L 15 VS 19/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 VS 3/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VS 19/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VS 4/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1958 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in rentenberechtigendem Grad.

Der Kläger ist vom Juli 1977 bis Juni 1981 Zeitsoldat bei der Bundeswehr gewesen und hat dort vorwiegend Tätigkeiten als Fernsprecher und Lagerverwalter bzw. Funker und Kraftfahrer im Bereich von Raketenstellungen ausgeübt. Als Schädigungsfolgen im Sinne des SVG macht er Schlafstörungen, Herzrhythmusstörungen, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche, Schwindel, Tinnitus, Schwäche des Immunsystems, Morbus Scheuermann, rheumatische Beschwerden, Unruhezustände, Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen, entzündliche Prozesse, Tumor im Kopf, Linsentrübungen der Augen und eine Schädigung seines Geschlechtsorganes nach Belastung durch Radarstrahlen bzw. Hochfrequenzstrahlungen geltend.

Der Kläger hat bereits am 27.06.1984 beim Versorgungsamt R. einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem SVG eingereicht und den bei ihm bestehenden Morbus Bechterew als Folge schädigender Ereignisse des Wehrdienstes geltend gemacht. Sein Antrag ist entsprechend dem Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes V vom 12.01.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.1988 abgelehnt worden. Dabei hat sich das Wehrbereichsgebührnisamt V vor allem auf das Gutachten von Prof.Dr.W. vom 25.05.1987 gestützt. Das Sozialgericht Regensburg hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 14.04.1989 - S 11 V 80/88 abgewiesen. Nach Vorliegen des Gutachtens von Prof.Dr.S. vom 14.04.1993 ist die Berufung in dem Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) L 10 V 105/89.SVG zurückgenommen worden.

Mit dem aktuellen Versorgungsantrag vom 18.07.2001 hat der Kläger die eingangs erwähnten Funktionsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des SVG geltend gemacht. Nach einer individuellen Expositionsermittlung durch die WBV VI - Aufsicht für Arbeitssicherheit und Technischen Umweltschutz - vom 29.11.2001 bzw. 05.12.2001 und einer gutachtlichen Stellungnahme von OTA Dr.J. vom 07.01.2002 hat die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21.02.2002 erlassen. Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB), weil der Kläger als Fernsprecher, Sprechfunker und Soldat bei Gefechtsübungen und Verlegeübungen keinen Röntgenstrahlen ausgesetzt gewesen sei, sondern zum Einsatzpersonal gehört habe, das seine Tätigkeit in erheblicher Distanz vom Radar ausgeübt habe und deshalb nicht mit Röntgenstrahlen in Berührung gekommen sei und auch keine unfallbedingten Ereignisse bekannt seien, die zu einer gesundheitsschädigenden Exposition durch Hochfrequenzstrahlung geführt hätten, weil für die Verwendung als Lagerverwalter und Helfer im Wartungszug eine gesundheitliche Gefährdung ausgeschlossen werden könne.

Das Widerspruchsverfahren ist im Hinblick auf den ausstehenden Bericht der "Radarkommission" zurückgestellt worden. Im Folgenden hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 02.04.2004 zurückgewiesen, weil auch der Bericht der Radarkommission 2003 entscheidungserhebliche Ergebnisse nicht erbracht habe.

In dem sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Regensburg die Klage mit Urteil vom 20.04.2007 - S 3 VS 3/04 - abgewiesen und sich hierbei gemäß § 136 Abs.3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im Wesentlichen auf die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten gestützt. Diese Bescheide seien auf der Grundlage der individuellen Expositionsermittlung für den Kläger vom 29.11.2001 bzw. 05.12.2001 ergangen, wonach beim Kläger ein über die natürliche Strahlenbelastung der Bevölkerung hinausgehende Strahlenbelastung durch seine Tätigkeiten bei der Bundeswehr nicht vorgelegen habe; demgegenüber erbringe der Bericht der "Radarkommission" vom 02.07.2003 nach Auffassung des Gerichts keine weiterführenden methodischen Erkenntnisse. Es könne also schon davon ausgegangen werden, dass es an einem wehrdienstlichen Schädigungstatbestand im Sinne des § 81 SVG fehle. Der Bericht der "Radarkommission" vom 02.07.2003 bestätige demgegenüber die bisherigen medizinischen Erkenntnisse, dass durch - vom Kläger angeschuldigte - Hochfrequenzstrahlung lediglich auf hochempfindliche Gewebe beschränkte thermische Schäden wie Linsentrübungen der Augen oder Schädigungen am Geschlechtsorgan zu erwarten seien; beides werde vom Kläger nicht geltend gemacht. Darüber hinaus schließe der Bericht vom 02.07.2003 die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen, insbesondere auch entzündliche rheumatische Erkrankungen des Bewegungsapparates ausdrücklich als Strahlenschäden aus. Im Übrigen werde auf die Folgen des Starkstromunfalles von 1988 hingewiesen. Im Rahmen der Möglichkeit einer "Kann-Versorgung" im Sinne von § 81 Abs.6 Satz 2 SVG wegen der Einwirkung von ionisierenden Strahlen würden derzeit nur Krebserkrankungen diskutiert; solche würden aber bei dem Kläger nicht vorliegen.

Die hiergegen gerichtete Berufung vom 04.10.2007 ging am 08.10.2007 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) ein. Von Seiten des BayLSG wurden die WDB-Akten der Beklagten, die Schwerbehinderten-Akten des Beigeladenen und die Streitakten des Sozialgerichts Regensburg S 11 V 80/88, S 9 AR 155/95, S 5 RJ 468/98, S 8 AL 354/98, S 6 SB 399/00, S 3 RJ 142/01 und S 3 VS 3/04 sowie die Streitakte des BayLSG L 10 V 105/89.SVG beigezogen.

Der Kläger rügte mit Berufungsbegründung vom 17.10.2007, dass kein neues und intensives Gutachten in dieser Sache erstellt worden sei. Das Gericht habe mehr Bezug auf die Begründung der Beklagten genommen, als seinen Sachvortrag zu würdigen. Als Zeugen hierfür würden J. K. und N. K. angeboten. Vor allem habe sich durch die Hochfrequenzstrahlung im Kopf ein Tumor gebildet, der durch Homöopathie wieder etwas zurückgebildet worden sei. Des Weiteren würden auch die Linsentrübungen der Augen und die Schädigung am Geschlechtsorgan sowie die weiteren vorliegenden Krankheiten geltend gemacht. Diese Gesundheitsstörungen seien nicht in Zusammenhang mit dem Starkstromunfall von 1988 aufgetreten. Zumindest im Wege der Kann-Versorgung seien Entschädungsleistungen wie bereits 1984 beantragt zu erbringen.

In Berücksichtigung der umfassenden Unterlagen einerseits und des Hinweises des Klägers andererseits, es sei kein neues und intensives Gutachten in dieser Sache erstellt worden, bestellte das BayLSG mit Beweisanordnung vom 26.02.2008 Dr. B. E. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zur ärztlichen Sachverständigen. Diese kam nach Untersuchung des Klägers mit allgemeinärztlichen Gutachten vom 31.03.2008 zu dem Ergebnis, dass die multiplen vom Kläger geltend gemachten Funktionsstörungen nicht als Schädigungsfolgen im Sinne des SVG anzusehen seien.

Um Stellungnahme gebeten, hat der Kläger mit Nachricht vom 19.04.2008 mitgeteilt, dass er die Berufung aufrechterhalte. In der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2008 ist für den Kläger niemand erschienen.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen der Beklagten und des Beigeladenen sowie die umfassenden Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Regensburg hat mit Urteil vom 20.04.2007 zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21.02.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2004 abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung gemäß §§ 81 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Die geltend gemachten Funktionsstörungen wie Schlafstörungen, Herzrhythmusstörungen, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche, Schwindel, Tinnitus, Schwäche des Immunsystems, Morbus Scheuermann, rheumatische Beschwerden, Unruhezustände, Gedächtnisstörungen, Kopfschmerzen, entzündliche Prozesse, Tumor im Kopf, Linsentrübungen der Augen und Schädigung des Geschlechtsorganes sind nicht als Schädigungsfolgen im Sinne von § 81 SVG anzusehen.

Nach § 81 Abs.1 SVG ist die Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Hinsichtlich der Beweislage ist dabei davon auszugehen, dass die dienstlichen Einflüsse, die im Wesentlichen die Schädigung herbeigeführt haben, nachzuweisen sind (BSG mit Urteil vom 24.09.1992 - 9a RV 31/90 in SozR 3-3200 § 81 Nr.6). Nach ständiger Rechtsprechung in allen Zweigen der sozialen Entschädigung müssen die Schädigung und die Schädigungsfolge nachgewiesen werden. Nur für die Kausalität zwischen diesen beiden Tatbestandsmerkmalen genügt die Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen wesentlich mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Dienstverrichtung oder der Unfall oder die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse für den Eintritt der gesundheitlichen Schädigung neben anderen Umständen versorgungsfremden Ursprungs von zu mindest annähernd gleichwertiger Bedeutung - also wesentliche Bedingungen - gewesen ist/sind.

Die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - nunmehr Grad der Schädigungsfolgen (GdS) - erfolgt nach Maßgabe der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)", Ausgaben 1996, 2004, 2005 und 2008. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.03.1995 - BvR 60/95 (vgl. NJW 1995, S.3049, 3050) die Beachtlichkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entscheidungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren als "antizipierte Sachverständigen Gutachten" bestätigt. Der in Art.3 des Grundgesetzes (GG) normierte allgemeine Gleichheitssatz gewährleiste nur dann eine entsprechende Rechtsanwendung, wenn bei der Beurteilung der verschiedenen Behinderungen (hier: WDBF) regelmäßig gleiche Maßstäbe zur Anwendung kommen. Entsprechendes gilt auch für die neugefassten "Anhaltspunkte 1996, 2004, 2005 und 2008", die die zwischenzeitlich gewonnenen Kenntnisse und Fortschritte in der medizinischen Wissenschaft über die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die Rechtsprechung des BSG, die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der bisherigen "Anhaltspunkte 1983" eingearbeitet haben (BSG mit Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/03 R - in SGb 2004, S.378).

Hiervon ausgehend hat die zweitinstanzliche Beweisaufnahme durch Einholung des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens von Dr. B. E. vom 31.03.2008 ergeben, dass keine der multiplen vom Kläger vorgetragenen Funktionsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne von § 81 SVG anzusehen sind. Vielmehr hat Dr. B. E. folgende (Haupt)-Diagnosen gestellt: Morbus Bechterew, Tinnitus, chronisches Wirbelsäulensyndrom, Schlafstörungen, Zustand nach Hochspannungsunfall und Zustand nach toxischer Arthritis. Zur Epikrise hat die gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Kläger Beschwerden im Vordergrund stehen, wie erstmals 1978 auftraten und damals als toxische Arthritis diagnostiziert und behandelt wurden. Weiterhin hat der Kläger einen Morbus Bechterew auch für die im Folgenden auftretenden Erkrankungen wie Tinnitus, chronisches Wirbelsäulensyndrom, Schlafstörungen, Impotenz sowie weitere Befindlichkeitsstörungen wie brennende Augen und brennende Finger als Schädigungsfolgen nach dem SVG verantwortlich gemacht. Für den Bechterew gelten unverändert die in früheren Gutachten bereits angegebenen Begründungen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang der Belastung z.B. des Grundwehrdienstes mit dem Auftreten des Bechterew nicht gegeben ist, wobei unter einem engen zeitlichen Zusammenhang die letzten sechs Monate vor Auftreten der Erkrankung zu verstehen sind. Weiterhin hat sich der Kläger darauf bezogen, dass er unter anderem auch mit Radargeräten gearbeitet habe. Die zu diesem Themenkomplex vorliegenden Untersuchungen zeigen keinen Zusammenhang zwischen Radarstrahlen oder ionisierenden Strahlung mit einem Morbus Bechterew, sodass ingesamt davon ausgegangen werden kann, dass der Bechterew weder von einer besonders schweren körperlichen Belastung noch von der Arbeit bei den Radargeräten ausgelöst wurde. Ein Auslöser der Erkrankung durch bundeswehrspezifische Belastungen ist daher eher unwahrscheinlich und nach vorliegender wissenschaftlicher Lage auf jeden Fall als nicht bewiesen anzusehen, sodass unter Berücksichtigung der derzeitigen wissenschaftlichen Lage davon ausgegangen werden kann, dass der Morbus Bechterew nicht als Wehrdienstbeschädigung anzusehen ist. Auch eine Versorgung nach den Grundsätzen der Kann-Regelung entfällt, da der Zusammenhang mit den wehrdienstspezifischen Belastungen eher unwahrscheinlich ist.

Aus der Sicht des erkennenden Senats ist dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten von Dr. B. E. vom 31.03.2008 zu folgen. Denn bei Auswertung der Unterlagen, d.h. vor allem der Streitakte des Sozialgerichts Regensburg - S 5 U 313/02 - fällt auf, dass der Kläger nach seinem Starkstromunfall vom 14.03.1988 als Betriebselektriker Verbrennungen des rechten Armes und der rechten Hand erlitten hat. Im Rahmen seines Antrages vom 06.09.2001 auf eine erneute Rentenbegutachtung hat er zahlreiche Beschwerden angegeben, unter anderem Schmerzen im rechten Arm, Atemnot, Schwindel, Kreislaufstörungen, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwäche, ständige Kopfschmerzen, Unruhezustände und Nervosität. Es handelt sich hierbei teilweise um die nämlichen Funktionsstörungen, die der Kläger in dem vorliegenden Verfahren nunmehr als WDBF geltend macht.

Aus den ebenfalls beigezogenen Schwerbehinderten-Akten des Beigeladenen ergibt sich weiterhin, dass der Kläger schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) ist. Der Grad der Behinderung ist mit 50 festgestellt worden. Der zuletzt maßgebliche Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 15.04.2000 beruht auf der versorgungsärztlichen Untersuchung von Dr. J. O. vom 09.03.2000. Dieser hat das Vorliegen folgender Behinderungen festgestellt: 1. Funktionsbehinderung des oberen Sprunggelenkes rechts, Funktionsbehinderung des unteren Sprunggelenkes, Funktionsstörung durch Fußfehlform rechts, Knorpelschäden am Kniegelenk beidseits (Einzel-GdB 30); 2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, muskuläre Verspannungen, Wirbelsäulenverformung (Einzel-GdB 20); 3. psychovegetative Störungen, funktionelle Kreislaufstörungen, Ohrgeräusche beidseits (Einzel-GdB 20). Ausweislich des "Ursachenschlüssels" ist keine der bestehenden Funktionsstörungen als WDBF angesehen worden.

Zusammenfassend ist daher daran festzuhalten, dass der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 21.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2004 zutreffend auf Grundlage der individuellen Expositionsermittlung für den Kläger vom 29.11.2001 bzw. 05.12.2001 ergangen ist, wonach beim Kläger eine über die natürliche Strahlenbelastung der Bevölkerung hinausgehende Strahlenbelastung durch seine Tätigkeiten bei der Bundeswehr nicht vorgelegen hat. Es fehlt somit an einem schädigenden Tatbestand im Sinne von § 81 SVG. Eine Kann-Versorgung im Sinne von § 81 Abs.6 SVG kommt vor allem bei dem Vorliegen maligner Erkrankungen wie Leukämie in Betracht. Ein solches Geschehen hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht und ist auch im Rahmen der gerichtsärztlichen Begutachtung von Dr. B. E. nicht festgestellt worden. Soweit der Kläger darüber hinaus ein Brennen der Augen und die bei ihm bestehende Impotenz auf eine Hochfrequenzstrahlung zurückführt, finden sich in den gesamten Akten keine Hinweise darauf, dass ein solcher "Überwärmungsvorgang" überhaupt stattgefunden hat. Unabhängig davon sind von solch thermischen Schäden Linsentrübungen der Augen zu erwarten, nicht jedoch ein gelegentliches Brennen der Augen. Thermische Schädigungen am Geschlechtsorgan manifestieren sich regelmäß in einer Impotentia generandi, nicht jedoch in einer Impotentia coeundi. Nachdem der Kläger seit 1985 verheiratet ist und nach eigenen Angaben zwei Kinder hat, besteht somit keine schädigungsbedingte Impotentia generandi.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 20.04.2007 zurückzuweisen. Die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2008 ist hierbei gemäß § 110 Abs.1 SGG nicht erforderlich gewesen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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