L 13 R 351/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 5846/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 351/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe einer Nachzahlung infolge einer Neufeststellung des mit Bescheid vom 19. Mai 1983 festgestellten Altersrentenanspruchs des Klägers.

Der Kläger bezog mit Bescheid vom 19. Mai 1983 Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Die zu Grunde liegende Rentenanwartschaft begann am 27. Dezember 1937.

Im November 2002 beantragte der Kläger eine Überprüfung seines Rentenanspruchs, weil er nunmehr sein am 1. Oktober 1936 vom Arbeitsamt D. ausgestelltes Arbeitsbuch gefunden habe, in welchem eine Beschäftigung als Laufbursche vom 6. Juni 1936 bis 31. Dezember 1938 aufgezeichnet ist.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 (von der Beklagten dem Bayer. Landessozialgericht - LSG - übersandt am 8. August 2005) wurden im Wege der Vormerkung glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten vom 6. Juni 1936 bis 26. Dezember 1937 in Leistungsgruppe 3 der Rentenversicherung der Arbeiter außerhalb der Land- und Forstwirtschaft anerkannt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte wegen Verfristung zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. November 2004). Eine Klage hiergegen erhob der Kläger nicht.

In einer Probeberechnung vom 17. Januar 2003 errechnete die Beklagte die bislang mittels Werteinheiten ermittelte Rente des Klägers für die Zeit ab 1. Juli 1983 unter Beachtung der neuen Beitragszeiten vom 6. Juni 1936 bis zum 26. Dezember 1937 und kam dabei zu einem Nachzahlungsbetrag von 95.196,46 Euro.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2003, welche ebenfalls bindend geworden ist, stellte die Beklagte den laufenden Rentenanspruch dann unter Zugrundelegung von 53,4411 Entgeltpunkten neu fest. Gleichzeitig errechnete sich für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 28. Februar 2003 eine Nachzahlung in Höhe von 477,42 Euro.

Nach Kenntnis der Probeberechnung beantragte der Kläger am 03.06.2004 eine Nachzahlung für die gesamte Zeit der Rentenzahlung ab 1983. Mit Bescheid vom 07.06.2004 lehnte die Beklagte eine weitere Nachzahlung ab. Gemäß § 44 Abs.4 SGB X würden zu Unrecht vorenthaltene Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme eines Verwaltungsaktes erstattet.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es sei nicht von ihm zu verantworten, dass er sein Arbeitsbuch nicht früher habe beibringen können. Dieses sei von seinen Eltern gegen Kriegsende versteckt worden, weil es verbotene Embleme des Dritten Reiches enthalte. Er selbst sei zu dieser Zeit in Gefangenschaft gewesen und habe keinen Einfluss auf die Verwahrung des Arbeitsbuches gehabt. Er sehe sich daher als Opfer des Nationalsozialismus.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2004 wies die Beklagte auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Juni 2004 zurück, weil mit der Leistung aufgrund des erst am 20. November 2002 gestellten Antrags nur bis zu Beginn des Jahres 1998 zurückzugehen sei.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und wegen seines extrem gelagerten Sonderfalls die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X bestritten. Im Übrigen gäbe es auch sehr lange Verjährungsfristen von 30 bzw. 70 Jahren, was auch für ihn gelten müsse. Die Beklagte habe außerdem von der früheren Beitragszeit wissen können, weil sie bereits früher Zeiten im Kalenderjahr 1937 vermerkt habe. Deswegen sei auf eine Kenntnis der vorangegangenen Versicherungszeiten zu schließen.

Durch Urteil vom 19. April 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist das SG erneut auf die Rechtsnatur von § 44 Abs.4 SGB X als Ausschlussfrist eingegangen. Dabei gebe es kein Ermessen des Gerichts oder einer Behörde. Ausnahmen von dieser Regelung seien nicht zulässig.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteiles des Sozialgerichts München vom 19. April 2005 sowie des Bescheides vom 17. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2004 zu verpflichten, den Bescheid vom 24.01. 2003 abzuändern und sie zu verurteilen, höhere Rente nebst Zinsen unter Berücksichtigung von Beitragszeiten vom 6. Juni 1936 bis 26. Dezember 1937 bereits ab 01.07.1983 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die auf eine Sozialleistung gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993, BGBl.I, 50).

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn er folgt der Begründung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts München vom 19.04.2005 (Seiten 4 und 5) sowie des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. November 2004 in vollem Umfang (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege). Ein weiterer Verzinsungsanspruch des Klägers ist mangels weiterer Nachzahlungsanspruchs auch nicht gegeben.

Dem unterlegenen Kläger sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2).
Rechtskraft
Aus
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