L 1 R 402/06

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 356/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 402/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.

Der Kläger ist 19 geboren. Nach einem Zeugnis der Karl-Marx-Universität Leipzig vom 28.Juni 1969 bestand der Kläger die Prüfung als Diplomlandwirt der Studienrichtung Tierproduktion. Mit Urkunde vom gleichen Tage wurde ihm der akademische Grad "Diplomlandwirt" verliehen. Nach einer erfolgreichen Teilnahme an einem postgradualen Studium und an der Abschlussprüfung des Bildungsprogramms der Kooperationsakademie der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft wurde dem Kläger am 23. März 1973 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft" verliehen.

Im Oktober 2002 stellte er einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und begründete dies unter Hinweis auf Urteile des BSG. Mit Bescheid vom 5. November 2002 wies die Beklagte den Antrag des Klägers betreffend den Zeitraum vom 1. März 1976 bis 30. Juni 1990 zurück und begründete dies pauschal damit, dass der Kläger nicht zu dem Kreis der obligatorisch Einbezogenen zähle. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf seine Abschlüsse. Er sei auch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Aus seinen Funktionsplänen, die der Kläger in der Anlage beifügte, sei ersichtlich, dass seine Tätigkeit genau den Anforderungen eines Ingenieurs der Industrie entsprochen hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, er sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Er sei jedoch nicht als Ingenieur, sondern als Bereichsleiter Ökonomie beschäftigt gewesen und habe damit keine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt. Hiergegen hat der Kläger am 24. April 2003 Klage erhoben und zur Begründung ausführlich dargelegt, dass er alle Tatbestandsvoraussetzungen erfülle.

Mit Urteil vom 12. Juli 2006 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Allerdings sei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit nicht ingenieurtechnisch, sondern ökonomisch geprägt gewesen. Er habe auch keinen unmittelbaren aktiven Einfluss auf die materielle Produktion des Betriebes gehabt.

Gegen die ihm am 9. August 2006 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 7. September 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung seinen bisherigen Vortrag weiter vertieft. Auf Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (Az: B 4 RS 17/07 R) hat der Kläger ausgeführt, der vorliegende Fall sei mit jener Entscheidung nicht zwingend vergleichbar. Die Beschäftigungsbetriebe und die Tätigkeit seien unterschiedlich. Erneut wurde auf die ihm verliehenen akademischen Grade bzw Berufsbezeichnungen hingewiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1.März 1973 bis 30.Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt (Bl. 98, 129 Gerichtsakte). Ein weiteres Verfahren ist zwischen den Beteiligten nicht rechtshängig.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung schriftlich zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Voraussetzung siehe BSG, Urteil vom 8.11.2007 - 9/9a SB 3/06, JURIS, Rdnr. 20 ff.). Das BSG hat die maßgebliche Rechtsfrage in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R geklärt. Dieser insoweit überzeugenden Rechtsprechung wird hier gefolgt.

Die gemäß § 143 SGG statthafte Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger ist nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, denn er hat zumindest gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 S. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, aktuell i. d. F. durch G. v. 19.12.2007, BGBl. I S. 3024, jedoch gelten die für den vorliegenden Fall relevanten Vorschriften ihrem wesentlichen Inhalt nach seit der Ausgangsfassung unverändert) keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Denn er gehörte nach den während des streitigen Zeitraums vorliegenden Verhältnissen weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech an.

Das Gericht kann offen lassen, inwieweit es sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt, wonach Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach § 1 Abs. 1, § 5 AAÜG im Wege der Unterstellung (st. Rspr., z. B. BSG, Urt. v. 10.4.02 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 8) vorliegen können. Denn auch nach dieser Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. v. 9.4.2002 - B 4 RA 39/01 R - für Diplomwirtschaftler, JURIS) erfüllen Qualifikationen wie vorliegend nicht die zwingenden Voraussetzungen der 2. DB zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben v. 24.5.1951 (GBl. der DDR S. 487).

Der insoweit allein maßgebliche § 1 Abs. 1 der 2. DB nennt Diplomlandwirte oder Fachingenieure für sozialistische Betriebswirtschaft nicht als unmittelbar anspruchsberechtigt auf eine Versorgungszusage. Vielmehr knüpft diese Vorschrift eine zwingende Versorgungsberechtigung zunächst an den Titel eines Ingenieurs oder Technikers, soweit kein anderer der genannten Berufe in Betracht kommt. Aus der Gegenüberstellung von Personen ohne den "Titel" eines Ingenieurs oder Technikers im Rahmen der Ermessensversorgung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der 2. DB lässt sich nämlich auf die Erforderlichkeit eines solchen "Titels" für eine etwaige Anspruchsversorgung nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 der 2. DB schließen (BSG, Urt. v. 10.4.2002 - B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Dagegen spricht zunächst nicht, dass unter den unmittelbar Anspruchsberechtigten jedenfalls auch solche genannt sind, die allein durch ihre Funktionsbezeichnung gekennzeichnet sind, etwa Konstrukteure, Werkdirektoren oder Lehrer technischer Fächer an Hochschulen. Denn dies schließt nicht aus, dass umgekehrt Ingenieure und Techniker durch ihren Abschluss als "Titel" gekennzeichnet sein sollen. Auch der Umkehrschluss aus der Vorschrift über die Ermessensversorgung ist gerechtfertigt. Die Ermöglichung einer Ermessensversorgung für Personen ohne einen bestimmten Titel ist nur stimmig, wenn nur Personen mit diesem Titel (soweit es überhaupt um Ingenieure oder Techniker geht) unmittelbar anspruchsberechtigt sind. Anderenfalls wäre eine Abgrenzung zwischen bindender Einbeziehung und Ermessensversorgung für diesen Personenkreis überhaupt nicht möglich.

Bei der Frage, ob eine Person den Titel eines Ingenieurs hat, ist auf den rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der ehemaligen DDR abzustellen. Maßgeblich ist hier nach der Rechtsprechung des BSG die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278 - Ingenieur-VO); näheres regelten Anordnungen (Anlagen zur Anordnung vom 25.10.1979, GBl DDR 1979, Sonderdruck Nr. 1024, S. 3; Anordnung vom 3.3.1976, GBl DDR 1976, Sonderdruck Nr. 869, S. 3 jeweils über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung). Diese Anordnungen beruhten auf den § 79 Abs. 2 bzw. § 61 Abs. 4 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25.2.1965 (GBl DDR I 1965, S. 84), wonach der Ministerrat und die Leiter der für die Bereiche des sozialistischen Bildungssystems verantwortlichen Organe des Ministerrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erließen bzw. der Staatssekretär für das Hoch- und Fachschulwesen die Grundsätze für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und für die Verleihung akademischer Grade erließ.

Der Titel eines Diplomlandwirtes oder eines Fachingenieurs für sozialistische Betriebswirtschaft entspricht nicht dem Titel eines Ingenieurs im Sinne der 2. DB (so auch BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS; BSG, 9.2004.2002, B 4 RA 36/01 R, JURIS).

Nach § 4 Abs. 1 Anordnung vom 25.10.1979 (a.a.O.) und nach § 4 Abs. 1 Anordnung vom 03.3.1976 (a.a.O.) jeweils über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung konnten Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss (Staatsexamen, Hauptprüfung, Diplom, Attestation, Zuerkennung u. a.) bzw. einen Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende, im Verzeichnis der Berufsbezeichnungen für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte Berufsbezeichnung führen. Die Anlage zu der letztgenannten Anordnung differenzierte die Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung nach der Fachrichtungsgruppe bzw. der Fachrichtung. Als solche werden dort in der Rubrik "Technische Wissenschaften" u. a. genannt: Ingenieure mit den Fachrichtungen Maschinenwesen, Werkstoffwesen, Verfahrenstechnik, Elektrotechnik/Elektronik, Bauwesen, Städtebau und Architektur, Verkehrswesen, Geodäsie und Kartografie, Bergbau, Informationsverarbeitung, Verarbeitungstechnik und übrige Ingenieurdisziplinen mit der Berufsbezeichnung Diplomingenieur (S. 15 ff a.a.O.). In der Rubrik "Agrarwissenschaften" werden die Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz, Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion und Tierproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur, gärtnerische Produktion mit dem Titel Diplomgartenbauingenieur, Fischproduktion mit der Berufsbezeichnung Diplomfischingenieur, Veterinärmedizin mit der Bezeichnung Tierarzt, Forstwirtschaft mit der Berufsbezeichnung Diplomforstingenieur, Meliorationswesen mit der Berufsbezeichnung Diplommeliorationsingenieur, Mechanisierung der Landwirtschaft sowie Lebensmitteltechnologie jeweils mit der Berufsbezeichnung Diplomingenieur aufgezählt. Damit waren nur die Absolventen eines Studiums der technischen Wissenschaften berechtigt, den Titel "Diplomingenieur" zu führen. Absolventen der Agrarwissenschaften waren nur befugt, den Titel eines Diplomingenieurs zu führen, sofern sie einen Abschluss in der Fachrichtung Mechanisierung der Landwirtschaft oder Lebensmitteltechnologie besaßen. Die anderen Absolventen aus dem Bereich Agrarwissenschaften durften demgegenüber in den Fachrichtungen Pflanzenproduktion, Tierproduktion, Agrochemie und Pflanzenschutz sowie Pflanzenzüchtung und Saatgutproduktion lediglich die Berufsbezeichnung Diplomagraringenieur führen. Daraus wird ersichtlich, dass der Titel eines Diplomingenieurs nur solchen Hochschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine technische Ausbildung (im weitesten Sinne) absolviert hatten (so auch BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS).

Diese Unterscheidung zwischen den Absolventen technischer Fächer und sonstigen Ingenieuren geht auch aus dem bereits zitierten § 1 der Ingenieur-VO hervor, der in Abs. 1 Nr. 2, 3 ein "technisches Abschlussexamen" bzw. ein abgeschlossenes technisches Studium fordert. Dies bestätigt § 2 Ingenieur-VO. Es gibt keinen Sinn, den Titel des Ingenieurs auf Absolventen ausländischer technischer Studiengänge zu beschränken, wenn das inländische Recht eine solche Unterscheidung nicht kennt.

Diese Unterscheidung zwischen technischen Ingenieuren und sonstigen liegt auch der 2. DB zugrunde. Die beispielhaft in der 2. DB aufgeführten Ingenieure sind ausschließlich solche technischer Fächer. Auch die weiteren einbezogenen Personen (Techniker, Lehrer technischer Fächer) stammen aus dem technischen Bereich; auch Architektur und Bauwesen und dementsprechend auch Architekten und Statiker gehörten zu den technischen Wissenschaften. Ausdrücklich zählen auch die technische Schulen und Hochschulen, nicht aber sonstige Hochschulen, zu den gleichgestellten Einrichtungen. Schließlich zwingt auch der Name der Zusatzversorgung "technische Intelligenz" zu einer solchen Beschränkung auf Absolventen technischer Fächer, wobei allerdings nach Ansicht des BSG aufgrund der Ingenieur-VO für Ingenieur-Ökonomen eine Ausnahme zu machen ist (BSG, 12.6.2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6; BSG, 7.9.2006, B 4 RA 47/05 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 12; anders aber mit guten Argumenten Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 16.2.1965 - 8 BA 2/65 - Neue Justiz 1965, S. 133).

Auch die durch postgraduale Studiengänge erworbene Berechtigung des Klägers, die (Zusatz-) Bezeichnung "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft" führen zu dürfen, beinhaltet nicht die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" i. S. von § 1 Abs. 1 der 2. DB i. V. m. der Ing.-VO zu führen. Zwar werden nach § 5 Ing.-VO auch Wortverbindungen mit dem Begriff "Ingenieur" zur Kennzeichnung einer speziellen Tätigkeit erfasst. Dies setzt aber nach dem klaren Wortlaut voraus, dass die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach §§ 1, 2 und 3 Ing.-VO vorliegt.

Dem Kläger ist nach postgradualer Ausbildung die Berechtigung verliehen worden, sich als "Fachingenieur für sozialistische Betriebswirtschaft" bezeichnen zu können. Die Bezeichnung "Fachingenieur" ist aber weder durch § 1 Abs. 2 Ing.-VO noch nach § 1 der 2. DB zur Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 10.5.1963 (GBl. DDR II S. 365) dem Titel Ingenieur gleichgestellt worden.

Die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen Bezeichnungen ersetzen auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium (so auch BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS). Es handelte sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4.3.1988, GBl. DDR I S. 72), die auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbauten (§ 2 Abs. 2 a.a.O.); über die erworbene Qualifikation wurde den Teilnehmern ein Fachabschluss erteilt (§ 4 Satz 1 a.a.O.).

Weder der Ing.-VO noch der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4.3.1988 (GBl. DDR I S. 72) lassen irgendwie erkennen, dass nach dem Verständnis der DDR ein wenige Monate dauerndes postgraduales Studium im Bereich der Zusatzversorgung einem technischen Fach- oder Hochschulstudium gleichgesetzt werden sollte. Die bei einem postgradualen Studium erworbenen "Fachabschlüsse" sind demnach Zusatzqualifikationen, die bei Weiterbildungsmaßnahmen erworben wurden. Sie vermitteln den Absolventen aber keinen Ingenieurstitel i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB (so auch BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS). Hierfür spricht auch die oben dargelegte Trennung von "technischen" Ingenieuren und sonstigen Ingenieuren.

Der Einbeziehungstatbestand der Ausübung einer rechtlich zwingend versorgungsberechtigenden Tätigkeit unterfällt allenfalls dann dem Begriff der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, wenn eine rechtlich unmittelbare Privilegierung durch eine Zusatzversorgungsvorschrift vorliegt. Sie muss einerseits den Vollzugsakt durch eine einzelfallbezogene Versorgungszusage entbehrlich erscheinen lassen und andererseits eine unterstellte Verweigerung der Einbeziehung nicht nur als falsch, sondern als den - grundlegenden - Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze erscheinen lassen, den Art. 19 S. 2 des Einigungsvertrages zum Maßstab für die Aufhebbarkeit von Verwaltungsentscheidungen der Deutschen Demokratischen Republik macht. Umgekehrt muss der Einbeziehungstatbestand jedenfalls so deutlich sein, dass er im Hinblick auf die nachteiligen Folgen des AAÜG zu dessen Anwendung durch einen Zusatzversorgungsträger ohne jeden rechtsstaatlichen Zweifel ermächtigen müsste.

In diesem Zusammenhang ist nicht zu entscheiden, ob dem Kläger wie bei einer erstmaligen Anwendung der Versorgungsordnung unter Umständen nach einer weiten Auslegung der einschlägigen Vorschriften eine Zusatzversorgung zuzusprechen wäre. Dies ist nicht mehr der Prüfungsmaßstab einer bundesrechtlichen Einbeziehung, weil diese nicht - wie möglicherweise ursprünglich die Versorgungsordnungen - unmittelbar an eine herausgehobene Erwerbstätigkeit anknüpft oder dies auch nur vor dem Grundgesetz könnte. Maßstab der Gleichbehandlung ist nämlich nicht die Abgeltung gesellschaftlichen Verdienstes oder besonderer beruflicher Leistungen als Zielsetzung der bestmöglichen Auslegung der ursprünglichen Versorgungsordnungen, sondern das in engerem Umfang wirkende rechtsstaatliche Vertrauen, nicht willkürlich von Normgeltung ausgenommen zu werden. Der Bundesgesetzgeber wäre kaum berechtigt, frühere Mitarbeiter von volkseigenen Produktionsbetrieben gegenüber solchen von privaten oder genossenschaftlichen Dienstleistungs- oder Handelsbetrieben (vgl. dazu § 1 Abs. 2 2. DB) nur wegen ihrer Tätigkeit mit einer bevorzugten staatlichen Altersversorgung zu versehen. So hat das Gericht keine Vergleiche der jeweiligen ausbildungsbezogenen und beruflichen Leistung anzustellen und in dieser Hinsicht unstimmige Auslegungsergebnisse zu vermeiden, sondern zu prüfen, ob ein gesetzlich deutlich geregeltes Privileg von der Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik übergangen wurde. Ob dies der Fall ist, bemisst sich nur nach der Deutlichkeit der Abfassung der Versorgungsnormen, nicht nach deren systemgerechtem Inhalt. Art. 3 des Grundgesetzes enthält kein Handlungsgebot an den Bundesgesetzgeber, aus den Rechtsnormen der Deutschen Demokratischen Republik überkommene Ungleichheiten zu beseitigen (BVerfG, Beschluss v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr. 4).

Deshalb kommt es nicht darauf an, ob Diplomlandwirte oder Fachingenieure für sozialistische Betriebswirtschaft durch erweiternde Auslegung der ursprünglichen Versorgungsordnung in den Kreis der begünstigten Berufsgruppen einbezogen werden konnten. Denn selbst die Verfehlung der bestmöglichen Auslegung beinhaltet weder schon einen rechtsstaatswidrig willkürlichen Ausschluss von einem gesetzlichen Privileg noch hätte sie umgekehrt den Bundesgesetzgeber ermächtigt, einen auf diese Weise aus der Zusatzversorgung Ausgeschlossenen den nachteiligen Rechtsfolgen des AAÜG zu unterwerfen. Auch auf die Auslegungspraxis der DDR kann es danach nicht ankommen.

Eine Ausdehnung der nachträglichen Einbeziehung in die Zusatzversorgung auf alle Fälle, in denen die Auslegung allein der Versorgungsnormen der Deutschen Demokratischen Republik dies ergeben könnte, wird durch eine Notwendigkeit rechtsstaatlicher Gleichbehandlung danach Begünstigter nicht ermöglicht. Die Annahme, die als zwingend verstandenen Anspruchsvoraussetzungen allein ließen sich bei Anwendung aller Auslegungsmethoden im Sinne leistungsgerechter Ergebnisse auslegen, trifft schon nicht zu. Denn die Versorgungsnormen sind weder in sich stimmig noch während des Bestehens der Deutschen Demokratischen Republik technischen und wirtschaftlichen Veränderungen angepasst worden. Dies ist auch Ausdruck eines fehlenden tatsächlichen Klärungsbedürfnisses, weil zur Herstellung leistungsgerechter Ergebnisse die Vorschriften über die Ermessensversorgung genutzt werden konnten. Eine Auslegung einer Versorgungsordnung im Sinne einer diffusen Leistungsgerechtigkeit lässt aber der hier allein verbliebene Prüfungsmaßstab - wie dargelegt - nicht zu.

Aus der Möglichkeit, "andere Spezialisten" (und damit auch den Kläger) nach Ermessen in die Altersversorgung der technischen Intelligenz einzubeziehen, lässt sich die Einbeziehung nach § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG nicht begründen, weil die Ermessensentscheidung nicht für diesen Zweck nachzuholen ist (BSG, Urt. v. 9.4.02 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urt. v. 10.4.02 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Denn das Unterlassen einer Einbeziehung im Ermessenswege war von Einzelfallumständen abhängig, die gerade nicht Inhalt eines Normtextes sind. Dies macht ihre Abhängigkeit von willkürlicher Gesetzesmissachtung im Nachhinein unüberprüfbar (BSG, Urt. v. 31.7.02 - B 4 RA 21/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 9).

Diese Rechtsprechung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss v. 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 - SozR 4-8570 § 5 Nr. 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht, weil die Rechtslage durch die angeführte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 18.10.2007, B 4 RS 17/07 R, JURIS; BSG, 9.2004.2002, B 4 RA 36/01 R, JURIS) geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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