L 11 SO 3/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 37/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 3/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der 1949 geborene Kläger beantragte mit verschiedenen Schreiben bei der Beklagten und beim Landratsamt W. die Bewilligung verschiedener "Sozialleistungen für den Lebensunterhalt". Einen Antrag auf Gewährung von Hilfe reichte er am 01.03.2005 bei der Beklagten ein.

Das Landratsamt W. behandelte seinen Antrag vom 01.03.2005 als Antrag nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und forderte mit Schreiben vom 09.03.2005 die Vorlage weiterer Unterlagen vom Kläger an.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch beim Landratsamt W ...

Mit einem weiteren Schreiben vom 30.03.2005, eingegangen beim Sozialgericht Würzburg (SG) am 31.03.2005, erhob der Kläger zudem Klage gegen das Landratsamt W. und gegen die Beklagte und beantragte, 1. sofortige Barauszahlung des Mindestsatzes für den Le bensunterhalt. 2. Ausgleich von Hausgeld, Sozialversicherungen, Telefon usw. 3. Sofortige Anhörung der Beklagten.

Unter dem 06.05.2005 stellte er klar, dass es ihm hier nicht um ein Vorgehen gegen die "Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Gemeinde M." geht, sondern um Sozialleistungen für seinen Lebensunterhalt.

Nach Anhörung der Beteiligten trennte das SG das gegen den Landkreis W. gerichtete Verfahren ab und wies nach nochmaliger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2005 die gegen die Beklagte gerichtete Klage ab.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner beim SG Würzburg am 17.06.2005 eingegangenen Berufung. Sein Sachvortrag sei nicht richtig berücksichtigt worden. Das SG habe mit dem Gerichtsbescheid gegen seine, des Klägers, Grundrechte verstoßen.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen. Sie verweist darauf, dass wegen des von ihr eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 110 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) trotz Ausbleibens des Klägers nach Aktenlage entscheiden, weil der Kläger auf eine solche Verfahrensweise in der Ladung hingewiesen worden war. Auf sein Schreiben vom 15.07.2005 hin, mit dem er "zwingend Versicherungsschutz und Fahrgeld in bar und im Voraus" in Höhe von 1.179,40 EUR Krankenversicherungsbeiträge, 135,82 EUR Unfallversicherungsbeiträge, 51,16 EUR plus 12,79 EUR weitere Unfallversicherungsbeiträge zuzüglich 24,00 EUR Fahrgeld als Voraussetzung für sein persönliches Erscheinen geltend gemacht hatte, wurde er auf die Möglichkeit der Erstattung seiner Reisekosten hingewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 29.07.2005 teilte er erneut mit, "ohne Versicherungsschutz und Bestätigung durch die benannten Versicherungsträger und ohne Fahrgeldaushändigung" könne er zu keiner Verhandlung kommen. Der Kläger war mithin am Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht gehindert, so dass in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden werden konnte.

Die Berufung des Klägers - dahin legt der Senat dessen mit "Rechtsmittel" überschriebenen Schriftsatz vom 15.06.2005 aus - ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).

Sie ist aber unbegründet, weil die Klage weder zulässig noch begründet ist.

Die Klage ist bereits deshalb nicht zulässig, weil der Kläger die Frist des § 88 Abs 1 Satz 1 SGG nicht beachtet hat. Der Kläger hat, ohne eine Entscheidung der Beklagten abzuwarten, nach seiner Antragstellung auf Sozialleistungen für den Lebensunterhalt vom 01.03.2005 bereits am 31.03.2005 Klage erhoben. Da die in § 88 Abs 1 Satz 1 SGG angeführte 6-Monats-Frist auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgelaufen war, ist die Klage des Klägers auch zu diesem Zeitpunkt unzulässig.

Sie ist aber auch unbegründet, weil die Beklagte für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert ist.

Sachlich zuständig für die Sozialhilfe ist gemäß § 97 Abs 1, § 3 Abs 1 SGB XII der örtliche Träger der Sozialhilfe, das sind nach § 3 Abs 2 Satz 1 SGB XII die kreisfreien Städte und die Kreise (Landkreise). Für die hier geltend gemachten Leistungen bestimmt Landesrecht nichts anderes (vgl dazu auch § 28 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -). Eine Heranziehung der Beklagten als kreisangehörige Gemeinde im Wege des Art 12 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (AGSGB) ist ebenfalls nicht erfolgt, so dass sich auch nicht ansatzweise die sachliche Zuständigkeit der Beklagten für die vom Kläger geltend gemachte Hilfe nach dem SGB XII ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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