. Ebenso ist die Übertragung dieses Anteils auf den türkischen Rentenversicherungsträger ausgeschlossen. Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften (BSG SozR 2200 § 1303 Nrn 18 und 33, BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19). Damit verstößt die Begrenzung der Erstattung auf den von den Versicherten getragenen Anteil zur Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot und ist verfassungsgemäß. Der Senat weist deshalb die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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