L 14 R 716/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 R 417/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 716/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Oktober 2006 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aufgrund seines Antrags vom 01.07.1999 Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung.

Der im Jahr 1949 geborene Kläger aus der Republik Bosnien-Herzegowina war zuletzt im November 1990 in Deutschland beschäftigt, wobei er bis dahin 131 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte. Anschließend war der Kläger in seiner Heimat wieder versicherungspflichtig tätig, wobei die Monate Mai 1992 bis Juni 1994 sowie ab Oktober 1999 nicht belegt sind.

Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2004 mit der Begründung ab, der Kläger sei noch im Stande, mindestens sechs Stunden je Arbeitstag erwerbstätig zu sein.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 25.10.2006 als unbegründet ab mit der Begründung, der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente nicht. Aufgrund der Lücken im Versicherungsverlauf hätte der Versicherungsfall vor dem 01.11.2001 eintreten müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Das vom SG eingeholte Gutachten des Allgemeinmediziners Dr.Z. habe ergeben, dass quantitative Einschränkungen des Leistungsvermögens des Klägers für die Zeit vor November 2001 nicht festgestellt werden konnten.

Das Urteil wurde dem Kläger am 24.03.2007 zugestellt, wie sich aus dem vom Kläger unterschriebenen und mit Poststempel versehenen Rückschein ergibt.

Mit Schreiben vom 08.09.2007, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 17.09.2007, fragte der Kläger an, ob seine Berufung vom 17.05.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen sei; er habe bis heute keine Bestätigung über den Eingang beim Bayer. Landessozialgericht erhalten.

Mit gerichtlichem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Frist für die Einlegung der Berufung vom 25.03.2007 begonnen und mit Ablauf des 25.06.2007 geendet hätte. Die Berufung sei jedoch erst am 17.09.2007 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Sofern keine stichhaltigen Gründe für die verspätete Berufungseinlegung vorlägen, werde um Mitteilung gebeten, ob die Berufung zurückgenommen werde, wobei Gelegenheit zur Äußerung bis 10.11.2007 bestünde. Der Kläger hat sich auf das gerichtliche Schreiben nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2004 aufzuheben, hilfsweise abzuändern, und die Beklagte zur Zahlung einer Rente wegen verminderter oder geminderter Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung des Antrags vom 01.07.1999 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und formgerecht eingelegte Berufung ist verspätet eingegangen und daher unzulässig.

Gemäß § 151 Abs.1 i.V.m. § 153 Abs.1, § 87 Abs.2 Satz 1 SGG ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen, das heißt, sie muss innerhalb dieser Frist zur Niederschrift abgegeben oder bei Gericht eingegangen sein (Urteil des Senats vom 07.09.2006 Az.: L 14 R 262/06). Darüber wurde der Kläger im angefochtenen Urteil ausdrücklich belehrt: In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es insoweit, dass die Berufung innerhalb eines Monats (bei Zustellung außerhalb des Geltungsbereiches des SGG: drei Monate) nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht einzulegen ist, ferner, dass die Berufungsfrist auch gewahrt ist, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Da die Zustellung des Urteils laut Rückschein am 24.03.2007 erfolgte, begann die Frist für die Einlegung der Berufung am 25.03.2007 und endete - nachdem der 24.06.2007 ein Sonntag war - mit Ablauf des 25.06.2007.

Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 08.09.2007 ein Schriftstück übersandt, das auf den 17.05.2007 datiert ist und mit dem der Kläger Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut "vom 15.03.2007" Az.: S 12 R 417/04 A einlegt. Das Schreiben vom 17.05.2007 ist jedoch - wie dem Kläger auf sein Schreiben vom 08.09.2007 auch mitgeteilt wurde - nie beim BayLSG eingegangen. Von Amts wegen anzustellende Ermittlungen bezüglich eines Zugangs des Berufungsschreibens vom 17.05.2007 (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl. 2005 § 64 Rz.6a) erbrachten keinen Erfolg. Nachdem der Kläger sich auf gerichtliche Anfrage nicht mehr geäußert hat, bestehen auch keine weiteren Möglichkeiten mehr zur Sachverhaltsaufklärung. Die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang des Schreibens vom 17.05.2007 trägt der Kläger (vgl. Keller a.a.O.). Im Ergebnis ist die Berufung vom 17.05.2007, nachdem der Kläger den Zugang dieses Schriftstücks zum Bayer. Landessozialgericht nicht beweisen kann, nicht fristgerecht bis zum 25.06.2007 erhoben worden.

Die Berufung mit Schreiben vom 08.09.2007 - eingegangen beim BayLSG am 17.09.2007 - unter Bezugnahme auf das gleichzeitig vorgelegte Schreiben vom 15.07.2007 erfolgte nach dem 25.06.2007 und war damit nicht mehr fristgemäß.

Ausreichende Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs.1 SGG hat der Kläger trotz Hinweises im gerichtlichen Schreiben nicht vorgetragen und auch einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt.

Auch ergeben sich aus dem Sachvortrag des Klägers keinerlei Hinweise auf Gründe, die Anlass für eine Wiedereinsetzung geben würden.

Die Berufung ist im Ergebnis als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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