L 11 SO 27/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 SO 55/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 27/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 14.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Übernahme rückständiger Stromkosten durch den Beklagten.

Der Kläger erhielt bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Mit Schreiben vom 21.03.2005 beantragte er, wie bereits in den Jahren 1993, 1999 und 2002, bei dem Beklagten die Übernahme rückständiger Stromkosten, hier aus dem Zeitraum vom 02.04.2004 bis 16.03.2005 gemäß Rechnung der E.ON Bayern vom 18.03.2005 in Höhe von 1.965,34 EUR.

Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 24.03.2005 ab. Der Kläger falle seit dem 01.01.2005 in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).

Mit seinem Widerspruch vom 01.04.2005 machte der Kläger lediglich geltend, er werde sich an das Verwaltungs- bzw. Sozialgericht wenden.

Ebenfalls am 01.04.2005 beantragte er beim Verwaltungsgericht Regensburg, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die oben angeführten rückständigen Stromkosten zu übernehmen. Das Verwaltungsgericht Regensburg verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.04.2005 an das Sozialgericht Regensburg (SG), das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnte. Auf Vorschlag des Gerichts hätten die zuständige Arbeitsgemeinschaft einen Teilbetrag der rückständigen Stromkosten in Höhe von 1.469,34 EUR und der Beklagte den Restbetrag in Höhe von 496,- EUR jeweils als Darlehen bewilligt.

Am 06.06.2005 erhob der Kläger Klage zum SG. Ihm passe es nicht, dass die Arbeitsgemeinschaft den Löwenanteil der Stromschulden übernehme. Zudem wende er sich gegen die darlehensweise Bewilligung.

Nachdem die Regierung der Oberpfalz seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte (Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005), erhob der Kläger eine weitere Klage zum SG, und zwar am 30.06.2005. Das Verfahren ist dort unter dem Az: S 1 SO 55/05 rechtshängig.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2005 wies das SG die Klage vom 06.06.2005 als unzulässig ab.

Seine dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger nicht weiter begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beim Bayer.Landessozialgericht Az: L 11 SO 27/05, L 11 SO 26/05 und beim SG Az: S 1 SO 38/05 und S 1 SO 55/05 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist aber nicht begründet. Seine Klage kann keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig ist.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers zur Sache verhandeln und entscheiden, weil dieser in der Terminsmitteilung vom 02.02.2006 hierauf hingewiesen worden ist. Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 09.03.2005 ist bei Gericht erst eingegangen, als das Urteil bereits verkündet worden war.

Die am 06.06.2005 beim SG erhobene Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs 2 SGG zu bewerten, weil sie der Kläger zwar nach Erlass des die Leistung versagenden Bescheides vom 24.03.2005 erhoben hat, jedoch vor Entscheidung über den von ihm eingelegten Widerspruch. Gegenstand einer so verstandenen Untätigkeitsklage ist allein das Begehren, den Widerspruchsbescheid zu erlassen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl.2005, § 88 RdNr 9b mwN). Da sowohl der Kläger seine Klage vom 06.06.2005 innerhalb der von § 88 Abs 2 SGG als Sperrfrist genannten Zweimonatsfrist erhoben hat als auch der Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 20.06.2005 innerhalb dieser Sperrfrist ergangen ist, bleibt die Klage unzulässig (Leitherer aaO, § 88 RdNr 10b).

Eine Klageänderung im Hinblick auf den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 ist ohnehin nicht mehr sachdienlich, denn der Kläger hat gegen diesen Widerspruchsbescheid bereits Klage erhoben. Das Verfahren ist vor dem SG noch rechtshängig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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