Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 585/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 71/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rentenzahlung.
Die Klägerin ist am. Juni 19 geboren. Seit April 1951 gehörte sie der Altersversor-gung der Intelligenz bzw. pädagogischen Intelligenz an (vgl. Versicherungsschein vom 6. August 1959, Bl. 37 Verwaltungsakte). Ab dem 1. September 1951 war die Klägerin als Lehrerin an verschiedenen Schulen und ab dem 1. September 1972 im Institut für Lehrerbildung tätig. Hierbei arbeitete sie teilweise auch als stellvertretende Direktorin. Zuletzt war sie in der pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen "Helene Lange" angestellt. Am 4. Mai 1992 beantragte sie eine Altersrente für Frauen wegen Vollen-dung des 60. Lebensjahres. Im Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31. Juli 1992 erzielte die Klägerin ein Arbeitsentgelt von 27.300 DM.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erklärte die Klägerin am 22. September 1992, dass sie ihren Rentenantrag wieder zurücknehme. Ihr Arbeitsvertrag sei verlängert worden. Im Weiteren rügte die Klägerin, dass sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie einen Rentenanspruch nach dem Rentenüberleitungsgesetz habe könne. Insoweit verlangte sie im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs die Prüfung, inwieweit und in welcher Höhe ihr eine Rente nach dem RÜG zustehe.
Mit Bescheid vom 19. Juli 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente gemäß Art. 2 § 4 RÜG ab dem 1. Juni 1992 in Höhe von rund 900,- DM. Am 22. Februar 1995 beantragte die Klägerin eine Überprüfung ihrer Altersrente unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Intelligenz. Diese sei in dem Bescheid vom 19. Juli 1994 nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 28. März 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Rente sei insoweit richtig berechnet worden (Bl. 109 Verwaltungsakte).
Am 11. Dezember 1996 beantragte die Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Im Weiteren führte die Klägerin aus, sie begehre eine Altersrente gemäß § 36 SGB VI als halbe Rente ab dem 1. Januar 1997. Außerdem bat sie nochmals am 29. April 1997 um Überprüfung der Rente nach Art. 2 RÜG (Bl. 132 Verwaltungsakte).
Durch ein Schreiben vom 15. Januar 1998 klärte die Beklagte die Klägerin über die Rechtslage auf (Bl. 171 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 2. Februar 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Regelal-tersrente in Höhe von 2.643,89 DM ab dem 1. April 1998 (Bescheid zwischen Bl. 186/187 Verwaltungsakte). Zuvor hatte die Klägerin jedoch am 21. Januar 1998 ihren Rentenantrag nach § 36 SGB VI zurückgenommen (Bl. 190 Gerichtsakte) und eine Regelaltersrente ab dem 1. Juli 1997 beantragt.
Mit einem am 4. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben stellte die Klägerin einen Antrag gemäß § 44 SGB X, ihren Rentenbescheid dahingehend zu überprüfen, ob nicht nur ein Teil ihrer ihr zustehenden Zusatzversorgung in die Ren-tenversicherung überführt worden sei, während ihr andere, von ihr rechtmäßig erworbene Teile auf Lebenszeit entzogen würden.
Mit einem am 20. März 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin erneut, alle Rentenbescheide gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Zur Begründung wurde allgemein ausgeführt, die Verfahrensweise der Beklagten verletze Verfassungsrecht, wie es das Bundessozialgericht in den Leiturteilen vom 28. April 1999 festgestellt habe.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Zeitraum vom 1. Juli 1957 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen bzw. zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Ein-richtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die erzielten Entgelte fest. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein (Bl. 27 Vorakte Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 1. August 2000 stellte die Beklagte zusätzlich den Zeitraum vom 18. Juli 1954 bis 30. Juni 1957 als Zeit dieser Zusatzversorgung fest. Aus den Änderungen des AAÜG zum 1. Januar 1997 ergäben sich für die Klägerin insoweit keine Änderungen. Im Übrigen wurde der Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 21. November 2000 zurückgewiesen. In der Zeit vom 1. August 1951 bis 30. Juni 1954 lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor. Ein Widerspruch wurde insoweit nicht eingelegt.
Am 18. Juli 2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 ein, weil diese ihrer Art nach verfassungswidrig sei. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass man im Hinblick auf Musterverfahren diesen Widerspruch vorerst nicht bearbeiten werde.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin neu ab dem 1. Juli 1997. Zur Begründung wurde angegeben, das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis habe sich geändert (Bl. 319 Rückseite Verwal-tungsakte). Hinsichtlich des Antrages gemäß § 44 SGB X erhalte die Klägerin noch einen gesonderten Bescheid.
Mit Bescheid vom 1. März 2001 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin neu ab dem 1. Juli 1997, wobei sich eine geringe Nachzahlung ergab. Zur Begründung heißt es, die Bewertung von Beitragszeiten vom 1. Juli 1954 bis 30. Juni 1957 habe sich geändert.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 28. Mai 1998 mit Wirkung ab dem 1. August 1997 nach § 45 SGB X zurück und verlangte die entstandene Überzahlung in Höhe von rund 17.600,- DM zurück. Nach der Verrechnung mit der Erstattung der Krankenkasse ergab sich noch ein offener Betrag von 276,56 DM.
Mit einem am 25. Januar 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte die Klägerin mit, sie erwarte eine Entscheidung über alle bisherigen Rentenbescheide. Dies richte sich auch gegen die Entscheidung über die Rentenanpassungen.
Mit Bescheid vom 15. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Neufeststellung der Rente nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes zur Ermittlung bzw. Berücksichtigung einer Vergleichsrente ab. Diese Vorschrift erfasse nur Bestandsrenten des Beitrittsgebietes. Renten mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 1992 seien wie bisher ausschließlich nach den allge-meinen Grundsätzen zu berechnen. Mit einem am 16. August 2002 und nach Absendung des vorgenannten Bescheides eingegangenen Schreiben mahnte die Klägerin, in die Überprüfung die Rentenbescheide vom 12. März 1997, 1. März 2001 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 1. Juli 2002 mit ein-zubeziehen.
Weiterhin legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. August 2002 Widerspruch ein und rügte eine Verletzung des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu-rück und legte zur Begründung dar, dass kein Anspruch gemäß § 307b SGB VI bestehe. Unabhängig davon habe man auch geprüft, ob ein Anspruch auf eine Vergleichsbe-rechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG gegeben sei. Auch dies sei hier aber nicht der Fall. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse dem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. Juli 2003 Klage erhoben und beantragt, den Be-scheid vom 15. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 abzuändern und ihr eine höhere Rente zu gewähren. Dabei seien die Zusatzver-sorgungsansprüche und die Ansprüche aus der FZR zu berücksichtigen, die verfas-sungswidrigen Begrenzungen aufzuheben und die Rente entsprechend den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Bei-trittsgebiet seit dem 1. Juli 1990 anzupassen. Diesen Antrag hat sie mit Schreiben vom 8. September 2005 präzisiert und erweitert.
Mit Urteil vom 30. Januar 2006 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und dabei den Antrag der Klägerin u.a. dahingehend ausgelegt, die Beklagte "ab dem 1. Juli 1997" zu höheren Rentenzahlungen zu verurteilen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es unter anderem ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000; hierzu habe die Beklagte auch keine Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X getroffen. Gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 habe die Klägerin zwar Widerspruch erhoben; dieses Wider-spruchsverfahren ruhe jedoch mit ihrem Einverständnis. Die weiteren Rentenanpas-sungen seien nicht gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahren geworden, da sie einen anderen Regelungsgegenstand beträfen. Dies gelte auch für die Bescheide über die Beitragsänderungen, so dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags 3 und 4 unzulässig sei. Auch im Übrigen sei die Rente der Klägerin korrekt berechnet worden.
Gegen das ihr am 20. Februar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin noch am gleichen Tage Berufung eingelegt und sich zur Begründung zunächst pauschal auf ihre bisherigen Ausführungen und Anträge berufen. Weiter hat sie ausgeführt, dass Rentenrecht sei verworren und schwer durchschaubar. Ihr würden erworbene Rechte genommen, was gegen das Grundgesetz und die EMRK verstoße. In einem Schriftsatz vom 30. Juni 2008 hat sie verschiedene Beweisanträge mit dem Ziel gestellt, ihrer Ansicht nach unverhältnismäßige unmittelbare Folgen der derzeit geltenden Regelungen für die Rentenberechnung zu ermitteln. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
"die Beklagte zu verpflichten, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Bescheid vom 15.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 27.06.2003 sowie alle vorausgegangenen und dem Überprüfungsbescheid zugrunde liegenden Rentenbescheide sowie die weiter erteilten Bescheide und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen zum 01.07.2000, zum 01.07.2001, zum 01.07.2002, zum 01.07.2003, zum 01.07.2004 und zum 01.07.2005 abzuändern. Die Ansprüche der Klägerin auf Renten aus der SV und aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für die Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere das Eigentum der Klägerin, das sie in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfas-send zu achten, die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Ver-sorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV (Art. 30 Abs. 5 und Anlage II, Ziff. 9), zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berück-sichtigen und für die Zeit ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu berechnen, wie sie bis zum 30.06.1995 vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden,
die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI), also auch nicht nach dem eben-falls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zu-gesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken,
eine Vergleichsberechnung ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätig-keitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff. und 104 ff.) wie für Bestandrentner von dem Gesamteinkommen gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG durchzuführen,
den Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.04 aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.7.2003, zum 1.7.2004 und zum 1.7.2005 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, 44, 54).
Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2008 hat der Senat das Verfahren getrennt, soweit sich die Klägerin gegen die Rentenanpassungen der Jahre 2000 - 2003 und gegen die Bei-tragsänderungen zum 1 April 2004 wendet.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-verhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Bezüglich einer Rentenzahlung oder einer Vergleichsberechnung für die Zeit vor dem 1. Juli 1997 ist die Berufung nicht nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil es an einer Entscheidung des Sozialgerichts fehlt (vgl. den sinngemäßen wiedergegebenen Antrag der Klägerin auf Seite 4 des Urteils und die nachfolgenden Ent-scheidungsgründe). Eine Rückgabe des Verfahrens an das Sozialgericht zur Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 SGG kommt aber nicht in Betracht, denn dies ist nach die-ser Vorschrift nur auf Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils möglich. Ein solcher Antrag wurde weder ausdrücklich noch sonst erkennbar gestellt, sondern nur allgemein auf die erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen.
Sofern man entgegen der Ansicht des Senats von einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG oder der Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 Ziff. 2 SGG ausgehen wür-de, wäre die Klage aufgrund der insoweit bestandskräftigen und nach § 77 SGG bindenden Bescheide der Beklagten für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 unbegründet.
Die im Übrigen gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 15. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 ist nicht rechtwidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Soweit die Klägerin eine Neuberechnung der Versichertenrente im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die besondere Beitrags-bemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) verlangt, geht der Antrag ins Leere; insoweit ist sie nicht beschwert. Diese "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" wurde vorliegend nicht angewandt. Vielmehr hat die Beklagte vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992 die vollen Arbeitsentgelte zugrunde gelegt und die Zeit danach als Ren-tenbezugszeit bewertet (zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessungsgrenze Ost siehe im Übrigen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 - SozR 3-2600 § 256a Nr. 9). Aber auch in der Zeit bis 1990 wurde bei der Klägerin keine "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost mit 600 Mark" zugrunde gelegt, wie ein Blick in die Bescheide der Beklagten zeigt.
Soweit im Berufungsverfahren verlangt wird, (fiktive) Entscheidungen zur Anpassung der Rente jeweils zum 1. Juli 2004 bis 2005 abzuändern, ist die Klage unzulässig. Insoweit sind keine Verwaltungsakte der Beklagten vorhanden. Ohne eine Entscheidung der Beklagten sind die Gerichte aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung aber nicht befugt, über solche Ansprüche zu entscheiden (vgl. § 54 Abs. 1 SGG).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung der vorhergehenden Bescheide nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergan-genheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Vorausset-zungen liegen nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum einen Anspruch nach Anlage II Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 9 Buchst. b Satz 4, 5 des Einigungsvertrages hat. Danach darf bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und im Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juni 1990 eingetreten wäre. Nach Ansicht des Senats treffen diese Voraussetzungen auf die Klägerin wohl zu, da sie ab Juli 1992 (fiktive) Ansprüche aus der Zusatzversorgung gehabt hätte, die der Einigungsvertrag unter Schutz stellen dürfte. Auch die Berück-sichtigung der Rentenberechtigung nach dem RÜG kommt für den Besitzschutz in Betracht. Der sich aus einer solchen Vergleichsberechnung nach dem Einigungsvertrag ergebende Rentenzahlbetrag ist jedoch auf jeden Fall niedriger als die von der Klägerin im noch streitigen Zeitraum ab 1. Juli 1997 bezogene Rente nach dem SGB VI. Die Zeit vor diesem Datum darf der Senat wie dargelegt nicht berücksichtigen.
Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen (Bl. 35 Verwaltungsakte) hat die Klägerin im letzten Jahr vor dem 1. Juli 1990 ein Bruttogehalt von 22.680,- M bzw. 18.576,- M Netto erzielt. Dieser Verdienst ist höher als der Verdienst des güns-tigsten Zehn-Jahreszeitraumes vor dem 1. Juli 1990 (vgl. § 5 Abs. 3 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 2. Mai 1988, Aichberger II, Ord.Nr. 166 und § 4 Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976, GBl. I, S. 253). Bei einer Begrenzung des Zahlbetrages der Gesamtleis-tung aus zusätzlicher Altersversorgung und gleichartiger Rente der Sozialversicherung gemäß § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung und der genannten Anordnung auf 90% des letzten Nettos ergibt sich nach dem Recht der DDR ein nicht zu dynamisierender Betrag von 1.393,20 M/Monat; eine weitere Beweiserhebung ist angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage nicht nötig. Dieser Betrag ist aufgrund der Vorschriften des Grundgesetzes entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes und nicht entsprechend dem Rentenwert Ost ab dem 1. Januar 1992 zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 - JURIS Rn. 41; siehe näher unten). Die maßgeblichen Werte stellen sich wie folgt dar: allgemeiner aktueller Rentenwert aktueller Rentenwert (Ost) Januar 1992 41,44 DM 23,57 DM Juli 1992 42,63 DM 2,87% 26,57 DM 12,73% Januar 1993 28,19 DM 6,10% Juli 1993 44,49 DM 4,36% 32,17 DM 14,12% Januar 1994 33,34 DM 3,64% Juli 1994 46,00 DM 3,39% 34,49 DM 3,45% Januar 1995 35,45 DM 2,78% Juli 1995 46,23 DM 0,50% 36,33 DM 2,48% Januar 1996 37,92 DM 4,38% Juli 1996 46,67 DM 0,95% 38,38 DM 1,21% Juli 1997 47,44 DM 1,65% 40,51 DM 5,55% Selbst eine Dynamisierung des Anspruchs der Klägerin aus dem Einigungsvertrag (ohne Berücksichtigung der Rentenerhöhung zum 1. Januar 1992) nach dem Rentenwert Ost ergäbe damit zum 1. Juli 1997 nur einen Betrag von 2.394,51 DM. Die Rente der Klägerin nach dem SGB VI beträgt jedoch ab diesem Zeitpunkt bereits 2.658,15 DM (Bl. 369 Verwaltungsakte). Sogar eine weitere Erhöhung um 6,84 % brächte für die Klägerin damit keine höhere Rente; sie erhält für den streitigen Zeitraum mehr, als es ihr nach dem Recht der DDR und dem Einigungsvertrag garantiert worden wäre.
Noch weniger führt eine Anpassung entsprechend dem allgemeinen Rentenwert ab 1. Januar 1992 zu einer höheren Rente. Nur darauf hat die Klägerin aber nach den bin-denden Vorgaben des BVerfG maximal einen Anspruch. Damit erübrigen sich auch alle Beweisanträge bezüglich der Höhe der der Klägerin angeblich genommenen Ansprü-che; der Klägerin wurde für den streitigen Zeitraum nichts von ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum genommen. Der Senat teilt insoweit auch nicht die Ansicht der Klägerin, das Rentenrecht sei insoweit unklar und verworren; ob dies bei anderen Problemen der Fall sein kann, ist für diesen Fall unerheblich.
Diese Rechtslage ist auch verfassungsgemäß; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. April 1999 sind die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag als Rechtsposition anerkannten Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen vom Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 S. 1 Grundgesetz (GG) umfasst (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 = BVerfGE 100, 1 ff.). Dies gilt aber nur in der Form, die sie aufgrund der Regelung des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfG a.a.O.). Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, dass sich die Reichweite der Eigentumsga-rantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Der Einigungsvertragsge-setzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der Form vor, die sie durch die Gesetzgebung der DDR erhalten hatten, welche den Anforderungen des GG nicht unterlag und daher auch nicht an ihr gemessen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1) ausgeführt: "Aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern ... Inhalt und Schranken des Eigentums werden gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt, der dabei nach Art. 14 Abs. 2 GG die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten hat ... Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es grund-sätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in West-deutschland gleichen, ersetzt hat. Dasselbe gilt für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Beide Schritte wahren den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes dient einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finan-zierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibt. Die Erstreckung der Bei-tragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen ist durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversiche-rung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde ... Die Absenkung ist im Regelfall auch verhält-nismäßig. Denn der Gesetzgeber hat durch die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b S. 4 und 5 zum Einigungsvertrag das Überführungskonzept um eine Schutzmaßnahme zugunsten der von der Absenkung Betroffenen ergänzt. Damit soll verhindert werden, dass es im Zuge der Schließung der Versorgungssysteme und der Überführung der darin erworbenen Ansprüche und An-wartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung für Rentner und rentennahe Jahrgänge im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Verminderung von Versorgungsleistungen kommt. Diese Funktion setzt allerdings voraus, dass mit der Zahlbetragsgaran-tie eine Rechtsgrundlage für konkrete sozialrechtliche Ansprüche geschaffen worden ist." Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Zu der Frage der Dynamisierung des aus dem Einigungsvertrag folgenden besitzge-schützten Zahlbetrages hat das BVerfG (Beschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 -JURIS Rn. 41) ausgeführt:
a) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Aus dem Eigentumsgrundrecht folgt zwar, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist (vgl. BVerfGE 100, 1, 41 ff.). Es begründet aber keinen Anspruch auf eine Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert (Ost).
aa) Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1992. Soweit die Beschwerdeführer eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages für diesen Zeitraum auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) begehren, ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Die Entscheidung, die Renten aus der Zugehörigkeit zu einem Sonder- und Zusatzversorgungssystem ab dem 1. Juli 1990 unverändert, aber ohne Dynamisierung weiter zu zahlen, wurde noch durch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik in § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 Rentenangleichungsgesetz getroffen. An die so ausgeformte Rechtsposition hat die Rechtsordnung des wiedervereinigten Deutschlands in verfassungsrechtlich unbedenk-licher Weise angeknüpft (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a., NZS 2006, S. 314, 316). Die Dy-namisierung hat daher grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 1992 zu erfolgen (vgl. BVerfGE 100, 1, 44). bb) Aber auch im Zeitraum nach dem 31. Dezember 1991 findet der von den Be-schwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Dynamisierung des Zahlbetrages nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) keine Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 GG. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen sozialrecht-lichen Anspruch eigener Art (vgl. BSGE 90, 27, 37). Als Leistung sui generis im Zu-sammenhang mit der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche Rentenversicherungsrecht ist der besitzgeschützte Zahlbetrag vom Gesetzgeber als rechtliche Begünstigung auf Zeit konzipiert. Würde man ihn, wie die nach § 307 a SGB VI umgewerteten Rentenleistungen, anhand des aktuellen Renten-wertes (Ost) anpassen, wäre das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Gesetzgebers nicht mehr zu erreichen, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Son-derversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in ein einheitliches Rentenversicherungssystem zu integrieren (vgl. dazu BVerfGE 100, 1, 40 f.). Das Bun-desverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit noch einmal betont, dass der gesamtdeut-sche Gesetzgeber nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohles verfolgt habe, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 112, 368, 397). Die Einheit der Rentenversicherung sollte zeitlich nicht weit hinausgeschoben werden (vgl. BVerfGE 112, 368, 398). Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung des Zahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung (vgl. BSGE 90, 27, 38) zur Folge gehabt. Die Intention des Gesetzgebers, auch für Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Ren-tenversicherungsleistungen auf der Grundlage der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren, wäre bei dieser Dynamisierungsform in Fällen wie dem vorliegenden praktisch unerreichbar. Käme sowohl bei der Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages als auch bei der Berechnung des Werts der SGB VI-Rente der Faktor aktueller Rentenwert (Ost) zur Anwendung, würde in allen Fällen, in denen der besitzgeschützte Zahlbetrag am 1. Januar 1992 den Wert der SGB VI-Rente überstiegen hat, der Wert der SGB VI-Rente zu keinem Zeitpunkt den besitzgeschützten Zahlbetrag erreichen (vgl. Mey, NJ 2000, S. 286, 293). Dies widerspricht nicht nur der Intention des Gesetzgebers, ein einheitliches Renten-versicherungssystem auf der Grundlage des SGB VI zu schaffen und dabei insbesondere dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht fremde Komponenten zu elimi-nieren (vgl. BVerfGE 112, 368, 402). Es widerspricht auch dem Zweck der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages. Diese hatte nur die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei der Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche System der Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen kommt (vgl. BVerfGE 100, 1, 41). Demzufolge ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass es aufgrund der fort-währenden Steigerungen des Werts der SGB VI-Renten zu einer immer geringer werdenden Zahl von Rentenbeziehern kommt, deren monatliche Rente sich aus der Zahl-betragsgarantie ableitet (vgl. BVerfGE 100, 1, 52 f.). Tatsächlich hat sich auch die Ab-sicht des Gesetzgebers, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in die allgemeine einheitliche gesamtdeutsche Rentenversicherung zu integrieren und durch einen allein auf die Regelungen des Sechsten Buches Sozialge-setzbuch gestützten Anspruch zu ersetzen, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle verwirklicht. Bereits rund 2 ½ Jahre nach In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch konnte bei der Neuberechnung der Renten festgestellt werden, dass die Zahlbetragsgarantie in der Mehrheit der Fälle keine Bedeutung mehr hatte. Zum 1. Juli 1994 lag in nur 17 vom Hundert der Versichertenrenten mit Ansprüchen aus Zusatz-versorgungssystemen die SGB VI-Rente unter dem alten Rentenbetrag. Bei den Witwenrenten an Frauen waren es 16 vom Hundert (vgl. Ohsmann/Stolz, DAngVers 1996, S. 105, 107). Wenngleich diese Untersuchung zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, in dem eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages noch nicht erfolgte, ist der Zahlbetrag auch unter Berücksichtigung seiner rückwirkenden Dynamisierung im Regelfall innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums von der SGB VI-Rente eingeholt worden. Dies wird im vorliegenden Fall bestätigt. [ ...] c) Es verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur der "reine" besitzgeschützte Zahl-betrag und nicht dessen Erhöhung um 6,84 vom Hundert dynamisiert wird. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Dynamisierungspflicht hat die Funktion, vor unverhältnismäßigen Vermin-derungen der Versorgungsleistungen zu schützen (vgl. BVerfGE 100, 1, 41). Der Belastung durch die mit dem In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein-hergehende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner mit einer eigenen Beitragspflicht von 6,84 vom Hundert des Zahlbetrages hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F. (§ 307b Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VI n.F.) ausreichend Rechnung getragen. Dass lediglich der nach dem Eini-gungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag und nicht der nach dieser Vorschrift weiterzuzahlende Betrag zu dynamisieren ist, folgt aus der unterschiedlichen zeitlichen Per-spektive, die Grundlage für die jeweilige Schutzmaßnahme war. Während der weiterzuzahlende Betrag nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut nur die aktuelle Belastung durch die zum 1. Januar 1992 eintretende Versicherungspflicht in der Kran-kenversicherung der Rentner kompensieren sollte (vgl. BTDrucks 12/1275, S. 10; BTDrucks 12/1479, S. 13), hatte die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages zu gewährleisten, dass es für die Dauer des gesamten Leistungsbezugs nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus kommt (vgl. BVerfGE 100, 1, 41). Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist nicht verletzt. Soweit die Klägerin sich mit Westrentnern vergleicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus dieser Verfassungsnorm keine Pflicht des Gesetzgebers ergibt, den Versicherten rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen abhängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 u.a. - BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).
Auch im Übrigen bestehen gegen die Rentenberechnung keine Bedenken; insbeson-dere scheitert ein Anspruch auf eine Vergleichsberechung nach § 307b SGB VI daran, dass die Klägerin am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine Rente hatte, wie es § 307b Abs. 1 SGB VI ausdrücklich fordert ("Bestand am 31. Dezember 1991 An-spruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen."). Ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 AAÜG schei-tert bereits daran, dass die Klägerin nicht wie von Abs. 4 dieser Vorschrift verlangt, bis zum 30. Juni 1995 eine Rente nach dem SGB VI bezog.
Besondere Vertrauensschutzregelungen für diejenigen, die am 31. Dezember 1991 Rentner waren bzw. bis zum 30. Juni 1995 eine Rente nach dem SGB VI bezogen, verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Diese Gruppen hatte noch weniger als die Klägerin die Möglichkeit, sich auf das neue Rentenrecht einzustellen; zudem waren hier teilweise Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden, so dass der Gesetzge-ber daher für diese Gruppe besondere Regelungen treffen durfte. Soweit ein einheitliches Rentenrecht geschaffen werden sollte, war die Festsetzung eines Stichtages unverzichtbar, ab dem in ganz Deutschland ein einheitliches Rentenrecht bestehen sollte. Es besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Privilegien unbegrenzt weiter zu führen, wenn diese gleichzeitig der Mehrheit der Bevölkerung nicht gewährt werden, die diese Renten aus ihren Beiträgen und Steuern finanzieren.
Letzteres entspricht der bereits Jahre vor der Deutschen Einheit entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfG, 1.7.1981, 1 BvR 874/77, SozR 2200 § 1255a Nr. 7 = BVerfGE 58, S. 81 ff.). In einem Rentenanspruch ist danach von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen ange-legt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatver-sicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Daher gebührt dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit. Insoweit kommt es indessen darauf an, dass gerade für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben sind (vgl. zu allem BVerfG, 1.7.1981, 1 BvR 874/77, SozR 2200 § 1255a Nr. 7 = BVerfGE 58, S. 81 ff.).
Diese Rechtslage verstößt auch nicht gegen die Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie des Zusatzprotokolls (ZP). Der durch Art. 1 des 1. ZP zur EMRK gewährleistete eigentumsrechtliche Mindeststandard ist durch die oben dargestellte gesetzliche Regelung nicht unterschritten worden. Nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums; niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt. Auch dann sind die durch Gesetz und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts aufgestellten Bedingungen zu beachten.
Ob die öffentlich-rechtlichen Anwartschaften aus den früheren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR Eigentum im Sinne dieser Bestimmung sind, kann dahin-gestellt bleiben. Denn diese Vorschrift galt vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der DDR nicht, weil diese der EMRK nicht beigetreten war. Damit konnten Rechte aus die-ser Bestimmung erstmals mit dem Wirksamwerden des Beitritts und der damit verbun-denen Geltungserstreckung des Zustimmungsgesetzes zur EMRK auf das Beitrittsgebiet geltend machen (EGMR, Maltzan u.a. /. Bundesrepublik Deutschland, Beschl. v. 02.03.2005 - Appl. 7191601/01 u.a.). Auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 des 1. ZP zur EMRK stand es also der Bundesrepublik Deutschland frei, ob und in welchem Umfang sie rechtliche Versprechungen der DDR in die bundesdeutsche Rechtsordnung bei der Schaffung des Einigungsvertrages übernehmen wollte. Von den Bestimmungen des Einigungsvertrages weicht die Rentenberechnung bei der Klägerin wie dargelegt im noch streitigen Zeitraum nicht ab.
Aus diesem Grund hat der EGMR in jüngster Zeit eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK (Schutz des Eigentums) verneint und mehrere Individu-albeschwerden als unzulässig abgewiesen (siehe Klose u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 25. September 2007, 12923/03; Peterke und Lemb-cke gegen Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 4. Dezember 2007, 4290/03; Pokorny gegen Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 11. Dezem-ber 2007, 74664/01). Auch führen die nach Zugangszeitpunkt unterschiedlichen Rentenberechnungen nicht zu einer Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des Protokolls Nr. 1 (Klose u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland, a.a.O).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor. Alle maß-geblichen Fragen lassen sich anhand der gefestigten Rspr. wie dargelegt klar beantworten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rentenzahlung.
Die Klägerin ist am. Juni 19 geboren. Seit April 1951 gehörte sie der Altersversor-gung der Intelligenz bzw. pädagogischen Intelligenz an (vgl. Versicherungsschein vom 6. August 1959, Bl. 37 Verwaltungsakte). Ab dem 1. September 1951 war die Klägerin als Lehrerin an verschiedenen Schulen und ab dem 1. September 1972 im Institut für Lehrerbildung tätig. Hierbei arbeitete sie teilweise auch als stellvertretende Direktorin. Zuletzt war sie in der pädagogischen Schule für Kindergärtnerinnen "Helene Lange" angestellt. Am 4. Mai 1992 beantragte sie eine Altersrente für Frauen wegen Vollen-dung des 60. Lebensjahres. Im Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31. Juli 1992 erzielte die Klägerin ein Arbeitsentgelt von 27.300 DM.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache erklärte die Klägerin am 22. September 1992, dass sie ihren Rentenantrag wieder zurücknehme. Ihr Arbeitsvertrag sei verlängert worden. Im Weiteren rügte die Klägerin, dass sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass sie einen Rentenanspruch nach dem Rentenüberleitungsgesetz habe könne. Insoweit verlangte sie im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs die Prüfung, inwieweit und in welcher Höhe ihr eine Rente nach dem RÜG zustehe.
Mit Bescheid vom 19. Juli 1994 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente gemäß Art. 2 § 4 RÜG ab dem 1. Juni 1992 in Höhe von rund 900,- DM. Am 22. Februar 1995 beantragte die Klägerin eine Überprüfung ihrer Altersrente unter Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der Intelligenz. Diese sei in dem Bescheid vom 19. Juli 1994 nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 28. März 1995 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Rente sei insoweit richtig berechnet worden (Bl. 109 Verwaltungsakte).
Am 11. Dezember 1996 beantragte die Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Im Weiteren führte die Klägerin aus, sie begehre eine Altersrente gemäß § 36 SGB VI als halbe Rente ab dem 1. Januar 1997. Außerdem bat sie nochmals am 29. April 1997 um Überprüfung der Rente nach Art. 2 RÜG (Bl. 132 Verwaltungsakte).
Durch ein Schreiben vom 15. Januar 1998 klärte die Beklagte die Klägerin über die Rechtslage auf (Bl. 171 Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 2. Februar 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Regelal-tersrente in Höhe von 2.643,89 DM ab dem 1. April 1998 (Bescheid zwischen Bl. 186/187 Verwaltungsakte). Zuvor hatte die Klägerin jedoch am 21. Januar 1998 ihren Rentenantrag nach § 36 SGB VI zurückgenommen (Bl. 190 Gerichtsakte) und eine Regelaltersrente ab dem 1. Juli 1997 beantragt.
Mit einem am 4. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben stellte die Klägerin einen Antrag gemäß § 44 SGB X, ihren Rentenbescheid dahingehend zu überprüfen, ob nicht nur ein Teil ihrer ihr zustehenden Zusatzversorgung in die Ren-tenversicherung überführt worden sei, während ihr andere, von ihr rechtmäßig erworbene Teile auf Lebenszeit entzogen würden.
Mit einem am 20. März 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin erneut, alle Rentenbescheide gemäß § 44 SGB X zu überprüfen. Zur Begründung wurde allgemein ausgeführt, die Verfahrensweise der Beklagten verletze Verfassungsrecht, wie es das Bundessozialgericht in den Leiturteilen vom 28. April 1999 festgestellt habe.
Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme den Zeitraum vom 1. Juli 1957 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen bzw. zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Ein-richtungen der Volks- und Berufsbildung sowie die erzielten Entgelte fest. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein (Bl. 27 Vorakte Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 1. August 2000 stellte die Beklagte zusätzlich den Zeitraum vom 18. Juli 1954 bis 30. Juni 1957 als Zeit dieser Zusatzversorgung fest. Aus den Änderungen des AAÜG zum 1. Januar 1997 ergäben sich für die Klägerin insoweit keine Änderungen. Im Übrigen wurde der Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 21. November 2000 zurückgewiesen. In der Zeit vom 1. August 1951 bis 30. Juni 1954 lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht vor. Ein Widerspruch wurde insoweit nicht eingelegt.
Am 18. Juli 2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 ein, weil diese ihrer Art nach verfassungswidrig sei. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass man im Hinblick auf Musterverfahren diesen Widerspruch vorerst nicht bearbeiten werde.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin neu ab dem 1. Juli 1997. Zur Begründung wurde angegeben, das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis habe sich geändert (Bl. 319 Rückseite Verwal-tungsakte). Hinsichtlich des Antrages gemäß § 44 SGB X erhalte die Klägerin noch einen gesonderten Bescheid.
Mit Bescheid vom 1. März 2001 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin neu ab dem 1. Juli 1997, wobei sich eine geringe Nachzahlung ergab. Zur Begründung heißt es, die Bewertung von Beitragszeiten vom 1. Juli 1954 bis 30. Juni 1957 habe sich geändert.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 28. Mai 1998 mit Wirkung ab dem 1. August 1997 nach § 45 SGB X zurück und verlangte die entstandene Überzahlung in Höhe von rund 17.600,- DM zurück. Nach der Verrechnung mit der Erstattung der Krankenkasse ergab sich noch ein offener Betrag von 276,56 DM.
Mit einem am 25. Januar 2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte die Klägerin mit, sie erwarte eine Entscheidung über alle bisherigen Rentenbescheide. Dies richte sich auch gegen die Entscheidung über die Rentenanpassungen.
Mit Bescheid vom 15. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Neufeststellung der Rente nach § 307b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes zur Ermittlung bzw. Berücksichtigung einer Vergleichsrente ab. Diese Vorschrift erfasse nur Bestandsrenten des Beitrittsgebietes. Renten mit einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 1992 seien wie bisher ausschließlich nach den allge-meinen Grundsätzen zu berechnen. Mit einem am 16. August 2002 und nach Absendung des vorgenannten Bescheides eingegangenen Schreiben mahnte die Klägerin, in die Überprüfung die Rentenbescheide vom 12. März 1997, 1. März 2001 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001 und 1. Juli 2002 mit ein-zubeziehen.
Weiterhin legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 15. August 2002 Widerspruch ein und rügte eine Verletzung des Einigungsvertrages, des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu-rück und legte zur Begründung dar, dass kein Anspruch gemäß § 307b SGB VI bestehe. Unabhängig davon habe man auch geprüft, ob ein Anspruch auf eine Vergleichsbe-rechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG gegeben sei. Auch dies sei hier aber nicht der Fall. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse dem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. Juli 2003 Klage erhoben und beantragt, den Be-scheid vom 15. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 abzuändern und ihr eine höhere Rente zu gewähren. Dabei seien die Zusatzver-sorgungsansprüche und die Ansprüche aus der FZR zu berücksichtigen, die verfas-sungswidrigen Begrenzungen aufzuheben und die Rente entsprechend den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Bei-trittsgebiet seit dem 1. Juli 1990 anzupassen. Diesen Antrag hat sie mit Schreiben vom 8. September 2005 präzisiert und erweitert.
Mit Urteil vom 30. Januar 2006 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und dabei den Antrag der Klägerin u.a. dahingehend ausgelegt, die Beklagte "ab dem 1. Juli 1997" zu höheren Rentenzahlungen zu verurteilen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es unter anderem ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens sei nicht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000; hierzu habe die Beklagte auch keine Entscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X getroffen. Gegen die Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 habe die Klägerin zwar Widerspruch erhoben; dieses Wider-spruchsverfahren ruhe jedoch mit ihrem Einverständnis. Die weiteren Rentenanpas-sungen seien nicht gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahren geworden, da sie einen anderen Regelungsgegenstand beträfen. Dies gelte auch für die Bescheide über die Beitragsänderungen, so dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags 3 und 4 unzulässig sei. Auch im Übrigen sei die Rente der Klägerin korrekt berechnet worden.
Gegen das ihr am 20. Februar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin noch am gleichen Tage Berufung eingelegt und sich zur Begründung zunächst pauschal auf ihre bisherigen Ausführungen und Anträge berufen. Weiter hat sie ausgeführt, dass Rentenrecht sei verworren und schwer durchschaubar. Ihr würden erworbene Rechte genommen, was gegen das Grundgesetz und die EMRK verstoße. In einem Schriftsatz vom 30. Juni 2008 hat sie verschiedene Beweisanträge mit dem Ziel gestellt, ihrer Ansicht nach unverhältnismäßige unmittelbare Folgen der derzeit geltenden Regelungen für die Rentenberechnung zu ermitteln. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
"die Beklagte zu verpflichten, ihr ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu sind der Bescheid vom 15.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 27.06.2003 sowie alle vorausgegangenen und dem Überprüfungsbescheid zugrunde liegenden Rentenbescheide sowie die weiter erteilten Bescheide und die Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen zum 01.07.2000, zum 01.07.2001, zum 01.07.2002, zum 01.07.2003, zum 01.07.2004 und zum 01.07.2005 abzuändern. Die Ansprüche der Klägerin auf Renten aus der SV und aus der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung sind in ihrer realen Höhe zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, in der diese Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben und als Eigentum in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht wurden. Es sind analog der Regelung für die Bestandsrentner der Zahlbetragsschutz des EV sowie ein angemessener Eigentums-, realer Bestands- und dauerhafter Vertrauensschutz zu gewähren. Dazu sind insbesondere das Eigentum der Klägerin, das sie in Form von Ansprüchen und Anwartschaften aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hat, umfas-send zu achten, die Ansprüche auf Rente aus der SV und auf zusätzliche Ver-sorgung in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des EV (Art. 30 Abs. 5 und Anlage II, Ziff. 9), zum 31.12.91 erhöht um 6,84 % und ab 1.7.90 (zunächst fiktiv) angepasst wie die Löhne und Einkommen im Beitrittsgebiet, zu berück-sichtigen und für die Zeit ab Rentenbeginn nach den gleichen Konditionen zu berechnen, wie sie bis zum 30.06.1995 vom EV für Bestandsrentner vorgesehen und vom BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff.) bestätigt wurden,
die Versichertenrente nach dem SGB VI unter Berücksichtigung der Ansprüche im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 260 SGB VI und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI), also auch nicht nach dem eben-falls verfassungswidrigen besonderen Alterssicherungsrecht Ost zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche aus dem Versorgungssystem anzuerkennen, die in der DDR per Gesetz, Anordnung, Verwaltungsakt und Versicherungsvertrag dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zu-gesichert worden sind; die Versichertenrente ist damit zu einer lebensstandardwahrenden Vollversorgung aufzustocken,
eine Vergleichsberechnung ausgehend vom Einkommen der letzten 20 Tätig-keitsjahre in der DDR nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1 ff. und 104 ff.) wie für Bestandrentner von dem Gesamteinkommen gemäß § 307b SGB VI i.d.F. des 2. AAÜG-ÄndG durchzuführen,
den Bescheid über die Beitragsänderungen zum 01.04.04 aufzuheben und die Anpassung der Rente sowie die Rentenangleichung Ost an West zum 1.7.2000, zum 1.7.2001, zum 1.7.2002, zum 1.7.2003, zum 1.7.2004 und zum 1.7.2005 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28.04.1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1, 44, 54).
Die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate sind zu vergleichen; der höchste Betrag ist als Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2008 hat der Senat das Verfahren getrennt, soweit sich die Klägerin gegen die Rentenanpassungen der Jahre 2000 - 2003 und gegen die Bei-tragsänderungen zum 1 April 2004 wendet.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-verhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Bezüglich einer Rentenzahlung oder einer Vergleichsberechnung für die Zeit vor dem 1. Juli 1997 ist die Berufung nicht nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil es an einer Entscheidung des Sozialgerichts fehlt (vgl. den sinngemäßen wiedergegebenen Antrag der Klägerin auf Seite 4 des Urteils und die nachfolgenden Ent-scheidungsgründe). Eine Rückgabe des Verfahrens an das Sozialgericht zur Urteilsergänzung nach § 140 Abs. 1 SGG kommt aber nicht in Betracht, denn dies ist nach die-ser Vorschrift nur auf Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils möglich. Ein solcher Antrag wurde weder ausdrücklich noch sonst erkennbar gestellt, sondern nur allgemein auf die erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen.
Sofern man entgegen der Ansicht des Senats von einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG oder der Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 Ziff. 2 SGG ausgehen wür-de, wäre die Klage aufgrund der insoweit bestandskräftigen und nach § 77 SGG bindenden Bescheide der Beklagten für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1997 unbegründet.
Die im Übrigen gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 SGG statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 15. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2003 ist nicht rechtwidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Soweit die Klägerin eine Neuberechnung der Versichertenrente im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die besondere Beitrags-bemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) verlangt, geht der Antrag ins Leere; insoweit ist sie nicht beschwert. Diese "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" wurde vorliegend nicht angewandt. Vielmehr hat die Beklagte vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1992 die vollen Arbeitsentgelte zugrunde gelegt und die Zeit danach als Ren-tenbezugszeit bewertet (zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragsbemessungsgrenze Ost siehe im Übrigen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 - SozR 3-2600 § 256a Nr. 9). Aber auch in der Zeit bis 1990 wurde bei der Klägerin keine "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost mit 600 Mark" zugrunde gelegt, wie ein Blick in die Bescheide der Beklagten zeigt.
Soweit im Berufungsverfahren verlangt wird, (fiktive) Entscheidungen zur Anpassung der Rente jeweils zum 1. Juli 2004 bis 2005 abzuändern, ist die Klage unzulässig. Insoweit sind keine Verwaltungsakte der Beklagten vorhanden. Ohne eine Entscheidung der Beklagten sind die Gerichte aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewaltenteilung aber nicht befugt, über solche Ansprüche zu entscheiden (vgl. § 54 Abs. 1 SGG).
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung der vorhergehenden Bescheide nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergan-genheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Vorausset-zungen liegen nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum einen Anspruch nach Anlage II Kap. VIII Sachgeb. H Abschn. III Nr. 9 Buchst. b Satz 4, 5 des Einigungsvertrages hat. Danach darf bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und im Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juni 1990 eingetreten wäre. Nach Ansicht des Senats treffen diese Voraussetzungen auf die Klägerin wohl zu, da sie ab Juli 1992 (fiktive) Ansprüche aus der Zusatzversorgung gehabt hätte, die der Einigungsvertrag unter Schutz stellen dürfte. Auch die Berück-sichtigung der Rentenberechtigung nach dem RÜG kommt für den Besitzschutz in Betracht. Der sich aus einer solchen Vergleichsberechnung nach dem Einigungsvertrag ergebende Rentenzahlbetrag ist jedoch auf jeden Fall niedriger als die von der Klägerin im noch streitigen Zeitraum ab 1. Juli 1997 bezogene Rente nach dem SGB VI. Die Zeit vor diesem Datum darf der Senat wie dargelegt nicht berücksichtigen.
Nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen (Bl. 35 Verwaltungsakte) hat die Klägerin im letzten Jahr vor dem 1. Juli 1990 ein Bruttogehalt von 22.680,- M bzw. 18.576,- M Netto erzielt. Dieser Verdienst ist höher als der Verdienst des güns-tigsten Zehn-Jahreszeitraumes vor dem 1. Juli 1990 (vgl. § 5 Abs. 3 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 2. Mai 1988, Aichberger II, Ord.Nr. 166 und § 4 Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Mai 1976, GBl. I, S. 253). Bei einer Begrenzung des Zahlbetrages der Gesamtleis-tung aus zusätzlicher Altersversorgung und gleichartiger Rente der Sozialversicherung gemäß § 5 Abs. 2 der genannten Verordnung und der genannten Anordnung auf 90% des letzten Nettos ergibt sich nach dem Recht der DDR ein nicht zu dynamisierender Betrag von 1.393,20 M/Monat; eine weitere Beweiserhebung ist angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage nicht nötig. Dieser Betrag ist aufgrund der Vorschriften des Grundgesetzes entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes und nicht entsprechend dem Rentenwert Ost ab dem 1. Januar 1992 zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 - JURIS Rn. 41; siehe näher unten). Die maßgeblichen Werte stellen sich wie folgt dar: allgemeiner aktueller Rentenwert aktueller Rentenwert (Ost) Januar 1992 41,44 DM 23,57 DM Juli 1992 42,63 DM 2,87% 26,57 DM 12,73% Januar 1993 28,19 DM 6,10% Juli 1993 44,49 DM 4,36% 32,17 DM 14,12% Januar 1994 33,34 DM 3,64% Juli 1994 46,00 DM 3,39% 34,49 DM 3,45% Januar 1995 35,45 DM 2,78% Juli 1995 46,23 DM 0,50% 36,33 DM 2,48% Januar 1996 37,92 DM 4,38% Juli 1996 46,67 DM 0,95% 38,38 DM 1,21% Juli 1997 47,44 DM 1,65% 40,51 DM 5,55% Selbst eine Dynamisierung des Anspruchs der Klägerin aus dem Einigungsvertrag (ohne Berücksichtigung der Rentenerhöhung zum 1. Januar 1992) nach dem Rentenwert Ost ergäbe damit zum 1. Juli 1997 nur einen Betrag von 2.394,51 DM. Die Rente der Klägerin nach dem SGB VI beträgt jedoch ab diesem Zeitpunkt bereits 2.658,15 DM (Bl. 369 Verwaltungsakte). Sogar eine weitere Erhöhung um 6,84 % brächte für die Klägerin damit keine höhere Rente; sie erhält für den streitigen Zeitraum mehr, als es ihr nach dem Recht der DDR und dem Einigungsvertrag garantiert worden wäre.
Noch weniger führt eine Anpassung entsprechend dem allgemeinen Rentenwert ab 1. Januar 1992 zu einer höheren Rente. Nur darauf hat die Klägerin aber nach den bin-denden Vorgaben des BVerfG maximal einen Anspruch. Damit erübrigen sich auch alle Beweisanträge bezüglich der Höhe der der Klägerin angeblich genommenen Ansprü-che; der Klägerin wurde für den streitigen Zeitraum nichts von ihrem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum genommen. Der Senat teilt insoweit auch nicht die Ansicht der Klägerin, das Rentenrecht sei insoweit unklar und verworren; ob dies bei anderen Problemen der Fall sein kann, ist für diesen Fall unerheblich.
Diese Rechtslage ist auch verfassungsgemäß; die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. April 1999 sind die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag als Rechtsposition anerkannten Versorgungsansprüche und -anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen vom Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs.1 S. 1 Grundgesetz (GG) umfasst (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3 = BVerfGE 100, 1 ff.). Dies gilt aber nur in der Form, die sie aufgrund der Regelung des Einigungsvertrags erhalten haben (BVerfG a.a.O.). Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, dass sich die Reichweite der Eigentumsga-rantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Der Einigungsvertragsge-setzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der Form vor, die sie durch die Gesetzgebung der DDR erhalten hatten, welche den Anforderungen des GG nicht unterlag und daher auch nicht an ihr gemessen werden kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1) ausgeführt: "Aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, das Altersversorgungssystem der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgungen beizubehalten. Er war nicht gehindert, dieses System in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern ... Inhalt und Schranken des Eigentums werden gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt, der dabei nach Art. 14 Abs. 2 GG die Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu beachten hat ... Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es grund-sätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Ansprüche und Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen, die der betrieblichen Altersversorgung oder der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in West-deutschland gleichen, ersetzt hat. Dasselbe gilt für die weitere Absenkung des Sicherungsniveaus dadurch, dass die versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Beide Schritte wahren den Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung und erhalten den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes dient einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finan-zierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten bleibt. Die Erstreckung der Bei-tragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen ist durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversiche-rung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde ... Die Absenkung ist im Regelfall auch verhält-nismäßig. Denn der Gesetzgeber hat durch die Zahlbetragsgarantie in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b S. 4 und 5 zum Einigungsvertrag das Überführungskonzept um eine Schutzmaßnahme zugunsten der von der Absenkung Betroffenen ergänzt. Damit soll verhindert werden, dass es im Zuge der Schließung der Versorgungssysteme und der Überführung der darin erworbenen Ansprüche und An-wartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung für Rentner und rentennahe Jahrgänge im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Verminderung von Versorgungsleistungen kommt. Diese Funktion setzt allerdings voraus, dass mit der Zahlbetragsgaran-tie eine Rechtsgrundlage für konkrete sozialrechtliche Ansprüche geschaffen worden ist." Dem schließt sich der erkennende Senat an.
Zu der Frage der Dynamisierung des aus dem Einigungsvertrag folgenden besitzge-schützten Zahlbetrages hat das BVerfG (Beschluss vom 15.9.2006 - 1 BvR 799/98 -JURIS Rn. 41) ausgeführt:
a) Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Aus dem Eigentumsgrundrecht folgt zwar, dass der besitzgeschützte Zahlbetrag ab dem 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist (vgl. BVerfGE 100, 1, 41 ff.). Es begründet aber keinen Anspruch auf eine Dynamisierung nach dem aktuellen Rentenwert (Ost).
aa) Dies gilt zunächst für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1992. Soweit die Beschwerdeführer eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages für diesen Zeitraum auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) begehren, ist der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt. Die Entscheidung, die Renten aus der Zugehörigkeit zu einem Sonder- und Zusatzversorgungssystem ab dem 1. Juli 1990 unverändert, aber ohne Dynamisierung weiter zu zahlen, wurde noch durch den Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik in § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 Rentenangleichungsgesetz getroffen. An die so ausgeformte Rechtsposition hat die Rechtsordnung des wiedervereinigten Deutschlands in verfassungsrechtlich unbedenk-licher Weise angeknüpft (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 u.a., NZS 2006, S. 314, 316). Die Dy-namisierung hat daher grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 1992 zu erfolgen (vgl. BVerfGE 100, 1, 44). bb) Aber auch im Zeitraum nach dem 31. Dezember 1991 findet der von den Be-schwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Dynamisierung des Zahlbetrages nach dem aktuellen Rentenwert (Ost) keine Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 GG. Die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages begründet nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts einen sozialrecht-lichen Anspruch eigener Art (vgl. BSGE 90, 27, 37). Als Leistung sui generis im Zu-sammenhang mit der Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in das gesamtdeutsche Rentenversicherungsrecht ist der besitzgeschützte Zahlbetrag vom Gesetzgeber als rechtliche Begünstigung auf Zeit konzipiert. Würde man ihn, wie die nach § 307 a SGB VI umgewerteten Rentenleistungen, anhand des aktuellen Renten-wertes (Ost) anpassen, wäre das verfassungsrechtlich legitime Ziel des Gesetzgebers nicht mehr zu erreichen, die Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Son-derversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in ein einheitliches Rentenversicherungssystem zu integrieren (vgl. dazu BVerfGE 100, 1, 40 f.). Das Bun-desverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit noch einmal betont, dass der gesamtdeut-sche Gesetzgeber nach der Herstellung der Deutschen Einheit ein Ziel des Gemeinwohles verfolgt habe, als er das System der gesetzlichen Rentenversicherung in einem einheitlichen Rechtsrahmen zusammenführte (vgl. BVerfGE 112, 368, 397). Die Einheit der Rentenversicherung sollte zeitlich nicht weit hinausgeschoben werden (vgl. BVerfGE 112, 368, 398). Die Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes (Ost) bei der Dynamisierung des Zahlbetrages hätte zumindest auf lange Sicht eine Fortsetzung dieser rentenversicherungsfremden Leistung (vgl. BSGE 90, 27, 38) zur Folge gehabt. Die Intention des Gesetzgebers, auch für Angehörige von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Ren-tenversicherungsleistungen auf der Grundlage der individuellen Versicherungs- und Beitragsbiographie nach den Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren, wäre bei dieser Dynamisierungsform in Fällen wie dem vorliegenden praktisch unerreichbar. Käme sowohl bei der Berechnung des besitzgeschützten Zahlbetrages als auch bei der Berechnung des Werts der SGB VI-Rente der Faktor aktueller Rentenwert (Ost) zur Anwendung, würde in allen Fällen, in denen der besitzgeschützte Zahlbetrag am 1. Januar 1992 den Wert der SGB VI-Rente überstiegen hat, der Wert der SGB VI-Rente zu keinem Zeitpunkt den besitzgeschützten Zahlbetrag erreichen (vgl. Mey, NJ 2000, S. 286, 293). Dies widerspricht nicht nur der Intention des Gesetzgebers, ein einheitliches Renten-versicherungssystem auf der Grundlage des SGB VI zu schaffen und dabei insbesondere dem gesamtdeutschen Rentenversicherungsrecht fremde Komponenten zu elimi-nieren (vgl. BVerfGE 112, 368, 402). Es widerspricht auch dem Zweck der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages. Diese hatte nur die Aufgabe, als besondere Schutzmaßnahme bei der Integration der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche System der Rentenversicherung sicherzustellen, dass es im laufenden Leistungsbezug nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen kommt (vgl. BVerfGE 100, 1, 41). Demzufolge ist auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 davon ausgegangen, dass es aufgrund der fort-währenden Steigerungen des Werts der SGB VI-Renten zu einer immer geringer werdenden Zahl von Rentenbeziehern kommt, deren monatliche Rente sich aus der Zahl-betragsgarantie ableitet (vgl. BVerfGE 100, 1, 52 f.). Tatsächlich hat sich auch die Ab-sicht des Gesetzgebers, die in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen erworbenen Ansprüche in die allgemeine einheitliche gesamtdeutsche Rentenversicherung zu integrieren und durch einen allein auf die Regelungen des Sechsten Buches Sozialge-setzbuch gestützten Anspruch zu ersetzen, in der weit überwiegenden Zahl der Fälle verwirklicht. Bereits rund 2 ½ Jahre nach In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch konnte bei der Neuberechnung der Renten festgestellt werden, dass die Zahlbetragsgarantie in der Mehrheit der Fälle keine Bedeutung mehr hatte. Zum 1. Juli 1994 lag in nur 17 vom Hundert der Versichertenrenten mit Ansprüchen aus Zusatz-versorgungssystemen die SGB VI-Rente unter dem alten Rentenbetrag. Bei den Witwenrenten an Frauen waren es 16 vom Hundert (vgl. Ohsmann/Stolz, DAngVers 1996, S. 105, 107). Wenngleich diese Untersuchung zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, in dem eine Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages noch nicht erfolgte, ist der Zahlbetrag auch unter Berücksichtigung seiner rückwirkenden Dynamisierung im Regelfall innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums von der SGB VI-Rente eingeholt worden. Dies wird im vorliegenden Fall bestätigt. [ ...] c) Es verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG, dass nur der "reine" besitzgeschützte Zahl-betrag und nicht dessen Erhöhung um 6,84 vom Hundert dynamisiert wird. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 1999 aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Dynamisierungspflicht hat die Funktion, vor unverhältnismäßigen Vermin-derungen der Versorgungsleistungen zu schützen (vgl. BVerfGE 100, 1, 41). Der Belastung durch die mit dem In-Kraft-Treten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein-hergehende Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner mit einer eigenen Beitragspflicht von 6,84 vom Hundert des Zahlbetrages hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 307b Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F. (§ 307b Abs. 4 Satz 1, 2 SGB VI n.F.) ausreichend Rechnung getragen. Dass lediglich der nach dem Eini-gungsvertrag besitzgeschützte Zahlbetrag und nicht der nach dieser Vorschrift weiterzuzahlende Betrag zu dynamisieren ist, folgt aus der unterschiedlichen zeitlichen Per-spektive, die Grundlage für die jeweilige Schutzmaßnahme war. Während der weiterzuzahlende Betrag nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut nur die aktuelle Belastung durch die zum 1. Januar 1992 eintretende Versicherungspflicht in der Kran-kenversicherung der Rentner kompensieren sollte (vgl. BTDrucks 12/1275, S. 10; BTDrucks 12/1479, S. 13), hatte die Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages zu gewährleisten, dass es für die Dauer des gesamten Leistungsbezugs nicht zu einer unverhältnismäßigen Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus kommt (vgl. BVerfGE 100, 1, 41). Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ist nicht verletzt. Soweit die Klägerin sich mit Westrentnern vergleicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus dieser Verfassungsnorm keine Pflicht des Gesetzgebers ergibt, den Versicherten rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen abhängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 u.a. - BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).
Auch im Übrigen bestehen gegen die Rentenberechnung keine Bedenken; insbeson-dere scheitert ein Anspruch auf eine Vergleichsberechung nach § 307b SGB VI daran, dass die Klägerin am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine Rente hatte, wie es § 307b Abs. 1 SGB VI ausdrücklich fordert ("Bestand am 31. Dezember 1991 An-spruch auf eine nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz überführte Rente des Beitrittsgebiets, ist die Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen."). Ein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 4 AAÜG schei-tert bereits daran, dass die Klägerin nicht wie von Abs. 4 dieser Vorschrift verlangt, bis zum 30. Juni 1995 eine Rente nach dem SGB VI bezog.
Besondere Vertrauensschutzregelungen für diejenigen, die am 31. Dezember 1991 Rentner waren bzw. bis zum 30. Juni 1995 eine Rente nach dem SGB VI bezogen, verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Diese Gruppen hatte noch weniger als die Klägerin die Möglichkeit, sich auf das neue Rentenrecht einzustellen; zudem waren hier teilweise Versicherungsunterlagen nicht mehr vorhanden, so dass der Gesetzge-ber daher für diese Gruppe besondere Regelungen treffen durfte. Soweit ein einheitliches Rentenrecht geschaffen werden sollte, war die Festsetzung eines Stichtages unverzichtbar, ab dem in ganz Deutschland ein einheitliches Rentenrecht bestehen sollte. Es besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Privilegien unbegrenzt weiter zu führen, wenn diese gleichzeitig der Mehrheit der Bevölkerung nicht gewährt werden, die diese Renten aus ihren Beiträgen und Steuern finanzieren.
Letzteres entspricht der bereits Jahre vor der Deutschen Einheit entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere BVerfG, 1.7.1981, 1 BvR 874/77, SozR 2200 § 1255a Nr. 7 = BVerfGE 58, S. 81 ff.). In einem Rentenanspruch ist danach von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen ange-legt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatver-sicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Daher gebührt dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit. Insoweit kommt es indessen darauf an, dass gerade für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben sind (vgl. zu allem BVerfG, 1.7.1981, 1 BvR 874/77, SozR 2200 § 1255a Nr. 7 = BVerfGE 58, S. 81 ff.).
Diese Rechtslage verstößt auch nicht gegen die Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie des Zusatzprotokolls (ZP). Der durch Art. 1 des 1. ZP zur EMRK gewährleistete eigentumsrechtliche Mindeststandard ist durch die oben dargestellte gesetzliche Regelung nicht unterschritten worden. Nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Achtung ihres Eigentums; niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt. Auch dann sind die durch Gesetz und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts aufgestellten Bedingungen zu beachten.
Ob die öffentlich-rechtlichen Anwartschaften aus den früheren Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR Eigentum im Sinne dieser Bestimmung sind, kann dahin-gestellt bleiben. Denn diese Vorschrift galt vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der DDR nicht, weil diese der EMRK nicht beigetreten war. Damit konnten Rechte aus die-ser Bestimmung erstmals mit dem Wirksamwerden des Beitritts und der damit verbun-denen Geltungserstreckung des Zustimmungsgesetzes zur EMRK auf das Beitrittsgebiet geltend machen (EGMR, Maltzan u.a. /. Bundesrepublik Deutschland, Beschl. v. 02.03.2005 - Appl. 7191601/01 u.a.). Auch im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 des 1. ZP zur EMRK stand es also der Bundesrepublik Deutschland frei, ob und in welchem Umfang sie rechtliche Versprechungen der DDR in die bundesdeutsche Rechtsordnung bei der Schaffung des Einigungsvertrages übernehmen wollte. Von den Bestimmungen des Einigungsvertrages weicht die Rentenberechnung bei der Klägerin wie dargelegt im noch streitigen Zeitraum nicht ab.
Aus diesem Grund hat der EGMR in jüngster Zeit eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), Art. 7 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK (Schutz des Eigentums) verneint und mehrere Individu-albeschwerden als unzulässig abgewiesen (siehe Klose u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 25. September 2007, 12923/03; Peterke und Lemb-cke gegen Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 4. Dezember 2007, 4290/03; Pokorny gegen Bundesrepublik Deutschland, Entscheidung vom 11. Dezem-ber 2007, 74664/01). Auch führen die nach Zugangszeitpunkt unterschiedlichen Rentenberechnungen nicht zu einer Diskriminierung im Sinne des Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des Protokolls Nr. 1 (Klose u.a. gegen Bundesrepublik Deutschland, a.a.O).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nach § 160 SGG nicht vor. Alle maß-geblichen Fragen lassen sich anhand der gefestigten Rspr. wie dargelegt klar beantworten.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
Saved