L 3 U 28/99

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 68 U 814/95
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 28/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen eines in der DDR bei seiner Tätigkeit als Feuerwehrmann erlittenen Dienstunfalls Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.

Der am 3. Dezember 1943 geborene Kläger ist von Beruf Feuerwehrmann und war als solcher bereits in der ehemaligen DDR beschäftigt. Am 3. Oktober 1990 ging sein Arbeitsverhältnis auf das Land Berlin über. Zum 1. Januar 1993 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, am 1. Januar 1995 erfolgte die Ernennung auf Lebenszeit.

Während der Dienstausübung am 17. Dezember 1967 auf dem Hof der Feuerwehrschule in Berlin-M. erlitt der Kläger einen Unfall, in dessen Folge er die vier oberen Schneidezähne verlor. Dieser Unfall wurde am 18. Dezember 1967 vom Ministerium des Inneren der ehemaligen DDR als Dienstunfall, die Folgen als Dienstbeschädigung anerkannt. Am 29. August 1991 wandte er sich an die Beklagte unter Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vom 22. August 1991 der Zahnärztin Dr. S. mit der Bitte um Übernahme der Kosten für die endgültige Versorgung mit einer Oberkieferprothese. Diese sagte mit an die behandelnde Zahnärztin gerichtetem Schreiben vom 21. Oktober 1991 zu, die unfallbedingten Zahnbehandlungskosten in Höhe von 310,00 DM zuzüglich Material- und Laborkosten mit Einzelnachweis bei Rechnungslegung zu übernehmen. Dem Kläger war eine Durchschrift des Schreibens zur Kenntnis übersandt worden. Nach Rechnungslegung überwies die Beklagte im März 1992 einen Betrag von 641,56 DM und im August 1994 einen weiteren Betrag von 89,25 DM an die Zahnärztin.

Mit Bescheid vom 13. März 1995 lehnte die Beklagte eine weitere Kostenübernahme mit der Begründung ab, das Ereignis vom 17. Dezember 1967 erfülle nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls der gesetzlichen Unfallversicherung. Deswegen würden auch keine Ansprüche auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Es kämen allein Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit oder Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Insoweit werde auf die beigefügte Kopie des Schreibens des Bundesministers des Inneren vom 14. April 1992 hingewiesen. Mit Schreiben vom gleichen Tag sandte die Beklagte eine Zahnarztrechnung vom 10. Oktober 1994 unbezahlt an die Zahnärztin Dr. S. mit dem Hinweis zurück, dass die bisherige Kostenübernahme versehentlich erfolgt sei und der Kläger keinerlei Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalles vom 17. Dezember 1967 habe. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte aus: Wie aus dem Schriftverkehr ab 1990 ersichtlich, sei der Dienstunfall von der Beklagten wie auch von allen von ihm angesprochenen sonstigen Dienststellen (z. Bsp. die T. Krankenkasse, die Debeka und die Beihilfestelle) anerkannt worden. Die Debeka lehne eine Übernahme der angefallenen Arztkosten jedoch mit der Begründung ab, dass es sich um einen Dienstunfall vor Eintritt in die Versicherung handele und dessen Folgen beamtenrechtlich auszugleichen seien. Sein Dienst im Organ Feuerwehr des PdVP Berlin könne nicht anders behandelt werden als der Dienst seiner Westkollegen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 1995 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, sie sei als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nur für die im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung zuständig. Die vier Sonderversorgungssysteme in der ehemaligen DDR, zu der auch die Versorgungsordnung des Ministerium des Inneren (MdI) für die Organe der Feuerwehr zähle, seien nicht Teil der Sozialversicherung der ehemaligen DDR gewesen. Vielmehr hätten die Versorgungsordnungen eine eigenständige Sicherung der einbezogenen Staatsbediensteten der ehemaligen DDR außerhalb der Sozialversicherung der DDR gewährt. Ansprüche aus Sonderversorgungssystemen wegen Dienstbeschädigungen seien deshalb auch nicht nach dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in das dritte Buch der RVO überführt worden. Für die weitere Kostenregulierung der unfallbedingten Zahnschäden sei entweder die gesetzliche Krankenversicherung oder der Dienstherr des Klägers entsprechend den geltenden Beihilferegelungen zuständig. Daran ändere auch die versehentlich erfolgte Kostenübernahme nichts, weil zu Unrecht erbrachte Leistungen keine weiteren Ansprüche begründen könnten.

Mit der am 28. September 1995 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, die aus dem Arbeitsunfall vom 17. Dezember 1967 herrührenden Zahnbehandlungskosten auch weiterhin als Sachleistungen zu gewähren. Weder die Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) noch die §§ 1150 ff RVO enthielten irgendeinen Hinweis darauf, dass Sachleistungen auf Grund von Arbeitsunfällen aus der ehemaligen Sozialversicherung der DDR nicht mehr zu erbringen seien. Auch wenn der Kläger in einem Sonderversorgungssystem versichert gewesen sei, habe der Unfall vom 17. Dezember 1967 gleichwohl die Definition eines Arbeitunfalls im Sinne von § 220 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB/DDR) erfüllt. Im Übrigen genieße er Vertrauensschutz, da ihm mit Schreiben vom 21. Oktober 1991 mitgeteilt worden sei, dass die Zahnbehandlungskosten als unfallbedingte Folge von der Beklagten übernommen werden.

Nach Anhörung hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 8. Februar 1999 die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide abgewiesen. Weiterhin hat es ausgeführt, der Unfall sei bereits vor In-Kraft-Treten des AGB/DDR erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger in einem Dienstverhältnis bei der Abteilung Feuerwehr der Volkspolizei T. im Ministerium des Inneren gestanden und der Unfall sei demzufolge als Dienstunfall und nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich aus der an die behandelnde Zahnärztin gerichteten Mitteilung vom 21. Oktober 1991, dass unfallbedingte Zahnbehandlungskosten in Höhe von 310,00 DM zuzüglich Material- und Laborkosten mit Einzelnachweis bei Rechnungslegung übernommen werden, ein Anspruch auf weitergehende Leistungen ergeben solle. Schon dem Wortlaut nach enthalte das Schreiben keine Anerkennung des Ereignisses vom 17. Dezember 1967 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern begründe lediglich die Pflicht zur Übernahme von Kosten für eine bestimmte Behandlung, wobei der Entscheider allerdings zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Aufwendungen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls entstanden waren. Eine bindende Verpflichtung zur Gewährung von rechtswidrigen Leistungen habe die Beklagte nicht abgegeben, ein Anspruch des Klägers auf fortgesetzte rechtswidrige Begünstigung bestehe nicht. Soweit der Kläger durch die von ihm abgeschlossene private Krankenversicherung und den 50prozentigen Beihilfeanspruch gegen seinen jetzigen Dienstherrn nicht ausreichend abgesichert sei, stehe es ihm frei, den Krankenversicherungsschutz auch bezüglich der Abdeckung der Folgen des Dienstunfalls von 1967 zu erweitern. Zwar sei der Kläger insoweit im Vergleich zu seinen Berufskollegen, die ständig in einem Dienstverhältnis zum Land Berlin gestanden haben, benachteiligt. Dieser Nachteil sei jedoch Folge der Schließung der Sonderversorgungssysteme zum 31. Dezember 1991. Der Gesetzgeber habe keine gesetzliche Grundlage geschaffen, Kraft derer der Kläger einen vollständigen Ausgleich verlangen könnte. Insoweit werde von der Kammer auch keine, etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen rührende Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung eines Ausgleichs gesehen.

Gegen den ihm am 23. Februar 1999 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich der Kläger mit seiner am 17. März 1999 bei Gericht eingelegten Berufung. Er hat zunächst vorgetragen, er habe weiterhin Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung und Neuherstellung der Zahnprothese zum Ausgleich der Folgen des Dienstunfalls vom Dezember 1967. Der Rückschluss, dass mit Schließung des Sonderversorgungssystems auch keine Sachleistungen mehr im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht werden können, sei unrichtig und rechtswidrig. Sollte es tatsächlich so sein, würde dies gegen das Grundgesetz, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 verstoßen. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. April 1999 festgestellt, dass die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtsposition anerkannten Ansprüche und Anwartschaftszeiten aus den Zusatzversorgungs- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz genießen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zahnbehandlungskosten gemäß Rechnung vom 10. Oktober 1994 und Heil- und Kostenplan vom 1. März 1995 zu übernehmen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage mitgeteilt, sie kenne die genaue Höhe der geltendgemachten Zahnbehandlungskosten nicht, auch seien die Kosten zwischenzeitlich von der privaten Krankenversicherung des Klägers kulanzweise übernommen worden. Auf Hinweis des Senats hat der Kläger seinen Antrag umgestellt. Er beantragt nunmehr,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 1999 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1995 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschädigung bzw. der Verlust seiner 4 oberen Schneidezähne Folge eines am 17. Dezember 1967 erlittenen Arbeitsunfalles ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten -Az.: 91-035691-, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG). Zwar bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG die Berufung der Zulassung in dem Urteil bzw. dem Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer auf eine Geld- oder Sachleistung gerichteten Klage 1.000,00 DM nicht übersteigt. Ob der Beschwerdewert, der zunächst auf die Übernahme der Zahnbehandlungskosten gemäß Rechnung vom 10. Oktober 1994 und Heil- und Kostenplan vom 1. März 1995 gerichteten Berufung 1.000,00 DM übersteigt, konnte der Senat weder aus den Akten noch dem Vortrag des Klägers bzw. dessen Prozessbevollmächtigter entnehmen. Auch fehlte es dem zunächst als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Klage- und Berufungsbegehren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1999 an dem in jedem Verfahrensstadium notwendigen Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, Randziffer 19 Vor § 51), da dem Kläger die geltend gemachten Zahnbehandlungskosten zwischenzeitlich von der privaten Krankenversicherung erstattet worden sind. Jedoch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1999 eine gemäß §§ 153 Abs. 1, 99 SGG auch noch im Berufungsverfahren zulässige und sachdienliche Klageänderung vorgenommen, in dem er sein Begehren nunmehr in Form der Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 3 SGG weiterverfolgte. Danach kann mit der Klage die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 Ziff. 3 SGG). Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung, dass die Beschädigung bzw. der Verlust der 4 oberen Schneidezähne Folge eines am 17. Dezember 1967 erlittenen Arbeitsunfalls ist, ist vorliegend zu bejahen. Denn die Beklagte hat jegliche Übernahme der Kosten - auch erst zukünftig notwendig werdender - Zahnbehandlungen wegen der Folgen des am 17. Dezember 1967 erlittenen Unfalls abgelehnt.

Die als Feststellungsklage zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Die Beschädigung bzw. der Verlust der 4 oberen Schneidezähne ist nicht Folge eines am 17. Dezember 1967 erlittenen und in der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigenden Arbeitsunfalls. Gemäß § 1150 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO), eingeführt durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) und nach § 215 Abs. 1 des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) weiterhin anwendbar, gelten die vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Unfälle und Krankheiten, die nach den im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des Dritten Buches der RVO. Wie das Sozialgericht in dem Gerichtsbescheid vom 8. Februar 1999 bereits ausführlich dargelegt hat, handelte es sich bei dem am 17. Dezember 1967 im Dienst der Ostberliner Feuerwehr erlittenen Unfall des Klägers nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der Sozialversicherung der ehemaligen DDR. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung.

Auch ist in der an die Zahnärztin Dr. S. gerichteten Übernahme der Zahnbehandlungskosten durch Schreiben vom 21. Oktober 1991 und Zahlung von 641,56 DM im März 1992 und 89,25 DM im August 1994 noch keine die Beklagte bindende Anerkennung eines entschädigungspflichtigen Arbeitsunfalls zu sehen. Insbesondere stellt das Schreiben vom 21. Oktober 1991, das an die behandelnden Zahnärzte gerichtet und von dem dem Kläger nur eine Durchschrift zur Kenntnis gegeben worden war, keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Zum einen handelte es sich nicht um eine an den Kläger gerichtete Verfügung bzw. Entscheidung, zum anderen ist in dem an die Zahnärzte gerichteten Schreiben weder der Unfall vom 17. Dezember 1967 ausdrücklich als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung noch die daraus resultierenden Folgen als Arbeitsunfallfolgen anerkannt worden. Im Übrigen sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet, sofern das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in Betracht kommt, zunächst Heilbehandlung durch ihre Ärzte zu gewähren, auch wenn sich dann im späteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens herausstellt, dass es sich gar nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. In der Bezahlung der behandelnden Ärztin liegt deshalb noch keine den Unfallversicherungsträger bindende Anerkennung eines Arbeitsunfalls und dessen Folgen.

Der Senat vermag ebenso wie das Sozialgericht in der in § 1150 Abs. 2 RVO zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers, die nach den Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR zu entschädigenden Dienstunfälle nicht in die gesetzliche Unfallversicherung zu übernehmen, keinen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze zu erblicken. Im Hinblick auf den in Artikel 3 des Grundgesetzes normierten Gleichbehandlungsgrundsatz fehlt es schon an einem vergleichbaren Sachverhalt, denn der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls gerade nicht in der Westberliner Berufsfeuerwehr tätig gewesen. Zudem erhalten die Beamten der Westberliner Berufsfeuerwehr für ihre Dienstunfälle ebenfalls keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern sind beamtenrechtlich zu entschädigen. Auch konnten die Ostberliner Berufskollegen des Klägers, die vor der Herstellung der deutschen Einheit in die Bundesrepublik kamen, nach den Regelungen des Fremdrentengesetzes wegen der Folgen ihrer in der DDR erlittenen Dienstunfälle keine Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Ob dem Kläger eventuell über die Beihilferegelungen hinausgehende Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die notwendige Zahnbehandlung zustehen, kann in diesem gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gerichteten Verfahren nicht geklärt werden. Insoweit obliegt es dem Kläger, entsprechende Ansprüche gegen seinen Dienstherrn geltend zu machen. Aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999, z. B. 1 BvL 33/95 und 11/94 sowie 1 BvR 1560/97 betreffend die Kürzung der Versorgungsleistungen für Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für nationale Sicherheit, kann für den vorliegenden Fall ein weitergehender Grundrechtsschutz nicht hergeleitet werden. Denn nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießen nur die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgabe als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz. Der Einigungsvertrag hat für die Heil- bzw. Zahnbehandlungsansprüche wegen Dienstbeschädigung nach Sonderversorgungsordnungen weder eine Überführung in die gesetzliche Unfallversicherung noch einen speziellen Eigentumsschutz vorgesehen. So blieb nach Artikel 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (EV) das in Anlage II aufgeführte Recht der DDR mit den dort genannten Maßgaben in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrages und dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist. Nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III wurden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten außerhalb von Sonderversorgungssystemen in die allgemeine gesetzliche Unfallversicherung übergeleitet. Der Gesetzgeber hat in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des EV die Regelungen der Sonderversorgungssysteme, zu denen auch die Versorgungsordnung für Angehörige der Deutschen Volkspolizei (DVP), der Organe Feuerwehr und Strafvollzug gehört (vgl. Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - Anlage 2 Nr. 2), nicht in die gesetzliche Unfallversicherung übergeleitet, sondern dem Sachgebiet „Rentenversicherung“ zugeordnet (vgl. BSG SozR 3 - 8570 § 11 AAÜG Nr. 1). Hierbei hat er auch nicht alle wegen einer Dienstbeschädigung möglichen Ansprüche aus dem Sonderversorgungssystem, sondern nur ausgewählte Ansprüche, und zwar die Ansprüche und Anwartschaften wegen verminderter Erwerbstätigkeit, Alter und Tod in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Der Bundesgesetzgeber war nicht verpflichtet, für die Angehörigen der Sonderversorgungssysteme und deren Hinterbliebenen eine eigenständige Unfallentschädigung aufzubauen. Ihm stand die gesamte Breite des gesetzgeberischen Gestaltungsraumes zu, von der er auch Gebrauch gemacht hat. Schließlich stünde dem Kläger, sofern er Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse geblieben wäre, ein Anspruch auf Zahnbehandlung nach den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Auch werden ihm von der Beihilfestelle seines Dienstherrn regelmäßig die unfallbedingten Kosten der Zahnbehandlung entsprechend den gesetzlichen Regelungen erstattet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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