Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 18 RA 492/02
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 45/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2005 wird aufgeho-ben und die Bescheide der Beklagten vom 6. September 1995, 19. November 2001 und 19. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Au-gust 2002 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Berechnung und Zahlung der Witwenrente der Klägerin 87,3 persönliche Entgeltpunkte (Ost) ab dem 1. Dezember 1994 zugrunde zu legen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Witwenrente unter Berücksichti-gung einer Vergleichsberechnung für den Versicherten nach § 307b SGB VI.
Die Klägerin ist Ehefrau des 19 verstorbenen Prof. Dr. J. Sch. (Versicherter genannt).
Mit Versicherungsschein vom 6. Juli 1957 wurde der Versicherte in die zusätzliche Al-tersversorgung der Intelligenz einbezogen. Mit undatiertem Bescheid wurde ihm ab dem 1. Dezember 1987 eine Invalidenaltersrente sowie eine Zusatzaltersrente in Höhe von insgesamt 2.410,- DM gewährt. Mit ebenfalls undatierten Anpassungsmitteilungen wurde diese Rente zweimalig angepasst, wobei sich der Auszahlungsbetrag nicht er-höhte (Bl. 176 bis 178 Verwaltungsakte).
Den gegen die Begrenzung der gezahlten Rente und Zusatzversorgung eingelegten Widerspruch wies der Träger der Rentenversicherung - Überleitungsanstalt Sozialver-sicherung Bereich Zusatzversorgung - mit Bescheid vom 18. Oktober 1991 zurück. Hiergegen erhob der Versicherte Klage und wandte sich gegen die Begrenzung auf den Betrag von maximal 2.010,- DM. Dieses Verfahren endete mit einem Unterwer-fungsvergleich (vgl. Bl. 20 Verwaltungsakte), mit dem sich die Beklagte im Wesentli-chen verpflichtete, einen Betrag von über 2010,- DM auch für die Zeit ab dem 1. Au-gust 1991 zu zahlen, soweit sie in anderen Verfahren insoweit rechtskräftig verurteilt werden sollte.
Ein Verfahren aufgrund des Widerspruchs des Versicherten von Januar 1992 gegen die Festlegung der Regelaltersrente (Mitteilung vom 2. Dezember 1991) endete schließlich mit Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 1993 und der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Bruttobetrages von 2.574,84 DM als Bestandsbetrag.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1994 wertete die Beklagte die bisherige Rente des Versi-cherten um und passte sie aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts an. Dabei berechnete sie knapp 50 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und nahm auch eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI in der damaligen Fassung vor (Bl. 199 Verwaltungsakte). In den ergänzenden Begründungen hieß es, dieser Bescheid ergehe aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Okto-ber 1993.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1994 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 1. Juni 1957 bis 30. November 1987 als Zei-ten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entspre-chenden Entgelte fest, die sie nach Anlage 3 zum AAÜG begrenzte. Auch hiergegen legte der Versicherte noch im gleichen Monat Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1995 zurückwies. Klage wurde insoweit nicht erhoben.
Am 3. November 1994 verstarb der Versicherte.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Versicherten neu fest und ermittelte nunmehr 74,9182 persönliche Entgeltpunkte (Bl. 286 Verwaltungsakte). In den ergänzenden Hinweisen hieß es, die Rente würde neu berechnet, wenn das anhängige Streitverfahren gegen den Versorgungsträger zu Gunsten des Versicherten beendet würde. Ein Widerspruch sei insoweit ausgeschlos-sen. Ein solcher wurde auch im Übrigen nicht eingelegt.
Mit Rentenbescheid vom 6. September 1995 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Dezember 1994 eine große Witwenrente und legte dieser 74,9182 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde (Bl. 337 Verwaltungsakte). Hiergegen legte die Klägerin Wi-derspruch ein und führte zur Begründung aus, die Abschmelzung der Zusatzversor-gung bzw. die Überführung in die Rentenversicherung verstoße gegen Verfassungs-recht (Bl. 356 - 369 Verwaltungsakte). Im Weiteren rügte die Klägerin auch das Fehlen einer Vergleichsberechnung gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG. Diesen Widerspruch brachte die Beklagte zum Ruhen.
Mit Bescheid vom 1. November 2001 setzte die Beklagte die Regelaltersrente des Ver-sicherten beginnend ab dem 1. Juli 1990 neu fest (Bl. 531 Verwaltungsakte) und er-rechnete nunmehr 77,0388 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Zur Begründung hieß es, die Berechnung von Beitragszeiten in den Jahren von 1953 bis 1957 habe sich geän-dert. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verlangte die Zugrundelegung der Entgeltpunkte aus der Vergleichsberechnung (Bl. 606 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 19. November 2001 stellte die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin beginnend ab dem 1. Dezember 1994 neu fest und legte dabei 76,8309 per-sönliche Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verlangte die Berücksichtigung der sich aus der Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI ergebenden 87,3 persönlichen Entgeltpunkte.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 berechnete die Beklagte die große Witwenrente beginnend ab dem 1. Dezember 1994 neu, wobei sie wiederum 77,0388 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde legte. In den ergänzenden Begründungen und Hinweisen wies sie darauf hin, dass eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI selbst dann vorgenommen worden wäre, wenn auf diese Rente ab dem 1. Mai 1999 kein Anspruch mehr bestanden habe. Dies habe lediglich informatorischen Charakter gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Gesetzgeber habe in der Vorschrift des § 307b SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes unmissverständlich niedergelegt, dass die Neuregelung der vorgenannten Vorschrift für Leistungszeiträume ab dem 1. Mai 1999 anzuwenden sei, sofern der Rentenbescheid sowie ggf. der zu Grunde lie-gende Überführungsbescheid am 28. April 1999 bestandskräftig war und der Anspruch auf die nach § 307b SGB VI berechnete Rente zu diesem Zeitpunkt noch bestanden habe. Eine Anwendung des § 307b SGB VI in der neuen Fassung auf den Versicherten sei nicht möglich, da dieser bereits verstorben gewesen sei. Dieser Bescheid wurde am 12. September 2002 abgesandt.
Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 9. Oktober 2002 am Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schreiben Klage erhoben. Mit Urteil vom 15. Dezember 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung und sich im Ergebnis der Rechtsauf-fassung der Beklagten angeschlossen.
Gegen das ihr am 19. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin noch im gleichen Monat Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag weiter vertieft. Zwar habe ihr Ehemann zum 1. Mai 1999 keinen Anspruch auf Berechnung einer Vergleichsrente gehabt. Ihrer Auffassung nach ermöglichten und geböten es die Ähnlichkeiten ihrer Lebenslage mit der Lebenslage der Witwen von Versicherten, deren maßgebliche Ren-tenbescheide am 28. April 1999 bestandskräftig waren, die aber erst nach dem 28. Mai 1999 gestorben seien und das Prinzip des Schutzes und Förderung der Ehe, ihr durch analoge Anwendung von § 307b SGB VI die Entgeltpunkte einer Vergleichsberech-nung für den verstorbenen Ehemann zuzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2005 aufzu-heben und die Bescheide der Beklagten vom 6. September 1995, 19. No-vember 2001 und 19. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 29. August 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung und Zahlung ihrer Witwenrente 87,3 persönliche Entgelt-punkte (Ost) ab dem 1. Dezember 1994 zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2002 sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da die Entgeltpunkte unrichtig festgesetzt werden.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zugrundelegung von 87,3 persönlichen Entgelt-punkten (Ost) bei der Berechung ihrer Witwenrente gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 Sozialge-setzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in Verbindung mit § 307b SGB VI in der Fassung von Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-zung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG, BGBl. 2001, S. 1939, 1944) ab dem 1. Dezember 1994 gemäß Art. 13 Abs. 5 dieses Gesetzes.
Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind bei einer Witwenrente die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Witwe, also des Produkts aus der Summe der Entgeltpunkte und des Zugangsfak-tors.
Was unter Entgeltpunkten zu verstehen ist, bestimmt grundsätzlich § 63 Abs. 2 SGB VI. Entgeltpunkte im Sinne dieser Vorschrift sind auch die nach § 307b Abs. 3 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte, deren Berücksichtigung der verstorbene Ehemann der Klä-gerin als Bestandsrentner im Sinne des § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Ermittlung des Wertes einer so genannte Vergleichsrente beanspruchen konnte (§ 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI; so ausdrücklich BSG, 29.7.2004 - B 4 RA 45/03 R - SozR 4-2600 § 307b Nr. 4). Die Regelungen zur Ermittlung derartiger Entgeltpunkte entsprechen den Grundsätzen des § 307a SGB VI. Hierbei handelt es sich nicht um eine "besondere Rentenberechnung", also um eine von den §§ 64, 254b Abs. 1 SGB VI abweichende Rentenformel. Es wird lediglich für jedes Arbeitsjahr in der DDR jeweils ein bestimmter Vorleistungswert (Rangstellenwert) in Entgeltpunkte Ost festgesetzt. Dieser wird als Durchschnittswert der relevanten Vorleistung des Bestandsrentners in den letzten 20 Jahren vor Beginn seiner Bestandsrente bestimmt (BSG, a.a.O.). Es handelt sich somit nur um ein besonderes Verfahren zur Ermittlung des relativen Wertes der Vorleistung, indem nicht auf das gesamte Versicherungsleben, sondern teilweise auf einen 20-Jahreszeitraum abgestellt wird.
Unter den Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten sind hier auch die Entgelt-punkte zu verstehen, die sich aus einer Vergleichsberechnung gemäß § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG ergeben. Auch dies gibt den Rang-stellenwert seiner Rente und hieran anknüpfend auch den der Witwe vor. Für den An-spruch auf Witwenrente wird der Vorleistungswert nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI im-mer neu und in der nur für diesen Anspruch maßgeblichen Höhe ermittelt. Der Hinweis der Vorschrift auf Entgeltpunkte "des verstorbenen Versicherten" bezieht sich stets nur auf einen fiktiven Fall, weil die Entgeltpunkte zwar aus seiner Versicherung ermittelt werden, im Übrigen aber typischerweise neu und so erstmals ermittelt werden. So ha-ben sie in der konkret zu ermittelnden Höhe nicht nur dann für den verstorbenen Versi-cherten noch keine Rolle gespielt, wenn er selbst noch nie eine Rente bezogen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die für den Versicherten entsprechend einer früheren Rechtslage ermittelten Entgeltpunkte wegen § 306 Abs. 1 SGB VI maßgeblich geblie-ben sind und für die Witwe neu nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ermittelt werden müs-sen. Aber selbst wenn die Entgeltpunktberechnung für die Witwe nach den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsvorschriften wie für den Versicherten erfolgt, handelt es sich um eine neue Rentenberechnung. Dies zeigt besonders ein Vergleich mit § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Soweit sich daraus andere, unmittelbar die Rentenbe-rechnung des Versicherten anknüpfende Gesichtspunkte ergeben, berührt dies nicht die Prüfung nach § 66 SGB VI. Vielmehr trifft der Fall des § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI erst und nur ein, wenn der Rente des Versicherten höhere Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden sind, worauf es hier nicht ankommt.
Da die Klägerin damit einen eigenständigen Anspruch hat, dass sich die aus der Ände-rung des § 307b SGB VI ergebende Änderung auch im Rahmen ihrer Witwenrente berücksichtigt wird, darf hier die früher berechnete Summe der Entgeltpunkte bei der bestandskräftig festgestellten Rente des Versicherten nicht übernommen werden. Zwar regelt § 307b SGB VI nur die Fälle, in denen bereits am 31. Dezember 1991 ein An-spruch auf eine Rente bestand. § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI knüpft jedoch ausdrücklich an die von dem verstorbenen Versicherten erworbenen Entgeltpunkte an. Nur insoweit begehrt die Klägerin auch die Berücksichtigung von Entgeltpunkten. Hingegen ist dem Wort "erworben" auch insoweit nicht zu entnehmen, dass die Entgeltpunkte so vorher für den Versicherten festgestellt gewesen sein müssen.
Es ist nach Ansicht des Senates vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssat-zes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch zwingend, die §§ 66 Abs. 2 Nr. 2, 307b Abs. 3 SGB VI dahingehend auszulegen, dass von der Neufassung des § 307b SGB VI auch die Witwen von Versicherten erfasst werden, wenn der Versicherte selbst bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstorben ist und alle an ihn gerichteten Bescheide - wie hier - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts bestandskräftig waren.
Denn Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine parallele Maßgeblichkeit des 20-Jahreszeitraumes in den Fällen des § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI und des § 307b Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Denn die Ungleichbehandlung zwischen zusatzversorgten und nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern hat das Bundesverfassungsgericht als gleich-heitswidrig angesehen und insoweit einen Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt (28.4.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - JURIS). Die dafür aufgeführten Gründe lassen keine Unterschiede gegenüber derjenigen Lage erkennen, die sich ergeben würde, wenn die Auslegung der Beklagten zuträfe. Das BVerfG hat die Notwendigkeit der Gleichbehandlung allein darauf gestützt, auch die Renten von Versicherten mit Zusatz- oder Sonderversorgungszeiten ließen sich vereinfacht berechnen, wenn allein auf den 20-Jahreszeitraum abgestellt würde. Insoweit handele es sich um den gleichen Gesichtspunkt der Vereinfachung, der für das in § 307a Abs. 1-3 SGB VI geregelte maschinelle Verfahren ausschlaggebend gewesen sei (BVerfG, a.a.O, III 3 c) bb). Dies gilt nicht anders für die Ermittlung der Hinterbliebenenrenten. Auch für diese hat der Gesetzgeber in § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI aus den gleichen Gründen der Verwal-tungsvereinfachung entschieden, dass sie allein nach den ermittelten Entgeltpunkten auf der Grundlage eines 20-Jahreszeitraumes zu berechnen sind. Ebenso wie hier setzt sich der Vereinfachungsgesichtspunkt fort, wenn die Hinterbliebenenrenten nur auf der Basis eines 20-Jahreszeitraumes zu berechnen sind. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass eine Ermittlung auf der Grundlage des 20-Jahreszeitraumes noch gar nicht durchgeführt worden ist, wenn die Bescheide bezüglich der Rente des Versicherten selbst nach § 307b SGB VI bestandskräftig geworden sind. Denn dann ist jedenfalls eine Neuberechnung der Witwenrente nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nach der jeweils aktuellen Rechtslage anzustellen, die sich einfacher gestaltete, wenn allein ein 20-Jahreszeitraum maßgeblich bliebe. Dass daneben durch die gesetzliche Rege-lung ohnedies jedenfalls eine Rentenberechnung nach dem gesamten Versicherungs-verlauf durchzuführen ist, hat dabei wie bei dem Versicherten selbst außer Betracht zu bleiben, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht diese Berechnung, sondern die einfachere Berechnung anhand eines 20-Jahreszeitraumes verlangt (BVerfG, a.a.O., Abschnitt III.)
Eine unterschiedliche Behandlung der Witwen von Zusatzversorgten gegenüber den Fällen des § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI lässt sich auch nicht mit dem Eintritt der Be-standskraft der Bescheide über die Versichertenrente begründen. Der sich aus der Auslegung der Beklagten ergebende endgültige Ausschluss der Klägerin von der Be-rechnung des § 307b Abs. 3 SGB VI ist als Folge der Bestandskraft von Bescheiden weder der Rspr. des BVerfG noch dem allgemeinen Umfang der Berücksichtigung von Bestandskraft nach Art. 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG zu entnehmen. Insoweit ergäbe sich auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den Versicherten, die angeachtet jeder Bestandskraft Anspruch auf die Anwendung von § 307b Abs. 3 SGB VI jedenfalls ab dem 1. Mai 1999 hatten. Auch führt die Rechtsan-sicht der Beklagten zu einer nicht verständlichen Ungleichbehandlung von Hinterblie-benen, deren Gatten bereits vor dem Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 1. Mai 1999 verstorben waren und denjenigen, bei denen das nicht der Fall war, selbst wenn in beiden Fällen der Bescheid des Versicherten zu diesem Stichtag bestandskräftig war. Während die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine Anwendung der Ver-gleichsberechnung dauerhaft verweigert, kann in den anderen Fällen eine Neuberech-nung vorgenommen werden. Zwar darf der Gesetzgeber - wie auch hier - Stichtage einführen; bedenklich ist jedoch, dass die Bestandskraft eines Bescheides je nach dem Todestag des Versicherten unterschiedliche Rechtsfolgen bewirken soll. Denn es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dies ein relevantes Unterscheidungskri-terium sein könnte. Ebenso wenig ist erkennbar, wo das SGB VI und das AAÜG hieran angeknüpft haben könnten.
Auch das BVerfG hat – mit der Möglichkeit eines späteren Stichtages ab 1. Juli 2001 –mit Gesetzeskraft bindend festgelegt: "Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich ver-pflichtet, [ ] eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Verpflichtung er-streckt sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 1. Januar 1992 und er-fasst alle Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Bestimmung be-ruhen. Davon sind für den Rentenbezugszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neurege-lung durch den Gesetzgeber nur Entscheidungen ausgenommen, die bestandskräftig sind."(Unterstreichung durch den Senat) Bei der vorliegenden Rentenberechnung für die Klägerin handelt es sich um eine Entscheidung, die (schon damals und auch heute) auf der für verfassungswidrig erklärten Norm beruht. Dagegen lässt sich nicht einwen-den, die Rentenberechnung der Klägerin beruhe nicht auf § 307b Abs. 1 SGB VI, son-dern allein auf § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI und § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI, hier konkret auf der letztgenannten Vorschrift. Denn auch die nach § 88 Abs. 2 SGB VI an die bisheri-gen Entgeltpunkte anknüpfende Ermittlung des Monatswertes der Rente ist in Fällen wie dem vorliegenden der Höhe nach von § 307b SGB VI abhängig. Denn die "bisheri-gen Entgeltpunkte" eines Versicherten können auf Antragstellung eines Sonderrechts-nachfolgers jederzeit nach § 44 SGB X bzw. § 48 SGB X unter Aufhebung früherer Feststellungen des Mindestwertes der Rente korrigiert werden (Niesel in Kasseler Kommentar § 88 SGB VI Rn. 19 f). Im Übrigen reicht ein mittelbares Beruhen der Ren-tenberechnung auf § 307b Abs. 1 SGB VI - wie im Falle der Witwenrente der Klägerin - für den vom Bundesverfassungsgericht gesehenen Änderungsbedarf aus. Denn auch die Rentenneuberechnung von Versicherten, die nach dem Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts ausdrücklich keinen dauerhaften Bestand haben soll, beruhte nur ge-nauso mittelbar auf § 307b Abs. 1 SGB VI in der grundgesetzwidrigen Fassung wie die Witwenrentenberechnung der Klägerin. Die Vorschrift enthält bezüglich der Rentenbe-rechnung nur eine Verweisung auf die Berechnungsvorschriften vor § 300 SGB VI. Denn die Anordnung der Neuberechnung besagt nicht mehr, als dass diese Berech-nungsvorschriften wie bei der Berechnung jeder neu entstehenden Rente maßgeblich sein sollen. Dann besteht aber kein Grund dazu, letztlich genauso auf dieser Vorschrift beruhenden Entgeltpunkten des Versicherten, die über § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI die Höhe der Witwenrente bestimmen, entgegenzuhalten, sie beruhten nicht (unmittelbar) auf § 307b Abs. 1 SGB VI.
An § 307b Abs. 1 SGB VI in der grundgesetzwidrigen Fassung knüpft auch die bisheri-ge Berechnung der Witwenrente der Klägerin an, die die Beklagte anders berechnet, als es bei der Witwe eines Bestandsrentners ohne Zusatzversorgung der Fall gewesen wäre. Denn bei letzteren wäre offensichtlich, dass sie uneingeschränkt von der Rege-lung des §§ 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, 307a SGB VI profitieren würden und in einer Ver-gleichsberechnung der 20 - Jahreszeitraum zugrunde zu legen wäre. Damit tritt genau die Rechtslage ein, die das BVerfG tragend als verfassungswidrig eingestuft hat. Auch hier ist der Gesetzgeber aus dem Urteil des BVerfG verpflichtet, eine verfassungskon-forme Regelung zu treffen.
Die Auslegung der Beklagten widerspricht auch den Gesetzesmaterialien. Denn dem Willen des BVerfG zur Gleichbehandlung ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er § 307b Abs. 3 SGB VI geschaffen hat. Dies ergibt sich deutlich aus den Gesetzes-materialien (vgl. BT-Drs. 14/5640, S. 13). Dort heißt es:
"Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.; 59 ff.; 104 ff.; 138 ff.) über die Regelungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR entschieden. [ ...] Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht die Art der Überführung von Bestandsrenten nach § 307b SGB VI im Vergleich zum Überfüh-rungsprogramm für Bestandsrenten ohne Entgeltanteile aus Zusatz- und Sonderver-sorgungssystemen der ehemaligen DDR nach § 307a SGB VI für verfassungswidrig erklärt. [ ...] Bei der Umsetzung der Vorgaben der Gerichte für eine verfassungskonfor-me Regelung der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR lässt sich der Gesetzgeber von der befriedenden Wirkung dieser Entscheidungen leiten. Zur Vermeidung erneuter i-deologisch geführter Diskussionen geht der Gesetzgeber grundsätzlich nicht über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus. [ ...] Neben dem individuellen Versi-cherungsverlauf wird eine Zwanzigjahreszeitraumbetrachtung in Anlehnung an § 307a SGB VI vorgenommen. Die jeweils höhere Leistung wird als SGB VI-Rente gezahlt."
Zudem heißt es weiter (a.a.O. S. 17) in der Einzelbegründung zu § 307b SGB VI, dass die Vergleichbarkeit der Berechnung von Entgeltpunkten nach § 307a SGB VI und § 307b SGB VI gewahrt sein soll. Demgemäß entspricht eine gleichgerichtete Ausle-gung von § 307a SGB VI und § 307b SGB VI auch dem Sinn und Zweck der letztge-nannten Vorschrift. Schließlich ist eine solche parallele Auslegung ein Gebot des Art. 3 Grundgesetz (vgl. BVerfG - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - a.a.O.). Dieser Regelungs-absicht des Gesetzgebers entspricht die Handhabung durch die Beklagte nicht, die geltende Fassung des § 307b SGB VI weiter auf die Klägerin nicht anzuwenden. We-der dem Wortlaut des Gesetzes noch seinem Sinn und Zweck lässt sich eine Begren-zung des Anwendungsbereiches auf noch lebende Bestandsrentner entnehmen; dies widerspricht auch dem Prinzip der Eigenständigkeit jedes Leistungsfalles, wie er § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI klar zu entnehmen ist.
Dementsprechend hat die Beklagte gemäß § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI die persönli-chen Entgeltpunkte (Ost) zu berechnen, indem die Anzahl der bei der Rentenneube-rechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich nach der Nr. 3 dieser Vorschrift, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der "letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" die Summe der Arbeitsentgelte, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-gung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Dies ergibt hier einen Betrag von 87,3000 Entgeltpunkten (Ost) (vgl. im Einzelnen die unstreitige Berechnung der Beklagten Bl. 552 Verwaltungsakte). Insbesondere ist die Beklagte bei ihrer Berechnung im Bescheid vom 19. November 2001 zutreffend von einer letzten versicherten Beschäftigung 1986 vor Jahresende im Sinne von § 307b Abs. 3 Nr. 3 S. 1 SGB VI ausgegangen und hat die maßgeblichen Arbeitsentgelte im Sinne dieser Vorschrift zutreffend aus den im Übrigen für sie bin-denden Daten des bisherigen Versicherungsverlaufes ermittelt.
Die Rente ist der Klägerin gemäß § 99 Abs. 2 SGB VI bereits ab dem 1. Dezember 1994 nachzuzahlen. Die Klägerin hat ihren Widerspruch gegen ihren Witwenrentenbe-scheid und die nachfolgenden Rechtsmittel nicht begrenzt.
§ 307b SGB VI ist generell nach Art. 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG ab dem 1. Mai 1999 in Kraft getreten; hier greift jedoch die Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG. Denn der an die Klägerin gerichtete Bescheid über die Gewährung der Witwenrente vom 6. September 1995 ist nicht bestandskräftig geworden. Art. 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG stellt ausschließlich darauf ab, ob "ein" Rentenbescheid am 28. April 1999 für eine Person noch nicht bindend war. Daher ist es auch unerheblich, dass die Rentenfestsetzung für den Versicherten mit dem an die Klägerin adressierten Be-scheid vom 20. Dezember 1994 bestandskräftig war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, obgleich es sich um den Spezialfall einer Übergangsregelung handelt. Hiervon wird jedoch eine erhebliche Zahl von gezahlten Renten erfasst (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, 14.2.2008 - L 3 R 982/06 - JURIS).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Witwenrente unter Berücksichti-gung einer Vergleichsberechnung für den Versicherten nach § 307b SGB VI.
Die Klägerin ist Ehefrau des 19 verstorbenen Prof. Dr. J. Sch. (Versicherter genannt).
Mit Versicherungsschein vom 6. Juli 1957 wurde der Versicherte in die zusätzliche Al-tersversorgung der Intelligenz einbezogen. Mit undatiertem Bescheid wurde ihm ab dem 1. Dezember 1987 eine Invalidenaltersrente sowie eine Zusatzaltersrente in Höhe von insgesamt 2.410,- DM gewährt. Mit ebenfalls undatierten Anpassungsmitteilungen wurde diese Rente zweimalig angepasst, wobei sich der Auszahlungsbetrag nicht er-höhte (Bl. 176 bis 178 Verwaltungsakte).
Den gegen die Begrenzung der gezahlten Rente und Zusatzversorgung eingelegten Widerspruch wies der Träger der Rentenversicherung - Überleitungsanstalt Sozialver-sicherung Bereich Zusatzversorgung - mit Bescheid vom 18. Oktober 1991 zurück. Hiergegen erhob der Versicherte Klage und wandte sich gegen die Begrenzung auf den Betrag von maximal 2.010,- DM. Dieses Verfahren endete mit einem Unterwer-fungsvergleich (vgl. Bl. 20 Verwaltungsakte), mit dem sich die Beklagte im Wesentli-chen verpflichtete, einen Betrag von über 2010,- DM auch für die Zeit ab dem 1. Au-gust 1991 zu zahlen, soweit sie in anderen Verfahren insoweit rechtskräftig verurteilt werden sollte.
Ein Verfahren aufgrund des Widerspruchs des Versicherten von Januar 1992 gegen die Festlegung der Regelaltersrente (Mitteilung vom 2. Dezember 1991) endete schließlich mit Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 1993 und der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Bruttobetrages von 2.574,84 DM als Bestandsbetrag.
Mit Bescheid vom 14. Januar 1994 wertete die Beklagte die bisherige Rente des Versi-cherten um und passte sie aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden Rentenrechts an. Dabei berechnete sie knapp 50 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und nahm auch eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI in der damaligen Fassung vor (Bl. 199 Verwaltungsakte). In den ergänzenden Begründungen hieß es, dieser Bescheid ergehe aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Okto-ber 1993.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1994 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeit vom 1. Juni 1957 bis 30. November 1987 als Zei-ten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entspre-chenden Entgelte fest, die sie nach Anlage 3 zum AAÜG begrenzte. Auch hiergegen legte der Versicherte noch im gleichen Monat Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 1995 zurückwies. Klage wurde insoweit nicht erhoben.
Am 3. November 1994 verstarb der Versicherte.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Versicherten neu fest und ermittelte nunmehr 74,9182 persönliche Entgeltpunkte (Bl. 286 Verwaltungsakte). In den ergänzenden Hinweisen hieß es, die Rente würde neu berechnet, wenn das anhängige Streitverfahren gegen den Versorgungsträger zu Gunsten des Versicherten beendet würde. Ein Widerspruch sei insoweit ausgeschlos-sen. Ein solcher wurde auch im Übrigen nicht eingelegt.
Mit Rentenbescheid vom 6. September 1995 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Dezember 1994 eine große Witwenrente und legte dieser 74,9182 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde (Bl. 337 Verwaltungsakte). Hiergegen legte die Klägerin Wi-derspruch ein und führte zur Begründung aus, die Abschmelzung der Zusatzversor-gung bzw. die Überführung in die Rentenversicherung verstoße gegen Verfassungs-recht (Bl. 356 - 369 Verwaltungsakte). Im Weiteren rügte die Klägerin auch das Fehlen einer Vergleichsberechnung gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG. Diesen Widerspruch brachte die Beklagte zum Ruhen.
Mit Bescheid vom 1. November 2001 setzte die Beklagte die Regelaltersrente des Ver-sicherten beginnend ab dem 1. Juli 1990 neu fest (Bl. 531 Verwaltungsakte) und er-rechnete nunmehr 77,0388 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Zur Begründung hieß es, die Berechnung von Beitragszeiten in den Jahren von 1953 bis 1957 habe sich geän-dert. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verlangte die Zugrundelegung der Entgeltpunkte aus der Vergleichsberechnung (Bl. 606 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 19. November 2001 stellte die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin beginnend ab dem 1. Dezember 1994 neu fest und legte dabei 76,8309 per-sönliche Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und verlangte die Berücksichtigung der sich aus der Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI ergebenden 87,3 persönlichen Entgeltpunkte.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2002 berechnete die Beklagte die große Witwenrente beginnend ab dem 1. Dezember 1994 neu, wobei sie wiederum 77,0388 persönliche Entgeltpunkte zu Grunde legte. In den ergänzenden Begründungen und Hinweisen wies sie darauf hin, dass eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI selbst dann vorgenommen worden wäre, wenn auf diese Rente ab dem 1. Mai 1999 kein Anspruch mehr bestanden habe. Dies habe lediglich informatorischen Charakter gehabt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Gesetzgeber habe in der Vorschrift des § 307b SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des An-spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes unmissverständlich niedergelegt, dass die Neuregelung der vorgenannten Vorschrift für Leistungszeiträume ab dem 1. Mai 1999 anzuwenden sei, sofern der Rentenbescheid sowie ggf. der zu Grunde lie-gende Überführungsbescheid am 28. April 1999 bestandskräftig war und der Anspruch auf die nach § 307b SGB VI berechnete Rente zu diesem Zeitpunkt noch bestanden habe. Eine Anwendung des § 307b SGB VI in der neuen Fassung auf den Versicherten sei nicht möglich, da dieser bereits verstorben gewesen sei. Dieser Bescheid wurde am 12. September 2002 abgesandt.
Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 9. Oktober 2002 am Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schreiben Klage erhoben. Mit Urteil vom 15. Dezember 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung und sich im Ergebnis der Rechtsauf-fassung der Beklagten angeschlossen.
Gegen das ihr am 19. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin noch im gleichen Monat Berufung eingelegt und ihren bisherigen Vortrag weiter vertieft. Zwar habe ihr Ehemann zum 1. Mai 1999 keinen Anspruch auf Berechnung einer Vergleichsrente gehabt. Ihrer Auffassung nach ermöglichten und geböten es die Ähnlichkeiten ihrer Lebenslage mit der Lebenslage der Witwen von Versicherten, deren maßgebliche Ren-tenbescheide am 28. April 1999 bestandskräftig waren, die aber erst nach dem 28. Mai 1999 gestorben seien und das Prinzip des Schutzes und Förderung der Ehe, ihr durch analoge Anwendung von § 307b SGB VI die Entgeltpunkte einer Vergleichsberech-nung für den verstorbenen Ehemann zuzuerkennen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. Dezember 2005 aufzu-heben und die Bescheide der Beklagten vom 6. September 1995, 19. No-vember 2001 und 19. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 29. August 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Berechnung und Zahlung ihrer Witwenrente 87,3 persönliche Entgelt-punkte (Ost) ab dem 1. Dezember 1994 zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts-akte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2002 sind rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da die Entgeltpunkte unrichtig festgesetzt werden.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zugrundelegung von 87,3 persönlichen Entgelt-punkten (Ost) bei der Berechung ihrer Witwenrente gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 Sozialge-setzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) in Verbindung mit § 307b SGB VI in der Fassung von Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-zung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG, BGBl. 2001, S. 1939, 1944) ab dem 1. Dezember 1994 gemäß Art. 13 Abs. 5 dieses Gesetzes.
Gemäß § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI sind bei einer Witwenrente die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten Grundlage für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte der Witwe, also des Produkts aus der Summe der Entgeltpunkte und des Zugangsfak-tors.
Was unter Entgeltpunkten zu verstehen ist, bestimmt grundsätzlich § 63 Abs. 2 SGB VI. Entgeltpunkte im Sinne dieser Vorschrift sind auch die nach § 307b Abs. 3 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte, deren Berücksichtigung der verstorbene Ehemann der Klä-gerin als Bestandsrentner im Sinne des § 307b Abs. 1 Satz 1 SGB VI für die Ermittlung des Wertes einer so genannte Vergleichsrente beanspruchen konnte (§ 307b Abs. 1 Satz 2 SGB VI; so ausdrücklich BSG, 29.7.2004 - B 4 RA 45/03 R - SozR 4-2600 § 307b Nr. 4). Die Regelungen zur Ermittlung derartiger Entgeltpunkte entsprechen den Grundsätzen des § 307a SGB VI. Hierbei handelt es sich nicht um eine "besondere Rentenberechnung", also um eine von den §§ 64, 254b Abs. 1 SGB VI abweichende Rentenformel. Es wird lediglich für jedes Arbeitsjahr in der DDR jeweils ein bestimmter Vorleistungswert (Rangstellenwert) in Entgeltpunkte Ost festgesetzt. Dieser wird als Durchschnittswert der relevanten Vorleistung des Bestandsrentners in den letzten 20 Jahren vor Beginn seiner Bestandsrente bestimmt (BSG, a.a.O.). Es handelt sich somit nur um ein besonderes Verfahren zur Ermittlung des relativen Wertes der Vorleistung, indem nicht auf das gesamte Versicherungsleben, sondern teilweise auf einen 20-Jahreszeitraum abgestellt wird.
Unter den Entgeltpunkten des verstorbenen Versicherten sind hier auch die Entgelt-punkte zu verstehen, die sich aus einer Vergleichsberechnung gemäß § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG ergeben. Auch dies gibt den Rang-stellenwert seiner Rente und hieran anknüpfend auch den der Witwe vor. Für den An-spruch auf Witwenrente wird der Vorleistungswert nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI im-mer neu und in der nur für diesen Anspruch maßgeblichen Höhe ermittelt. Der Hinweis der Vorschrift auf Entgeltpunkte "des verstorbenen Versicherten" bezieht sich stets nur auf einen fiktiven Fall, weil die Entgeltpunkte zwar aus seiner Versicherung ermittelt werden, im Übrigen aber typischerweise neu und so erstmals ermittelt werden. So ha-ben sie in der konkret zu ermittelnden Höhe nicht nur dann für den verstorbenen Versi-cherten noch keine Rolle gespielt, wenn er selbst noch nie eine Rente bezogen hat. Dies gilt auch für den Fall, dass die für den Versicherten entsprechend einer früheren Rechtslage ermittelten Entgeltpunkte wegen § 306 Abs. 1 SGB VI maßgeblich geblie-ben sind und für die Witwe neu nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ermittelt werden müs-sen. Aber selbst wenn die Entgeltpunktberechnung für die Witwe nach den gleichen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsvorschriften wie für den Versicherten erfolgt, handelt es sich um eine neue Rentenberechnung. Dies zeigt besonders ein Vergleich mit § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Soweit sich daraus andere, unmittelbar die Rentenbe-rechnung des Versicherten anknüpfende Gesichtspunkte ergeben, berührt dies nicht die Prüfung nach § 66 SGB VI. Vielmehr trifft der Fall des § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI erst und nur ein, wenn der Rente des Versicherten höhere Entgeltpunkte zugrunde gelegt worden sind, worauf es hier nicht ankommt.
Da die Klägerin damit einen eigenständigen Anspruch hat, dass sich die aus der Ände-rung des § 307b SGB VI ergebende Änderung auch im Rahmen ihrer Witwenrente berücksichtigt wird, darf hier die früher berechnete Summe der Entgeltpunkte bei der bestandskräftig festgestellten Rente des Versicherten nicht übernommen werden. Zwar regelt § 307b SGB VI nur die Fälle, in denen bereits am 31. Dezember 1991 ein An-spruch auf eine Rente bestand. § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI knüpft jedoch ausdrücklich an die von dem verstorbenen Versicherten erworbenen Entgeltpunkte an. Nur insoweit begehrt die Klägerin auch die Berücksichtigung von Entgeltpunkten. Hingegen ist dem Wort "erworben" auch insoweit nicht zu entnehmen, dass die Entgeltpunkte so vorher für den Versicherten festgestellt gewesen sein müssen.
Es ist nach Ansicht des Senates vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssat-zes aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch zwingend, die §§ 66 Abs. 2 Nr. 2, 307b Abs. 3 SGB VI dahingehend auszulegen, dass von der Neufassung des § 307b SGB VI auch die Witwen von Versicherten erfasst werden, wenn der Versicherte selbst bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verstorben ist und alle an ihn gerichteten Bescheide - wie hier - zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts bestandskräftig waren.
Denn Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine parallele Maßgeblichkeit des 20-Jahreszeitraumes in den Fällen des § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI und des § 307b Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI. Denn die Ungleichbehandlung zwischen zusatzversorgten und nicht zusatzversorgten Bestandsrentnern hat das Bundesverfassungsgericht als gleich-heitswidrig angesehen und insoweit einen Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt (28.4.1999 - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - JURIS). Die dafür aufgeführten Gründe lassen keine Unterschiede gegenüber derjenigen Lage erkennen, die sich ergeben würde, wenn die Auslegung der Beklagten zuträfe. Das BVerfG hat die Notwendigkeit der Gleichbehandlung allein darauf gestützt, auch die Renten von Versicherten mit Zusatz- oder Sonderversorgungszeiten ließen sich vereinfacht berechnen, wenn allein auf den 20-Jahreszeitraum abgestellt würde. Insoweit handele es sich um den gleichen Gesichtspunkt der Vereinfachung, der für das in § 307a Abs. 1-3 SGB VI geregelte maschinelle Verfahren ausschlaggebend gewesen sei (BVerfG, a.a.O, III 3 c) bb). Dies gilt nicht anders für die Ermittlung der Hinterbliebenenrenten. Auch für diese hat der Gesetzgeber in § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI aus den gleichen Gründen der Verwal-tungsvereinfachung entschieden, dass sie allein nach den ermittelten Entgeltpunkten auf der Grundlage eines 20-Jahreszeitraumes zu berechnen sind. Ebenso wie hier setzt sich der Vereinfachungsgesichtspunkt fort, wenn die Hinterbliebenenrenten nur auf der Basis eines 20-Jahreszeitraumes zu berechnen sind. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass eine Ermittlung auf der Grundlage des 20-Jahreszeitraumes noch gar nicht durchgeführt worden ist, wenn die Bescheide bezüglich der Rente des Versicherten selbst nach § 307b SGB VI bestandskräftig geworden sind. Denn dann ist jedenfalls eine Neuberechnung der Witwenrente nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI nach der jeweils aktuellen Rechtslage anzustellen, die sich einfacher gestaltete, wenn allein ein 20-Jahreszeitraum maßgeblich bliebe. Dass daneben durch die gesetzliche Rege-lung ohnedies jedenfalls eine Rentenberechnung nach dem gesamten Versicherungs-verlauf durchzuführen ist, hat dabei wie bei dem Versicherten selbst außer Betracht zu bleiben, weil der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht diese Berechnung, sondern die einfachere Berechnung anhand eines 20-Jahreszeitraumes verlangt (BVerfG, a.a.O., Abschnitt III.)
Eine unterschiedliche Behandlung der Witwen von Zusatzversorgten gegenüber den Fällen des § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI lässt sich auch nicht mit dem Eintritt der Be-standskraft der Bescheide über die Versichertenrente begründen. Der sich aus der Auslegung der Beklagten ergebende endgültige Ausschluss der Klägerin von der Be-rechnung des § 307b Abs. 3 SGB VI ist als Folge der Bestandskraft von Bescheiden weder der Rspr. des BVerfG noch dem allgemeinen Umfang der Berücksichtigung von Bestandskraft nach Art. 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG zu entnehmen. Insoweit ergäbe sich auch eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den Versicherten, die angeachtet jeder Bestandskraft Anspruch auf die Anwendung von § 307b Abs. 3 SGB VI jedenfalls ab dem 1. Mai 1999 hatten. Auch führt die Rechtsan-sicht der Beklagten zu einer nicht verständlichen Ungleichbehandlung von Hinterblie-benen, deren Gatten bereits vor dem Inkrafttreten des 2. AAÜG-ÄndG zum 1. Mai 1999 verstorben waren und denjenigen, bei denen das nicht der Fall war, selbst wenn in beiden Fällen der Bescheid des Versicherten zu diesem Stichtag bestandskräftig war. Während die Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden eine Anwendung der Ver-gleichsberechnung dauerhaft verweigert, kann in den anderen Fällen eine Neuberech-nung vorgenommen werden. Zwar darf der Gesetzgeber - wie auch hier - Stichtage einführen; bedenklich ist jedoch, dass die Bestandskraft eines Bescheides je nach dem Todestag des Versicherten unterschiedliche Rechtsfolgen bewirken soll. Denn es ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dies ein relevantes Unterscheidungskri-terium sein könnte. Ebenso wenig ist erkennbar, wo das SGB VI und das AAÜG hieran angeknüpft haben könnten.
Auch das BVerfG hat – mit der Möglichkeit eines späteren Stichtages ab 1. Juli 2001 –mit Gesetzeskraft bindend festgelegt: "Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich ver-pflichtet, [ ] eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Diese Verpflichtung er-streckt sich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 1. Januar 1992 und er-fasst alle Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Bestimmung be-ruhen. Davon sind für den Rentenbezugszeitraum bis zum Inkrafttreten der Neurege-lung durch den Gesetzgeber nur Entscheidungen ausgenommen, die bestandskräftig sind."(Unterstreichung durch den Senat) Bei der vorliegenden Rentenberechnung für die Klägerin handelt es sich um eine Entscheidung, die (schon damals und auch heute) auf der für verfassungswidrig erklärten Norm beruht. Dagegen lässt sich nicht einwen-den, die Rentenberechnung der Klägerin beruhe nicht auf § 307b Abs. 1 SGB VI, son-dern allein auf § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI und § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI, hier konkret auf der letztgenannten Vorschrift. Denn auch die nach § 88 Abs. 2 SGB VI an die bisheri-gen Entgeltpunkte anknüpfende Ermittlung des Monatswertes der Rente ist in Fällen wie dem vorliegenden der Höhe nach von § 307b SGB VI abhängig. Denn die "bisheri-gen Entgeltpunkte" eines Versicherten können auf Antragstellung eines Sonderrechts-nachfolgers jederzeit nach § 44 SGB X bzw. § 48 SGB X unter Aufhebung früherer Feststellungen des Mindestwertes der Rente korrigiert werden (Niesel in Kasseler Kommentar § 88 SGB VI Rn. 19 f). Im Übrigen reicht ein mittelbares Beruhen der Ren-tenberechnung auf § 307b Abs. 1 SGB VI - wie im Falle der Witwenrente der Klägerin - für den vom Bundesverfassungsgericht gesehenen Änderungsbedarf aus. Denn auch die Rentenneuberechnung von Versicherten, die nach dem Urteil des Bundesverfas-sungsgerichts ausdrücklich keinen dauerhaften Bestand haben soll, beruhte nur ge-nauso mittelbar auf § 307b Abs. 1 SGB VI in der grundgesetzwidrigen Fassung wie die Witwenrentenberechnung der Klägerin. Die Vorschrift enthält bezüglich der Rentenbe-rechnung nur eine Verweisung auf die Berechnungsvorschriften vor § 300 SGB VI. Denn die Anordnung der Neuberechnung besagt nicht mehr, als dass diese Berech-nungsvorschriften wie bei der Berechnung jeder neu entstehenden Rente maßgeblich sein sollen. Dann besteht aber kein Grund dazu, letztlich genauso auf dieser Vorschrift beruhenden Entgeltpunkten des Versicherten, die über § 88 Abs. 2 S. 1 SGB VI die Höhe der Witwenrente bestimmen, entgegenzuhalten, sie beruhten nicht (unmittelbar) auf § 307b Abs. 1 SGB VI.
An § 307b Abs. 1 SGB VI in der grundgesetzwidrigen Fassung knüpft auch die bisheri-ge Berechnung der Witwenrente der Klägerin an, die die Beklagte anders berechnet, als es bei der Witwe eines Bestandsrentners ohne Zusatzversorgung der Fall gewesen wäre. Denn bei letzteren wäre offensichtlich, dass sie uneingeschränkt von der Rege-lung des §§ 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI, 307a SGB VI profitieren würden und in einer Ver-gleichsberechnung der 20 - Jahreszeitraum zugrunde zu legen wäre. Damit tritt genau die Rechtslage ein, die das BVerfG tragend als verfassungswidrig eingestuft hat. Auch hier ist der Gesetzgeber aus dem Urteil des BVerfG verpflichtet, eine verfassungskon-forme Regelung zu treffen.
Die Auslegung der Beklagten widerspricht auch den Gesetzesmaterialien. Denn dem Willen des BVerfG zur Gleichbehandlung ist der Gesetzgeber nachgekommen, indem er § 307b Abs. 3 SGB VI geschaffen hat. Dies ergibt sich deutlich aus den Gesetzes-materialien (vgl. BT-Drs. 14/5640, S. 13). Dort heißt es:
"Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.; 59 ff.; 104 ff.; 138 ff.) über die Regelungen zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den zahlreichen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR entschieden. [ ...] Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht die Art der Überführung von Bestandsrenten nach § 307b SGB VI im Vergleich zum Überfüh-rungsprogramm für Bestandsrenten ohne Entgeltanteile aus Zusatz- und Sonderver-sorgungssystemen der ehemaligen DDR nach § 307a SGB VI für verfassungswidrig erklärt. [ ...] Bei der Umsetzung der Vorgaben der Gerichte für eine verfassungskonfor-me Regelung der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR lässt sich der Gesetzgeber von der befriedenden Wirkung dieser Entscheidungen leiten. Zur Vermeidung erneuter i-deologisch geführter Diskussionen geht der Gesetzgeber grundsätzlich nicht über die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinaus. [ ...] Neben dem individuellen Versi-cherungsverlauf wird eine Zwanzigjahreszeitraumbetrachtung in Anlehnung an § 307a SGB VI vorgenommen. Die jeweils höhere Leistung wird als SGB VI-Rente gezahlt."
Zudem heißt es weiter (a.a.O. S. 17) in der Einzelbegründung zu § 307b SGB VI, dass die Vergleichbarkeit der Berechnung von Entgeltpunkten nach § 307a SGB VI und § 307b SGB VI gewahrt sein soll. Demgemäß entspricht eine gleichgerichtete Ausle-gung von § 307a SGB VI und § 307b SGB VI auch dem Sinn und Zweck der letztge-nannten Vorschrift. Schließlich ist eine solche parallele Auslegung ein Gebot des Art. 3 Grundgesetz (vgl. BVerfG - 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97 - a.a.O.). Dieser Regelungs-absicht des Gesetzgebers entspricht die Handhabung durch die Beklagte nicht, die geltende Fassung des § 307b SGB VI weiter auf die Klägerin nicht anzuwenden. We-der dem Wortlaut des Gesetzes noch seinem Sinn und Zweck lässt sich eine Begren-zung des Anwendungsbereiches auf noch lebende Bestandsrentner entnehmen; dies widerspricht auch dem Prinzip der Eigenständigkeit jedes Leistungsfalles, wie er § 66 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI klar zu entnehmen ist.
Dementsprechend hat die Beklagte gemäß § 307b Abs. 3 Nr. 1 SGB VI die persönli-chen Entgeltpunkte (Ost) zu berechnen, indem die Anzahl der bei der Rentenneube-rechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Monat ergeben sich nach der Nr. 3 dieser Vorschrift, wenn auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der "letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit" die Summe der Arbeitsentgelte, vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäfti-gung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus Anlage 12 und durch 12 geteilt wird. Dies ergibt hier einen Betrag von 87,3000 Entgeltpunkten (Ost) (vgl. im Einzelnen die unstreitige Berechnung der Beklagten Bl. 552 Verwaltungsakte). Insbesondere ist die Beklagte bei ihrer Berechnung im Bescheid vom 19. November 2001 zutreffend von einer letzten versicherten Beschäftigung 1986 vor Jahresende im Sinne von § 307b Abs. 3 Nr. 3 S. 1 SGB VI ausgegangen und hat die maßgeblichen Arbeitsentgelte im Sinne dieser Vorschrift zutreffend aus den im Übrigen für sie bin-denden Daten des bisherigen Versicherungsverlaufes ermittelt.
Die Rente ist der Klägerin gemäß § 99 Abs. 2 SGB VI bereits ab dem 1. Dezember 1994 nachzuzahlen. Die Klägerin hat ihren Widerspruch gegen ihren Witwenrentenbe-scheid und die nachfolgenden Rechtsmittel nicht begrenzt.
§ 307b SGB VI ist generell nach Art. 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG ab dem 1. Mai 1999 in Kraft getreten; hier greift jedoch die Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 1 des 2. AAÜG-ÄndG. Denn der an die Klägerin gerichtete Bescheid über die Gewährung der Witwenrente vom 6. September 1995 ist nicht bestandskräftig geworden. Art. 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG stellt ausschließlich darauf ab, ob "ein" Rentenbescheid am 28. April 1999 für eine Person noch nicht bindend war. Daher ist es auch unerheblich, dass die Rentenfestsetzung für den Versicherten mit dem an die Klägerin adressierten Be-scheid vom 20. Dezember 1994 bestandskräftig war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, obgleich es sich um den Spezialfall einer Übergangsregelung handelt. Hiervon wird jedoch eine erhebliche Zahl von gezahlten Renten erfasst (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, 14.2.2008 - L 3 R 982/06 - JURIS).
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