Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4265/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 439/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei um den Zeitpunkt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalles. Der Kläger ist unstreitig mindestens seit Juli 2002 voll erwerbsgemindert, erfüllte aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1953 geboren und hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen. Als kaufmännischer Angestellter war er bis 31.12.1998 tätig, kündigte das Beschäftigungsverhältnis und machte sich mit einem Geschäft für Angelbedarf und Seilereiwaren selbständig. Das Geschäft wurde vom Kläger jedenfalls bis zum Rentenantrag im Mai 2003 betrieben, möglicherweise auch länger. Beiträge zur Rentenversicherung hat der Kläger nach 1998 nicht mehr gezahlt.
Im Juli 1995 wurde dem Kläger wegen eines arteriellen Verschlusses ein Bypass am linken Bein gelegt. Im Jahre 2002 wurden dann eine ausgeprägte Herzleistungsminderung festgestellt und im Jahre 2003 das linke Bein im Oberschenkel amputiert.
Am 05.05.2003 stellte der Kläger einen Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2003 ablehnte, weil der Kläger in den letzten fünf Jahren keine 36 Monate an Pflichtbeiträgen mehr aufwies.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten des Internisten und Kardiologen Prof.Dr.R. vom 18.03.2004 ein. Dort gab der Kläger an, erstmals 1995 sei es bei Belastung zu Claudicatio-Beschwerden gekommen. Deshalb sei die Bypass-Operation am linken Bein erfolgt. Danach sei er ca. acht Jahre völlig beschwerdefrei gewesen, habe Treppen steigen können und auch keine pectoralen Beschwerden gehabt. 1995 sei mit der oralen antidiabetischen Therapie begonnen worden. Als nächstes berichtete der Kläger anamnestisch die Krankenhausaufnahme im Jahr 2002. Der Sachverständige kam wegen der Herzinsuffizienz, wie sie am 04.03.2003 festgestellt wurde, zu dem Ergebnis, dass die körperliche Belastbarkeit des Klägers hochgradig eingeschränkt sei, eine vorzeitige Berentung sei zu befürworten. Die Beurteilung wurde für die Zeit ab Untersuchung vorgenommen, der beratende Arzt der Beklagten legte den Beginn der Herzleistungsminderung auf den Juli 2002.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 als unbegründet zurück, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente bei einem Leistungsfall im Juli 2002 nicht mehr erfüllt seien.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht weitere ärztliche Berichte aus dem Jahre 1995 und ein Gutachten des Dr.W. vom 16.11.2005 eingeholt. Dort hat der Kläger die aktuellen gesundheitlichen Beschwerden als vor ungefähr drei Jahren beginnend bezeichnet. Nach der Bypass-Operation 1995 seien besondere gesundheitliche Ereignisse bis zu den Erkrankungen 2002 nicht vorgekommen. Insgesamt habe er sich aber in der Zeit nicht mehr so leistungsfähig wie früher gefühlt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung der seit mindestens 1995 dokumentierten Durchblutungsstörungen in den Beinen hätten bis Frühsommer 2003 noch zumindest leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig arbeitstäglich zugemutet werden können.
Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 21.02.2006 als unbegründet abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger den Beruf des Kaufmanns noch bis Mai 2003 wenigstens sechs Stunden ausüben können. Für einen früheren Leistungsfall seien keine ausreichenden Grundlagen vorhanden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ein Attest seines behandelnden Arztes Dr.P. vorgelegt, wonach er bereits vor dem Jahre 2000 nicht mehr sechs Stunden täglich habe arbeiten können. Es sei ein stummer Herzinfarkt abgelaufen, dies müsse schon im Oktober 1998 gewesen sein. Aufgrund der später festgestellten Herzleistungsminderung sei davon auszugehen, dass der Kläger schon vor 2000 dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung habe stehen können.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, ob irgendwann in den 90iger Jahren ein stummer Herzinfarkt stattgefunden habe, sei für die Leistungsbeurteilung unerheblich, solange dieser nicht zu nachgewiesenen Einschränkungen der Herzleistung geführt habe. Aus der massiven Einschränkung Mitte 2003 könne man in keiner Weise auf die kardiale Belastbarkeit im Jahre 2000 oder Anfang 2001 zurückschließen, da sich eine solche Verschlechterung sehr schnell entwickeln könne und hier auch sehr schnell entwickelt habe.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat den Internisten Dr.A. mit Gutachten vom 16.08.2007 als Sachverständen gehört. In dem Gutachten ist die Eigenanamnese des Klägers zwischen Bypass-Operation 1995 und der Aussage, es habe bis ca. 2002 keine Claudicatio-Symptomatik mehr bestanden, bis zum August 2002 leer. Zum Verlauf der Erkrankungen verweist der Sachverständige bei seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit ausdrücklich auf diese Eigenanamnese. Er gibt dann eine Abschätzung der Einsatzfähigkeit des Klägers für den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ab. Als maßgeblich wird die Herzleistungsschwäche angesehen, die erstmals im August 2002 festgestellt worden sei. Von Januar 1999 bis Dezember 2002 seien dem Kläger unter ausschließlicher Berücksichtigung der Aktenlage noch weniger als vier Stunden, jedoch mindestens zwei Stunden täglicher Arbeitsleistung möglich gewesen, von Januar 2001 bis Juni 2002 weniger als drei Stunden und von Juli 2002 bis Mai 2003 ebenfalls weniger als drei Stunden aufgrund der eingeschränkten Herzleistung, die seit 8/02 bekannt sei.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, eine Leistungsminderung sei ab Juli 2002 anerkannt. Da laut dem Gutachten erstmals im August 2002 eine hochgradige Einschränkung der Pumpfunktion des Herzens festgestellt worden sei, sei ein eingeschränktes Leistungsvermögen ab 1999 nicht nachvollziehbar. Die Oberschenkelamputation sei erst nach dem August 2002 gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Szialgerichts Regensburg vom 21.02.2006 und des Bescheides vom 04.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 zu verpflichten, ihm ab 01.05.2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg aus dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem die den Rentenanspruch begründende Erwerbsminderung eingetreten ist, dii für die Rente erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt hat.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI setzt neben der entsprechenden Erwerbsminderung und der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen (§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI). Weist, wie im vorliegenden Falle der Kläger, ein Versicherter mehr als 36 Kalendermonate keine Pflichtbeitragszeiten mehr auf und ist weder ein Ausnahmetatbestand nach § 43 Abs.5 SGB VI noch ein versicherungsrechtlicher Sachverhalt wie in § 43 Abs.4 SGB VI gegeben, erlischt der Versicherungsschutz bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies war beim Kläger im Januar 2001 der Fall.
Ob eine rentenberechtigende Erwerbsminderung spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat, richtet sich bei einer Antragstellung im Mai 2003 nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht (§ 300 Abs.1 und 2 SGB VI). Hierbei sind, wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, im Falle des Klägers zunächst die Anspruchsvoraussetzungen des § 240 SGB VI zu prüfen. Ebenso wie das Sozialgericht ist auch der Senat zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger nicht vor dem Juli 2002 berufsunfähig geworden ist, weil er bis dahin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seinen erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter noch wenigstens sechs Stunden täglich ausüben konnte. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht demnach nicht. Es besteht dann erst recht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI.
Zur Überzeugung des Senat ändert sich an dem vom Sozialgericht gefundenen Beweisergebnis durch das im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten des Internisten Dr.A. nichts zu Gunsten des Klägers. Das Gutachten lässt jede Begründung dafür vermissen, warum beim Kläger beim Übergang von der vollschichtigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Kaufmann eine Leistungseinschränkung auf weniger als vier Stunden täglich und ab Januar 2001 auf weniger als drei Stunden täglich stattgefunden haben sollte. Nach der Bypass-Operation 1995 sind bis zum Jahre 2002 weder anamnestisch noch nach den vorliegenden Arztberichten wesentliche Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers festzustellen gewesen. Der Sachverständige verweist selbst zum Krankheitsverlauf auf die Angaben des Klägers, die dieser durchweg bei den Sachverständigen gleich gemacht hat. Insbesondere im Hinblick hierauf widerspricht sich Dr.A. bei der Angabe der für die Leistungseinschränkung maßgeblichen Kriterien, wenn er einerseits die Anamnese bemüht, die zwischen 1995 und 2002 leer ist und andererseits auf die Herzleistung abstellt, deren Einschränkung nach seinen eigenen Ausführungen, die auch der Aktenlage entsprechen, erstmals im Jahre 2002 festgestellt wurde. Weder kann dem Gutachten entnommen werden, wie sich aus den anamnestischen Angaben des Klägers eine Leistungsminderung vor Juli 2000 ergibt, noch warum die später festgestellte Herzleistungsminderung bereits in den Jahren 1999 bis 2001 zu Leistungseinschränkungen geführt hätte. Der Senat konnte sich deshalb der gutachterlichen Einschätzung des Dr.A. nicht anschließen und musste die Berufung als unbegründet zurückweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen Erwerbsminderung und hierbei um den Zeitpunkt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalles. Der Kläger ist unstreitig mindestens seit Juli 2002 voll erwerbsgemindert, erfüllte aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1953 geboren und hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen. Als kaufmännischer Angestellter war er bis 31.12.1998 tätig, kündigte das Beschäftigungsverhältnis und machte sich mit einem Geschäft für Angelbedarf und Seilereiwaren selbständig. Das Geschäft wurde vom Kläger jedenfalls bis zum Rentenantrag im Mai 2003 betrieben, möglicherweise auch länger. Beiträge zur Rentenversicherung hat der Kläger nach 1998 nicht mehr gezahlt.
Im Juli 1995 wurde dem Kläger wegen eines arteriellen Verschlusses ein Bypass am linken Bein gelegt. Im Jahre 2002 wurden dann eine ausgeprägte Herzleistungsminderung festgestellt und im Jahre 2003 das linke Bein im Oberschenkel amputiert.
Am 05.05.2003 stellte der Kläger einen Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2003 ablehnte, weil der Kläger in den letzten fünf Jahren keine 36 Monate an Pflichtbeiträgen mehr aufwies.
Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte ein Gutachten des Internisten und Kardiologen Prof.Dr.R. vom 18.03.2004 ein. Dort gab der Kläger an, erstmals 1995 sei es bei Belastung zu Claudicatio-Beschwerden gekommen. Deshalb sei die Bypass-Operation am linken Bein erfolgt. Danach sei er ca. acht Jahre völlig beschwerdefrei gewesen, habe Treppen steigen können und auch keine pectoralen Beschwerden gehabt. 1995 sei mit der oralen antidiabetischen Therapie begonnen worden. Als nächstes berichtete der Kläger anamnestisch die Krankenhausaufnahme im Jahr 2002. Der Sachverständige kam wegen der Herzinsuffizienz, wie sie am 04.03.2003 festgestellt wurde, zu dem Ergebnis, dass die körperliche Belastbarkeit des Klägers hochgradig eingeschränkt sei, eine vorzeitige Berentung sei zu befürworten. Die Beurteilung wurde für die Zeit ab Untersuchung vorgenommen, der beratende Arzt der Beklagten legte den Beginn der Herzleistungsminderung auf den Juli 2002.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 als unbegründet zurück, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente bei einem Leistungsfall im Juli 2002 nicht mehr erfüllt seien.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht weitere ärztliche Berichte aus dem Jahre 1995 und ein Gutachten des Dr.W. vom 16.11.2005 eingeholt. Dort hat der Kläger die aktuellen gesundheitlichen Beschwerden als vor ungefähr drei Jahren beginnend bezeichnet. Nach der Bypass-Operation 1995 seien besondere gesundheitliche Ereignisse bis zu den Erkrankungen 2002 nicht vorgekommen. Insgesamt habe er sich aber in der Zeit nicht mehr so leistungsfähig wie früher gefühlt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung der seit mindestens 1995 dokumentierten Durchblutungsstörungen in den Beinen hätten bis Frühsommer 2003 noch zumindest leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig arbeitstäglich zugemutet werden können.
Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 21.02.2006 als unbegründet abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger den Beruf des Kaufmanns noch bis Mai 2003 wenigstens sechs Stunden ausüben können. Für einen früheren Leistungsfall seien keine ausreichenden Grundlagen vorhanden.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und ein Attest seines behandelnden Arztes Dr.P. vorgelegt, wonach er bereits vor dem Jahre 2000 nicht mehr sechs Stunden täglich habe arbeiten können. Es sei ein stummer Herzinfarkt abgelaufen, dies müsse schon im Oktober 1998 gewesen sein. Aufgrund der später festgestellten Herzleistungsminderung sei davon auszugehen, dass der Kläger schon vor 2000 dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung habe stehen können.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, ob irgendwann in den 90iger Jahren ein stummer Herzinfarkt stattgefunden habe, sei für die Leistungsbeurteilung unerheblich, solange dieser nicht zu nachgewiesenen Einschränkungen der Herzleistung geführt habe. Aus der massiven Einschränkung Mitte 2003 könne man in keiner Weise auf die kardiale Belastbarkeit im Jahre 2000 oder Anfang 2001 zurückschließen, da sich eine solche Verschlechterung sehr schnell entwickeln könne und hier auch sehr schnell entwickelt habe.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat den Internisten Dr.A. mit Gutachten vom 16.08.2007 als Sachverständen gehört. In dem Gutachten ist die Eigenanamnese des Klägers zwischen Bypass-Operation 1995 und der Aussage, es habe bis ca. 2002 keine Claudicatio-Symptomatik mehr bestanden, bis zum August 2002 leer. Zum Verlauf der Erkrankungen verweist der Sachverständige bei seiner Einschätzung der Leistungsfähigkeit ausdrücklich auf diese Eigenanamnese. Er gibt dann eine Abschätzung der Einsatzfähigkeit des Klägers für den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung ab. Als maßgeblich wird die Herzleistungsschwäche angesehen, die erstmals im August 2002 festgestellt worden sei. Von Januar 1999 bis Dezember 2002 seien dem Kläger unter ausschließlicher Berücksichtigung der Aktenlage noch weniger als vier Stunden, jedoch mindestens zwei Stunden täglicher Arbeitsleistung möglich gewesen, von Januar 2001 bis Juni 2002 weniger als drei Stunden und von Juli 2002 bis Mai 2003 ebenfalls weniger als drei Stunden aufgrund der eingeschränkten Herzleistung, die seit 8/02 bekannt sei.
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, eine Leistungsminderung sei ab Juli 2002 anerkannt. Da laut dem Gutachten erstmals im August 2002 eine hochgradige Einschränkung der Pumpfunktion des Herzens festgestellt worden sei, sei ein eingeschränktes Leistungsvermögen ab 1999 nicht nachvollziehbar. Die Oberschenkelamputation sei erst nach dem August 2002 gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Szialgerichts Regensburg vom 21.02.2006 und des Bescheides vom 04.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 zu verpflichten, ihm ab 01.05.2003 Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Regensburg aus dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem die den Rentenanspruch begründende Erwerbsminderung eingetreten ist, dii für die Rente erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt hat.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI setzt neben der entsprechenden Erwerbsminderung und der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit liegen (§ 43 Abs.1 und 2 SGB VI). Weist, wie im vorliegenden Falle der Kläger, ein Versicherter mehr als 36 Kalendermonate keine Pflichtbeitragszeiten mehr auf und ist weder ein Ausnahmetatbestand nach § 43 Abs.5 SGB VI noch ein versicherungsrechtlicher Sachverhalt wie in § 43 Abs.4 SGB VI gegeben, erlischt der Versicherungsschutz bei verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies war beim Kläger im Januar 2001 der Fall.
Ob eine rentenberechtigende Erwerbsminderung spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat, richtet sich bei einer Antragstellung im Mai 2003 nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht (§ 300 Abs.1 und 2 SGB VI). Hierbei sind, wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, im Falle des Klägers zunächst die Anspruchsvoraussetzungen des § 240 SGB VI zu prüfen. Ebenso wie das Sozialgericht ist auch der Senat zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger nicht vor dem Juli 2002 berufsunfähig geworden ist, weil er bis dahin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seinen erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter noch wenigstens sechs Stunden täglich ausüben konnte. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI besteht demnach nicht. Es besteht dann erst recht kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI.
Zur Überzeugung des Senat ändert sich an dem vom Sozialgericht gefundenen Beweisergebnis durch das im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeholte Gutachten des Internisten Dr.A. nichts zu Gunsten des Klägers. Das Gutachten lässt jede Begründung dafür vermissen, warum beim Kläger beim Übergang von der vollschichtigen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter auf die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Kaufmann eine Leistungseinschränkung auf weniger als vier Stunden täglich und ab Januar 2001 auf weniger als drei Stunden täglich stattgefunden haben sollte. Nach der Bypass-Operation 1995 sind bis zum Jahre 2002 weder anamnestisch noch nach den vorliegenden Arztberichten wesentliche Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers festzustellen gewesen. Der Sachverständige verweist selbst zum Krankheitsverlauf auf die Angaben des Klägers, die dieser durchweg bei den Sachverständigen gleich gemacht hat. Insbesondere im Hinblick hierauf widerspricht sich Dr.A. bei der Angabe der für die Leistungseinschränkung maßgeblichen Kriterien, wenn er einerseits die Anamnese bemüht, die zwischen 1995 und 2002 leer ist und andererseits auf die Herzleistung abstellt, deren Einschränkung nach seinen eigenen Ausführungen, die auch der Aktenlage entsprechen, erstmals im Jahre 2002 festgestellt wurde. Weder kann dem Gutachten entnommen werden, wie sich aus den anamnestischen Angaben des Klägers eine Leistungsminderung vor Juli 2000 ergibt, noch warum die später festgestellte Herzleistungsminderung bereits in den Jahren 1999 bis 2001 zu Leistungseinschränkungen geführt hätte. Der Senat konnte sich deshalb der gutachterlichen Einschätzung des Dr.A. nicht anschließen und musste die Berufung als unbegründet zurückweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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