Das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 4. Januar 2006 wird auf-gehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten zu erstat-ten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversor-gungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der techni-schen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Die Klägerin ist 1947 geboren. Nach einem Studium an der Ingenieurschule für Fördertechnik Bautzen erwarb sie am 12. Juli 1969 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Fördertechnik zu führen. Zum 1. September 1969 be-gann sie als Bauingenieurin im VEB Spezialbaukombinat Magdeburg und arbeitete im Weiteren im VEB Baumechanik Zella-Mehlis, VEB Wohnungsbaukombinat Magdeburg, VEB EBANE und zuletzt von Januar 1983 bis zumindest 30. Juni 1990 als Konstruk-teurin im VEB Ingenieurbüro des Bauwesens Magdeburg. Unter dem 28. Juni 1990 schloss die Klägerin mit dem vorläufigen Geschäftsführer des Ingenieurbüro Bauwesen Magdeburg GmbH einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis sollte mit Wir-kung zum 1. Juli 1990 geändert werden.
Am 12. März 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überführung von Zu-satzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2003 lehnte die Be-klagte die Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften ab und führte zur Be-gründung aus, der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens Magdeburg sei kein volkseige-ner Produktionsbetrieb oder ein diesen gleichgestellter Betrieb gewesen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, sie sei in einem Konstruktionsbüro tätig gewesen. Hierbei legte sie ein Schreiben des Geschäftsführers des Ingenieurbüro Bauwesen Magdeburg GmbH (Rechtsnachfolger des VEB Ingenieurbüro des Bauwe-sens Magdeburg) Herrn B. (zugleich letzter Betriebsdirektor des VEB Ingeni-eurbüro des Bauwesens Magdeburg) vom 23. Oktober 2003 vor, wonach das bis zum 30. Juni 1990 tätige VEB Ingenieurbüro des Bauwesens ein für die bezirksgeleiteten Kombinate und Betriebe des Bauwesens arbeitender Planungs-, Konstruktions- und wissenschaftlicher Entwicklungsbetrieb gewesen sei, der dann in die heutige Ingeni-eurbüro Bauwesen Magdeburg GmbH umgewandelt worden sei. Der VEB Ingenieurbü-ro habe produktionsvorbereitende Projektierungs- und Konstruktionstätigkeiten sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten der Produktionsorganisation und -technologie erbracht, die aus den Produktionsbetrieben ausgegliedert und in diesem Ingenieurbüro zentralisiert gewesen wären. Ein wesentliches Kriterium für die Gleichstellung mit Pro-duktionsbetrieben sei die betriebswirtschaftliche Hauptkennziffer "Produktion des Bau-wesens" als Maßstab der Leistung des Ingenieurbüros gewesen. Die Klägerin habe in ihrer Zeit im Büro ausschließlich Konstruktionsaufgaben betreut.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und hielt an ihrer bisherigen Rechtsansicht fest.
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Februar 2004 Klage am Sozialgericht Magdeburg erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe in einem Konstruktionsbüro gearbeitet, welches den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass im VEB Ingenieurbü-ro des Bauwesens habe es zwei Abteilungen gegeben. Zum einen die Abteilung Kon-struktion, in der sie tätig gewesen wäre, zum anderen die Abteilung, die für die so ge-nannten Fließlinienabläufe in der Produktion zuständig gewesen wäre. In ihrer eigenen Abteilung seien ca. 10 Konstrukteure tätig gewesen. Mit der Projektierung sei in Mag-deburg einer anderer Betrieb betraut gewesen, der nicht zum VEB Ingenieurbüro ge-hört habe. Das Sozialgericht Magdeburg hat zuständigkeitshalber den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stendal verwiesen.
Mit Urteil vom 4. Januar 2006 hat das Sozialgericht Stendal den angefochtenen Be-scheid der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Beschäftigungszeit vom 1. September 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Versor-gungssystem der Anlage 1 Nr. 1 des AAÜG sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens sei als Konstruktionsbüro anzusehen.
Gegen das unter dem 7. Februar 2006 versandte Urteil hat die Beklagte spätestens am 1. März 2006 Berufung eingelegt. Die Klägerin sei nicht einem Konstruktionsbüro, son-dern in einem Ingenieurbüro tätig gewesen. Ingenieurbüros seien wissenschaftlich-technische Betriebe gewesen, die für ihre Auftraggeber technische Anlagen, Ferti-gungsmittel und Bauobjekte projektiert, konstruiert und berechnet hätten. Als solche seien sie von Konstruktionsbüros zu unterscheiden.
Zur Bekräftigung ihres Vortrages hat die Beklagte verschiedene Unterlagen vorgelegt. Darunter befindet sich ein Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend den VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg, eine Ge-nehmigung zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen von Februar 1974 und eine Dienstanweisung vom 18. November 1989 des Direktors des VEB Ingenieur-büro des Bauwesens. Weiter hat die Beklagte das Statut des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens Magdeburg, eine Anordnung über die Aufgaben, Arbeitsweise und die Fi-nanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingeni-eurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisation- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973, eine Auflistung "ausgewählte Leis-tungsanteile der Produktion des Bauwesens in Prozenten der Gesamtproduktion 1985 bis 1989" des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens (im Weiteren: Leistungsanteile), Auszüge aus Geschäftsberichten des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens im Bezirk Magdeburg und eine Aufstellung der jährlichen Schwerpunktaufgaben in den Jahren 1969 bis 1988 (im Weiteren: Auszüge aus Geschäftsberichten) vorgelegt. Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 4. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, dass in ihrer Abteilung – wie sie es bereits in der mündlichen Ver-handlung vor dem Sozialgericht ausgeführt habe – 10 Konstrukteure tätig gewesen seien. Daneben seien noch ca. 10 Teilkonstrukteure beschäftigt gewesen. In dem VEB Ingenieurbüro des Bauwesens seien insgesamt ungefähr 100 Beschäftigte tätig gewe-sen. Sie selbst habe in der Abteilung Konstruktion gearbeitet.
Der Senat hat einen Handelsregisterauszug der Ingenieurbüro Bauwesen Magdeburg GmbH und Auszüge aus dem Ökonomischen Lexikon, Berlin 1967, zu dem Stichwort Projektierung und Projektierungsbetrieb sowie Konstruktion sowie Konstruktionsbüro, eine Anordnung über die Errichtung, Aufbau und Aufgaben er zentralen technologi-schen Projektierungsbüros vom 31. Dezember 1951, eine Anordnung vom 25. Januar 1982 über die Erteilung von Projektierungsgenehmigungen (GBl. der DDR 1982, 161, sowie eine Kopie des GBl. der DDR S. 989 vom 8.12.1955 betreffend die Anordnung über die Durchführung von komplexen Projektierungen sowie eine Kopie der Verord-nung über die Gründung von VEB (Z) Projektierung in Berlin und in den Ländern der DDR vom 7. Juni 1951
Ein Rentenstreitverfahren ist zwischen den Beteiligten nicht anhängig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einver-standen erklärt (Klägerin Schreiben vom 18. Januar 2008; Beklagte im Termin am 4. September 2008.)
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung ausdrücklich zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Voraussetzung siehe BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az: 9/9a SB 3/06, Rdnr. 20 ff.), da die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen durch die Rspr. des BSG und des Senats geklärt sind.
Die Berufung ist begründet, weil der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides die Klägerin nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG be-schwert. Sie hat nämlich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keinen Anspruch gegen die Beklagte, den Zeitraum vom 1. September 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall der Klägerin nicht anwendbar.
Das Gericht lässt offen, ob für die Klage bezüglich des gesamten zur Feststellung durch die Beklagte geltend gemachten Zeitraumes ein allgemeines Rechtsschutzbe-dürfnis besteht. Es folgt der Auffassung, wonach eine Klage auch dann als unbegrün-det abgewiesen werden kann, wenn die Prozessökonomie dies erfordert (BGH, Urteil vom 14. März 1978, Az: VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032 m.w.N.; Ulmer in Hennig, SGG, vor § 51 Rn. 33). Diese Auffassung entspricht dem Zweck der Prüfung des all-gemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, die Rechtsprechung von Entscheidungen zu entlasten, die für die Beteiligten unergiebig sind. Diesem Zweck wird die Abweisung als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht gerecht, wenn - wie hier - über die im Streit stehende sachliche Rechtsfrage ohnehin zu entscheiden ist. Unter-schiedliche rechtliche Wirkungen für die Beteiligten ergeben sich dabei nicht; die ggf. zu Lasten der Klägerin eintretende Rechtskraft des Urteils bezüglich der Abweisung als unbegründet hat keine anderen Folgen, als die im Falle der Abweisung als unzulässig ebenso eintretende Bestandskraft des angefochtenen Bescheides.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versor-gungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Eine Versorgung ist der Klägerin unstreitig nicht zugesagt worden. Das Gericht kann offen lassen, inwieweit es sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Anwendung des AAÜG nämlich auch für Personen eröffnet, die nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf eine Einbeziehung bzw. Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 8).
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt dieser Anspruch gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungs-bestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, S. 487; im Folgenden 2. DB) von 3 Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).
Das Gericht teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vor-schrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben wer-den konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Rege-lung - keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversiche-rung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positi-onen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, so-weit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der An-wartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
Ob die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt sind, beurteilt sich nach dem Betrieb des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, Leitsatz). Dies ist hier der ausweislich des Registers der volkseigenen Wirtschaft rechtsfähige VEB Ingenieurbüro des Bauwesens; mit diesem bestand ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge und der Eintragungen im SV-Ausweis das Arbeitsverhältnis (vgl. Bl. 116-119 Gerichtsakte).
Eine Versorgungsanwartschaft konnte jedoch nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30). Der VEB Ingenieurbüro des Bauwe-sens Magdeburg war hingegen kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betrie-be in § 1 Abs. 2 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck indus-triell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Her-stellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Das Gericht hält mit der Rechtspre-chung des Bundessozialgerichts an der notwendigen Voraussetzung hauptsächlich industrieller Fertigung von Sachgütern im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb fest. Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, a.a.O., S. 46 f.).
Ob in der DDR daneben davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion ver-wendet worden sind, ist nicht maßgeblich. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann. Nur so wird die Ab-grenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Ver-sorgungszusagen erreicht. Nur um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung. Es geht hingegen nicht um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage ge-rade vom verbreitesten Sprachgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.
Ein Indiz dafür, ob es sich bei dem betreffenden volkseigenen Betrieb um einen Pro-duktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, lässt sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium oder dem Statut des Betriebes, soweit dort Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes enthalten sind, entnehmen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, a.a.O., S. 34). Soweit danach eine Zuordnung nicht eindeutig möglich ist, kommt es darauf an, ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war (BSG, a.a.O., S. 35).
Es ist nichts dafür ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens Magdeburg im Schwerpunkt die Produktion von Sachgütern durchgeführt hat. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Beg-riff des Produktionsbetriebes nach Ansicht des BSG nur solche Betriebe, deren Haupt-zweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produk-te massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bau-werken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwer-ken mit - im Wesentlichen - den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Be-trieb, der Bauvorhaben projektiert, übt nicht die Betriebstätigkeit einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 Nr. 1, Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des in-dustriellen Bauens, sondern allein das eines Projektierungsbetriebes zu entnehmen (dazu näher unten). Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Deutlich wird dies auch an der Paral-lele des erforderlichen Massenausstoßes standardisierter (Bau-) Produkte (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, a.a.O., Rdnr. 19) zur erforderlichen industriellen Sachgüterproduktion im Bereich der Industrie (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, a.a.O.). Denn auch dann kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fabrikation (BSG, a.a.O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Entste-hung des Sachgutes Bauwerk nur vorbereitet und begleitet, ohne Mauer- oder Beto-niertätigkeiten vorzunehmen. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB einheitlich durch das wirtschaftliche Ziel der Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17.8.50 (GBl. S. 844) geprägt ist. Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Leistungsanteile ergibt sich, dass der Bereich "Entwicklung und Fertigung von mikroelektronischen Steuerungen und Industrierobotern durchgängig unter 20 Prozent der Gesamtleistung lag und zuletzt 1989 bei 15,6 Prozent. Dabei kann dieser Prozentsatz nicht gleichgesetzt werden mit dem Anteil, der die Serienproduktion ausgemacht hätte. Denn die Entwicklung von Produkten kann nicht mit der Herstellung dieser gleichgesetzt werden, sondern ist eine davon zu unterscheidende Vorstufe. Offen bleiben kann insoweit auch, ob es sich in-soweit um eine Serienfertigung gehandelt hat und inwieweit dies Voraussetzung für die Bejahung eines Produktionsbetriebes wäre.
Der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens war auch weder ein Forschungsinstitut noch ein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB.
Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Sep-tember 2004, L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Der Name "VEB Ingenieurbüro des Bauwesens" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros.
In dem Ökonomischen Lexikon der DDR (Verlag Die Wirtschaft, Berlin 1967) wird als Konstruktionsbüro eine Einrichtung bezeichnet, die die Aufgabe hat, im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse auszuarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Materialstücklisten auf-zustellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben.
Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstrukti-onsbüros. Unter Projektierung versteht man nach den Eintragungen im Ökonomischen Lexikon alle Leistungen, die von einem Projektierungsbetrieb oder einer Einrichtung für die Investitionstätigkeit erbracht wurden (Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitio-nen). Diese Aufgabe ist nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließt die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen umfass-ten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungs-planes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anord-nung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. 1955, S. 989).
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs- und Konstruktionsleis-tungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt.
Hieraus folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruktion, die-se sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. Für Projektierungsbetriebe war damit typisch, dass auch Konstruktionsarbeiten durchge-führt worden sind.
Dass der VEB Ingenieurbüro des Bauwesens überhaupt projektiert hat, ergibt sich be-reits aus der Genehmigung zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen von Februar 1974.
Ein Schwerpunkt in der Konstruktion ist nicht erkennbar. Auf den Bereich Anlagenent-wicklung und Konstruktion in der Baumaterialienindustrie entfiel nach der Aufstellung der Leistungsanteile ein Anteil von 18,4 Prozent. Dies ist allerdings in den Leistungsan-teilen noch einmal genauer dahingehend aufgeschlüsselt worden, dass die Konstrukti-onsleistungen für die zentral geleitete Baumaterialienindustrie lediglich 8,8 Prozent im Jahre 1989 betrug und auch in den Jahren zuvor nie über 13,6 Prozent hinausging. Ein entsprechender Schwerpunkt ist damit nicht ersichtlich. Dies würde auch dann noch gelten, wenn man den Bereich Stahl-/Stahlformenkonstruktion hierzu addieren würde. Denn dann würde dieser Bereich rund 32 Prozent der Gesamtproduktion ausmachen und damit noch nicht einmal ein Drittel der Gesamtproduktion. Dieses Drittel kann dem Betrieb nicht sei Gepräge gegeben haben. Dies gilt entsprechend auch für den Bereich der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die im Jahre 1989 ebenfalls unter einem Drittel der Gesamtproduktion lagen. Damit kann zugleich ausgeschlossen werden, dass ein Forschungsinstitut vorlag. Auch hat die Klägerin in der mündlichen Verhand-lung vor dem Senat vorgetragen, dass in ihrer Abteilung (Konstruktion) nur ungefähr 20 Mitarbeiter von 100 tätig gewesen wären. Dies schließt einen Schwerpunkt in diesem Bereich aus.
Nach der Dienstanweisung vom 18. November 1989 des Direktor des VEB Ingenieur-büro des Bauwesens. Danach gliederte sich der VEB in die Bereiche Produktion, Tech-nik, Büro für Neuererwesen, Abteilung für Information, Dokumentation Standardisie-rung, Buchhaltung sowie Instandhaltung und allgemeine Verwaltung. Die Produktions-bereiche wiederum unterteilten sich in den Produktionsbereich (Abteilung Technologie der Bauproduktion/Projektierung sowie Abteilung Technologie der Baumaterialienin-dustrie), Produktionsbereich Konstruktion/Projektierung mit den Abteilungen Konstruk-tion und Projektierung sowie den Produktionsbereich Mikroelektronik/Rechentechnik (Abteilung Rechentechnik sowie Abteilung Mikroelektronik).
Daraus folgt, dass nur eine von 6 Abteilungen sich mit Konstruktionsaufgaben beschäf-tigte; eine Abteilung "Forschung" existiert nicht.
Aus den Auszügen der Geschäftsberichte ergibt sich für das Jahr 1988 Formenkon-struktion für Plattenwerke, Vorbereitung der Rekonstruktion und Hauptinstandsetzung des Plattenwerkes Stendal, Reko- und Modernisierungsplanung, Betontechnologien in verschiedenen Betrieben, "ME Mischersteuerung sowie zwei zentrale Forschungs- und Entwicklungsaufgaben die Weiterentwicklung eines Baukastensystems Portalmanipula-tor. Hier ist weder ein Schwerpunkt im Bereich Forschung noch im Bereich Konstrukti-on ersichtlich. Dies gilt auch für die vorhergehenden Jahre, die ebenfalls eine Mi-schung aus verschiedenen Aufgaben insbesondere ohne Schwerpunkt im Bereich Konstruktion oder Forschung zeigen. Dies belegt auch das Schreiben von Herrn B. vom 23. Oktober 2003, wonach das bis zum 30. Juni 1990 tätige VEB Ingeni-eurbüro des Bauwesens ein "Planungs-, Konstruktions- und wissenschaftlicher Ent-wicklungsbetrieb" gewesen sei bzw. er produktionsvorbereitende Projektierungs- und Konstruktionstätigkeiten sowie wissenschaftliche Forschungsarbeiten geleistet habe.
Ein ähnliches Bild zeigt der Handelsregisterauszug der Ingenieurbüro Bauwesen Mag-deburg GmbH als Rechtsnachfolger des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens. Nach der Eintragung dieser Firma am 7. August 1990 war Gegenstand des Unternehmens "Be-triebs-, Anlagen- und Produktplanung und Projektmanagement im Hoch- und Tiefbau, in der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitär- sowie Elektrotechnik, Projektierung und Kon-struktion im Stahl- und Maschinenbau sowie in der Schalungstechnik, Beratung, Pla-nung, Entwurf, Fertigung und Montage und Service in der Mess-, Steuer- und Rege-lungstechnik, Informationsvermittlung und Unternehmensberatung". Konstruktion wird damit nur als ein Aufgabenfeld weit hinten in dieser Aufzählung genannt; Forschung wird nicht erwähnt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass diese Aufzählung sich grundsätz-lich von dem Aufgabenbereich des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens Magdeburg rund 1 ½ Monate vorher unterscheidet.
Nach dem Statut des VEB Ingenieurbüro des Bauwesens Magdeburg hatte das Inge-nieurbüro wissenschaftlich begründete prognostische Einschätzungen erkennbarer Hauptrichtungen um Wissenschaft und Technik für das Bauwesen des Bezirks Magde-burg zu erarbeiten sowie angewandte Forschung mit Querschnittscharakter durchzu-führen und technisch/ökonomische Zielstellungen, Aufgabenstellung und Rationalisie-rungsmaßnahmen für das Bauwesen zu erarbeiten. Dies könnte auf einen Schwer-punkt im Bereich der Forschung hindeuten. Einen solchen Schwerpunkt behauptet die Klägerin aber selbst nicht, sondern schildert eine Tätigkeit des Betriebes auf dem Ge-biet Forschung und Entwicklung als eine Tätigkeit unter anderen. Eine solche Aufga-benstellung ist auch in der Dienstanweisung vom 18. November 1989 nicht mehr er-kennbar. Insoweit unterscheidet sich diese Dienstanweisung auch von dem Struktur-plan von 1974. Das Statut des Betriebes ist 1990 rund 23 Jahre alt gewesen. Es ist nicht mehr geeignet, den Schwerpunkt des Betriebes zutreffend wieder zugeben, da sich dieser aus den übrigen Unterlagen und auch den eigenen Angaben der Klägerin erkennbar weg von einem Forschungsinstitut entwickelt hatte.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten der Klägerin beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Al-tersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachla-ge könnte die Klägerin sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwal-tungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutz-würdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
Die dargelegte Auslegung der Tatbestandmerkmale der 2. DB steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. August 2004, Az: 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfas-sungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsord-nungen orientiert und nicht an eine Praxis der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demo-kratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zu-satzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-führungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1, 5). Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versor-gungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich das Gericht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 75/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 100/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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SAN
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