Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 RA 116/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 297/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversor-gungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der techni-schen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Der Kläger ist 19 geboren. Mit Urkunde vom 5. Juli 1961 wurde ihm aufgrund einer Diplomprüfung in der Fachrichtung Architektur von der Technischen Hochschule Dres-den der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Danach war er seit Juli 1961 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Diplom-Ingenieur bzw. Architekt tätig. Zu-letzt war der Kläger nach eigenen Angaben und den Eintragungen in seinem Ausweis für Sozialversicherung im VEB Wohnungsbaukombinat Magdeburg, Kombinatsbetrieb Projektierung (im Weiteren VEB WBK-Projekt) beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 1996 erhält der Kläger von der Beklagten eine Rente für langjährig Versicherte.
Am 5. September 2001 beantragte er bei der Beklagten die Überführung von Zusatz-versorgungsanwartschaften aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz ab dem 10. Juli 1961. Mit Bescheid vom 19. August 2002 wies die Beklagte diesen Antrag zurück und führte zur Begründung pauschal aus, der Kläger sei nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen mit Entscheidun-gen des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1998 sowie 2002. Mit Widerspruchsbe-scheid vom 26. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, die Tätigkeit des Klägers im VEB WBK-Projekt sei nicht in einem volks-eigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb durchgeführt wor-den.
Hiergegen hat der Kläger am 4. März 2003 Klage erhoben. Sein Betrieb sei eine so genannte produzierende Einheit gewesen und kein Projektierungsbetrieb. Er hat vorge-tragen, der Bereich Projektierung und Planung hätte die Aufgabe gehabt, die planwirt-schaftlichen Unterlagen zum Bau großer Wohnkomplexe in industrieller Bauweise zu erstellen. Ohne diese Zuarbeit sei die eigentliche Bauproduktion nicht denkbar gewe-sen. Der dem Kombinat zugeordnete Betrieb sei nicht als selbständig anzusehen. Hierzu hat sich der Kläger auf das Statut des VEB Wohnungsbaukombinates Magde-burg berufen. Aus § 2 Ziffer 1, 3 und § 7 gehe hervor, dass der VEB WBK-Projekt nicht selbständig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bezüg-lich des VEB Wohnungsbaukombinates Magdeburg und des VEB WBK-Projekt und das Statut des VEB Wohnungsbaukombinat Magdeburg beigezogen. Mit Urteil vom 27. Oktober 2005 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB WBK-Projekt sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Gegen das ihm am 4. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Dezem-ber 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er erneut dargelegt, dass es sich bei dem Kombinatsbetrieb nicht um einen juristisch selbständigen Betrieb gehandelt habe. Hierbei hat er sich maßgeblich auf das Statut gestützt. Der VEB WBK-Projekt habe die Aufgabe der Vorbereitung für die bauausführenden Betriebe u. a. durch Planung und insbesondere der Fertigung der vollständigen Baupläne gehabt. Ohne eine solche pla-nerische Vorbereitung sei der Bau überhaupt nicht durchführbar gewesen. Hilfsweise hat der Kläger vorgetragen, dass der VEB WBK-Projekt ein Konstruktionsbüro im Sin-ne der 2. DB gewesen sei. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger einen Arbeitsver-trag vom 1. Juli 1967 mit dem VEB Wohnungsbaukombinat Magdeburg vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2005 und den Be-scheid der Beklagten vom 19. August 2002 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 26. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 10. Juli 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zu-sätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechen-den Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffen.
Die Beteiligten haben sich in einem Erörterungstermin am 6. Mai 2008 übereinstim-mend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Ein Rentenstreitverfahren ist zwischen den Beteiligten nicht rechtshängig.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der Entscheidungs-findung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Vorausset-zung siehe BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az: 9/9a SB 3/06, Rdnr. 20 ff.). Der Senat hat bereits entschieden, dass der VEB WBK-Projekt kein volkseigener Produkti-onsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Juli 2007, Az: L 1 RA 205/04; Urteil vom 30. August 2007, Az: L 1 RA 98/04; beide unveröffentlicht). Dieser Rechtspre-chung wird hier gefolgt.
Die Berufung ist nicht begründet, weil der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Er hat nämlich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keinen Anspruch gegen die Beklagte, den Zeitraum vom 10. Juli 1961 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Das Gericht lässt offen, ob für die Klage bezüglich des gesamten zur Feststellung durch die Beklagte geltend gemachten Zeitraumes ein allgemeines Rechtsschutzbe-dürfnis besteht. Es folgt der Auffassung, wonach eine Klage auch dann als unbegrün-det abgewiesen werden kann, wenn die Prozessökonomie dies erfordert (BGH, Urteil vom 14. März 1978, Az: VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032 m.w.N.; Ulmer in Hennig, SGG, vor § 51 Rn. 33). Diese Auffassung entspricht dem Zweck der Prüfung des all-gemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, die Rechtsprechung von Entscheidungen zu entlasten, die für die Beteiligten unergiebig sind. Diesem Zweck wird die Abweisung als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht gerecht, wenn – wie hier – über die im Streit stehende sachliche Rechtsfrage ohnehin zu entscheiden ist. Unter-schiedliche rechtliche Wirkungen für die Beteiligten ergeben sich dabei nicht; die ggf. zu Lasten des Klägers eintretende Rechtskraft des Urteils bezüglich der Abweisung als unbegründet hat keine anderen Folgen, als die im Falle der Abweisung als unzulässig ebenso eintretende Bestandskraft des angefochtenen Bescheides.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versor-gungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Eine Versorgung ist des Klägers unstreitig nicht zugesagt worden. Das Gericht kann offen lassen, inwieweit es sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen bei des Klägers nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Anwendung des AAÜG nämlich auch für Personen eröffnet, die nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf eine Einbeziehung bzw. Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 8).
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt dieser Anspruch gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungs-bestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, S. 487; im Folgenden 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).
Das Gericht teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vor-schrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben wer-den konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Rege-lung - keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversiche-rung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positi-onen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, so-weit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der An-wartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
Ob die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt sind, beurteilt sich nach dem Betrieb des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, Leitsatz). Nach allen vorlie-genden Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass am 30. Juni 1990 ein Arbeits-rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem VEB WBK-Projekt bestand. Im Sozial-versicherungsausweis des Klägers ist seit 1974 bis zum 30. Juni 1990 durchgehend der VEB WBK-Projekt als Arbeitgeber eingetragen. Dies bestätigt den Vortrag des Klä-gers, dass dieser Betrieb sein Arbeitgeber war. Spätestens mit der Errichtung des VEB WBK-Projekt als Kombinatsbetrieb in § 3 Abs. 1 der Kombinatssatzung vom 30. Juli 1986 war dieser Betrieb entgegen der Rechtsansicht des Klägers kraft Gesetzes voll rechtsfähig, wie aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe v. 8.11.1979 (GBl. I S. 355) unmittelbar folgt. Insoweit kann nicht mehr an den veralteten Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1967 ange-knüpft werden. Ebenso war er – und nicht nur das Kombinat – kraft Gesetzes Wirt-schaftseinheit sowohl im Sinne von § 2 Abs. 1 des Vertragsgesetzes vom 25.3.1982 (GBl. I S. 293) und § 1 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft v. 10.4.1980 (GBl. I S. 115). Damit sprechen auch die Eintra-gungen im Register der volkseigenen Wirtschaft für die Rechtsfähigkeit des VEB WBK-Projekt Magdeburg. Insoweit sind die Regelungen der Satzung oder die Praxis, die demgegenüber nur auf eine innere Bindung gegenüber der Kombinatsleitung hinaus-laufen und bezüglich einer Einschränkung der durch Gesetz generell begründeten Rechtsfähigkeit gar nicht wirksam sein könnten, ohne Belang. Ob andere kombinats-angehörige Betriebe oder das Kombinat selbst vielleicht eine Produktion von Bauwer-ken durchgeführt haben, ist daher nicht von Bedeutung, da auf den Beschäftigungsbe-trieb des Klägers abzustellen ist.
Eine Versorgungsanwartschaft konnte jedoch nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30).
Der VEB WBK-Projekt Magdeburg war kein solcher Betrieb.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betrie-be in § 1 Abs. 2 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck indus-triell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Her-stellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Das Gericht hält zumindest soweit mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der notwendigen Voraussetzung hauptsächlich industrieller Fertigung von Sachgütern im jeweiligen Beschäftigungsbe-trieb fest (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, a.a.O., S. 46 f.).
Ob in der DDR daneben davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion ver-wendet worden sind, ist nicht maßgeblich. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann. Nur so wird die Ab-grenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Ver-sorgungszusagen erreicht. Nur um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung. Es geht hingegen nicht um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage ge-rade vom verbreitetsten Sprachgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.
Ein Indiz dafür, ob es sich bei dem betreffenden volkseigenen Betrieb um einen Pro-duktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, lässt sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium oder dem Statut des Betriebes, soweit dort Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes enthalten sind, entnehmen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, a.a.O., S. 34). Soweit danach eine Zuordnung nicht eindeutig möglich ist, kommt es darauf an, ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war (BSG, a.a.O., S. 35).
Es ist nichts dafür ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen, dass der VEB WBK-Projekt Magdeburg die Produktion von Sachgütern durchgeführt hat. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes dabei nach Ansicht des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenprodukti-on von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Der VEB WBK-Projekt nahm Aufgaben der Planung und Projektierung wahr. Nach § 6 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 30. Juli 1986 oblagen dem Kombinatsbetrieb Projek-tierung ausschließlich Planungs- und Überwachungsaufgaben wie Aufgaben bei der Erzeugnisentwicklung, bei der Vorbereitung der Wohnkomplexe und Standorte als Ge-neralauftragnehmer-Projektant, bei der Erarbeitung der Angebote, bei der Erarbeitung von Ausführungsprojekten hinsichtlich Bautechnik und Bauökonomie, bei der Bau-durchführungskontrolle und der Bauprojektierungsbilanzierung. Es gibt kein Indiz, dass sich dies in der Folgezeit geändert hat; der Kläger bestätigt, dass Aufgabe des Betrie-bes die Erarbeitung planwirtschaftlicher Unterlagen zum Bau großer Wohnkomplexe war.
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwer-ken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Betrieb, der Bauvorhaben projektiert, übt nicht die Betriebstätigkeit einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 Nr. 1, Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des in-dustriellen Bauens, sondern allein das eines Projektierungsbetriebes zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Denn es kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fabrikation (BSG, a.a.O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Entste-hung des Sachgutes Bauwerk nur vorbereitet und begleitet, ohne Mauer- oder Beto-niertätigkeiten vorzunehmen. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB einheitlich durch das wirtschaftliche Ziel der Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17.8.50 (GBl. S. 844) geprägt ist. Unerheblich ist auch, ob eine Bauproduktion in diesem Sinne ohne die Tätigkeit des VEB WBK-Projekt nicht denkbar gewesen wäre. Denn dies trifft in einer arbeitsteiligen Gesellschaft auf viele Betriebe (z.B. Baustoff-Industrie, Baumaschinen-Industrie, Transportbetriebe) zu.
Der VEB WBK-Projekt war auch kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Sep-tember 2004, L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Der Name "VEB WBK-Projekt" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros. Als solches wird es auch nirgends bezeichnet; auch der Kläger selbst hat erst im Berufungsverfahren hilfsweise vorgetragen, es habe sich um ein Konstruktionsbüro gehandelt.
Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstrukti-onsbüros. Projektierung ist nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließt die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen um-fassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungs-planes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anord-nung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. 1955, S. 989). Entsprechende Aufgabenstellungen finden sich für den VEB WBK-Projekt in § 6 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 30. Juli 1986 wieder. Auch die hier verankerten Aufgaben der Bauüberwachung und des Generalauftragnehmers entspre-chen nicht der Aufgabenstellung eines Konstruktionsbüros, sondern gehen über die reine Konstruktion hinaus. Der Kläger hat auch bestätigt, dass Aufgabe des Betriebes die Erarbeitung planwirtschaftlicher Unterlagen zum Bau großer Wohnkomplexe war und er selbst auch in die Durchführung involviert war, ohne dass diese vom VEB WBK-Projekt selbst wahrgenommen wurde. Diese Bauüberwachung ist Inhalt der Projektie-rung, nicht aber der Konstruktion.
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs– und Konstruktionsleis-tungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Auch das Bundessozialgericht geht in seiner Entscheidung vom 7. September 2006 (Az. B 4 RA 39/05) davon aus, dass nach dem Sprachverständnis der DDR von 1949 bis zum Stichtag des 30. Juni 1990 zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unter-schieden wurde und stützt sich dabei auf das "Ökonomische Lexikon" der DDR sowie auf weitere gesetzliche und untergesetzliche Bestimmungen, insbesondere auf die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Be-schäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 S. 1), da diese auch noch am Stichtag des 30. Juni 1990 maßgeblich war. Aus allem folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruk-tion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 23 f.).
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Al-tersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachla-ge könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwal-tungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutz-würdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
Die dargelegte Auslegung der Tatbestandmerkmale der 2. DB steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. August 2004, Az: 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfas-sungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsord-nungen orientiert und nicht an eine Praxis ... der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demo-kratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zu-satzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-führungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Tex-tes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versor-gungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich das Gericht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversor-gungsträger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der techni-schen Intelligenz (AVItech) und das in dieser Zeit erzielte Entgelt festzustellen hat.
Der Kläger ist 19 geboren. Mit Urkunde vom 5. Juli 1961 wurde ihm aufgrund einer Diplomprüfung in der Fachrichtung Architektur von der Technischen Hochschule Dres-den der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen. Danach war er seit Juli 1961 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Diplom-Ingenieur bzw. Architekt tätig. Zu-letzt war der Kläger nach eigenen Angaben und den Eintragungen in seinem Ausweis für Sozialversicherung im VEB Wohnungsbaukombinat Magdeburg, Kombinatsbetrieb Projektierung (im Weiteren VEB WBK-Projekt) beschäftigt. Seit dem 1. Dezember 1996 erhält der Kläger von der Beklagten eine Rente für langjährig Versicherte.
Am 5. September 2001 beantragte er bei der Beklagten die Überführung von Zusatz-versorgungsanwartschaften aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz ab dem 10. Juli 1961. Mit Bescheid vom 19. August 2002 wies die Beklagte diesen Antrag zurück und führte zur Begründung pauschal aus, der Kläger sei nicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen mit Entscheidun-gen des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 1998 sowie 2002. Mit Widerspruchsbe-scheid vom 26. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, die Tätigkeit des Klägers im VEB WBK-Projekt sei nicht in einem volks-eigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb durchgeführt wor-den.
Hiergegen hat der Kläger am 4. März 2003 Klage erhoben. Sein Betrieb sei eine so genannte produzierende Einheit gewesen und kein Projektierungsbetrieb. Er hat vorge-tragen, der Bereich Projektierung und Planung hätte die Aufgabe gehabt, die planwirt-schaftlichen Unterlagen zum Bau großer Wohnkomplexe in industrieller Bauweise zu erstellen. Ohne diese Zuarbeit sei die eigentliche Bauproduktion nicht denkbar gewe-sen. Der dem Kombinat zugeordnete Betrieb sei nicht als selbständig anzusehen. Hierzu hat sich der Kläger auf das Statut des VEB Wohnungsbaukombinates Magde-burg berufen. Aus § 2 Ziffer 1, 3 und § 7 gehe hervor, dass der VEB WBK-Projekt nicht selbständig gewesen sei.
Das Sozialgericht hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft bezüg-lich des VEB Wohnungsbaukombinates Magdeburg und des VEB WBK-Projekt und das Statut des VEB Wohnungsbaukombinat Magdeburg beigezogen. Mit Urteil vom 27. Oktober 2005 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der VEB WBK-Projekt sei weder ein volkseigener Produktionsbetrieb noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Gegen das ihm am 4. November 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Dezem-ber 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er erneut dargelegt, dass es sich bei dem Kombinatsbetrieb nicht um einen juristisch selbständigen Betrieb gehandelt habe. Hierbei hat er sich maßgeblich auf das Statut gestützt. Der VEB WBK-Projekt habe die Aufgabe der Vorbereitung für die bauausführenden Betriebe u. a. durch Planung und insbesondere der Fertigung der vollständigen Baupläne gehabt. Ohne eine solche pla-nerische Vorbereitung sei der Bau überhaupt nicht durchführbar gewesen. Hilfsweise hat der Kläger vorgetragen, dass der VEB WBK-Projekt ein Konstruktionsbüro im Sin-ne der 2. DB gewesen sei. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger einen Arbeitsver-trag vom 1. Juli 1967 mit dem VEB Wohnungsbaukombinat Magdeburg vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2005 und den Be-scheid der Beklagten vom 19. August 2002 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 26. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 10. Juli 1961 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zu-sätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechen-den Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffen.
Die Beteiligten haben sich in einem Erörterungstermin am 6. Mai 2008 übereinstim-mend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Ein Rentenstreitverfahren ist zwischen den Beteiligten nicht rechtshängig.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der Entscheidungs-findung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwal-tungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die formalen Voraussetzungen für eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter nach § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor, da die Beteiligten einer solchen Entscheidung zugestimmt haben. Außerdem ist die Sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als einfach anzusehen (zu dieser Vorausset-zung siehe BSG, Urteil vom 8. November 2007, Az: 9/9a SB 3/06, Rdnr. 20 ff.). Der Senat hat bereits entschieden, dass der VEB WBK-Projekt kein volkseigener Produkti-onsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Juli 2007, Az: L 1 RA 205/04; Urteil vom 30. August 2007, Az: L 1 RA 98/04; beide unveröffentlicht). Dieser Rechtspre-chung wird hier gefolgt.
Die Berufung ist nicht begründet, weil der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Er hat nämlich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keinen Anspruch gegen die Beklagte, den Zeitraum vom 10. Juli 1961 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Das Gericht lässt offen, ob für die Klage bezüglich des gesamten zur Feststellung durch die Beklagte geltend gemachten Zeitraumes ein allgemeines Rechtsschutzbe-dürfnis besteht. Es folgt der Auffassung, wonach eine Klage auch dann als unbegrün-det abgewiesen werden kann, wenn die Prozessökonomie dies erfordert (BGH, Urteil vom 14. März 1978, Az: VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032 m.w.N.; Ulmer in Hennig, SGG, vor § 51 Rn. 33). Diese Auffassung entspricht dem Zweck der Prüfung des all-gemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, die Rechtsprechung von Entscheidungen zu entlasten, die für die Beteiligten unergiebig sind. Diesem Zweck wird die Abweisung als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht gerecht, wenn – wie hier – über die im Streit stehende sachliche Rechtsfrage ohnehin zu entscheiden ist. Unter-schiedliche rechtliche Wirkungen für die Beteiligten ergeben sich dabei nicht; die ggf. zu Lasten des Klägers eintretende Rechtskraft des Urteils bezüglich der Abweisung als unbegründet hat keine anderen Folgen, als die im Falle der Abweisung als unzulässig ebenso eintretende Bestandskraft des angefochtenen Bescheides.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versor-gungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden sind.
Eine Versorgung ist des Klägers unstreitig nicht zugesagt worden. Das Gericht kann offen lassen, inwieweit es sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen bei des Klägers nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Anwendung des AAÜG nämlich auch für Personen eröffnet, die nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage auf Grund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme einen Anspruch auf eine Einbeziehung bzw. Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 8).
Nach der Rechtsprechung des BSG hängt dieser Anspruch gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungs-bestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, S. 487; im Folgenden 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).
Das Gericht teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vor-schrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben wer-den konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Rege-lung - keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversiche-rung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positi-onen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, so-weit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der An-wartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
Ob die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt sind, beurteilt sich nach dem Betrieb des Arbeitgebers (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, Leitsatz). Nach allen vorlie-genden Unterlagen geht das Gericht davon aus, dass am 30. Juni 1990 ein Arbeits-rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem VEB WBK-Projekt bestand. Im Sozial-versicherungsausweis des Klägers ist seit 1974 bis zum 30. Juni 1990 durchgehend der VEB WBK-Projekt als Arbeitgeber eingetragen. Dies bestätigt den Vortrag des Klä-gers, dass dieser Betrieb sein Arbeitgeber war. Spätestens mit der Errichtung des VEB WBK-Projekt als Kombinatsbetrieb in § 3 Abs. 1 der Kombinatssatzung vom 30. Juli 1986 war dieser Betrieb entgegen der Rechtsansicht des Klägers kraft Gesetzes voll rechtsfähig, wie aus § 6 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe v. 8.11.1979 (GBl. I S. 355) unmittelbar folgt. Insoweit kann nicht mehr an den veralteten Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1967 ange-knüpft werden. Ebenso war er – und nicht nur das Kombinat – kraft Gesetzes Wirt-schaftseinheit sowohl im Sinne von § 2 Abs. 1 des Vertragsgesetzes vom 25.3.1982 (GBl. I S. 293) und § 1 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft v. 10.4.1980 (GBl. I S. 115). Damit sprechen auch die Eintra-gungen im Register der volkseigenen Wirtschaft für die Rechtsfähigkeit des VEB WBK-Projekt Magdeburg. Insoweit sind die Regelungen der Satzung oder die Praxis, die demgegenüber nur auf eine innere Bindung gegenüber der Kombinatsleitung hinaus-laufen und bezüglich einer Einschränkung der durch Gesetz generell begründeten Rechtsfähigkeit gar nicht wirksam sein könnten, ohne Belang. Ob andere kombinats-angehörige Betriebe oder das Kombinat selbst vielleicht eine Produktion von Bauwer-ken durchgeführt haben, ist daher nicht von Bedeutung, da auf den Beschäftigungsbe-trieb des Klägers abzustellen ist.
Eine Versorgungsanwartschaft konnte jedoch nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 5, S. 30).
Der VEB WBK-Projekt Magdeburg war kein solcher Betrieb.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb enthält § 1 Abs. 1 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betrie-be in § 1 Abs. 2 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck indus-triell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Her-stellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Das Gericht hält zumindest soweit mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an der notwendigen Voraussetzung hauptsächlich industrieller Fertigung von Sachgütern im jeweiligen Beschäftigungsbe-trieb fest (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, a.a.O., S. 46 f.).
Ob in der DDR daneben davon abweichende Begriffe wirtschaftlicher Produktion ver-wendet worden sind, ist nicht maßgeblich. Denn die bundesrechtliche Auslegung des Begriffs der industriellen Produktion erfordert, sich auf den engsten Begriff zu stützen, der Gegenstand der gesetzlichen Regelung gewesen sein kann. Nur so wird die Ab-grenzung rechtsstaatswidrig willkürlicher Fehlentscheidungen durch unterlassene Ver-sorgungszusagen erreicht. Nur um deren Korrektur für die Zukunft geht es nämlich bei der Prüfung einer bundesrechtlichen Einbeziehung im Wege der Unterstellung. Es geht hingegen nicht um die Prüfung, ob bei der Unterlassung einer Versorgungszusage ge-rade vom verbreitetsten Sprachgebrauch im Wirtschaftsleben ausgegangen worden ist.
Ein Indiz dafür, ob es sich bei dem betreffenden volkseigenen Betrieb um einen Pro-duktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, lässt sich aus der Zuordnung zu einem bestimmten Fachministerium oder dem Statut des Betriebes, soweit dort Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes enthalten sind, entnehmen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 10/02 R, a.a.O., S. 34). Soweit danach eine Zuordnung nicht eindeutig möglich ist, kommt es darauf an, ob die industrielle Produktion dem VEB das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend war (BSG, a.a.O., S. 35).
Es ist nichts dafür ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen, dass der VEB WBK-Projekt Magdeburg die Produktion von Sachgütern durchgeführt hat. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes dabei nach Ansicht des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenprodukti-on von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).
Der VEB WBK-Projekt nahm Aufgaben der Planung und Projektierung wahr. Nach § 6 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 30. Juli 1986 oblagen dem Kombinatsbetrieb Projek-tierung ausschließlich Planungs- und Überwachungsaufgaben wie Aufgaben bei der Erzeugnisentwicklung, bei der Vorbereitung der Wohnkomplexe und Standorte als Ge-neralauftragnehmer-Projektant, bei der Erarbeitung der Angebote, bei der Erarbeitung von Ausführungsprojekten hinsichtlich Bautechnik und Bauökonomie, bei der Bau-durchführungskontrolle und der Bauprojektierungsbilanzierung. Es gibt kein Indiz, dass sich dies in der Folgezeit geändert hat; der Kläger bestätigt, dass Aufgabe des Betrie-bes die Erarbeitung planwirtschaftlicher Unterlagen zum Bau großer Wohnkomplexe war.
Bauproduktion im hier maßgeblichen Sinne ist die körperliche Herstellung von Bauwer-ken mit – im Wesentlichen – den betrieblichen Mitteln des jeweiligen Betriebes. Ein Betrieb, der Bauvorhaben projektiert, übt nicht die Betriebstätigkeit einer Erstellung von Bauwerken (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 20) aus. Auch ist den tatsächlichen Verhältnissen des Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 Nr. 1, Rdnr. 18) insoweit nicht das Gepräge eines Produktionsbetriebes des in-dustriellen Bauens, sondern allein das eines Projektierungsbetriebes zu entnehmen. Es kommt auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in seinen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für Bauwerke ursächlich wird. Denn es kann nicht von Herstellung und Fertigung, erst recht nicht von Fabrikation (BSG, a.a.O.) die Rede sein, wenn ein Betrieb die Entste-hung des Sachgutes Bauwerk nur vorbereitet und begleitet, ohne Mauer- oder Beto-niertätigkeiten vorzunehmen. Eine solche Parallele liegt zwischen den Bereichen der Industrie und des Bauwesens vor, weil der Begriff des Produktionsbetriebes im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB einheitlich durch das wirtschaftliche Ziel der Zusatzversorgung nach dem Inhalt der Präambel der Verordnung vom 17.8.50 (GBl. S. 844) geprägt ist. Unerheblich ist auch, ob eine Bauproduktion in diesem Sinne ohne die Tätigkeit des VEB WBK-Projekt nicht denkbar gewesen wäre. Denn dies trifft in einer arbeitsteiligen Gesellschaft auf viele Betriebe (z.B. Baustoff-Industrie, Baumaschinen-Industrie, Transportbetriebe) zu.
Der VEB WBK-Projekt war auch kein Konstruktionsbüro im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB. Ob ein Konstruktionsbüro vorliegt, ist nach dem rechtlichen und hilfsweise allgemeinen Sprachgebrauch der DDR zu bestimmen. Eine Legaldefinition dieses Begriffs ist im Recht der DDR nicht erfolgt (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8. Sep-tember 2004, L 4 RA 45/03). Erkennbar ist allerdings, dass das Konstruktionsbüro in verschiedenen Vorschriften einem Projektierungsbüro gegenübergestellt und insoweit sprachlich unterschieden wird (GBl. 1951, S. 1138; GBl. II 1956, S. 378; GBl. I 1959, S. 71). Der Name "VEB WBK-Projekt" oder vorher "Kombinatsbetrieb Projektierung" spricht damit gegen das Vorliegen eines Konstruktionsbüros. Als solches wird es auch nirgends bezeichnet; auch der Kläger selbst hat erst im Berufungsverfahren hilfsweise vorgetragen, es habe sich um ein Konstruktionsbüro gehandelt.
Ein Projektierungsbetrieb erfüllt allgemein nicht die Voraussetzungen eines Konstrukti-onsbüros. Projektierung ist nicht auf technische Inhalte beschränkt, sondern schließt die wirtschaftliche Entscheidungsvorbereitung mit ein. Komplexe Projektierungen um-fassten zudem sogar die städtebauliche und architektonische Gestaltung einschließlich Verkehrsführung, Grünanlagen und Erarbeitung eines Bestands- und Vermessungs-planes mit Angaben über die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken (vgl. Anord-nung über die Durchführung komplexer Projektierungen vom 8. Dezember 1955, GBl. 1955, S. 989). Entsprechende Aufgabenstellungen finden sich für den VEB WBK-Projekt in § 6 Abs. 2 des Kombinatsstatuts vom 30. Juli 1986 wieder. Auch die hier verankerten Aufgaben der Bauüberwachung und des Generalauftragnehmers entspre-chen nicht der Aufgabenstellung eines Konstruktionsbüros, sondern gehen über die reine Konstruktion hinaus. Der Kläger hat auch bestätigt, dass Aufgabe des Betriebes die Erarbeitung planwirtschaftlicher Unterlagen zum Bau großer Wohnkomplexe war und er selbst auch in die Durchführung involviert war, ohne dass diese vom VEB WBK-Projekt selbst wahrgenommen wurde. Diese Bauüberwachung ist Inhalt der Projektie-rung, nicht aber der Konstruktion.
Die Unterschiedlichkeit von Konstruktion und Projektierung folgt auch unmittelbar aus der Anordnung über die allgemeinen Bedingungen für Entwurfs– und Konstruktionsleis-tungen vom 1. Februar 1958 (GBl. II S. 14). In § 2 der Anlage 1 zu dieser Verordnung werden Konstruktionsleistungen von Projektierungen ausdrücklich unterschieden und gegenüber bautechnischen Projektierungen sogar unterschiedlich behandelt. Auch das Bundessozialgericht geht in seiner Entscheidung vom 7. September 2006 (Az. B 4 RA 39/05) davon aus, dass nach dem Sprachverständnis der DDR von 1949 bis zum Stichtag des 30. Juni 1990 zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unter-schieden wurde und stützt sich dabei auf das "Ökonomische Lexikon" der DDR sowie auf weitere gesetzliche und untergesetzliche Bestimmungen, insbesondere auf die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Be-schäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR 1975 Teil I Nr. 1 S. 1), da diese auch noch am Stichtag des 30. Juni 1990 maßgeblich war. Aus allem folgt, dass der Begriff der Projektierung weiter ist als der der Konstruk-tion, diese sogar als notwendige Unterfunktion einer übergeordneten Aufgabe umfasst. (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 23 f.).
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Al-tersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachla-ge könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwal-tungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) kein schutz-würdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
Die dargelegte Auslegung der Tatbestandmerkmale der 2. DB steht auch in Einklang mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 4. August 2004, Az: 1 BvR 1557/01, SozR 4-8570 § 5 Nr. 4) hat hierzu ausgeführt: "Es ist aus verfas-sungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das Bundessozialgericht bei der Durchführung dieses grundsätzlichen Ansatzes am Wortlaut der Versorgungsord-nungen orientiert und nicht an eine Praxis ... der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demo-kratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zu-satzversorgungen war. Die mit der Auslegung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-führungsgesetzes befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen (vgl. auch Stoew/Schwitzer, DAngVers, 2003, S. 1 (5)). Würde man unter Missachtung des Tex-tes der Versorgungsordnungen Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versor-gungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." Dem schließt sich das Gericht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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